Entscheiddatum: 28.01.2025Publikationsdatum: 10.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2349/2023
Urteil vom 28. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (vorübergehender Schutz) zugunsten von B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), alle Russland; Verfügung des SEM vom 27. März 2023.
A. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 4 AsylG (SR 142.31) vorübergehenden Schutz in der Schweiz.
B. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 (Eingang beim SEM: 15. Februar 2023) stellte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf Art. 71 AsylG zugunsten seiner Ehefrau B._______ und seiner minderjährigen Kinder C._______, D._______ und E._______.
In der Beilage wurden folgende Beweismittel (alle in Kopie) eingereicht:
Reisepässe des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und Kinder;
Geburtsurkunden der Kinder;
Bescheinigung der Namensänderung der Ehefrau;
Heiratsurkunde.
C.
C.a Mit Schreiben vom 2. März 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, weiterführende Fragen zu seinem Gesuch um Familienzusammenführung zu beantworten.
C.b In seiner Stellungnahme vom 8. März 2023 (Eingang beim SEM: 13. März 2023) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seit 2005 bis zu seiner Ausreise aus Russland am (...) Dezember 2022 mit seiner Ehefrau zusammengelebt. In der Ukraine habe sich seine Ehefrau jeweils nur als Gast für einen bis zwei Monate aufgehalten. Er habe die Ukraine zuletzt am (...) Oktober 2021 verlassen und sei seither bei seiner Familie in F._______ in Russland wohnhaft gewesen, wo seine Ehefrau und Kinder heute noch lebten. Als russische Staatsangehörige unterstünden seine Ehefrau und Kinder für die Einreise in die Schweiz einer Visumspflicht, weshalb sie nicht zusammen mit ihm aus Russland ausgereist seien.
D. Mit Verfügung vom 27. März 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG ab und verweigerte der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz.
E. Mit Eingabe vom 20. April 2023 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, der Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau und Kinder sei zu bewilligen und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
In der Beschwerdebeilage reichte er seinen Arbeitsvertrag in der Schweiz und Fotos seiner Familie zu den Akten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 forderte die vormalig zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss ging am 30. Mai 2023 bei der Gerichtskasse ein.
G. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne nicht nach Russland zurückkehren, weil er seine russische Aufenthaltsbewilligung nicht rechtzeitig verlängert und damit seine Aufenthaltsrechte dort verwirkt habe. Damit sei eine Wiedervereinigung mit seiner Familie in Russland nicht mehr möglich.
H. Mit Eingaben vom 12. September 2023 (Datum der Postaufgabe: 14. September 2023), vom 14. März, 25. September und 11. November 2024 sowie vom 17. Januar 2025 wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass es für seine Ehefrau und Kinder in Russland gefährlich geworden sei, nachdem es nun auch zu Bombenangriffen auf Russland gekommen sei.
I. Per 1. Januar 2024 wurde das Verfahren der vorsitzenden Richterin übertragen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 72 AsylG.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 i.V.m. Art. 72 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien: a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchende Personen anderer Nationalitäten und Staatenlose sowie deren Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihren Familienangehörige, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
4.2 Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen.
Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82).
Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien vorliegend nicht erfüllt. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers seien russische Staatsangehörige. Die Ehefrau sei in Russland geboren und habe ihr ganzes Leben dort gelebt. Sie habe sich nie länger in der Ukraine aufgehalten und sei dort auch nicht aufenthaltsberechtigt gewesen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer auch keine ukrainischen Aufenthaltsbewilligungen für seine Ehefrau und Kinder zu den Akten gereicht. Am 24. Februar 2022 hätten seine Ehefrau und Kinder denn auch nicht in der Ukraine, sondern in Russland gewohnt. Damit sei der Beschwerdeführer nicht durch Flucht von seiner Familie getrennt worden.
5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die aktuelle Situation sei für ihn und seine Familie sehr schwierig. Er und seine Ehefrau seien mit dem Krieg nicht einverstanden, weshalb es für seine Familie gefährlich sei, sich weiterhin in Russland aufzuhalten. Er sei besorgt, dass die russischen Grenzen bald geschlossen würden, so dass die verbleibende beschränkte Kommunikation mit seiner Familie ganz wegfalle und er ihnen die notwendige Unterstützung nicht mehr zukommen lassen könne.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.
6.2 Nach Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8. März 2023 lebte er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern von 2005 bis 2022 in einem gemeinsamen Haushalt in Russland (vgl. Vorhaben [...]-4/3, Antworten 1-3). Dass sich die Familie je längere Zeit in der Ukraine aufgehalten hätte, ist weder der Stellungnahme noch den übrigen Akten zu entnehmen (vgl. insbes. Vorhaben [...]-4/3, Antworten 7 und 11). Damit hat die Familie in der Ukraine, der vom Bundesrat im Sinne von Art. 66 AsylG definierten Konfliktregion (vgl. E. 4.1 hiervor), zu keinem Zeitpunkt eine Familienbeziehung geführt. Vor diesem Hintergrund ist bereits diese Voraussetzung einer vorbestandenen Familienbeziehung in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion nicht erfüllt (vgl. E. 4.2 hiervor).
6.3 Weiter stellt das Gericht fest, dass die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie weder durch die Flucht aus der Ukraine noch nach gemeinsamer Flucht aus der Konfliktregion beruhend auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG erfolgte (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat die Ukraine seinen Angaben in der Stellungnahme vom 8. März 2023 zufolge zuletzt am (...) Oktober 2021 - und damit vor Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 - verlassen (vgl. Vorhaben [...]-4/3, Antwort 18) und bis zu seiner Ausreise aus Russland mit seiner Familie in Russland gewohnt (vgl. Vorhaben [...]-4/3, Antwort 20), wobei er zum damaligen Zeitpunkt über eine gültige russische Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. BVGer-act. 7). Die Trennung von seiner Familie erfolgte demnach durch seine Ausreise aus Russland am (...) Dezember 2022 und nicht durch eine Flucht aus der Ukraine oder beruhend auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG, womit die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt sind.
6.4 Da es bereits an einer anspruchsbegründenden vorbestandenen Familienbeziehung in der vom Bundesrat im Sinne von Art. 66 AsylG definierten Konfliktregion (Ukraine) sowie an einer Trennung durch Flucht fehlt, erübrigt sich eine Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG vorliegen, die gegen eine Familienvereinigung sprechen würden.
6.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - nicht ersichtlich ist, inwiefern für den Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Russland unzumutbar oder unmöglich wäre. Selbst wenn seine russische Aufenthaltsbewilligung mittlerweile mangels rechtzeitig erfolgter Verlängerung abgelaufen ist, steht es ihm frei, sich erneut um die Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. So ist er als Antragssteller, der mit einer russischen Staatsangehörigen verheiratet ist, die den ständigen Wohnsitz auf dem Territorium der Russischen Föderation hat, von der Quotenregelung betreffend die Erteilung von befristeten Aufenthaltsbewilligungen an ausländische Staatsangehörige ausgenommen (vgl. Botschaft der Russischen Föderation in der Republik Österreich, Genehmigung für zeitweiligen Aufenthalt in Russland [GZA], undatiert, , abgerufen am 28.01.2025). Ferner hat er als Person, die auf dem Gebiet der Sowjetunion geboren wurde sowie Staatsbürger der Sowjetunion war und Kinder mit russischer Staatsbürgerschaft hat, welche dauerhaft in der Russischen Föderation wohnen, Anrecht auf einen vereinfachten Zugang zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. Temperi Legal Services, Aufenthaltsrecht in Russland, 11.03.2021, , abgerufen am 28.01.2025). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Ausstellung einer russischen Aufenthaltsbewilligung verweigert würde. Der pauschale Hinweis darauf, dass er und seine Ehefrau mit dem Krieg nicht einverstanden seien, was sie nicht verbergen würden, vermag - genauso wenig wie der Hinweis auf die verschlechterte Sicherheitslage in Russland wegen der Angriffe durch die Ukraine - eine konkrete Gefährdungslage oder die Unzumutbarkeit eines Aufenthalts in Russland zu begründen.
6.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG entgegen der in der Beschwerde dargelegten Auffassung nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Einreisebewilligung und um Familienzusammenführung zugunsten der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 72 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert
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