Entscheiddatum: 01.12.2010Publikationsdatum: 09.12.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2504/2007
{T 0/2}
Urteil vom 1. Dezember 2010
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
Parteien
A._____, geboren (...), Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2007 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Dezember 1999 und begab sich zunächst nach B._____ (Mazedonien), wo er rund zwei Monate verbrachte. Danach liess er sich in Montenegro nieder, von wo er am 19. April 2005 via Bosnien und ihm unbekannte Länder Richtung Italien reiste. Am 22. April 2005 gelangte er mit dem Zug in die Schweiz, wo er am gleichen Tag in Chiasso um Asyl nachsuchte.
A.b Am 29. April 2005 fand im dortigen Empfangszentrum die Erst-befragung statt, und am 11. Mai 2005 erfolgte die direkte Bundesan-hörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Bos-niake aus C._____ (Bezirk Prizren) und gehöre der Minderheit der slawischen Muslime an. Nachdem er bereits zu Beginn des Bos-nienkrieges im Dezember 1991 aus dem Militär desertiert sei, habe man ihn am (...) 1999 erneut eingezogen. Nach zehn Tagen sei er wieder desertiert und habe anschliessend versucht, zusammen mit seiner Frau und den drei Kindern zu Fuss nach Mazedonien zu flüch-ten. Wegen der schlechten Witterungsverhältnisse sei dieser Versuch indessen gescheitert, und er habe seine Familie nach C._____ zurückgebracht. In der Folge sei er allein nach Mazedonien gegangen, wo er sich während zwei Monaten in B._____ aufgehalten habe, bevor er nach Montenegro ausgereist sei. Dort habe er sich in D._____ (... Adriaküste, Anm. BVGer) niedergelassen und als Maurer seinen Lebensunterhalt verdient.
A.c Im August 2004 und im Oktober 2004 sei er von vier unbekannten Albanern auf der Strasse angehalten und bedroht worden, bevor sie ihn schliesslich im Januar 2005 vor seiner Wohnung angehalten hät-ten. Sie hätten sich als Mitglieder der Befreiungsarmee des Kosovo (Ushtria Çlirimtare e Kosovës [UCK]) zu erkennen gegeben und ihm mit dem Tode gedroht, falls er Montenegro nicht verlasse. Er habe da-raufhin die Wohnung gewechselt und Montenegro schliesslich am 19. April 2005 aus Angst verlassen, von seinen Verfolgern getötet zu werden.
A.d Gemäss den Schilderungen seiner Frau ist der Beschwerdeführer zwischen 1999 und 2003 mehrmals von Unbekannten zu Hause in C._____ gesucht worden. Sie habe ihn davor gewarnt, nach Kosovo zurückzukehren. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat be-fürchte er, dort wegen seiner Einberufung durch die serbischen Streit-kräfte von den Albanern getötet zu werden. Zudem drohe ihm wegen wiederholter Desertion eine mehrjährige Freiheitsstrafe.
B.
B.a Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. März 2007 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch unbekannte Albaner nicht zu überzeugen vermö-ge. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Zwangsrekrutierung des Be-schwerdeführers überhaupt Anlass zu Verfolgungen geben sollte, da dieser bereits nach zehn Tagen desertiert sei. Auch sei nicht nach-vollziehbar, weshalb die Albaner es bei einer verbalen Drohung hätten bewenden lassen, nachdem sie den Beschwerdeführer in Montenegro ausfindig gemacht hatten. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens sowohl bezüglich Anzahl und Zeitpunkt der Dro-hungen wie auch hinsichtlich der angeblichen Desertion widerspro-chen. Demzufolge könne weder der geltend gemachte Grund für die Verfolgung noch die Verfolgung selbst geglaubt werden.
B.b Das als Beweismittel eingereichte Schreiben der Demokratischen Partei der Bosniaken in Prizren vom 9. Mai 2005 sei nicht geeignet, den behaupteten Sachverhalt zu belegen, da dieses nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz auf dessen Wunsch hin aus-gestellt worden sei und lediglich allgemeine Aussagen zur Situation von Angehörigen ethnischer Minderheiten im Kosovo und eine Zusam-menfassung der vom Beschwerdeführer geschilderten Befürchtungen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat enthalte.
B.c Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten.
B.d Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wurden vom BFM auf ihre Asylrelevanz hin geprüft, wobei bei offensichtlich fehlen-der Asylrelevanz darauf verzichtet wurde, auf allfällige Unglaubhaftig-keitselemente einzugehen. Dazu führte das Bundesamt aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch private Dritte seien nicht asylrelevant, da vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei. Die entsprechenden Vorbringen vermöchten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am 5. April 2007 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-rung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung brachte er - nebst einer Wiederholung von bereits zuvor gemachten Aussagen - vor, die vom Bundesamt ange-führten Widersprüche seien in erster Linie auf sprachliche Probleme oder auf eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen. Bei den vom BFM eingesetzten Übersetzern handle es sich vorwiegend um Alba-ner, weshalb eine unparteiliche und korrekte Übersetzung nicht ge-währleistet sei. Zudem habe er anlässlich der Anhörungen infolge einer Depression unter Konzentrationsstörungen und Angstzuständen gelitten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könnten Angehörige der Minderheiten im Kosovo kein normales Leben führen, da sie dort jeglicher Bewegungsfreiheit beraubt seien und ihre grundlegendsten Menschenrechte nicht ausüben könnten. Angehörige der slawischen Muslime würden nach wie vor malträtiert, schikaniert, geprügelt und verfolgt, worüber auch in den Medien berichtet werde. Die Sicher-heitskräfte seien nicht in der Lage, Angehörige der Minderheiten zu schützen. Er werde immer noch von den Albanern gesucht, und seine Familienangehörigen im Heimatstaat würden nach wie vor bedroht. Seine Familie sei von seiner finanziellen Unterstützung abhängig, und im Falle einer Rückkehr nach Kosovo sei er nicht mehr in der Lage, für deren Unterhalt zu sorgen.
In der Beilage reichte er eine Kopie seiner UNMIK-Identitätskarte (Uni-ted Nations Interim Administration Mission In Kosovo) vom 22. Oktober 2001 und das Original seiner UNMIK-Geburtsurkunde vom 31. März 2004 zu den Akten.
D.
Nachdem der Instruktionsrichter das BFM mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 aufgefordert hatte, sich innert Frist zur Beschwerde zu äussern, reichte dieses am 22. Mai 2007 eine Vernehmlassung zu den Akten. Darin führte das Bundesamt aus, die Rechtsmitteleingabe ent-halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Den Anhö-rungsprotokollen könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzu-ständen oder Depressionen gelitten habe, welche auch ärztlich nicht dokumentiert seien. Die vom BFM beschäftigten Dolmetscher würden einem strengen Rekrutierungsverfahren unterzogen und auf ihre sprachlichen Fähigkeiten und ihre charakterliche Eignung hin sorgfältig geprüft, weshalb diese das Vertrauen des Amtes geniessen würden. Bei allfälligen Verständigungsschwierigkeiten habe jede asylsuchende Person das Recht, diese zu beanstanden und zu Protokoll bringen zu lassen. Die vorliegend interessierenden Protokolle würden jedoch kei-nerlei Anhaltspunkte für die Annahme derartiger Schwierigkeiten ent-halten, weshalb sich der Beschwerdeführer bei seiner unterschrift-lichen Erklärung bezüglich der Richtigkeit der Protokolle behaften las-sen müsse. Darüber hinaus habe er anlässlich der direkten Bundesan-hörung die Richtigkeit seiner im Rahmen der Erstbefragung gemach-ten Aussagen bestätigt.
E.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 lud der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer ein, innert Frist zu den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung Stellung zu nehmen.
F.
In seiner Replik vom 15. Juni 2007 (Poststempel) führte der Beschwer-deführer aus, er habe anlässlich der Anhörungen unter grossen Kon-zentrationsstörungen, Angstzuständen und einem sichtbaren Zittern gelitten. Obschon die anwesenden Vertreter der Asylbehörden dies be-merkt hätten, seien die Anhörungen durchgeführt worden. Er habe keine Beweismittel, die seinen Zustand belegen könnten, da er zu je-nem Zeitpunkt keinen Arzt aufgesucht habe, sei jedoch bereit, sich einer Untersuchung zu unterziehen, sollte das Gericht eine solche anordnen. Angesichts der von ihm geltend gemachten Verfolgung sei völlig inakzeptabel, dass ein Albaner als Übersetzer engagiert worden sei. Dieser sei zudem nicht in der Lage gewesen, seine Aussagen kor-rekt zu übersetzen und habe gegenüber den Asylbehörden absichtlich falsche Angaben gemacht. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zu-rückkehren, da sein Leben dort gefährdet sei und eine Rückkehr eine übermässige psychische Belastung darstellen würde.
G.
Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 ein, dem Gericht im Hinblick auf die weitere Bearbei-tung des Verfahrens innert Frist seine aktuellen Verhältnisse bekannt-zugeben.
H.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2010 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seit September 2009 als (...) gearbeitet, sei jedoch seit einem Arbeitsunfall vom (...) 2009 nicht mehr erwerbstätig. In der Folge sei ihm bis zum (...) 2010 ein Unfalltaggeld der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) und anschliessend ein Taggeld der Krankenversicherung ausbezahlt worden. Das Arbeitsverhältnis sei schliesslich vom Arbeitgeber per (...) 2010 aufgelöst worden. Sein Gesundheitszustand habe sich verbessert, und er glaube, bald wieder arbeiten zu können. Verschiedene Arbeitgeber seien bereit, ihn nach seiner Genesung umgehend anzustellen.
In der Beilage reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Bezug auf das erstin-stanzliche Asylverfahren geltend gemachten, indessen ärztlich nicht belegten Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzustände und Depres-sionen sowie die behaupteten Übersetzungsprobleme anlässlich der Bundesanhörung kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Feststel-lungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 verwie-sen, ohne diese im Einzelnen wiederholen zu müssen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. D).
4.2
Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer ei-nerseits Verfolgung durch mutmassliche UCK-Mitglieder und ander-seits Verfolgung durch die serbischen Behörden geltend. Nachstehend werden diese Vorbringen - mit Bezug auf das Gebiet des heute souve-ränen Staates Kosovo - zunächst auf ihre Asylrelevanz hin geprüft.
4.2.1 Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die ge-setzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffe-nen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Die-se Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Ver-folgung und Verlassen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist. Eingriffe müssen eine gewisse Schwere erreichen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Dabei erübrigt sich das Kriterium der hinreichenden Intensität bei denjenigen Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff der Unerträglichkeit des Druckes mitenthalten ist (vgl. Alber-to Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. voll-ständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75). Wo die Zu-mutbarkeitsschwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl. a.a.O., S. 77). Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu we-nig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychisch-er Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Der durch den Eingriff entstan-dene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswir-kungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint.
4.2.2 Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er sei erstmals im Au-gust 2004 und danach im Oktober 2004 in Montenegro (damals noch 'Serbien und Montenegro') auf offener Strasse und schliesslich im Ja-nuar 2005 vor seiner Wohnung bedroht worden (vgl. Akten BFM A7/11 S. 4). Im März 2004 habe er seine Verfolger ein weiteres Mal auf der Strasse gesehen, ohne jedoch erkannt worden zu sein (vgl. a.a.O. S. 6). Diese hätten es jeweils bei mündlichen Drohungen bewenden lassen, da sie sich nicht getraut hätten, ausserhalb ihres Territoriums gegen ihn vorzugehen (vgl. a.a.O. S. 5 und 6). Er habe nach dem Vor-fall im Januar 2005 seine Wohnung gewechselt, und es sei in der Fol-ge bis zu seiner Ausreise im April 2005 zu keinen weiteren Zwischen-fällen gekommen (vgl. a.a.O. S. 6). Seine Familie sei zu Hause in (...) zwischen 1999 und 2003 mindestens sechs Mal von Unbekannten aufgesucht und bedroht worden, wobei es auch hier bei mündlichen Drohungen geblieben sei (vgl. a.a.O. S. 5). Bei diesen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen handelt es sich nicht um Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit. Sie sind somit gemäss den Ausführungen in Erwägung 4.2.1 nicht geeignet, eine asylrelevan-te Verfolgung zu begründen.
4.2.3 Im Folgenden ist sodann zu prüfen, ob der Beschwerdeführer al-lenfalls begründete Furcht hat, im Falle einer Rückkehr nach Kosovo einem asylrelevanten Eingriff seitens der UCK ausgesetzt zu sein. Diesbezüglich macht er geltend, die Albaner hätten es anlässlich der Vorfälle vom August und Oktober 2004 und vom Januar 2005 nur des-halb bei verbalen Drohungen bewenden lassen, weil sie sich ausser-halb ihres Territoriums befunden hätten (vgl. A7/11 S. 6). Seine Frau habe ihn davor gewarnt, nach Hause zurückzukehren, da Unbekannte dort seit seinem Wegzug im Jahre 1999 wiederholt nach ihm gesucht und für den Fall seiner Rückkehr gedroht hätten (vgl. a.a.O. S. 5). Trotz dieser Drohungen kehrte der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zu-folge im Jahre 2004 freiwillig nach C._____ zurück, um seine Familie zu besuchen (vgl. A1/9 S. 4). Angesichts dieses Verhaltens kann vorliegend davon ausgegangen werden, dieser habe keine be-gründete Furcht in Zukunft in Kosovo einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.
4.3 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heu-tigen Zeitpunkt allenfalls begründete Furcht hat, in Zukunft wegen sei-ner wiederholten Desertion aus der serbischen Armee von den koso-varischen beziehungsweise den serbischen Behörden verfolgt zu wer-den.
4.3.1 Nachdem sich der Kosovo am 17. Februar 2008 von Serbien los-gelöst und die staatliche Unabhängigkeit erklärt hatte, trat am 15. Juni 2008 die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten - darunter die Schweiz - haben Kosovo seither als souveränen Staat anerkannt. Am 6. März 2009 bezeichnete der Bundesrat Kosovo als verfolgungs-sicheren Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Der neue Staat Kosovo verabschiedete am 20. Februar 2008 ein Nationalitätengesetz (N° 03/L 034), das am 15. Juni 2008 in Kraft trat. Gemäss Art. 29 Abs. 1 dieses Gesetzes gelten Personen, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Staatsangehörigkeit besassen und deren Wohnsitz auf dem Gebiet des heutigen Kosovo hatten, ungeachtet einer Doppel-bürgschaft und deren aktuellen Wohnsitzes als kosovarische Staatsangehörige. Diese Regelung gilt auch für direkte Nachkommen (Art. 29 Abs. 2) und für alle anderen Personen, die nach dem 1. Januar 1998 nach den Regeln der UNMIK (UNMIK Regulation N° 2000/13) im Bevölkerungsregister eingetragen waren. Kein Kriterium für den Erhalt der kosovarischen Staatsangehörigkeit ist die Ethnie (vgl. dazu auch das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwal-tungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010). Eigenen Angaben zufolge wohnte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise zeitlebens in C._____ (Gemeinde Prizren). Demzufolge ist davon auszugehen, dass er die damalige jugoslawische Staatsangehörigkeit besass und heute in Anwendung von Art. 29 i.V.m. Art. 28 des koso-varischen Nationalitätengesetzes (N° 03/L 034) kosovarischer Staats-angehöriger ist. Bezüglich der vom Bundesrat als Safe Country be-zeichneten Staaten gilt sodann die gesetzliche Vermutung, dass in die-sen Sicherheit vor Verfolgung besteht, diese die Menschenrechte re-spektieren und sich an die Verpflichtungen aus den internationalen Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich halten.
4.3.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das jugoslawische Par-lament am 26. Februar 2001 ein Amnestiegesetz verabschiedet hat, welches am 3. März 2001 in Kraft getreten ist. Darunter fallen unter anderem die Straftatbestände der Refraktion, Desertion und Befehls-verweigerung, die bis zum 7. Oktober 2000 begangen worden sind. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion fällt somit unter die genannte Amnestie, weshalb sich die von ihm geäusserte Be-fürchtung, in Zukunft von den serbischen Behörden in diesem Zusam-menhang verfolgt zu werden, als offensichtlich unbegründet erweisen.
4.3.3 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kosovo dort wegen sei-ner Desertion von den kosovarischen oder den serbischen Behörden verfolgt würde.
4.4 Wie vorstehend dargelegt, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen, weshalb sich Ausführungen im Zu-sammenhang mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erübrigen. Un-ter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, auf die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ebenfalls erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
4.5 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 In Kosovo gibt es nach wie vor eine recht starke internationale zi-vile und militärische Präsenz, welche die gegenüber vor wenigen Jah-ren deutlich verbesserte Sicherheitslage stabilisiert. Das Bundesver-waltungsgericht erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung auch von Minderheiten nach Kosovo als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (na-mentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausrei-chende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Koso-vo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen).
6.6 Der Beschwerdeführer gehört der Minderheit der slawischen Mus-lime und innerhalb dieser der Untergruppe der Bosniaken an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Tole-ranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK schon in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime (Bosnia-ken) in Kosovo. Die dort vorgenommene Einschätzung, wonach ein Vollzug der Wegweisung der Angehörigen dieser Ethnie in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakovë oder Pejë zumutbar sei, wenn diese Perso-nen in diesen Gebieten ihren letzten Wohnsitz hatten, trifft auch aus heutiger Sicht zu. Darüber hinaus ist aufgrund der verbesserten Lage davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der Weg-weisung für slawische Muslime fast in das gesamte Staatsgebiet Koso-vos (ausser in den Bezirk Mitrovica) zumutbar ist, sofern bestimmte Kriterien (vgl. vorstehend Erwägung 6.5) individuell überprüft wurden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Situation, welche dem vorerwähnten EMARK-Entscheid zugrunde lag, noch verbessert hat und sich insbesondere im Vergleich zu anderen Minderheiten in Koso-vo als sicherer erweist. Der Beschwerdeführer ist in C._____ (Bezirk Prizren) geboren und aufgewachsen (vgl. A1/9 S. 1). Er hat nie geltend gemacht, wegen seiner Zugehörigkeit zur bosniakischen Min-derheit in Kosovo diskriminiert oder behelligt worden zu sein. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage grundsätzlich als zumutbar.
6.7 Die Bewegungsfreiheit der slawischen Muslime ist laut den dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen in der vorliegend interessie-renden Region gewährleistet, ebenso der Zugang zu Schulen und medizinischen Versorgungseinrichtungen. Nach wie vor ist zwar die wirtschaftliche Situation und die Arbeitsmarktlage für die Angehörigen aller Ethnien als schwierig zu bezeichnen, aber ausschliesslich soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die lokale Bevölkerung im Allgemei-nen betroffen ist, stellen keine Situation dar, welche den Wegwei-sungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E.6 b).
6.8 In den Akten finden sich schliesslich auch keine konkreten An-haltspunkte dafür, der Beschwerdeführer würde aus individuellen Grün-den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Er hat während acht Jahren die Schule besucht und danach bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005 im Baugewerbe gearbeitet (vgl. A7/11 S. 3). In der Schweiz war er von (...) 2009 bis zu seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit im (...) 2009 als (...) tätig. Neben seiner Frau und den drei gemeinsamen Kindern leben auch die Eltern und drei Geschwister in Kosovo im Bezirk Prizren (vgl. A1/9 S. 2 f.). Er kann demnach in seinem Heimatstaat nicht nur auf eigene Verwandte zurückgreifen, sondern auch auf die Familie seiner Ehefrau, welche seinen Angaben zufolge in guten finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. A7/11 S.2). Zudem kann er wohl auch auf die Hilfe seiner Nachbarn zählen, da diese seine Frau und die Kinder seit seinem Weggang unterstützt haben (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer verfügt somit in seiner Herkunftsregion über ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz und mit dem Haus der Familie über eine Wohnmöglichkeit. Was seine wirtschaftliche Si-tuation betrifft, ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr von seinen Eltern, seinen Geschwistern und der Familie seiner Frau Unter-stützung erhalten und daher nicht in eine existenzgefährdende Situa-tion geraten wird.
6.9 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers somit auch als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist demnach zu bestä-tigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläu-figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
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