Entscheiddatum: 05.12.2013Publikationsdatum: 17.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2356/2012
Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. September 2008 auf dem Luftweg und reiste am 25. September 2008 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 30. September 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt. Das BFM hörte ihn am 4. August 2009 zu seinen Asylgründen an.
B. Mit Verfügung vom 22. März 2012 (am 28. März 2012 eröffnet) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. April 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Zudem ersuchte er um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmittelschrift aufgeführten Belege 1 bis 18 ein.
D.Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde, stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, erhob einen Kostenvorschuss und gab antragsgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt.
E.Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung, zwei Fotografien sowie eine Kostennote ein und ersuchte um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eventuell um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2012 antragsgemäss wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer drei Medienberichte zur Lage in Sri Lanka ein.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 16. Februar 2012 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit - ungeachtet der Parteivorbringen - gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr; in diesem Umfang ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos geworden.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer gilt insoweit als obsiegende Partei, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheissung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, sondern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwerdeführers (nach Art. 7-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art. 15 VGKE). Bei gegenstandslosen Verfahren ohne Zutun der Parteien richtet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Die vorliegende Beschwerde ist aufgrund der ungeklärten Vorfälle in Sri Lanka durch Rückweisungsentscheid zu erledigen. Da keine gesicherten Erkenntnisse über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lassen sich die Sachlage und damit die prozessualen Erfolgsaussichten der Beschwerde auch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter zu einem grossen Teil standardisierte Begründungselemente verwendet, die er auf zahlreiche hängige Verfahren anwendet. Entsprechendes gilt für die zahlreichen Beilagen: Sie betreffen den Beschwerdeführer grösstenteils nicht persönlich und werden in zahlreichen Verfahren eingereicht. In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstände erscheint in Abweichung von der eingereichten Kostennote eine (pauschalisierende) Parteientschädigung von Fr. 1'600.- angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.Die Verfügung des BFM vom 22. März 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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