Entscheiddatum: 29.04.2024Publikationsdatum: 03.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2456/2024
Urteil vom 29. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Kolumbien, c/o (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden Kolumbien eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2023 auf dem Luftweg verliessen und nach Paris gelangten, wo Freunde aus einer evangelischen Kirche sie erwartet und ihnen geholfen hätten, in die Schweiz zu gelangen,
dass sie am 28. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und die Beschwerdeführerin am 2. April 2024 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört wurde (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]21),
dass sie im Wesentlichen geltend machte, ihr früherer Lebenspartner, ein venezolanischer Staatsangehöriger und der Vater ihrer Kinder, habe sie vor den Kindern geschlagen, und nachdem sie sich von ihm getrennt und einen neuen Partner gefunden habe, er noch gewalttätiger geworden sei,
dass sie nach Bogota gezogen sei und die letzten beiden Jahre vor der Ausreise dort gelebt habe, wobei sie auch dort wegen ihm habe umziehen müssen, dies allerdings immer innerhalb derselben Gemeinde getan habe,
dass sie sich nicht an die Polizei gewandt habe, da sie immer gearbeitet habe, und dass diese oder andere Anlaufstellen nichts unternehmen würden, zumal grosse Korruption herrsche,
dass er sowohl sie als auch ihren neuen Partner und die Kinder mit dem Tod bedroht habe und der letzte Vorfall sich vor rund acht Monaten ereignet habe, als der frühere Lebenspartner von E._______ nach Bogota gekommen sei und sie und ihren neuen Partner zweimal aufgesucht und angegriffen habe,
dass beim letzten Vorfall die Nachbarn die Polizei gerufen hätten und ihr früherer Lebenspartner drei Tage lang festgehalten worden und nach Venezuela zurückgeschickt worden sei,
dass sie den Ex-Partner nach dem letzten Vorfall nicht mehr gesehen habe, ihr jetziger Partner jedoch eine Drohnachricht per WhatsApp-Nachricht erhalten habe, wobei sich der Partner damit nicht an die Polizei gewandt habe, weil ja mit der Tötung der Kinder gedroht worden sei,
dass sie und die Kinder nicht nach Kolumbien zurückkehren wollten, die Kinder Angst vor dem Vater hätten, insbesondere der (...) Sohn seltsame Verhaltensweisen zeige und sie fürchte, sie würden alle umgebracht,
dass sie zu ihren Lebensumständen im Wesentlichen vorbrachte, die Schule während vier Jahren besucht und danach stets in verschiedenen Bereichen gearbeitet zu haben und finanziell sei es ihnen gut gegangen, und dass die Kinder in Bogota die Schule besucht hätten,
dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf aushändigte und diese in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2024 festhielt, die Beschwerdeführerin sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, weil sie Angst habe, der Vater der Kinder werde sie und die Kinder umbringen, wenn sie nach Kolumbien zurückkehrten, auch die Kinder wollten nicht zurückkehren, sie hätten Angst vor ihrem Vater,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. April 2024 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführt, Kolumbien verfüge über hinreichende Strukturen zum Schutz seiner Staatsbürger und die Schweizer Behörden gingen von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 12. April 2024 das Mandat niederlegte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2024 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführt, sie habe in Kolumbien bereits alle Möglichkeiten zur Schutzgewährung ausgeschöpft,
dass ihr Sohn aufgrund der häuslichen Gewalt dringend psychologischer Unterstützung bedürfe, und dass sie in der Schweiz - insbesondere in der F._______ - zahlreiche Freunde habe, die sie insbesondere auch in moralischer und psychologischer Hinsicht unterstützen würden, insbesondere Glaubensbrüder und -schwestern,
dass sich auch die Kinder in dieser Umgebung wohl fühlten,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM mit ausführlicher und zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb vollumfänglich auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (ebd. Ziff. II),
dass das SEM insbesondere treffend und mit einschlägigen Hinweisen auf die geltende Praxis erläutert hat, es sei grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kolumbianischen Behörden auszugehen und mit dem Polizeieinsatz in ihrem Falle habe sich dies gerade manifestiert,
dass Schutz vor privater Verfolgung ausreichend ist, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht,
dass die Frage, ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, letztlich auch davon abhängt, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (BVGE 2011/51 E.7.3),
dass der Beschwerdeführerin Schutz offenkundig zugänglich war (und künftig sein wird) und daran zu erinnern ist, dass es keinem Staat gelingt, seine Bürger und Bürgerinnen absolut zu schützen,
dass der Einwand in der Beschwerde, die Polizei in Kolumbien mache nichts, zu keiner anderen Einschätzung der Schutzfähigkeit und -willigkeit im Falle der Beschwerdeführenden führt, weil sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben gemäss selbst sich nie um polizeilichen Schutz bemüht habe und auch ihr aktueller Partner nicht (A21 F60, F68 f.),
dass der Einwand in der Beschwerde, die Polizei habe ihr gesagt, sie habe wichtigere Dinge zu tun als sich um Ehestreitigkeiten zu kümmern vor diesem Hintergrund als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend kein Grund nach Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vorliegt, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch den Ex-Partner auch unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin die heimatlichen Behörden gegebenenfalls um Schutz nachsuchen kann, und dass ansonsten weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, inwiefern dem Vollzug der Wegweisung ein völkerrechtliches Hindernis, insbesondere eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung entgegenstehen sollte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das SEM unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sämtliche massgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls berücksichtigt und zutreffend gewürdigt hat,
dass zwar nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe erneut auf die Angst der Kinder verweist im Falle der Rückkehr und andererseits auf die Lebensumstände, die hier günstiger seien,
dass das SEM aber auch die unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beachtenden Elemente genügend festgestellt und korrekt gewürdigt hat,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass sich die Kinder erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhalten sowie zusammen mit ihrer Mutter, die aufgrund ihres Alters ([...] Jahre) zweifellos eine der engsten Bezugspersonen (wenn nicht die engste) sein dürfte, in den Heimatstaat zurückkehren werden, wo sie auch im gewohnten Umfeld wieder die Schule besuchen können,
dass ebenfalls festgestellt werden kann, dass die seit vielen Jahren in der Schweiz lebende Schwester sowie die Glaubensbrüder und -schwestern die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auch im Rahmen der Rückkehr mit geeigneten Massnahmen unterstützen können,
dass das SEM auch zutreffend festgestellt hat, allfällig notwendige medizinische Unterstützung - namentlich für den Sohn - sei auch in Kolumbien zugänglich,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ohnehin der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini
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