Asylum family reunification requires pre-flight family community

e-2447-2014Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung21.05.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Eritrean appellant, recognized as a refugee and granted asylum in 2010, sought family reunification for his wife living in Sudan. The BFM refused the wife’s entry and family asylum in April 2014, holding that the spouses were not separated by the flight circumstances because their marriage arose only after the appellant’s flight. The Federal Administrative Court admitted the appeal as timely despite being filed with the wrong authority, but found it manifestly unfounded. It held that Art. 51 AsylG protects only pre-existing family communities and does not extend to relationships created after flight. The appeal was dismissed and costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG; Familienasyl und Einreisebewilligung für Ehegatten von Flüchtlingen setzen eine vor der Flucht bestehende Familiengemeinschaft voraus, die durch die Fluchtumstände getrennt wurde. Das Institut dient ausschliesslich der Wiedervereinigung bereits bestehender Familienverbände und nicht der Begründung neuer, erst nach der Flucht eingegangener familiärer Beziehungen (vgl. auch consid. 5). Eine rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde wahrt die Frist nach Art. 21 Abs. 2 VwVG.

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-2447/2014

Entscheiddatum: 21.05.2014Publikationsdatum: 02.06.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2447/2014

Urteil vom 21. Mai 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien A._______,Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl);Verfügung des BFM vom 17. April 2014 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Eritrea am (...) 2007 in Richtung Sudan verliess und am 26. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste,

dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2008 mit Verfügung vom 4. Mai 2010 guthiess, ihn als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2014 um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau, die zur Zeit im Sudan wohne, ersuchte und verschiedene Kopien, unter anderem der Heiratsurkunde vom (...), zu den Akten reichte,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2014 ans BFM gelangte und darum bat, seine Unterlagen auch dem Migrationsamt des Kantons Zürich zukommen zu lassen,

dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2014 die Einreise der Ehefrau in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch (recte: Gesuch um Familienasyl) ablehnte,

dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft am 4. Mai 2010 zuerkannt und es sei ihm Asyl gewährt worden, doch habe er sich erst viel später mit seiner heutigen Ehefrau verheiratet und sei nicht von ihr getrennt worden, als er im Jahre 2007 (recte: 2008) in die Schweiz geflüchtet sei,

dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz deshalb nicht erfüllt seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz im Sinne eines Familiennachzuges beantragte,

dass er geltend machte, er habe niemals gesagt, er sei bereits vor dem (...) mit seiner heutigen Ehefrau verheiratet gewesen und von ihr getrennt worden,

dass er sich aufgrund seiner Probleme im Heimatland erst viel später mit seiner Ehefrau verheiratet habe und er sie an der Universität in B._______ höchstens zufällig gekannt habe,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. April 2014 am 5. Mai 2014 (Datum Poststempel) bei der Vorinstanz und somit bei einer unzuständigen Behörde erhoben wurde (Art. 47 VwVG),

dass gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG die Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt,

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass nach Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen,

dass für die Beurteilung der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich ist,

dass Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten, sie Mitglieder der Kernfamilie des anerkannten Flüchtlings sind und sie aufgrund der Fluchtumstände vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden,

dass die Familiengemeinschaft im Zeitpunkt der Flucht eine "conditio sine qua non" bildet und Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist,

dass das Institut des Familienasyls somit nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung im Zeitpunkt der Verfolgung bestehender Familienge­meinschaften abzielt, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4),

dass - wie vom BFM zu Recht erkannt - kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau vor seiner Flucht aus Eritrea (...) 2007 im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt, zumal er dies gar nicht geltend macht, sondern in seinem Gesuch vom 8. März 2014 nur ausführt, er habe seine heutige Frau bereits im Heimatland kennengelernt, nämlich als sie beide von (...) an der Universität B._______ studiert hätten,

dass die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirken, zumal er nochmals bekräftigt, er habe mit seiner heutigen Ehefrau im Heimatland keine Beziehung geführt,

dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG - wie erwähnt nicht zur Aufnahme von neuen respektive nach der Flucht aufgenommenen familiären Beziehungen herangezogen werden können,

dass aber auch weder der pauschale Hinweis, seine Ehefrau sei wegen der politischen Meinung des Beschwerdeführers in Gefahr noch die beiden zu den Akten gereichten Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage in Eritrea im vorliegenden Verfahren etwas anderes bewirken,

dass das BFM das Gesuch um Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz und jenes um Familienasyl zu Recht abgelehnt hat und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

dass es dem Beschwerdeführer frei steht, gestützt auf das AuG (SR 142.20) an die kantonale Migrationsbehörde zu gelangen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

Schlagwörter

family reunificationfamily asylumrefugee lawpre-flight family communityentry permittimelinesscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the spouse qualified for family asylum and an entry permit under Art. 51 AsylG

Extrahierter Entscheid

No. Family asylum protects only pre-existing family communities that existed at the time of flight and were separated by the flight circumstances; new post-flight marital relations do not qualify.

Extrahierte Begründung

The applicant did not live with his wife as a family unit before fleeing Eritrea, and even his own submissions showed the marriage was entered into later. Art. 51 paras. 1 and 4 AsylG cannot be used to create family reunification for relationships formed after flight.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the BFM decision was admissible and timely despite being filed with the wrong authority

Extrahierter Entscheid

Yes. Filing within the deadline at an incompetent authority preserves the time limit under Art. 21 para. 2 VwVG, so the appeal had to be heard.

Extrahierte Begründung

The appeal was filed in time and in proper form; despite being submitted to the BFM instead of the court, the statutory rule deems the deadline met.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, the procedural costs were charged to the appellant under the applicable fee and cost rules.

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