Entscheiddatum: 10.05.2024Publikationsdatum: 27.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2410/2024
Urteil vom 10. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Lea Fritsche, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. März 2024.
A. Die Beschwerdeführerin stellte am (...) September 2023 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Dabei reichte sie einen bis zum (...) 2032 gültigen ukrainischen Reisepass zu den Akten, in welchem ein mit (...) 2022 datierter Stempel der US-amerikanischen «Homeland Security»-Behörden mit dem Vermerk «Paroled until 26. Dec. 2024» eingetragen ist.
B. (...)
Am 11. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes befragt.
Dazu trug sie vor, sie habe sich am 24. Februar 2022 (Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Ukraine) in ihrem Haus in B._______ (Ukraine) befunden. Am 28. Dezember 2022 sei sie in die Vereinigten Staaten (USA) geflogen, wo sie bis zum 20. August 2023 geblieben sei. Um an einer Bestattung eines im Krieg gefallenen Verwandten in der Ukraine teilnehmen zu können, sei sie ins Heimatland zurückgekehrt. Am 6. September 2023 habe sie die Ukraine wieder verlassen und sei mit dem Bus über Polen und Deutschland in die Schweiz eingereist.
Sie habe unter dem Titel «Humanitarian Parole» in den USA gelebt; dabei sei man berechtigt, zwei Jahre lang im Land zu verbleiben und zu arbeiten. Sie sei bis zu ihrer Ausreise aus den USA dort registriert gewesen, habe einen Sprachkurs besucht und staatliche Unterstützung erhalten. Dieser Sprachkurs sei die Vorstufe für einen Collegebesuch gewesen. Ihre Mutter und Schwester würden in den USA leben und drei Tanten seien dort eingebürgert worden. Ihr Vater und drei weitere Schwestern würden in der Ukraine leben. Sie sei in die Schweiz eingereist, weil ihre Internet-Recherchen ergeben hätten, dass die Schweiz eines der wenigen europäischen Länder sei, in welchem ukrainische Staatsbürger noch willkommen seien. Diefinanzielle Unterstützung, die sie bezogen habe, sei minim. Sie könne auch nicht darauf verzichten, ihre Familienangehörigen, insbesondere ihren Vater, in der Ukraine zu besuchen. Ansonsten gebe es keine Gründe, dass sie nicht in die USA zurückkehren könne. Sie habe in den USA keine Probleme gehabt.
C. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM aufgefordert, die Ausreisegenehmigung (Formular I-134A) der USA einzureichen.
D. Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim SEM: 24. Januar 2024) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der US-amerikanischen «Homeland Security»-Behörden sowie einen nicht näher definierten Auszug aus dem Internet zu den Akten. Dazu hielt sie fest, ihre Aufenthaltserlaubnis in den USA («parole») sei automatisch annulliert worden, weil sie die USA verlassen habe.
Im Schreiben der «Homeland-Security»-Behörde «Travel Authorized» wird festgehalten, dass die Reiseerlaubnis bewilligt worden und bis am 14. März 2023 gültig sei. Über ihren «parole»-Status werde bei der Einreise in die USA befunden.
E.
Mit Verfügung vom 20. März 2024 - eröffnet am 23. März 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für die Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung, wies sie dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.
F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. April 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
G. Am 22. April 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass diese nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil sie über eine gültige Aufenthaltsalternative in den USA verfüge und somit nicht auf den zusätzlichen Schutz der Schweiz angewiesen sei. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem Schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien im betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem betreffenden Staat nichts. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wieder erworben werden könne. Aufgrund der Reisefreiheit ukrainischer Staatsbürger sei es der Beschwerdeführerin möglich, in die USA zurückzukehren. Der Eintrag «Paroled» in ihrem Reisepass sei bis zum 26. Dezember 2024 gültig. Es seien darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in den USA drohende menschenrechtswidrige Behandlung auszumachen. Der Wegweisungsvollzug in die USA sei zulässig, möglich und zumutbar.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie gehöre grundsätzlich zum Kreis der Anspruchsberechtigten gemäss Ziffer I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Entgegen der Einschätzung des SEM verfüge sie nicht mehr über den Schutzstatus in den USA, wie sie bereits (in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2024) festgehalten habe.
Der Beschwerde wurde ein undatiertes Schreiben von D._______, Esq., Attorney at Law, New Jersey, ein Auszug aus der Internet-Homepage der «United States Citizenship and Immigration Services» (USCIS), eine Bestätigung der Fürsorgeunterstützung der AOZ, E._______ vom 12. April 2024 sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom 19. April 2024 beigelegt.
In seinem Schreiben hält der amerikanische Anwalt fest, eine Person, welche in den USA den «parole status» erhalten habe und ohne Erlaubnis und ohne Einreichung des Formulars «I-131» die USA wieder verlasse, verliere den Schutzstatus und ihre Wiedereinreise in die USA werde nicht gestattet. Dazu wird ein Auszug aus der Website des USCIS zitiert und auf die entsprechende Homepage verwiesen.
5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG hat der Bundesrat am 11. März 2022 eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bst. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ukrainische Staatsbürgerin, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3).
5.3 Diese Konstellation liegt hier vor.
5.3.1 Im Reisepass der Beschwerdeführerin ist ein «paroled»-Stempel der amerikanischen Behörden mit Gültigkeitsdauer bis zum 26. Dezember 2024 eingetragen.
5.3.2 Am 21. April 2022 kündigte Präsident Biden das Programm "Uniting for Ukraine" an, ein neues, gestrafftes Verfahren, welches ukrainischen Staatsbürgern und -bürgerinnen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, die Möglichkeit bietet, in die Vereinigten Staaten zu reisen.
5.3.3 Das amerikanische Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (Immigration and Nationality Act) ermächtigt dabei den Minister für Heimatschutz (Secretary of Homeland Security), Nichtstaatsangehörige aus "dringenden humanitären Gründen oder wegen eines erheblichen öffentlichen Nutzens" vorübergehend in die Vereinigten Staaten einreisen zu lassen («parole»). Personen, denen im Rahmen des "Uniting for Ukraine"-Prozesses die «parole» erteilt wird, können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren in die Vereinigten Staaten einreisen und sind berechtigt, eine Arbeitsgenehmigung («employment authoriziation») zu beantragen (vgl. hierzu: Uniting for Ukraine | Homeland Security (dhs.gov), abgerufen am 22. April 2024).
5.3.4 In der Beschwerde wird vorgetragen, durch die Ausreise aus den USA habe die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltstitel («parole») für die USA verloren. Dazu wird auf ein Anwaltsschreiben und auf Informationen auf der Homepage der USCIS verwiesen.
Es trifft zwar zu, dass in den öffentlich zugänglichen Informationen der USCIS festgehalten wird, dass die Aufenthaltserlaubnis mit der Ausreise aus den USA erlischt («parole period expires»), sofern die Ausreise ohne die vorgeschriebenen Formalitäten («advance authorization») erfolgt ist.
Die von der Beschwerdeführerin - und im Schreiben des amerikanischen Anwalts - zitierten Informationen der USCIS werden jedoch nur unvollständig wiedergegeben. Auf der zitierten Internet-Site des USCIS sind ebenfalls Ausführungen und Informationen zum «Re-Parole-Process for Certain Ukrainians» aufgeführt.
Die Beschwerdeführerin hat weder im Verlauf des vorinstanzlichen S-Statusverfahrens noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht oder mit Beweismitteln belegt, dass sie sich um eine Wiedereinreise in die USA im Rahmen eines solchen «Re-Parole-Prozesses» bemüht hätte. Es ist von ihr nicht schlüssig aufgezeigt worden, weshalb ihr die Wiederaufnahme der «parole-» nicht möglich sein oder verwehrt werden sollte. Es bleibt der Beschwerdeführerin deshalb unbenommen, sich an die amerikanischen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihre Ausreise aus den USA - die Teilnahme an einer Beerdigung eines Verwandten in der Ukraine - darzulegen, um wieder in den Genuss ihres - bisher bis zum 26. Dezember 2024 gewährten - Schutzstatus zu gelangen.
5.3.5 Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines bis zum (...) 2024 gültigen Aufenthalts- und Arbeitstitels für die USA ist respektive sie ihren Schutzstatus wieder erlangen kann. Sie verfügt daher über eine valable Schutzalternative und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere besteht keine Veranlassung, mit dem vorliegenden Entscheid zuzuwarten, nachdem die vertretene Beschwerdeführerin das in Aussicht gestellte Beweismittel in keiner Art und Weise spezifiziert
5.4 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen. Sie verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig erkannt. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind auch keine Anhaltspunkte für eine in den USA drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
Das Gericht schliesst sich auch der Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Weder die in den USA herrschende politische Situation noch andere Gründe vermögen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu sprechen. Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge in den USA bereits einen Sprachkurs besucht und kann sich in gebrochenem Englisch unterhalten. Sie hat zudem mehrere nahe Verwandte sowie Bekannte in den USA, die sie bei einer Rückkehr in die USA unterstützen können (vgl. SEM-Akte [...]-5,Antworten 5-7, 12). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie in den USA nicht in eine existenzielle Notlage geraten und dort wieder Fuss fassen wird. Der Umstand, dass sie wünscht, regelmässige Verwandtenbesuche in der Ukraine vorzunehmen, lässt den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen.
Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses mit «paroled»-Stempel für die USA verfügt.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Der formelle Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-ses zu verzichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos.
8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
8.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann
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