Entscheiddatum: 02.12.2013Publikationsdatum: 10.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2418/2013
Urteil vom 2. Dezember 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Tunesien, vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (...).
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Araber mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Mahdia), seinen Heimatstaat am 10. November 2011 und reiste mit einem Boot nach Sizilien. Von dort aus fuhr er mit dem Zug weiter nach Turin, wo er sich ein halbes Jahr aufhielt. Am 23. Mai 2012 gelangte er in die Schweiz und suchte tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Juni 2012 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Januar 2013 brachte er im Wesentlichen vor, im Jahre 2004 sei er eines Tages in ein Café gegangen und habe mit einigen Leuten, darunter seinem Cousin, zusammengesessen. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt und schlafen gegangen sei, seien plötzlich Polizisten aufgetaucht. Diese hätten ihn fälschlicherweise der versuchten Bombenlegung beschuldigt. Die Polizei habe ihm mitgeteilt, sie habe von einem anonymen Anrufer erfahren, dass sich im Industriegebiet eine Bombe befinde. Sie habe die Personen festgenommen, die die betroffene Firma zuletzt verlassen hätten. Dabei habe es sich um drei Personen gehandelt, mit denen er (Beschwerdeführer) im Café zusammengesessen habe. Da er der Älteste gewesen sei, habe die Polizei angenommen, dass er der Anführer der Gruppe gewesen sei. Obgleich es keine Beweise gegen ihn gegeben habe, sei er mit auf die Polizeistation genommen worden, wo man ihn verhört und so stark geschlagen habe, dass er ohnmächtig geworden sei. Er sei schliesslich freigelassen worden, die Polizei sei aber weiterhin hinter ihm her gewesen. Im Nachgang zur ersten Festnahme sei ihm und seiner gesamten Familie jegliche Erwerbstätigkeit untersagt worden und Freunde und Bekannte, die ihn finanziell unterstützt hätten, seien durch die Polizei belästigt worden. Er selbst sei mehrfach von der nationalen Garde willkürlich abgeholt, auf den Posten gebracht und dort geschlagen beziehungsweise andauernd belästigt worden. Mit den Misshandlungen habe die Polizei ein Geständnis erzwingen wollen. Einmal sei er erst im Spital beziehungsweise auf der Strasse wieder aus seiner durch die Schläge verursachten Ohnmacht aufgewacht. Auch sei er manchmal auf der Strasse von der Polizei angehalten und geschlagen worden. Im August 2007 sei er festgenommen und vier Monate inhaftiert worden. Zuletzt sei er im August 2011 festgenommen worden. Er sei in einer winzigen Zelle festgehalten sowie mit Abfall und Exkrementen beworfen worden und immer wieder herausgezerrt, geschlagen und beschimpft worden. Schliesslich sei er gemeinsam mit anderen Gefangenen freigelassen worden, nachdem tausende von Personen vor dem Gefängnis demonstriert hätten. Da sich die Schlinge um ihn immer enger gezogen habe, sei er im November 2011 gemeinsam mit seinem Bruder C._______ ausgereist. Nach seiner Flucht sei seine Familie weiterhin belästigt worden.
Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses und seiner Identitätskarte zu den Akten.
A.b Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde und in diesem Zusammenhang ein Gutachten beibringen werde. Am 10. Januar 2013 reichte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______, E._______, zu den Akten.
A.c Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2013 zur Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Berichts auf, welcher am 4. März 2013 beigebracht wurde.
B. Mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am 3. April 2013 - stellte die Vorinstanz gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. April 2013 durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diesbezüglich führte sie im Wesentlichen aus, dessen Ausführungen zu den Asylgründen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns widersprechen. Zunächst sei realitätsfremd, dass die Polizei ihn aufgrund beweisloser Anschuldigungen (während über sieben Jahren) immer wieder festgenommen und schikaniert habe. Dieses angebliche Interesse der tunesischen Behörden am Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar. Sodann habe er weder den Grund der Festnahmen nennen noch erklären können, warum er Ziel der Schikanen gewesen sei. Die Zeitabstände zwischen den erwähnten Festnahmen (2004, 2007 und 2011) seien im Übrigen relativ gross, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Heimatstaat in der Zwischenzeit zu verlassen. Zum Verbleib in Tunesien habe er zudem widersprüchliche Aussagen gemacht. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, im Oktober 2011 aufgrund von Demonstrationen aus dem Gefängnis in F._______ freigelassen worden zu sein. Der Protest vor dem Gefängnis und die Freilassung von 1'000 Insassen hätten jedoch im Januar 2011 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sodann gesagt, er sei seit 2004 auf Kosten des Staates in psychiatrischer Behandlung gewesen. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sich ein Staat, der eine Person foltere, an der Behandlung seines Opfers beteiligen würde. Es falle zudem auf, dass der Beschwerdeführer weder in Italien noch in Frankreich (wo er sich ebenfalls kurzzeitig aufgehalten habe) um Asyl nachgesucht habe, obgleich ihm beide Länder Schutz hätten bieten können.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien ausserdem in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So habe er bei der eingehenden Anhörung geltend gemacht, er habe sich nicht frei bewegen können, da ihm die Polizei immer auf den Fersen gewesen sei. Gleichzeitig habe er angegeben, die Polizei habe das Haus seiner Mutter bewacht, jedoch nicht erfahren, wo er sich aufgehalten habe. Diesen Widerspruch habe er nicht auflösen können. Schliesslich habe er bei der einlässlichen Anhörung wesentlich andere Vorbringen geltend gemacht als bei der Befragung zur Person. Anlässlich der Erstbefragung habe er zu Protokoll gegeben, er sei nicht vor dem Jahre 2011 ausgereist, weil er auf die Rückkehr seines Bruders C._______ nach Tunesien gewartet habe. Dieser sei im Jahre 2008 zurückgekommen und habe erst im Jahre 2011 seinen Pass von den Behörden zurückerhalten. Bei der Anhörung vom 7. Januar 2013 habe er hingegen angegeben, er habe sich nicht frei bewegen und deshalb nicht ins Ausland fliehen können.
Eine Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Den Ausführungen des BFM hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, im Dezember 2003 sei in Tunesien ein Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus verabschiedet worden, welches willkürliche Inhaftierungen erlaubt habe. Zudem habe eine Untersuchungshaft auf unbestimmte Zeit angeordnet werden können. Das ehemalige Regime sei durch willkürliche Verhaftungen, Folter und unfaire Prozesse geprägt gewesen. In vielen Fällen seien für die angeblich terroristische Aktivität der verhafteten Person keine Beweise vorhanden gewesen und Geständnisse unter Folter erzwungen worden. Seine Schilderungen würden sich mit den Berichten von Amnesty International zur Menschenrechtslage unter dem Regime des ehemaligen Präsidenten Ben Ali decken. Er habe bei der eingehenden Anhörung ausgeführt, dass er völlig willkürlich verhaftet worden sei. In diesem Zusammenhang habe er zutreffend angegeben, am falschen Ort mit den falschen Leuten gewesen zu sein. Er habe keine Möglichkeit gesehen, das Land früher zu verlassen. Als im Januar 2011 die Demonstrationen begonnen hätten, sei er nicht im Gefängnis gewesen. Nach der Einsetzung der Übergangsregierung sei es jedoch während des ganzen Jahres zu Protestaktionen gekommen. Es gebe noch immer Berichte über Misshandlungen und Folter durch die Polizei in Tunesien. Es sei ihm daher nicht möglich, in Sicherheit und Würde in seinem Heimatstaat zu leben.
Die Hilfswerkvertretung (HWV) habe in ihrem Bericht erwähnt, dass er während der Anhörung vom 7. Januar 2013 häufig still geweint habe. Er sei in der Schweiz seit Mai 2012 in ärztlicher Behandlung. Der Arzt habe (...) sowie (...) diagnostiziert. Nach dessen Angaben im Zeugnis vom 10. Januar 2013 habe der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert, zunehmend von den Erinnerungen an seine Erlebnisse in Tunesien gequält zu werden.
Zusammenfassend müsse daher seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Asyl gewährt werden.
5.1 Im angefochtenen Entscheid wird mit zutreffender Begründung und breiter Aktenabstützung aufgezeigt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers diverse Ungereimtheiten aufweisen und in wesentlichen Punkten - insbesondere hinsichtlich der Angaben zu seinem langjährigen Verbleib in Tunesien trotz angeblicher Verfolgung - widersprüchlich sind. In diesem Zusammenhang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägung I der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 3 f.). Zudem fallen weitere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auf. So gab er bei der Befragung zur Person zur Festnahme vom August 2011 einzig an, er sei damals zwei bis drei Tage auf dem Posten in G._______ festgehalten worden, während er bei der eingehenden Anhörung nachschob, er sei während zwei Monaten in zwei verschiedenen Gefängnissen gewesen und im ersten gefoltert worden (vgl. die vorinstanzlichen Akten A4/14 Ziff. 7.01 S. 9 und A16/19 F68 ff. S. 8 f.). Zudem machte er seine Ausreise zunächst scheinbar von der Anwesenheit seines Bruders in Tunesien abhängig. Dies ergibt sich aus der Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er mit der Ausreise zugewartet habe, bis sein Bruder im Jahre 2008 aus der Türkei zurückgekehrt und 2011 den Pass zurückerhalten habe (vgl. A4/14 Ziff. 7.01 S. 8). Bei der eingehenden Anhörung hingegen brachte er vor, sein Bruder sei erst im März 2011 nach Tunesien zurückgekehrt und als er (Beschwerdeführer) im Jahre 2011 ausgereist sei, sei dieser bereits in Italien gewesen (vgl. A16/19 F114 ff. S. 14). Die Asylvorbringen des Beschwerdeführer erweisen sich mithin als unglaubhaft.
5.2 Die Einwendungen auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere kann aus den allgemein gehaltenen Ausführungen über die Rechtslage in Tunesien keine Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Im Übrigen geht er nur am Rande auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ein und wiederholt im Wesentlichen in unbehelflicher Weise seine Vorbringen. Schliesslich bezieht er sich auf seine psychische Beeinträchtigung und den ärztlichen Bericht vom 10. Januar 2013, wonach er dem Arzt gegenüber glaubhaft über quälende Erinnerungen an Verfolgung, Verhaftung und Folter berichtet habe. Diese Einschätzung seines Arztes ist jedoch ebenfalls nicht geeignet, die dargelegten Ungereimtheiten in seinen Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen aufzulösen.
5.3 Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen vom 10. Januar 2013 und vom 4. März 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an (...) sowie (...) leidet. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Erkrankung auf unrechtmässige Haft und Folter in Tunesien zurückzuführen ist. Aus diesem Grunde sind die Berichte einzig unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 7.2.2).
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch aktuell kann ihm keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zuerkannt werden. Das BFM hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 In Tunesien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste.
Hingegen ist vertieft zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung individuell zumutbar ist.
7.2.2 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
7.2.2.1 Dem Arztbericht vom 10. Januar 2013 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) sowie (...) leide. Die Behandlung dieser Störung sei durch hausärztliche und fachpsychiatrische Interventionen vorwiegend symptomatisch möglich. Die wirksamste therapeutische Massnahme sei die Gewährleistung von Sicherheit und Ruhe. Aktuell werde versucht, den Beschwerdeführer mittels einer (...) zu stabilisieren. Zudem sei eine Behandlung mit (...) eingeleitet worden. Die begonnene Therapie sei dringend erforderlich, weshalb deren Fortführung empfohlen werde. Bei drohender Deportation sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands (...) zu rechnen.
Mit Bericht vom 4. März 2013 beschrieb der behandelnde Arzt den Ablauf und Zweck der [Behandlung] und führte aus, aufgrund der Schwere (...) sei zudem eine medikamentöse Behandlung mit H._______ und I._______ erforderlich. Die bisherige Therapie habe bereits zu einem deutlichen Symptomrückgang geführt, wobei immer wieder (...) auftreten würden. Es sei eine Weiterführung der Psychotherapie für weitere 10 bis 20 Sitzungen notwendig. Die medikamentöse Behandlung sei ebenfalls fortzusetzen.
7.2.2.2 Das BFM führte im angefochtenen Entscheid diesbezüglich aus, die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente (beziehungsweise gleichwertige Arzneimittel) seien in Tunesien erhältlich. Es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG), die in der Abgabe von Medikamenten, in der Hilfe bei der Organisation der Ausreise und in der Unterstützung während und nach der Rückkehr bestehen könne.
7.2.2.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer insbesondere ein, in den Arztberichten werde festgehalten, dass seine Erkrankung durch die Gewährung von Sicherheit und Ruhe am wirksamsten behandelt werden könne. Aktuell versuche sein Arzt, ihn mit einer traumaspezifischen Therapie zu stabilisieren. Dieser rechne jedoch bei einer drohenden Deportation mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands (...).
7.2.2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ursache der angeblichen (...) des Beschwerdeführers für das Gericht unklar ist. Angesichts der Arztberichte und dem deutlichen Rückgang der Symptome ist zudem nicht von einer besonderen Schwere der Krankheit auszugehen.
Das Medikament H._______ ist in Tunesien zugelassen, wird von der Caisse Nationale de l'Assurance Maladie (CNAM) subventioniert und ist bei der Pharmacie Centrale de Tunisie verfügbar (vgl. , abgerufen am 28. Oktober 2013). Über I._______ sind keine entsprechenden Informationen verfügbar. Dem Beschwerdeführer steht es indes offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe in Form von Mitgabe von Medikamenten zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), um die Erstversorgung in Tunesien sicherstellen zu können, bis ein äquivalentes Medikament erhältlich gemacht werden kann.
Im Übrigen bestehen nach Erkenntnissen des Gerichts in Tunesien hinreichende Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen. Psychiatrische Behandlungen finden in Tunesien primär im "Hôpital psychiatrique Razi" in der rund 200 Kilometer von B._______ entfernten Hauptstadt Tunis statt. Jedoch bestehen auch in der Provinz Mahdia psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten. So existiert in der rund 45 Kilometer von B._______ entfernten Provinzhauptstadt das "Hôpital Universitaire Tahar Sfar" mit einer psychiatrischen Abteilung (vgl. Portail national de la santé en Tunisie, Liste des Spécialités hospitalières en Tunisie, 2013, abrufbar unter < annuaire_spec&view=chercher&lang=fr&Itemid=223&gouvernorat=100& specialite=MD8>, abgerufen am 28. Oktober 2013). Zudem praktizieren in Mahdia sechs Psychiater (vgl. Ordre National des Médecins de Tunisie, Tableau de l'Ordre: Le gouvernorat: "Mahdia", 2012, abrufbar unter , abgerufen am 28. Oktober 2013). Es ist dem Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise zwischen 2004 und 2010 in J._______ in psychiatrischer Behandlung war (vgl. A16/19 F44 S. 6, F55 ff. S. 7 f.), bei Bedarf somit möglich, sich in seinem Heimatstaat in psychologische beziehungsweise psychiatrische Behandlung zu begeben. Sollte er weder privat noch - wie etwa 68 Prozent der Bevölkerung - über die CNAM versichert sein, steht es ihm offen, durch das Free Medical Assistance Programme (FMAP) staatliche Hilfe zu beantragen (vgl. The World Bank, Consolidation and Transparancy: Transforming Tunisia's Health Care for the Poor, Januar 2013, S. 2 ff., abrufbar unter WDSP/IB/2013/02/01/000425962_20130201161248/Rendered/PDF/749970NWP0Box30 Transparency0TUNISIA.pdf , abgerufen am 28. Oktober 2013). Eine existenzielle Gefährdung seiner Gesundheit durch die Rückkehr nach Tunesien ist somit nicht ersichtlich. Die (...) bei bevorstehender Rückführung nach Tunesien wird in den Arztberichten zudem nicht näher begründet. Sollte sie jedoch vorhanden sein, so ist ihr mit einer entsprechenden Rückkehrvorbereitung zu begegnen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher aus medizinischer Hinsicht als zumutbar.
7.2.3 Ferner liegen keine weiteren individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tunesien sprechen könnten. Wie das BFM zutreffend ausführte handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer guten Schulbildung und fünf Jahren Berufserfahrung als (...) und (...) (vgl. A4/14 Ziff. 1.17.04 f. S. 4). Mit seiner Mutter und seinem ältesten Bruder verfügt er in B._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A4/14 Ziff. 3.01 S. 6), und es darf davon ausgegangen werden, dass er dort bei seiner Rückkehr zumindest zu Beginn familiäre Unterstützung
vorfinden wird. Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Im Übrigen genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie ein Mangel an Arbeitsplätzen, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist angesichts des mit Verfügung vom 6. Mai 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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