Entscheiddatum: 04.12.2024Publikationsdatum: 12.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2445/2024
Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2024.
A. Die Beschwerdeführenden, eine kurdische Familie aus der Provinz Diyar-bakir mit letztem offiziellem Wohnsitz im Bezirk E._______ (Provinz Hatay), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2023 legal auf dem Luftweg. Gleichentags seien sie in die Schweiz eingereist, wo sie am 4. Oktober 2023 um Asyl nachsuchten.
B.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 22. Dezember 2023 jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört.
C. Am 3. Januar 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden dem SEM die Beendigung ihres Mandats mitteilte.
D.
D.a Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 11. März 2024 jeweils im Beisein ihres neu mandatierten, derzeitigen Rechtsvertreters ergänzend angehört. Dabei sowie anlässlich der jeweils ersten Anhörung vom 22. Dezember 2023 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
D.b Die Familie des Beschwerdeführers sei aufgrund von Konflikten mit Dorfschützern gezwungen gewesen, ihr Heimatdorf Anfang der 1990erJahre zu verlassen. Diese Erlebnisse würden ihn nach wie vor belasten. Im Jahr 2003 habe er ein Universitätsstudium begonnen. Während seiner Studienzeit sei er einer kurdischen Jugendbewegung beigetreten und habe kurdische Zeitungen verteilt. Im Rahmen dieser Tätigkeit und weil seine Autonummer ihn als Bewohner F._______ ausgewiesen habe, sei er regelmässig behelligt und als Terrorist beschimpft worden. Nach Beendigung seiner Ausbildung zum Klassenlehrer habe er im Jahr 2007 angefangen, in der Provinz Diyarbakir zu unterrichten. Als Lehrer sei er sowohl einer links ausgerichteten Gewerkschaft als auch einem Verein, der sich mit kurdischer Kultur befasse und die kurdischen Dialekte lehre, beigetreten. Im Dorf, in dem er seine erste Arbeitsstelle angenommen habe, habe es Dorfschützer gegeben, weshalb er - angesichts seines diesbezüglichen Kindheitstraumas - schliesslich nach vier Jahren seine Versetzung innerhalb des Bezirks beantragt habe. Er habe die Schulkinder im staatlichen Nach-hilfehaus auch in kurdischer Sprache und Kultur unterrichtet. Die Polizei und die paramilitärischen Kräfte im Ort hätten ihn aber an dieser Tätigkeit gehindert und ihn bedroht. Aufgrund persönlicher Differenzen mit dem Dorfvorsteher habe er sich später erneut innerhalb desselben Bezirks versetzen lassen. Während der Zeit der Gefechte um F._______ im Jahr 2015 hätten sie ihr Haus nicht verlassen können und es sei einmal auf ihr Auto geschossen worden. Im November 2017 sei ihr Haus durchsucht worden. Die Beamten hätten ihm mitgeteilt, es liege ein Vorführbefehl mit Geheimhaltungsbeschluss gegen ihn vor. Er sei auf den Polizeiposten mitgenommen und unter Schlägen und Drohungen nach den Beweggründen für seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft sowie nach den übrigen Mit-gliedern gefragt worden. Ausserdem habe man ihn mit seinen Tätigkeiten während der Studienzeit und seinem Nachhilfeunterricht konfrontiert und ihm vorgeworfen, Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu sein. Ein Angebot, sich als Agent für die staatlichen Sicherheitskräfte zu betätigen, habe er abgelehnt. Nach seiner Freilassung sei er in der Region als terroristischer Lehrer abgestempelt und drei Monate von der Arbeit ferngehalten worden. Im Jahr 2021 habe er seine Versetzung in die Provinz Hatay verlangt. Innerhalb der Provinz Hatay habe er sich nach einem Jahr erneut in einen anderen Bezirk versetzen lassen. Als dort beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 ihr Haus beschädigt worden sei, seien sie zuletzt in den Bezirk E._______ gezogen. Am 1. September 2023 habe es erneut eine Hausdurchsuchung gegeben, anlässlich welcher er festgenommen worden sei. Auf dem Polizeiposten habe man ihn bedroht und geschlagen, weil er zuvor bei einer Veranstaltung seiner Gewerkschaft eine Rede zu Rojava (syrisches Kurdengebiet) gehalten habe. Dabei habe man ihm auch mitgeteilt, über seine Aktivitäten in der Vergangenheit und die vielen Wohnsitzwechsel Bescheid zu wissen. Nach seiner Freilassung habe die Familie entschieden, die Türkei zu verlassen. Vor ihrer Ausreise hätten sie ein Pflegekindverhältnis, welches sie für eine ehemalige Schülerin der Beschwerdeführerin übernommen hätten, offiziell auf deren Schwester übertragen. Nach ihrer Ausreise seien gegen ihn Ermittlungen wegen Beleidigung des Staatspräsidenten aufgenommen und es sei nach ihm gesucht worden.
D.c Die Beschwerdeführerin begründete die Ausreise der Familie ebenfalls mit den Problemen des Beschwerdeführers und erklärte darüber hinaus, im Jahr 2017 seien bei der Beerdigung ihrer Cousine, einer PKK-Kämpferin, bewaffnete Polizisten anwesend gewesen und hätten die Geschehnisse verfolgt. Ausserdem sei sie während der universitären Ausbildung einmal entführt und befragt worden. Ebenfalls während ihres Studiums sei sie im Jahr 2008 bei Freunden gewesen, als deren Haus durchsucht wor-den sei. Ein Polizist habe ihr damals eine Ohrfeige verpasst, welche zu anhaltenden Problemen mit ihrem Trommelfell geführt habe. Nachdem sie im Oktober 2022 an einer Veranstaltung der Gewerkschaft teilgenommen habe und auf einer Grossleinwand erschienen sei, sei ihr von ihrem Arbeitgeber - (...) - gekündigt worden. Sie habe gegen diese Entlassung geklagt und das Verfahren sei weiterhin hängig.
D.d Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:
ein Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2017;
ein undatiertes Referenzschreiben des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers in der Türkei;
ein Dokument betreffend das Pflegekindverhältnis vom (...) 2022;
undatierte Screenshots von Drohnachrichten, die der Beschwerdeführer von einer Person über die sozialen Medien erhalten haben soll;
ein Open-Source Untersuchungsbericht vom (...) 2023;
ein polizeilicher Übermittlungsbericht an die Staatsanwaltschaft G.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2023;
ein Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft G.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2023;
ein Übermittlungsschreiben des Gouverneursamt E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2023.
E. Mit Verfügung vom 20. März 2024 - eröffnet am folgenden Tag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
F. Mit Eingabe vom 20. März 2024 (die sich mit dem Versand des Asylentscheids kreuzte) reichten die Beschwerdeführenden beim SEM weitere Screenshots zu den Akten. Dabei solle es sich um weitere Drohungen gegen den Beschwerdeführer in den sozialen Medien, um eine WhatsApp-Nachricht seines türkischen Anwalts, wonach er an seinem ehemaligen Wohnort gesucht und an der Grenze ausgeschrieben worden sei, sowie um eine Information der Eltern seiner ehemaligen Schülerin, dass die Polizei nach ihm gesucht habe, handeln.
G.
G.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Auf-hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neu-beurteilung; eventualiter sei ihnen unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen.
G.b In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Ferner beantragten sie, es sei eine Verletzung der Protokollierungspflicht sowie eine Ver-letzung des rechtlichen Gehörs infolge verspäteter Zugänglichmachung der Anhörungsprotokolle (erst zwei Stunden vor Durchführung der ergänzenden Anhörung) festzustellen.
G.c Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch ihres Rechtsvertreters an die Vorinstanz um Einsicht in die Anhörungsprotokolle vom 8. Februar 2024, einen türkischsprachigen Beschluss in sonstiger Sache (Vorführbeschluss) des Friedenstrafgerichts H._______ vom (...) 2024 inkl. Übersetzung, einen Beschluss in sonstiger Sache (Vorführbeschluss) des Friedensstrafgerichts I._______ vom (...) 2024 inkl. Übersetzung sowie ein Schreiben des Anwalts in der Türkei vom 20. April 2024 inkl. Übersetzung zu den Akten.
H. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 legten die Beschwerdeführenden eine zweite Fassung der Übersetzungen der drei mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel ins Recht.
I. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2024 gut, setzte ihren Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
J. Das SEM liess sich am 16. Mai 2024 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
K.
K.a Der Instruktionsrichter bot den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2024 Gelegenheit zur Replik.
K.b Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 5. Juli 2024 und liessen ebenfalls an ihren Rechtsbegehren festhalten. Sie reichten erneut die beiden Vorführbeschlüsse (Beschwerdebeilagen) ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden.
4.1.1 Weder die Aktivitäten des Beschwerdeführers während seines Studiums noch die Schikanen im Zusammenhang mit dem von ihm angebotenen Nachhilfeunterricht stünden in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise. Ausserdem seien die diesbezüglich geschilderten Behelligungen nicht von asylrechtlich relevanter Intensität. Dasselbe gelte für die Vorfälle, die sich während des Studiums der Beschwerdeführerin ereignet hätten sowie für die Ereignisse bei der Beerdigung ihrer Cousine.
4.1.2 Hinsichtlich der Hausdurchsuchung im November 2017 und des damals gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahrens mit Geheimhaltungsbeschluss sei festzuhalten, dass er in diesem Zusammenhang einen Einstellungsbeschluss vom (...) 2017 eingereicht habe. Aufgrund der Akten sei demnach davon auszugehen, dass entweder gar kein Straf-verfahren gegen ihn eröffnet, oder ein solches wieder eingestellt worden sei. Letztlich würden allerdings auch diese Ereignisse keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise rund sechs Jahre später aufweisen.
4.1.3 Der zweiten Hausdurchsuchung und Festnahme im September 2023 komme aufgrund der mangelnden Intensität ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zu. Ohnehin ergäben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltsaspekts, zumal er diese angebliche Festnahme nicht habe belegen können. Es sei ausserdem kaum überzeugend, dass er mitgenommen, eine halbe Stunde gefoltert und anschliessend umgehend wieder freigelassen worden sein soll. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, die Behörden hätten ein ernsthaftes Interesse an seiner Person gehabt. Dieser Eindruck bestätige sich angesichts der Tatsache, dass der türkische Staat ihm und seiner Frau ein Pflegekind anvertraut und sie deshalb sogar finanziell unterstützt habe. Zudem hätten die Behörden sowohl alle seine Versetzungsanträge als auch ihren Antrag auf Übertragung des Pflegeverhältnisses gutgeheissen und sie seien letztlich legal ausgereist. Auch aus der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin bei (...) ergäben sich keine Hinweise auf asylrechtlich relevante Verfolgung.
4.1.4 Aus den eingereichten Justizdokumenten, die nach ihrer Ausreise entstanden seien, könne nicht darauf geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Gegen ihn sei wegen Präsidentenbeleidigung ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, es sei aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in grosser Zahl aufgenommen, später aber auch häufig wieder eingestellt. Demnach sei im Zeitpunkt des Asylentscheids offen, ob die Ermittlungsverfahren in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Ferner sei anzumerken, dass die ermittlungsrelevanten Facebook-Einträge erst im Oktober 2023 und somit nach seiner Ausreise verfasst worden seien. Angesichts der Tatsache, dass der Onkel seiner Ehefrau ihn am (...) 2023 angezeigt habe, entstehe der Eindruck, er habe das gegen ihn hängige Ermittlungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst und in rechtsmissbräuchlicher Absicht eingeleitet beziehungsweise einleiten lassen.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführer monierten im Rahmen ihres Rechtsmittels zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren - und der anschliessenden Niederlegung des Mandats ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung - hätten sie ihren aktuellen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Zur Vorbereitung auf die ergänzende Anhörung vom 11. März 2024 habe ihr Rechtsvertreter das SEM am 8. Februar 2024 um Einsicht in die Anhörungsprotokolle der ersten Anhörung vom 22. Dezember 2023 ersucht. Dieses Gesuch sei unbehandelt geblieben und in Verletzung der Aktenführungspflicht auch nicht in die Verfahrensakten aufgenommen worden. Der durch die Zuteilung ins erweiterte Verfahren bedingte Mandatswechsel führe dazu, dass die neu mandatierte Rechtsvertretung das Mandat letztlich in Unkenntnis des Verfahrensstands, des Sachverhaltes sowie allfällig laufender Fristen antrete. Die verweigerte Einsicht in ihre Anhörungsprotokolle habe sodann dazu geführt, dass sie sich nicht rechtsgenüglich auf ihre ergänzende Anhörung hätten vorbereiten können. Letztlich seien die ergänzenden Anhörungen vom 11. März 2024 aus dem Recht zu weisen und eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung bedinge die erneute Durchführung ergänzender Anhörungen.
4.2.2 In materieller Hinsicht machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, nach ihrer Ausreise sei aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung nach dem Beschwerdeführer gesucht worden. Inzwischen sei ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Zudem sei - im Zusammenhang mit seiner Festnahme am 1. September 2023 - wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, wobei er auch in diesem mittlerweile zur Festnahme ausgeschrieben worden sei. Demnach sei belegt, dass in der Türkei zwei politisch motivierte Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien und er - angesichts seines persönlichen Risikoprofils - in diesem Zusammenhang asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Er sei seit Jahrzehnten politisch aktiv und deswegen regelmässig von den Sicherheitskräften behelligt und bedroht worden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits stamme aus einer politischen Familie und sei anlässlich der Beerdigung ihrer Cousine bereits in den Fokus der Behörden geraten, weshalb ihr zukünftig asylrechtlich relevante Reflexverfolgung drohe.
4.3
4.3.1 In ihrer Vernehmlassung räumte die Vorinstanz zunächst ein, das Gesuch des Rechtsvertreters um Einsicht in die Anhörungsprotokolle vom 8. Februar 2024 versehentlich tatsächlich nicht in den Akten abgelegt und entsprechend unbeantwortet gelassen zu haben. Dessen ungeachtet hätte diesem Gesuch ohnehin nicht stattgegeben werden können, zumal Anhörungsprotokolle den Parteien üblicherweise erst nach Abschluss der Unter-suchungen mit dem Asylentscheid zugestellt würden. Die Zuteilung ins erweiterte Verfahren habe zwar gezwungenermassen zum Wechsel ihrer Rechtsvertretung geführt; es sei aber davon auszugehen, dass zwischen der vormaligen, zugewiesenen Rechtsvertretung und ihrem derzeitigen Rechtsvertreter ein Informationsaustausch stattgefunden habe. Ausserdem sei dem Rechtsvertreter vor den ergänzenden Anhörungen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Protokolle der ersten Anhörungen geboten worden.
4.3.2 Die angeblichen Drohungen in den Sozialen Medien seien nicht von asylrechtlicher Relevanz. Weder das Schreiben des Anwalts vom 20. April 2024 noch dessen WhatsApp-Nachrichten oder die Warnung von Eltern einer ehemaligen Schülerin vermöchten zu überzeugen und es entstehe der Eindruck, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handle. Die in schlechter Qualität eingereichten Kopien der beiden Vorführbeschlüsse würden sodann ausdrücklich die Freilassung des Beschwerdeführers nach einer allfälligen Einvernahme statuieren.
4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, ein allfälliger Austausch zwischen den Rechtsberatungsstellen vermöge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu verhindern. Den zugewiesenen Rechtsvertretungen würden keine Anhörungsprotokolle ausgehändigt, weshalb sie diese bei einem Vertretungswechsel nicht an die neue Rechtsvertretung weiterleiten könnten. Die Einsichtnahme zwei Stunden vor der ergänzenden Anhörung lasse keine anschliessende Besprechung mit der Klientschaft zu.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen sowohl eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs als auch eine Verletzung der Aktenführungspflicht der Vor-instanz. Die Zuweisung ins erweitere Verfahren habe sie zu einem Vertretungswechsel gezwungen, was sie die Wahrung ihrer Interessen erheblich beeinträchtigt habe, zumal ihr neu mandatierter Rechtsvertreter sie in Unkenntnis des Sachverhalts und ohne rechtsgenügliche Vorbereitung an die ergänzende Anhörung habe begleiten müssen. Ein entsprechendes, vorgängiges Gesuch um Akteneinsicht habe das SEM weder in seine Akten aufgenommen noch behandelt.
5.2 Im Zusammenhang mit den erhobenen formellen Rügen ist mit Blick auf die Akten festzustellen, dass den Beschwerdeführenden durch das Vorgehen des SEM kein Nachteil erwachsen ist. Eine Einsichtnahme in die Protokolle der ersten Anhörungen war ihrem Rechtsvertreter zwei Stunden vor Beginn der ergänzenden Anhörungen möglich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden besteht kein Anspruch darauf, sich anhand bestehender Anhörungsprotokolle eingehend auf ergänzende Anhörungen vorzubereiten (vgl. auch Art. 27 Abs. 3 in fine VwVG).
5.3 Weder die Beschwerdeführenden noch ihr Rechtsvertreter haben sodann während den ergänzenden Anhörungen, nach deren Abschluss bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung oder schliesslich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dargetan, wesentliche Sachverhaltselemente seien noch nicht abgeklärt worden oder unberücksichtigt geblieben. Entsprechend lassen sich den Akten keine Hinweise auf einen Nachteil im Zusammenhang mit den Modalitäten der Einsichtnahme in die Anhörungs-protokolle entnehmen. Einzig das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 8. Februar 2024 hat das SEM in Verletzung seiner Aktenführungspflicht nicht in den vorinstanzlichen Akten abgelegt. Die versehentliche Nichtbeachtung und -beantwortung dieses Akteneinsichtsgesuch wurde noch im erstinstanzlichen Verfahren entdeckt und behoben. Letztlich ergibt sich für die Beschwerdeführenden demnach auch daraus kein Nachteil, der ihr rechtliches Gehör oder eine sachgerechte Beschwerdeerhebung entscheidrelevant tangiert hätte.
5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Protokolle der ergänzenden Anhörungen vom 11. März 2024 durfte und darf abgestellt werden und die beantragte Durchführung neuer ergänzender Anhörungen erweist sich als unnötig. Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach abzuweisen.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden, die sich vor der Hausdurchsuchung im September 2023 ereignet haben sollen, keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Einerseits hat das SEM zu Recht auf den mangelnden zeitlichen Kausalzusammenhang hingewiesen, andererseits sind den Akten keine Hinweise auf anhaltendes, ernsthaftes Interesse der türkischen Behörden an den Beschwerdeführenden - insbesondere dem Beschwerdeführer - zu entnehmen. In diesem Zusammenhang erscheint zentral, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer mit staatsanwaltlichem Beschluss vom (...) 2017 eingestellt wurde. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr - unter Berufung auf das undatierte Schreiben seines türkischen Anwalts - im Rahmen seines Rechtsmittels erstmals ausdrücklich vorbringt, gegen ihn sei im Zuge dieses Verfahrens ein bis (...) gültiges Ausreiseverbot verhängt worden (vgl. Beschwerde S. 10), vermag dies die oben erwähnte Einschätzung angesichts des erwähnten Einstellungsbeschlusses nicht infrage zu stellen.
6.3 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Hausdurchsuchung im (...) 2023 ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz entfaltet. Ausserdem bestehen Zweifel an diesem Sachverhaltsaspekt, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die angebliche Festnahme mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern. In diesem Zusammenhang erscheint zentral, dass die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Kontakte mit den türkischen Behörden nicht auf ein ernsthaftes Interesse an seiner Person schliessen lassen. So war es den Beschwerdeführenden möglich, das Pflegeverhältnis offiziell auf eine andere Person zu übertragen und legal auszureisen. Auch die Zustimmung zu diversen Versetzungsanträgen des Beschwerdeführers lässt nicht vermuten, dass die türkischen Behörden ihm gegenüber im Zeitpunkt seiner Ausreise Vorbehalte gehabt oder ihn gar terroristischer Aktivitäten verdächtigt hätten.
6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Justizdokumenten im Zusammenhang mit Vorwürfen zu seinen Aktivitäten in den Sozialen Medien - insbesondere den Vorführbeschlüssen, die die Ausstellung zweier Vorführbefehle zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) belegen sollen - nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe oder gar unmenschliche Behandlung droht. Derzeit ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Be-schwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist. Unter diesen Umständen ist - ungeachtet der Authentizität der eingereichten Justiz-dokumente - nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Weder die eingereichten Screenshots angeblicher Drohnachrichten noch die Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vermögen die Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn droht, umzustossen.
6.5 Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass den Akten auch keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante (Reflex-)verfolgung der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind.
6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
Die Beschwerdeführenden verfügen namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Weder bei der Heimatprovinz der Beschwerdeführenden, Diyarbakir, noch der Provinz ihres letzten Wohnorts, Hatay, handelt es sich sodann um Provinzen, bei denen nach bisheriger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen war (vgl. dazu auch Urteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.4 m.w.H.).
8.3.2 Schliesslich vermögen auch die verheerenden Auswirkungen der starken Erdbeben vom 6. Februar 2023 keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die beiden erwähnten Provinzen zu begründen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist.
8.3.3 Die Beschwerdeführenden verfügen neben abgeschlossenen universitären Ausbildungen über mehrere Jahre Berufserfahrung als Lehrpersonen. Sie sind bereits in der Vergangenheit mehrfach auf eigene Initiative hin umgezogen, dies unter anderem nach den verheerenden Erdbeben im Februar 2023. Demnach sind sie erwiesenermassen in der Lage, sich wirtschaftlich und sozial an einem neuen Wohnort zu integrieren. Ausserdem verfügen sie auch über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz wobei insbesondere auf die Schwester der Beschwerdeführerin, die das Pflegeverhältnis übernommen hat, hinzuweisen. Den Akten sind ferner keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme zu entnehmen, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer gab an unter Angstzuständen zu leiden und diesbezüglich bereits in der Türkei behandelt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin erklärte ihrerseits unter Migräne, einem "schlechten Blutbild", Herzrhythmusstörungen und einem beschädigten Trommelfell zu leiden. Auch solche Gesundheitsbeschwerden sind in der Türkei offensichtlich behandelbar. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Sie haben den Erwägungen des SEM in ihrem Rechtsmittel diesbezüglich denn auch nichts entgegengesetzt.
8.3.4 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das übergeordnete Kindesinteresse vorliegend der gemeinsamen Rückkehr aller vier Beschwerdeführenden entscheidrelevant entgegenstehen könnte.
8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige türkische Reisepässe und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2024 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Verbesserung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
10.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die eingereichte Kostennote weist in zeitlicher Hinsicht einen Aufwand von 10 Honorarstunden aus, was angemessen erscheint. Die pauschal geltend gemachten Fr. 40.- für "Portospesen", "Fotokopien" und "Telefonspesen" sind jedoch nicht zu entschädigen, zumal alle Eingaben digital zu den Akten gereicht worden sind, womit weder Porti noch Kosten für Fotokopien angefallen sein dürften. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungs-faktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dominik Züsli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'200.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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