Entscheiddatum: 04.07.2024Publikationsdatum: 17.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2377/2024
Urteil vom 4. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die beiden aus der Türkei stammenden Beschwerdeführerinnen (eine Mutter [Beschwerdeführerin 1] und ihre (...)-jährige Tochter [Beschwerdeführerin 2]) kurdischer Ethnie nach Angaben der Beschwerdeführerin 1 am (...) November 2023 in die Schweiz einreisten und hier am (...) November 2023 ein Asylgesuch stellten,
dass die Beschwerdeführerin 1 am 14. November 2023 lic. iur. Serif Altunakar mit ihrer Interessenwahrung bevollmächtigt hatte und entsprechend am 17. November 2023 auf die ihr angebotene Rechtsvertretung durch die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bun-desasylzentrum Region C._______ verzichtete,
dass die Beschwerdeführerinnen zum Nachweis ihrer Identität je einen gültigen Reisepass, ein Familienbüchlein sowie die Identitätskarte und den Führerschein der Beschwerdeführerin 1 (alles im Original) zu den Akten reichten,
dass die Beschwerdeführerin 1 am 12. Februar 2024 zu den Asylgründen (Anhörung nach Art. 29 AsyIG) befragt wurde,
dass das SEM das Dossier am 14. Februar 2024 dem erweiterten Verfahren zuwies,
dass mit Verfügung vom 15. März 2024 das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneinte, ihr Asylgesuch vom (...) November 2023 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 18. April 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihnen als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am 19. April 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
dass sie mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 zudem das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und von den Beschwerdeführerinnen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- erhob,
dass der Kostenvorschuss am 14. Mai 2024 in dieser Höhe bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts einging,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt wird, offensichtlich unbegründet ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit der Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
dass die Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung vor dem SEM im Wesentlichen ausführte, ihr Ehemann sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [auf Deutsch: Demokratische Partei der Völker]), und es seien nach dessen Ausreise in die Schweiz, etwa drei Monate nach der Geburt ihrer Tochter, Polizisten der Sicherheitsdirektion mehrmals in Zivil bei ihr zuhause vorbeigekommen und hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt,
dass sie daraufhin aus Angst vor den Polizeibesuchen in ein anderes Quartier umgezogen sowie für acht Monate zu ihren Eltern gezogen sei,
dass nach der Rückkehr an ihren Wohnort die Polizei erneut bei ihr aufgetaucht sei, sich hierbei streng und laut verhalten und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkundigt habe,
dass die Polizei zuletzt im Oktober 2023 bei ihr vorbeigekommen sei, jedoch auch bei Verwandten und Bekannten ihres Ehemannes nach dessen Aufenthaltsort gefragt habe,
dass sie aufgrund dieser Polizeibesuche verängstigt gewesen sei, nachts nicht mehr habe ruhig schlafen können und es vermieden habe, das Haus zu verlassen, sowie auch um ihr Leben gefürchtet habe, da einer Frau in der Türkei alles Mögliche passieren könne, wie Belästigung, Mord und Vergewaltigung,
dass sie weiter geltend machte, ihr Onkel väterlicherseits lebe als Flüchtling in Schweden, nachdem er im Gefängnis gewesen und dort misshandelt worden sei, und ihre Tante väterlicherseits sei ebenfalls aus politischen Gründen nach Frankreich ausgereist,
dass sie schliesslich erklärte, es wäre für sie als Ehefrau unerträglich, wenn ihre Tochter ohne den Vater leben müsste,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend ausgeführt hat, die Angst der Beschwerdeführerin, von der Polizei belästigt, vergewaltigt und ermordet zu werden, gründe in der abstrakten Annahme, solche Taten könnten einer Frau in der Türkei widerfahren, dass jedoch keine konkreten Hinweise dafür vorlägen, es könnte ihr eine solche Tat tatsächlich drohen,
dass die von der Beschwerdeführerin 1 beschriebenen polizeilichen Behelligungen die für die Annahme einer begründeten Furcht erforderliche Intensität nicht erreichten,
dass das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung nur bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B., wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe) gegeben sei,
dass das Asylgesuch des Ehemannes in der Schweiz aufgrund unglaubhafter Vorbringen und gefälschter Dokumente abgelehnt worden sei, womit keine Verfolgung des Ehemannes gegeben und auch eine daraus abgeleitete Reflexverfolgung zu verneinen sei,
dass bezüglich der weiteren Verwandten mangels besonderer Umstände keine objektiven Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprächen, die Beschwerdeführerinnen würden ihretwegen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt,
dass es sich schliesslich bei den von der Beschwerdeführerin 1 beschriebenen Nachteilen, die sie als Angehörige der kurdischen Bevölkerung erlebt habe (z.B., dass sie keine Stelle erhalten habe), nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, zumal diese weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten,
dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt haben, sondern sich vielmehr darauf beschränken, erneut eine Reflexverfolgung in Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sowie weitere Verwandte geltend zu machen und hierbei im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Asylvorbringen wiederholen, auf mehrere Entscheide der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) zur Reflexverfolgung verweisen und verschiedene Länderberichte, insbesondere einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Haftbedingungen in der Türkei, zitieren,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 nach einer summarischen Prüfung der Akten auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde geschlossen und diese Einschätzung ausführlich begründet hat,
dass die Beschwerdeführerinnen in der Folge keine weiteren Eingaben eingereicht haben,
dass auch nach einer einlässlichen Prüfung der Akten keine Gründe für eine andere Einschätzung der Rechtslage vorliegen,
dass entsprechend weiterhin festzuhalten ist, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügen, weshalb auf diese Erwägungen zu verweisen ist,
dass zur angeblichen Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 darauf hinzuweisen ist, dass das SEM dessen Asylgesuch bereits am 8. März 2023 abgelehnt und hierbei insbesondere erklärt hat, die Vorbringen des Ehemannes seien nicht glaubhaft, da die von ihm eingereichten Dokumente (Durchsuchungsbeschluss vom 16. Mai 2022 und Haftbefehl vom 22. September 2022) gefälscht seien,
dass das SEM darüber hinaus auch das vom Ehemann der Beschwerdeführerin 1 eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 4. Mai 2023 mit Schreiben vom 28. Juli 2023 formlos abgeschrieben hat, da aus diesem nichts hervorgehe, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte,
dass es schliesslich dessen Mehrfachgesuch vom 13. September 2023 am 1. März 2024 als unbegründet respektive wiederholt gleich begründet formlos abgeschrieben hat, da er sich darin erneut auf den bereits als Fälschung entlarvten Festnahmebefehl vom 22. September 2022 bezogen und zudem eine Überprüfung der Interpol- und Ripol-Datenbanken ergeben habe, dass keine Ausschreibung seiner Person vorliege,
dass infolge der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 einer darauf gestützten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerinnen die Grundlage entzogen ist,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Verbindungen des Cousins sowie des Onkels der Beschwerdeführerin 1 zur PKK das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, es lägen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerinnen ihretwegen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden,
dass das SEM ausserdem zutreffend ausgeführt hat, die Annahme einer Reflexverfolgung setze besondere Umstände voraus, insbesondere, dass die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe,
dass die Besuche der Polizei bei den Beschwerdeführerinnen, bei welchen sich diese «streng und laut» verhalten habe, sonst jedoch nichts vorgefallen sei, nicht als schwerwiegende Nachteile im erwähnten Sinne einzustufen sind und damit - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Auffassung - auch die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck offenkundig nicht erfüllen,
dass schliesslich die legale Ausreise der Beschwerdeführerinnen mit ihren eigenen Identitätspapieren gegen ein bestehendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden spricht,
dass die in der Beschwerde zitierten Länderberichte an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern vermögen,
dass es den Beschwerdeführerinnen damit insgesamt nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen und auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, ihnen würden bei einer Rückkehr künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylbeachtliche Nachteile drohen, womit das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die verfügte Wegweisung auch im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der Familie steht, da die Beschwerdeführerinnen nicht vom Ehemann und Vater, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde, getrennt werden, sondern gemeinsam mit ihm ausreisen können,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), wobei beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. S. 4 Abs. 2 hiervor) gilt,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), und hierbei das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement zu beachten ist (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Vollzug unzumutbar ist bei einer konkreten Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Vorinstanz namentlich zu Recht in Bezug auf die Türkei das Vorliegen einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt verneint hat,
dass sie ebenfalls zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerinnen stammten aus der Provinz D._______ und damit nicht aus einer von den Erdbeben von Anfang Februar 2023 betroffenen Region,
dass die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde - neben den geltend gemachten Asylgründen, die auch gegen einen Vollzug der Wegweisung sprächen - keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisgründe geltend gemacht haben,
dass somit auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach die Beschwerdeführerin 1 gesund sei, eine abgeschlossene Ausbildung habe, sich in einem arbeitsfähigen Alter befinde und in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne,
dass es den Beschwerdeführerinnen angesichts der guten Bildung der Beschwerdeführerin 1 sowie ihres unterstützungsfähigen Beziehungsnetzes zumutbar ist, sich allenfalls an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal gemäss ihren Angaben eine der Schwestern der Beschwerdeführerin 1 in E._______ arbeitet (act. [...]-5/11 F23),
dass die Beschwerdeführerin 1 an der Anhörung zu den Asylgründen zwar eine psychische Belastungssituation geschildert, jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Arztberichte eingereicht hat, so dass nicht von gesundheitlichen Problemen auszugehen ist, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden,
dass das SEM damit insgesamt zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Vollzug der Wegweisung sei auch zumutbar,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), die Beschwerdeführerinnen über Reisepässe verfügen und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung von allfälligen weiteren, erforderlichen Reisepapieren mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der von ihnen in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter
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