Entscheiddatum: 30.07.2013Publikationsdatum: 09.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2320/2011
Urteil vom 30. Juli 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 31. März 2011 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am 10. Februar 2010 auf dem Luftweg und gelangten - im Besitze von Flugtickets mit Destination E._______ - von Moskau direkt nach F._______, wo sie am 12. Februar 2010 um Asyl nachsuchten, ohne die Weiterreise nach E._______ anzutreten.
A.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2010 verweigerte ihnen das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens einstweilen als Aufenthaltsort zu.
A.c Am 14. und 15. Februar 2010 wurden die Beschwerdeführenden durch die Flughafenpolizei zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Asylgründen befragt. Am 17. Februar 2010 fanden ausführliche Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM statt. Dabei wurde im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:
Der Beschwerdeführer sei (...) Abstammung, habe (...) Vorfahren, trage einen (...) Namen und sei im Jahre 1991 vom Nordosten Russlands (G._______) nach H._______ (Nordkaukasus) umgezogen. Dort hätten ihm die Behörden nur widerwillig eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Er sei angelernter (...) und habe mehrere Jahre in dieser Branche gearbeitet. Zuletzt habe er sich als (...) betätigt, seit 2008 sei er ohne Arbeit gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in I._______ (Tschetschenien) geboren und aufgewachsen, jedoch ethnische Russin, obwohl sie äusserlich nicht ohne weiteres als solche zu erkennen sei. Beide seien aufgrund ihrer Herkunftsmerkmale und ihrer damit zusammenhängenden Zuordnung zum tschetschenischen Widerstand nationalistisch geprägter Willkür und Diskriminierung verschiedener Art ausgesetzt worden. Sie hätten sich stets bemüht, sich an das Gesetz zu halten und den Behörden und Sicherheitskräften möglichst keinen Anlass für Interventionen zu liefern. Der Beschwerdeführer stehe seit 1998 unter behördlichem Druck, weil er zufällig Augenzeuge eines von Polizisten betriebenen illegalen Waffenhandelslagers im (...), geworden sei. Nur knapp sei er im Jahr 2000 auf der Strasse einem Tötungsversuch durch einen vermeintlich Behinderten entronnen, sei dabei jedoch verletzt worden. Im Jahre 2002 sei es ferner im Zusammenhang mit einem ihm unterschobenen Strassenverkehrsdelikt zu einer verbalen Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem ebenfalls involvierten (...) gekommen; eine Woche später sei er auf Anweisung von Polizisten mitgenommen und durch Unbekannte in einem Wald zusammengeschlagen worden. Die Polizei habe auch seinen Führerschein derart manipuliert, dass er für die Behörden jederzeit als unbequeme Person erkennbar gewesen sei. Im Jahre 2004 sei er ferner unberechtigterweise des Handels mit (...) beschuldigt worden, nachdem man im Kofferraum seines Autos einen leeren Kanister gefunden habe. Im Jahre 2008 sei der nunmehr in die Arbeitslosigkeit gedrängte Beschwerdeführer von der Polizei wiederum mutwillig in ein Verfahren betreffend Gewalt gegen einen Polizisten verwickelt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Hinzugekommen seien gegen zehn Hausdurchsuchungen bei den Beschwerdeführenden; oftmals sei das Haus auch von vermeintlichen Angehörigen der städtischen Versorgungswerke durchsucht und die Beschwerdeführenden seien dabei belästigt worden. Zudem seien sie bei Behördengängen schikaniert worden und hätten zur Erlangung anspruchsbegründeter Amtsdienstleistungen regelmässig Schmiergelder bezahlen müssen. Die Beschwerdeführerin sei ferner anlässlich einer Hausdurchsuchung im Jahre (...) derart geschlagen worden, dass sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Im Weiteren sei ihrem Sohn im Jahre 2005 während des (...) vermutlich von einem Polizisten offensichtlich mutwillig das Bein gebrochen worden; die Behörden hätten den Vorfall als vom Kind selber verursachten Unfall abgetan, obwohl alle Indizien dagegen gesprochen hätten. Ferner sei die Beschwerdeführerin im März 2008, als sie noch in einer (...) gearbeitet habe, von einem Polizisten zu Unrecht des Drogenhandels im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit beschuldigt worden. Dies habe zwar nicht zu einer Strafverurteilung, aber doch zum Vorenthalten von Lohnzahlungen und letztlich zum Verlust ihrer Arbeitsstelle geführt. Im (...) 2009 sei ihre im selben Haus wohnende und betagte Mutter unter den Zug gekommen. Die Behörden hätten nach fadenscheinigen Ermittlungen auf Selbstmord geschlossen, obwohl es sich aus Sicht der Beschwerdeführenden aufgrund der gesamten Umstände nur um einen Mord durch den Sicherheitsdienst gehandelt haben könne; der Hintergrund liege vermutlich in der anlässlich einer Hausdurchsuchung eine Woche zuvor gemachten Ankündigung der Mutter, dem Europäischen Gerichtshof in Strassburg über Greueltaten und Massenhinrichtungen im Rahmen des Tschetschenienkonflikts zu berichten. Der letzte Vorfall habe den auf die Beschwerdeführenden ausgeübten Druck und die Furcht vor weiteren Benachteiligungen unerträglich werden lassen, weshalb sie sich - mangels wirksamer und zumutbarer Aufenthaltsalternativen in Russland - zur Ausreise entschlossen hätten. Zwei Versuche einer Visumserlangung für J._______ seien gescheitert. Schliesslich seien sie eher zufällig auf die Möglichkeit gestossen, einen Flug von Moskau nach E._______ mit Zwischenhalt in F._______ zu buchen. Die Reise sei legal und kontrolliert erfolgt. Indessen hätten sie nie die Absicht einer Weiterreise nach E._______ gehabt, aber nur auf diesem Weg visumsfrei in ein schutzbereites europäisches Land gelangen können. Geheiratet hätten sie übrigens bisher hauptsächlich deshalb nicht, um den Kindern das Tragen eines (...) Namens und damit einhergehende Diskriminierungen zu ersparen. Aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes, der dadurch erschwerten Erwerbstätigkeit und der ihnen in den Weg gelegten administrativen Schwierigkeiten beim Immobilienverkauf und -erwerb sei es ihnen auch faktisch unmöglich, in anderen Teilen Russlands eine Niederlassungsregistrierung zu erwirken; ohnehin hätten ihr ethnischer Hintergrund und der enge Konnex zu Tschetschenien überall zu Diskriminierungen und Erwerbslosigkeit geführt, und in Grossstädten sei das Leben ohnehin nicht erschwinglich.
Die Beschwerdeführenden gaben verschiedene Identitäts- und Reisedokumente (darunter ihre Reisepässe, nationale Pässe, Geburtsurkunden, Vaterschaftsanerkennung) sowie weitere, nachträglich per Telefax übermittelte, fremdsprachige Beweismittel (darunter gemäss Auflistung in der angefochtenen Verfügung: Staatsanwalts- und Gerichtsunterlagen, Polizeiverfügungen, Todesscheine und Bestätigungen betreffend verschiedene geltend gemachte Vorfälle insbesondere seit dem Jahre 2005) zu den Akten.
A.d Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus dem Transitbereich des (...) weg und ordnete an, dass sie den Transitbereich des (...) - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen hätten. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG genügten; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
A.e
Mit Beschwerdeeingabe vom 5. März 2010 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 26. Februar 2010, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
A.f
Mit Urteil vom 12. März 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es führte in seinem Urteil aus, die Erwägungsstruktur in der angefochtenen Verfügung sei unlogisch, wenn der vorgetragene Sachverhalt zunächst unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss Art 3 AsylG geprüft und abschlägig beurteilt werde, um nachfolgend dennoch eine Glaubhaftigkeitsprüfung unter dem Aspekt von Art 7 AsylG vorzunehmen. Die Erkenntnis, dass der Sachvortrag unglaubhaft sei, müsste zwangsläufig zur Folge haben, dass kein rechtserheblicher, unter Art. 3 AsylG subsumierbarer Sachverhalt bestehe und daher die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft schon deshalb ausser Betracht fallen müsse. Aus den Erwägungen sei nicht erkennbar, welche Teile des Sachvortrags das BFM als glaubhaft und darüber hinaus rechtserheblich erkannt habe. Demnach sei der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht korrekt und vollständig festgestellt zu betrachten. In diesem Zusammenhang erstaune, dass den Beschwerdeführenden gemäss dem Subsidiariätsprinzip in Form des Bestehens und der zumutbaren Inanspruchnahme einer landesinternen Fluchtalternative vorgehalten werde, da auch dieses Argument einen rechtserheblichen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Sachverhalt voraussetze. Weiter ergebe die Betrachtung der Protokolle das klare Bild eigeninitiativer, substantiierter und spontaner Schilderung. Darüber hinaus seien zahlreiche Beweismittel eingereicht worden, womit die Beschwerdeführerenden weitgehend ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin keine persönlichen Asylgründe gemacht habe, sei eindeutig aktenwidrig. Ferner sei die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Hausdurchsuchungen widersprüchlich ausgefallen seien, nicht nachvollziehbar. Der Einwand der Beschwerdeführenden, gemäss welchem die Widersprüchlichkeit in der Verfügung unklar formuliert und zudem offensichtlich vermeintlicher Art sei, sei zu stützen. Es erstaune die Punktualität des vorgehaltenen Widerspruchs und die nuancierte Überspitzung seines Inhalts (Polizist-Sicherheitsbeamter) durch das BFM. Der Rückschluss auf die Unglaubhaftigkeit des gesamten vorgebrachten Verfolgungssachverhalts sei zudem nicht statthaft, da es sich bestenfalls um ein isoliertes und geringfügiges Indiz handeln könne. Das Bundesamt habe seine aus dem Grundsatz auf rechtliche Gehör fliessende Abwägungspflicht vorliegend nicht erfüllt und lasse ausser Acht, dass der Sachvortrag der Beschwerdeführenden überaus substantiiert, weitgehend übereinstimmend und chronologisch hinreichend präzise präsentiert worden sei. Kritisch zu betrachten sei ferner die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die per Fax nachgereichten Beweismittel keinen Beweiswert hätten, da es sich einerseits um leicht manipulierbare Kopien handle und andererseits damit zwar vorgebrachte Ereignisse dokumentiert würden, nicht aber die diesbezüglich vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen. Ohne eine Würdigung der Beweismittel vorzunehmen, stelle das Bundesverwaltungsgericht fest, dass den eingereichten Beweismitteln weder Übersetzungen noch Inhaltsangaben beigelegt worden seien und die Beschwerdeführenden seien auch nicht zur Anfertigung solcher explizit aufgefordert worden. Dies lasse darauf schliessen, dass die an der vorinstanzlichen Verfügung Beteiligten der russischen Sprache mächtig seien, anderenfalls sie nicht - jedenfalls nicht ohne der Willkür zu verfallen - zur Erkenntnis gelangen könnten, dass die Beweismittel zwar vorgebrachten Ereignisse dokumentieren würden nicht aber die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen. Angesichts der erkannten Mängel in der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, bestehe für das Bundesverwaltungsgericht weder Anlass noch Möglichkeit, die vorinstanzlichen Erwägungen zu Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG einer Überprüfung zu unterziehen.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2011 - eröffnet am 1. April 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist bis zum 26. Mai 2011, um die Schweiz zu verlassen, und beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
C. Mit Eingabe vom 20. April 2011 (Eingabe und Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des BFM vom 31. März 2011 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit, insbesondere die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Prozessführung. Zu Untermauerung der Vorbringen wurden einige Referenzschreiben für die Familie beziehungsweise für den Sohn von seinen Lehrkräften eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2011 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.
F. Am 27. Oktober 2011 wurde eine beschwerdeergänzende Eingabe eingereicht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich in den Erwägungen eingegangen.
G. Am 7. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden ein psychiatrisches Attest ein, wonach der Sohn C._______ seit März 2013 in psychiatrischer Behandlung sei. Ferner teilten sie mit, dass sie nun auch in psychiatrischer Behandlung seien und etwa binnen Monatsfrist ein psychiatrisches Gutachten dem Gericht zukommen lassen würden.
H. Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden je einen Arztbericht, wonach sie im Psychiatrischen Zentrum L._______ in psychiatrischer Behandlung seien, und einen den Beschwerdeführer betreffenden Bericht des Röntgeninstituts M._______, ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Betreffend die Beschwerdeführenden liegt kein Auslieferungsersuchen vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit in weiten Teilen nicht stand. So würden deren Vorbringen der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, weil sie trotz der angeblich seit 1998 andauernden Verfolgung durch die verschiedenen russischen Behörden und die Gefährdung durch unbekannte Drittpersonen ohne einen ersichtlichen Grund noch 14 Jahre hätten verstreichen lassen. Selbst nach der angeblich inszenierten Tötung der Mutter der Beschwerdeführerin im (...) 2009 hätten sie sich weiterhin an ihrem Wohnort in H._______ aufgehalten. Ferner vermöge die Erklärung, die Mutter sei als aussagewillige Zeugin der Massenermordungen im tschetschenischen Krieg vom Sicherheitsdienst beseitigt worden, nicht zu überzeugen. Einerseits handle es sich hier um Vermutungen, andererseits seien wesentliche Punkte der Schilderungen der Beschwerdeführer nachgeschoben. So habe die Beschwerdeführerin erst anlässlich der direkten Bundesanhörung darüber gesprochen, dass ein Mitarbeiter einer (...) eine ältere Frau in der Nähe des Tatorts im Begleitung von zwei Männern gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe, allerdings auch erst in der Anhörung darüber gesprochen, dass an einer (...) einige Leute davon gesprochen hätten, vor einigen Tagen eine ältere Frau mit ein paar Leuten gesehen zu haben. Abgesehen von der Diskrepanz dieser beiden nachgeschobenen Aussagen sei - selbst wenn sie geglaubt werde könnten - nicht erstellt, dass es sich bei dieser Frau um die Mutter der Beschwerdeführerin gehandelt habe und deren Begleiter etwas mit deren Tod zu tun gehabt hätten. Somit würden die Beschwerdeführenden den tragischen Tod der Mutter in einen ursächlichen Zusammenhang einzubetten versuchen, der von keinen anschaulichen Hinweisen oder vorhandenen Beweismitteln erhärtet werde. Auch die weiteren von den Beschwerdeführenden behaupteten Zusammenhänge zwischen einzelnen durch Jahre voneinander getrennten Vorfällen, seien weitgehend realitätsfremd. So sei einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb erst zwei Jahre nach seinen Beobachtungen im (...) ein Mordanschlag auf den Beschwerdeführer verübt worden sein sollte. Andererseits habe er dazu einmal ausgesagt, mit anderen Leuten darüber gesprochen zu haben, ein anderes Mal jedoch behauptet, keinem Menschen etwas darüber erzählt zu haben. Zudem habe er einmal von drei Personen und ein anderes Mal von vier Personen, die sich (...) befunden hätten, gesprochen. Ebenfalls vermöchten die von den Beschwerdeführenden aufgestellten Vermutungen über den Zusammenhang zwischen diesem Ereignis im Jahre 2002 und dem Beinbruch des Sohnes im Jahre 2005 nicht zu überzeugen. Sodann habe die Beschwerdeführerin die Ursachen ihrer angeblichen Fehlgeburt im Jahre 2004 unterschiedlich dargestellt, indem sie einmal angegeben habe, von einigen Polizisten geschlagen worden zu sein, ein anderes Mal jedoch behauptet habe, damals von einem Beamten zur Seite geschoben worden zu sein. Dass sie von mehreren Beamten geschlagen worden wäre, habe sie bei der direkten Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Im Weiteren lasse sich die Verurteilung im Herbst 2008 zu einer Geldbusse von 100 Rubel, weil der Beschwerdeführer einen Polizisten zusammengeschlagen habe, angesichts der Milde der Strafe, kaum als Ausdruck einer tatsächlich vorhandenen Verfolgungsmotivation der russischen Sicherheitsorgane interpretieren. Auch bezüglich des von ihm im Jahre 2002 begangenen Verkehrsdelikts, das die Beschwerdeführenden in einen Zusammenhang mit der Verletzung ihres Sohne im Jahre 2005 gebracht hätten, sei festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer dargestellte Tathergang kaum den Tatsachen entsprechen dürfte, da nicht ersichtlich sei, weshalb die Polizisten, die die Übertretung des Beschwerdeführers beobachtet hätten, noch einen Zeugen dazu gebraucht hätten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Sicherheitsbeamten bei den Hausdurchsuchungen als Elektrizität- oder Gaswerkangestellte hätten ausgeben müssen. Somit würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt eindeutige Kennzeichen einer weitgehend überzogenen Verfolgungsgeschichte aufweisen. Obwohl ihre Schlussfolgerungen auf blossen Mutmassungen beruhen würden, würden sie sämtliche Vorkommnisse den russischen Polizei- und Sicherheitsorganen zuschreiben, so den Überfall auf den Beschwerdeführer im Jahre 2000, die Fehlgeburt der Beschwerdeführerin im Jahre 2004, den Beinbruch ihres (...) Sohnes im Jahre 2005 oder den Tod der Mutter der Beschwerdeführerin im (...) 2009. Bezeichnenderweise vermöchten die Beschwerdeführenden die Gründe für die angeblichen Behelligungen auch nicht logisch und nachvollziehbar zu erklären. Ihre diesbezüglichen Hinweise auf ihre ethnische Herkunft, seien als eine Erklärung dafür nicht geeignet, zumal die Beschwerdeführerin russischer Abstammung sei und die Mutter des Beschwerdeführers auch eine Russin gewesen sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, es sei alles nur ein Spiel gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr gebe es Hinweise darauf, dass ihre Ausreise aus Russland auf rein wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sei. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, wiederholt versucht zu haben, in N._______ oder O._______ eine Arbeit zu finden. Die Beschwerdeführerin habe zudem erklärt, sie seien im Jahre 2001 zur Schwester des Beschwerdeführers nach P._______ bei Q._______ im Norden Russlands gereist, mit der Absicht, sich dort niederzulassen. Die Schwester habe ihnen von einem längeren Aufenthalt abgeraten, weshalb sie zurückgekehrt seien. Bezeichnenderweise sei dann die Schwester auch nach H._______ umgezogen, was nicht für eine Verfolgung der Beschwerdeführenden spreche, da sie andernfalls kaum ihren Wohnort dorthin verlegt hätte. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel, soweit sie sich überhaupt auf die geltend gemachten Ereignisse beziehen würden, nichts ändern. Die Dokumente würden zwar einige der von den Beschwerdeführenden genannten Ereignisse belegen, jedoch keinesfalls deren Schlussfolgerungen stützen. Sodann seien die geltend gemachten Vorbringen, wie die Diskriminierung und willkürliche Behandlung durch die Behörden, selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung darzulegen, da es sich beim Umstand, dass Angehörige kaukasischer Nationalitäten im Rahmen von Präventionsmassnahmen gegen Terrorakte von allem in Grossstädten häufiger Personenkontrollen ausgesetzt seien, um legitime staatliche Akte handle.
4.2 Die Beschwerdeführenden bekräftigten in ihrer Beschwerde, dass die Familie bereits während Generationen aus politischen Gründen verfolgt worden sei. Auch nach deren Ausreise habe sich die Miliz bei der Lehrerin des Sohnes nach ihnen erkundigt. Die Strafe von 100 Rubel habe der Beschwerdeführer deswegen vorgebracht, weil er diese habe belegen können. Er habe hier auch Glück gehabt, weil ihn die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft als friedlichen Menschen gekannt hätten. Der Beschwerdeführer habe seine demokratischen Prinzipien auch in der Öffentlichkeit vorgebracht und erfolglos versucht, einige Artikel in den Zeitungen zu veröffentlichen. Er habe sich kritisch über den Krieg in Tschetschenien und Südossetien sowie über die politischen Morde (A. Politkowskaja u.a.) geäussert. Einmal habe W. Schirinowski in H._______ ein Meeting gemacht. Der Beschwerdeführer habe ihn auf die Mängel der Meinungsfreiheit angesprochen, worauf dieser ihn gefragt habe, ob er betrunken sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer verhaftet und auf dem Polizeiposten geschlagen und bis zum nächsten Tag dort festgehalten worden. Der Grund, warum sie nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin noch weitere zehn Monate in Russland geblieben seien, sei der Umstand gewesen, dass sie zweimal vergeblich versucht hätten, ein (...) Visum zu bekommen. Den Wunsch, Russland zu verlassen, hätten sie bereits vor dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin gehegt. Sodann würden sie darauf bestehen, dass diese ermordet worden sei, weil sie über die Massenbestattungen in Tschetschenien sehr viel gewusst und vorgehabt habe, ihr Wissen beim Strassburger Gericht darzubringen. Bezüglich des Vorhalts in der BFM-Verfügung, dass sie die Ereignisse allgemein und global beschrieben hätten, sei anzumerken, dass man ihnen immer gesagt habe, die jeweiligen Fragen kurz und bündig zu beantworten. Deswegen hätten sie versucht, aus eigener Initiative die Zusammenhänge zwischen den Ereignissen zu erklären (wie zum Beispiel ihre ökonomische Lage in der letzten Zeit als Folge ihrer Verfolgung aus politischen Gründen). Man habe sie immer wieder unterbrochen und die nächste Frage gestellt. Alle Anwesenden inklusive der Dolmetscher seien schweizerischer Abstammung gewesen und sie (die Beschwerdeführenden) würden vermuten, dass viele Nuancen nicht wiedergegeben worden seien. Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerdeschrift einige Korrekturen zu den als widersprüchlich bezeichneten Aussagen (vgl. Beschwerde S. 4). Weiter wiederholten sie, dass sich die russischen Milizionäre als Kontrolleure vom Strom, Wasser und Radio vorgestellt hätten, um leichter in die Wohnung zu gelangen. Sie wüssten, dass die BFM-Sachbearbeiter ihnen ihre Kontakte mit der Miliz, die Durchsuchungen, die Geschichte mit dem (...) und die Geschichte mit (...) nicht geglaubt hätten, dies entspreche aber alles der Wahrheit. Leider hätten sie dem BFM nur ein einziges Dokument vorlegen können. Das Anfordern von anderen Dokumenten und Beweisen könnte für die Mutter des Beschwerdeführers und seine Schwester lebensgefährlich sein.
4.3 In einer weiteren Eingabe vom 27. Oktober 2011 beanstandeten die Beschwerdeführenden zusätzlich, dass in der vorinstanzlichen Verfügung zu Unrecht festgehalten worden sei, ihre Vorbringen würden eindeutige Kennzeichen einer weitgehend überzogenen Verfolgungsgeschichte aufweisen, weil das jahrelange Verfolgungsmotiv der Polizei fehlen würde. Auch treffe es nicht zu, dass ihre Ausreise aus Russland eher auf rein wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sei. So scheine es ihnen, dass sie beide die relevanten Geschehnisse übereinstimmend geschildert hätten. Die vom BFM angeführten Widersprüche seien grösstenteils auflösbar. So bestehe der Beschwerdeführer nochmals darauf, dass er die Ereignisse (...) und das gewalttätige Angreifen eines Polizeibeamten gegen die Beschwerdeführerin während der Hausdurchsuchung übereinstimmend geschildert habe und die vom BFM aufgeführten Widersprüche entweder auf Übersetzungsfehler oder Missverständnisse zurückzuführen seien sowie die weiteren Widersprüche, falls sie überhaupt als solche bezeichnet werden könnten, für die Asylbegründung unwesentlich seien. Ferner seien ihre Darstellungen ausreichend detailliert. Das BFM habe diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht. Die weiteren Argumente der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Plausibilität der Vorbringen, bezüglich des Mordanschlags, der erst zwei Jahre nach der Entdeckung des (...) stattgefunden habe, sowie der Zweifel am kausalen Zusammenhang zwischen dem Beinbruch des Sohnes, dem Tod der Mutter und dem Vorfall mit dem (...) setze gute Länderkenntnisse voraus. Das BFM argumentiere, wie wenn es sich bei Russland um einen Rechtsstaat mit funktionierenden Institutionen handle. Auch die Einschätzung der allgemeinen Lage durch das BFM entspreche nicht der Realität. Diesbezüglich verwiesen die Beschwerdeführenden auf verschiedene Internetadressen (vgl. Beschwerdeergänzung S. 4 und 5).
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft seien, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, um dann diese doch noch zu untersuchen und zu befinden, dass selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit die Aussagen nicht geeignet wären, eine asylrechtlich relevante Gefährdung darzulegen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht fehlender asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen im Ergebnis teilt, dies nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden drei Wochen nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin, was das ausreiseauslösende Ereignis gewesen sein solle, ihre Reisepässe haben ausstellen lassen und dann noch fast ein Jahr an ihrem Wohnort unbehelligt haben leben können, bedarf es einiger Präzisierungen bezüglich der abschlägigen Glaubhaftigkeitserwägungen des BFM. Ein Teil der Asylvorbringen mit den geltend gemachten Übergriffen wurde nämlich durchaus überzeugend dargestellt und der Wahrheitsgehalt bestimmter Aussagen der Beschwerdeführenden ist nicht völlig bedeutungslos. Diesbezüglich ist eine chronologische Darstellung angebracht:
5.2 Der Beschwerdeführer hat die Verfolgungsgeschichte seiner Familie, die bis in die Stalinzeit zurückreicht, überzeugend dargelegt. Ebenfalls erscheinen einige Unannehmlichkeiten, die ihm im Jahre 1991 im Zusammenhang mit seinem Umzug vom Nordosten Russlands nach H._______ zugestossen sind, durchaus plausibel. Diese Ereignisse sind jedoch zu weit zurückliegend, als dass hier ein Kausalzusammenhang zur späteren Flucht ersichtlich wäre.
5.3 Der geschilderte Vorfall (...) im Jahre 1998, wo er zufälligerweise ein illegales Waffenlager gesehen habe, kann sich so zugetragen haben. Die von der Vorinstanz als widersprüchlich bezeichneten Aussagen betreffend die Anzahl Personen, die sich im Raume aufgehalten haben sollen, sind nicht so gravierend, als dass das ganze Ereignis als unglaubhaft bezeichnet werden könnte. Allerdings ist im Anschluss an seine Beobachtungen nichts Wesentliches geschehen, weshalb seine Vermutung, dass alle späteren Behelligungen deswegen stattgefunden hätten, in dieser pauschalen Form nicht geteilt werden kann. Daher ist ein Zusammenhang mit dem zwei Jahre später erfolgten Ereignis, wie er von einem Behinderten, dem er zuerst habe helfen wollen, angegriffen und verletzt worden sei, nicht ersichtlich. Vielmehr ist auf einen zufälligen Angriff eines Kriminellen zu schliessen.
5.4 Die Verkehrskontrolle im Jahre 2002, bei welcher sich der Beschwerdeführer von der Polizei ungerecht behandelt gefühlt habe und es gleichzeitig dabei zu einer verbalen Konfrontation mit dem zufällig vor Ort anwesenden (...) gekommen sei, erscheint nicht unglaubhaft. Auch, dass danach Sicherheitsagenten zu ihm nach Hause gekommen seien, und ihm dieses Verhalten nochmals vorgehalten hätten, ist möglich. Hingegen kann die Schilderung, wie er eine Woche darauf, in den Wald mitgenommen und dort zusammengeschlagen worden sei, nicht geglaubt werden. Zu einem, hat der Beschwerdeführer über dieses Ereignis das erste Mal erst anlässlich der Anhörung gesprochen und es bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, obschon er bereits damals über Vorfälle aus dem Jahr 2002 berichtet hat. Zum anderen wäre angesichts der Schwere der geschilderten Misshandlung, wonach man ihn zusammengeschlagen und anschliessend in den Fluss geworfen habe, zu erwarten gewesen, dass er eine solch gewalttätige Handlung seitens der Behörde, bei der er fast umgekommen wäre, an erster Stelle erwähnt und sie nicht lediglich erst mitten der Anhörung beinahe als eines der vielen, ihm zugestossenen Verfolgungselemente dargestellt hätte (vgl. A27/22 F 83). Auch wäre nicht einzusehen, warum er nicht spätestens nach einem solchen Vorfall seine Heimatstadt verlassen hätte.
5.5 Nicht überzeugend erscheint ferner der von den Beschwerdeführenden hergeleitete Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung mit dem (...) und dem Beinbruch des Sohnes drei Jahre später. Insbesondere sind keine Hinweise vorhanden, dass die Polizei sich am beschriebenen Unfall aktiv beteiligt hätte. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers fällt auf, dass er zwar eine permanente Verfolgung seiner Person geltend machte, die Gründe, für die jeweiligen Behelligungen, ausser dass dies wegen der Geschehnisse (...) geschehen oder dass es ein Spiel gewesen sei, aber nicht konkret erklären konnte (vgl. A26/22 F 70-72).
5.6 Dass sich die Sicherheitsagenten, die zu ihnen nach Hause gekommen seien, als Elektrizitäts- Gaswerk- oder Wasserversorgungangestellte ausgegeben hätten, um leichter in ihre Wohnung zu gelangen, ist nicht glaubhaft und lässt generell Zweifel an den geltend gemachten Hausdurchsuchungen aufkommen. Da Sicherheitsbeamte ihre Wohnung beziehungsweise ihr Haus etwa jährlich ganz offiziell durchsucht haben sollen, würde es keinen Sinn machen, zusätzlich noch andere Leute getarnt zu schicken, die dies im Versteckten ausführen sollten.
5.7 Der Beschwerdeführer behauptet erstmals in seiner Beschwerde, sich politisch kritisch geäussert und politische Artikel geschrieben zu haben, die jedoch nicht veröffentlich worden seien, sowie über seine Konfrontation mit Schirinowski mit anschliessender Festnahme und Schlägen. Diese Angaben sind als nachgeschoben und demnach unglaubhaft zu werten, hat er doch anlässlich der Befragungen nie eine politische Tätigkeit erwähnt, sondern auf die entsprechende Frage entgegnet, dass es in seiner Region keine Möglichkeiten für politische Aktivitäten gegeben habe (vgl. A27/22 F 132).
5.8 Die Erklärung in der Beschwerde für die milde Strafe von 100 Rubel, nämlich dass die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer als friedlichen Menschen gekannt hätten und er somit Glück gehabt habe, steht in krassem Widerspruch zu seinen sämtlichen vorherigen Ausführungen, bei welchen er sich stets verfolgt gefühlt hat. Eine so milde Strafe von 100 Rubel (damaliger Wert ca. 4.40 Franken) dafür, dass er einen Polizeiangestellten zusammengeschlagen haben soll, ist nicht vorstellbar.
5.9 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Empfangszentrum, wonach sie im Jahre 2004 von einigen Polizisten geschlagen worden sei, was eine Fehlgeburt zur Folge gehabt habe, wurden anlässlich der Anhörung (vgl. A26/15 F 10) etwas relativiert. Demnach soll sie von einem Polizisten heftig auf die Seite geschoben worden sein, so dass sie gegen das Bett gestürzt sei. Nachdem die Polizisten gegangen seien, sei sie sehr aufgewühlt gewesen und habe etwa eine Stunde danach allmählich Bauchschmerzen bekommen und auf der Station, wohin sie mit dem Taxi gefahren sei, eine Fehlgeburt erlitten. In der Beschwerde wurde diese unterschiedliche Schilderung mit einem Übersetzungsfehler begründet, allerdings nicht konkret ausgeführt, welche Variante denn die richtige sei. Angesichts der emotional gefärbten und recht substanziierten Darstellung erachtet das Gericht es zwar als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin (allenfalls im Jahre 2004) eine Fehlgeburt erlitten hat, zweifelt jedoch an deren genauen Ursache. Auffallend erscheint in diesem Zusammenhang, dass sie bei der Erstbefragung, nachdem sie darauf angesprochen worden war, weshalb sie glaube, dass ihr Haus durchsucht werde, zuerst einen anderen Vorfall erwähnte, der sich im Jahre 2008 in der Apotheke ereignet habe und eine Frühgeburt zur Folge gehabt habe. Das Ereignis mit der Fehlgeburt im Jahre 2004 gab sie jedoch erst danach an, fast beiläufig und nur mit einem Satz.
5.10 Weiter sind die Umstände des Todes der Mutter der Beschwerdeführerin zwar nicht hinreichend geklärt und belegt worden. Die Ansicht der Vorinstanz wird aber geteilt, es handle sich - abgesehen von den als nachgeschoben bezeichneten Beobachtungen, welche verschiedene Leute vor Ort gemacht haben sollten - bezüglich der Todesursache um Vermutungen der Beschwerdeführenden. Gemäss dem Todesschein soll die Mutter tot neben der Bahnlinie R._______, also in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdeführenden, gefunden worden sein. Diese haben behauptet, sie sei vom Sicherheitsdienst ermordet worden, weil sie in Strassburg über die Massenermordungen in den Tschetschenischen Kriegen habe berichten wollen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ohnehin nicht die geeignete Plattform für die geschilderten Informationen der Mutter wäre, ist doch eine unerlässliche Voraussetzung für die Behandlung einer Individualbeschwerde, dass der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen wird. Den Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bereits irgendwelche Verfahren auf nationaler Ebene geführt hätte. Aber auch dass anstelle des EGMR der Internationale Gerichtshof in Den Haag (IStGH) gemeint sein könnte, ist nicht möglich, da Russland das Rom-Statut zum IStGH bis heute nicht ratifiziert hat und somit nicht angeklagt werden kann. Sodann berichteten die Medien bereits während der Kriege über die Massenexekutionen und Massengräber sowie über etliche Greueltaten der russischen Soldaten in Tschetschenien, weshalb es sich nicht um irgendein spezifisches Insiderwissen gehandelt haben kann, mit welchem nur die Mutter hätte an die Öffentlichkeit gelangen wollen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sowie in ausreichender Kenntnis der Lage in Südrussland bezweifelt das Gericht überdies, dass eine (...) Russin, die in der kommunistischen Sowjetunion aufgewachsen ist, in welcher sie Angst und Repressionen verschiedener Art erlebt oder zumindest darüber gehört haben muss, sich bei einer Hausdurchsuchung, derart hätte hinreissen lassen und den durchsuchenden Beamten im geschilderten Ausmass gedroht hätte. Gerade weil die Mutter so viel durchgemacht habe, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung angab, hätte sie sich bestimmt nicht derart provokativ verhalten, da sie hätte wissen müssen, dass solche unvorsichtigen Bekenntnisse mit Folgen für sie und ihre Familie verbunden gewesen wären und sie mit grosser Wahrscheinlichkeit gleich mitgenommen und ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden wäre. Nach dem Gesagten, geht das Gericht nicht davon aus, dass der Tod der Mutter der Beschwerdeführerin einen politischen Hintergrund hat.
5.11 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Gericht zwar an einigen erwähnten Geschehnissen keine ernsthaften Zweifel hegt, allerdings die Bedeutung, welche ihnen die Beschwerdeführenden zukommen lassen sowie die ursächlichen Zusammenhänge nicht teilen kann. Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Asylvorbringen befürchten müssten, im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat der Gefahr asylbeachtlicher Nachteile ausgesetzt zu werden.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5 S. 827 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im konfliktreichen Nordkaukasus seit Jahren radikalislamische Rebellen für die Errichtung eines Gottesstaates kämpfen und es in diversen Teilrepubliken, allen voran in Dagestan und Inguschetien, immer wieder zu blutigen Anschlägen kommt. Nach wie vor fallen in Russland um die 90 Prozent der landesweiten Terrorakte auf den Nordkaukasus. Der Beschwerdeführer lebte aber seit 1991 in H._______ und betätigte sich weder politisch noch religiös. Dass man im Rahmen der Tschetschenienkriege unter anderen auch seine Person kontrolliert haben kann, um allfällige Kontakte zu den Tschetschenen zu überprüfen, ist möglich, da aber der Beschwerdeführer halb russischer und halb (...) Abstammung ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte, nicht zuletzt wegen seiner Ethnie, keine Verbindung zu Tschetschenien finden konnten, weshalb er deswegen auch keine Verfolgung zu befürchten hatte. Die Beschwerdeführerin als ethnische Russin, die einen Teil ihrer Jugend in Tschetschenien verbrachte, machte - ausser der als unglaubhaft dargelegten Hausdurchsuchung, welche eine Fehlgeburt verursacht haben soll - keine asylrechtlich relevanten Vorbringen geltend. Der Umstand, dass sie des Drogenhandels angeschuldigt wurde und dann ihre Arbeitsstelle verloren hat, kann nicht als asylrechtlich relevant gelten, zumal der Verlust der Stelle angeblich erst später erfolgte und somit nicht feststeht, dass dies wegen der genannten Anschuldigung geschehen ist. Zudem kann den Akten nicht entnommen werden, dass deswegen gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre oder dass sie sich gegen die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Anschuldigung und Kündigung gerichtlich gewehrt hätte.
6.4 Aufgrund der als glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er an den in Südrussland herrschenden Verhältnissen gemessen ein durchaus erträgliches Leben hat führen können. Er konnte ein Haus kaufen, selbst wenn dies mit gewissen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein soll, war nie vor Gericht und nie aus politischen Gründen verurteilt worden. Dass er in einige Verkehrsdelikte verwickelt worden war und sich dabei unschuldig gefühlt hat, entfaltet keine asylrechtlich relevante Verfolgung. Immerhin konnte er gegen die von ihm als ungerecht empfundene Behandlung einzelner Beamter eine Klage erheben. Die gestellten Anzeigen wurden gemäss den eingereichten Beweismitteln teilweise entgegengenommen, die Staatsanwaltschaft verweigerte indessen die Einleitung eines Strafverfahrens. Bei den jeweiligen Darstellungen der Beschwerdeführenden entsteht insgesamt der Eindruck, dass sie alle alltäglichen Vorkommnisse, die ihnen nicht behagt haben, als bedeutsame Vorfälle im asylrechtlichen Kontext darzustellen versuchen. Sie waren aber nicht in der Lage, hierfür konkrete Gründe anzugeben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, spricht auch gegen jegliche Verfolgung der Beschwerdeführenden der Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers ihren ursprünglichen Wohnort P._______ verlassen und sich auch in H._______ niedergelassen hat, was sie sicher nicht getan hätte, wenn ihr Bruder dort unter Verfolgung gelitten hätte. Demnach teilt auch das Gericht die Ansicht, dass es vielmehr wirtschaftliche Gründe waren, welche die Beschwerdeführenden zum Verlassen ihrer Heimat bewogen haben müssen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Russland bis zu ihrer Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Ihnen kann weder für den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland noch heute begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass ihnen seitens der russischen Behörden eine Menschenrechtsverletzung widerfährt noch, dass ihnen die russischen Behörden keinen Schutz vor allfälligen Übergriffen seitens kriminellen Personen gewähren würden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener russischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist.
8.6 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene ferner medizinische Wegweisungshindernisse geltend und haben am 18. Juni 2013 zwei Behandlungsberichte vom 25. Mai 2013 und 7. Juni 2013 eingereicht, wonach sie sich seit Oktober 2011 (die Beschwerdeführerin) beziehungsweise seit November 2011 (der Beschwerdeführer) in psychiatrischer Behandlung befinden. Somit steht fest, dass sich die Beschwerdeführenden erst nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs, mithin ein Jahr und acht Monaten nach ihrer Einreise in die Schweiz wegen offenbar erstmals zu dieser Zeit auftretenden psychischen Problemen behandeln liessen. Zumindest ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie bereits in ihrer Heimat in psychiatrischer Behandlung gewesen wären. In den Berichten wird für beide Beschwerdeführenden eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bei der Beschwerdeführerin ausserdem noch Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10F41.2) aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse diagnostiziert. Es besteht für das Gericht grundsätzlich keine Veranlassung, an den von der Fachärztin diagnostizierten psychischen Symptomen zu zweifeln, auch wenn damit keine Aussage zu deren möglichen Ursachen verbunden ist. Weiter kann den ärztlichen Berichten entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführenden in ambulanter Behandlung befinden und nicht suizidgefährdet sind. Soweit sie daher auf ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung angewiesen sind, die auch im Heimatland erfolgen können, ist auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Hinsichtlich der offenbar neu aufgetretenen (...)schmerzen der Beschwerdeführerin sowie der attestierten (...) des Beschwerdeführers ist zudem festzustellen, dass diese auch in Russland adäquat behandelbar sind.
8.6.1 Ferner wurde am 7. Mai 2013 ein Arztbericht bezüglich des Sohnes C._______, der sich seit 21. März 2013 in psychiatrischer Behandlung befindet, eingereicht. Im erwähnten Arztbericht werden Verunsicherungen, Ängstlichkeit mit Auswirkungen auf soziale Fähigkeiten, Selbstwert- Schulsituationsproblematik, Resignation und oft sozialer Rückzug sowie depressive Entwicklung mit psychosomatischer Zusatzsymptomatik diagnostiziert. Diese Beschwerden seien auf einen in Russland gegen ihn gerichteten Überfall im Kindergarten zurückführen. Wie bereits bei der Würdigung der ärztlichen Zeugnisse seiner Eltern festgehalten wurde, handelt es sich bei der Einschätzung der behandelnden Fachärztin nicht um eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit, sondern lediglich um eine Anamnese, mithin um eine im Gespräch der Ärztin mit dem Sohn, allenfalls mit seinen Eltern ermittelte Krankengeschichte, welche die Zweifel des Gerichts an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, wonach der Sohn vorsätzlich von einem Polizisten verletzt worden sei, nicht auszuräumen vermag. Der Umstand, dass sich der Sohn erst seit März 2013 in psychiatrischer Behandlung befindet, lässt kaum auf einen Zusammenhang mit dem genannten Unfall im Kindergarten im Jahre 2005, bei welchem er (...) war, schliessen. Vielmehr sind die Ursachen seines Krankheitsbildes in seinen schulischen Schwierigkeiten und der kulturellen Eingewöhnung mithin offenbar in einer Anpassungsstörung aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz zu sehen. Demnach ist damit zu rechnen, dass sich diese Probleme bei einer Rückkehr in sein Heimatland und somit in seinen angestammten Kulturkreis wieder legen würden und er folglich auf keine weitere Behandlung mehr angewiesen wäre. Ohnehin wäre eine solche psychiatrische Behandlung nach Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts in Russland ebenfalls erhältlich.
8.6.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.).
8.6.3 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Die psychischen Probleme des C._______ haben ihre Ursache nach dem Gesagten offenbar in einer Anpassungsstörung aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz, der D._______ orientiert sich aufgrund seines Alters noch stark an seinen Eltern als wichtigste Bezugspersonen und hat sich noch nicht in einer Weise in die schweizerischen Verhältnisse integriert, dass er bei einer Rückkehr nach Russland entwurzelt werden könnte. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Familie ist daher nicht ersichtlich.
8.7 Des Weiteren sind die Beschwerdeführenden keiner Kategorie von Personen zuzuordnen, die konkret gefährdet sein könnten, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch diesbezüglich zu bejahen ist. Sie lebten in den letzten Jahren in H._______ (der Beschwerdeführer seit 1991, die Beschwerdeführerin seit 2003). Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete (...) und hat auch als solche in I._______ und S._______ (Westsibirien), später in H._______ als (...) gearbeitet, der Beschwerdeführer ist ausgebildeter (...) und hat eine Zeitlang auf diesem Beruf sowie auch als (...) gearbeitet, womit beide über die Voraussetzungen verfügen, um sich in ihrem Heimatland rasch eine Existenz aufbauen und sich reintegrieren zu können. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen nach wie vor in Russland, die Mutter und Schwester in H._______, die Geschwister der Beschwerdeführerin leben auch in der Russischen Föderation, so dass die Beschwerdeführenden dort über ein soziales Netz verfügen. Unter diesen Umständen ist es ihnen möglich und zumutbar, sich in Russland erneut eine eigene Existenzgrundlage zu erarbeiten. Allein die schwierige Arbeitsmarktsituation in Russland, aufgrund derer es ihnen möglicherweise erschwert wird, eine neue Anstellung zu finden, lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159).
8.8 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden und ihre Kinder über bis März 2014 beziehungsweise April 2014 gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann und die Beschwerdeführenden weiterhin bedürftig sind, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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