Entscheiddatum: 25.04.2016Publikationsdatum: 04.05.2016
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2356/2016
Urteil vom 25. April 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid (Nichteintreten im Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. März 2016 / N (...).
A. Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2014 trat das SEM mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Frankreich als dem zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständigen Staat. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, konnte jedoch aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden.
B. Mit Eingabe datierend vom 10. Juli 2015 - beim SEM allerdings erst am 26. Oktober 2015 eingegangen - stellte der Beschwerdeführer vertreten durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch. Er machte in der Eingabe im Wesentlichen geltend, er sei im Februar 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach der Einreise am Flughafen von Colombo sei er für 10 Tage inhaftiert worden. Anschliessend sei gegen den Gesuchsteller wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung beziehungsweise der LTTE formell Anklage erhoben worden. Am 26. Juni 2015 sei erneut ein Haftbefehl gegen den Gesuchsteller erhoben worden, weshalb er aus Angst vor willkürlicher Verhaftung und der konkreten Angst vor Folterungen untergetaucht sei und am 22. Juli 2015 mit Hilfe eines Schleppers Sri Lanka verlassen habe. Am 5. Oktober 2015 sei er über die Balkanroute wieder in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Haftbefehl (datiert auf den 26. Juni 2015), eine Haftanordnung (datiert auf den 24. Februar 2015) und einen Ermittlungsbericht (datiert auf den 26. Juni 2015) zu den Akten.
C. Nachforschungen des SEM bei der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka ergaben, dass die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2015 eingereichten Beweismittel (vgl. B.) als Fälschungen zu qualifizieren seien. Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich bis zum 5. Februar 2016 schriftlich zu diesem Kurzbefund zu äussern. Der detaillierte Untersuchungsbericht der Schweizerischen Botschaft vom 20. Januar 2016 wurde ihm nicht zugestellt.
D. Nach zweimalig erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer am 28. Februar 2016 durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter zum Untersuchungsergebnis Stellung und machte geltend, er habe die eingereichten Dokumente vor Ort von seinem Anwalt erhalten. Es sei dem Beschwerdeführer deshalb nicht möglich zu den allgemeinen Aussagen der Schweizerischen Botschaft betreffend der eingereichten Dokumente Stellung zu nehmen.
E. Mit Verfügung vom 7. März 2016 - eröffnet am 16. März 2016 - nahm das SEM das vom 10. Juli 2015 datierende Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Verfügung vom 15. Dezember 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
F. Mit Eingabe vom 15. April 2016 liess der Beschwerdeführer durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 7. März 2016 Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei das SEM zu verpflichten, die eingereichten Beweismittel von den zuständigen Behörden auf deren Echtheit abklären zu lassen. Eventualiter sei das SEM zu verpflichten, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er die Anträge, ihm sei Einsicht in die Akten der Vorinstanz sowie eine Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerde und eine Nachfrist zwecks Eingabe von weiteren Beweisofferten zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
G. Per Telefax vom 20. April 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer Zweitrichterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Die Überprüfungsbefugnis im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens gegen einen solchen Nichteintretensentscheid ist auf dieselbe Frage beschränkt. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, ist bei dieser Sachlage nicht einzutreten.
4.1 Als nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung des Sachverhalts versucht der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten für mehr als 3 Monate verlassen hat, womit nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) die Verpflichtungen Frankreichs zur Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen wären.
4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die vorgelegten Beweismittel seien nach Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo als Fälschungen zu qualifizieren. Sie wiesen identische Fälschungsmerkmale auf wie eine Reihe gleicher Fälle, welche von der Schweizer Botschaft beziehungsweise deren Vertrauensanwältin kürzlich geprüft worden seien. In allen Fällen sei derselbe Anwalt und Übersetzer involviert und die Dokumente würden vom selben Beamten des Terrorist Investigation Departments unterzeichnet beziehungsweise mit einem Stempel mit Fälschungsmerkmalen versehen. Zudem würden in den vorgelegten Beweismitteln Gesetze zitiert, die nicht mehr in Kraft seien. Der Beschwerdeführer habe den Fälschungsvorwurf in der Eingabe vom 28. Februar 2016 nicht plausibel entkräften können. Es sei dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten glaubhaft zu machen, weshalb keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. Dezember 2014 beseitigen könnten.
4.3 Wie aus der angefochtenen Verfügung und dem Prüfungsbericht der Schweizerischen Botschaft vom 20. Januar 2016 hervorgeht, liegt der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka Vergleichsmaterial von gefälschten Urkunden aus jüngster Zeit vor, die mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden vergleichbar und in weiten Teilen sogar identisch sind. Namentlich stammen die vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden aus demselben Urheberkreis wie das Vergleichsmaterial, dessen Fälschungscharakter durch Abklärungen der Vertrauensanwältin der Schweizerischen Botschaft in Colombo feststeht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift war eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente beim zuständigen Gericht zur Feststellung ihres Fälschungscharakters deshalb nicht erforderlich. Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM zur erneuten Abklärung der Echtheit der Dokumente bei den zuständigen Behörden zu verpflichten, ist deshalb abzuweisen.
4.4 Dem Beschwerdeführer liegen im Übrigen - mit Ausnahme des Prüfungsberichts der Schweizerischen Botschaft vom 20. Januar 2016 - sämtliche Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens vor. Zur Edition des Berichts an den Beschwerdeführer kann die Vorinstanz nicht verpflichtet werden, zumal der Beschwerdeführer die Untersuchungsergebnisse weitergeben könnte und damit die Gefahr bestünde, dass zukünftige Fälschungen unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse angefertigt würden. Der Edition stehen damit überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG entgegen. In Einklang mit Art. 28 VwVG hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zudem vom wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts der Schweizerischen Botschaft vom 20. Januar 2016 Kenntnis gegeben. Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM zur Aktenedition zu verpflichten, ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, welchen Zweck die Ansetzung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerde oder zur Eingabe weiterer Beweismittel (beziehungsweise Beweisofferten) haben sollte, weshalb die entsprechenden Anträge ebenfalls abzuweisen sind.
4.5 Die Vorinstanz ist nach Auffassung des Gerichts auf Grundlage des Berichtes der Schweizerischen Botschaft vom 20. Januar 2016 zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die eingereichten Beweismittel (namentlich der auf den 26. Juni 2015 datierte Haftbefehl, die auf den 24. Februar 2015 datierte Haftanordnung und der auf den 26. Juni 2015 datierte Ermittlungsbericht) als Fälschungen zu qualifizieren sind und es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, einen mehr als drei Monate andauernden Aufenthalt in Sri Lanka nachzuweisen. Das Gericht bemerkt am Rande, dass der Umstand, dass die erste Eingabe des oben rubrizierten Rechtsvertreters auf den 10. Juli 2015 datiert ist, zumindest darauf hinweist, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufhielt. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellt und Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der am 20. April 2016 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin.
Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren unterliegt, ist keine Parteientschädigung auszurichten. Das Gesuch ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner