Entscheiddatum: 19.04.2024Publikationsdatum: 30.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2259/2024
Urteil vom 19. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 29. November 2023 in die Schweiz einreisten und hierzulande gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass der ältere Sohn der Beschwerdeführenden (nachfolgend: älterer Sohn), der seit einem Verkehrsunfall im Januar 2022 (...), gemäss Kurzaustrittsbericht des Spitals E._______ vom 30. November 2023 tags zuvor notfallmässig vom Asylzentrum ins Spital eingeliefert wurde, wo er sich bis am 1. Dezember 2023 aufhielt, bevor er, nachdem seitens des Spitals (...) besorgt worden waren, wieder ins Asylzentrum überwiesen wurde,
dass die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region F._______ mit Vollmacht vom 4. Dezember 2023 ihr Mandat anzeigte,
dass der ältere Sohn am 5. Dezember 2023 mit der Ambulanz ins Spital G._______ in F._______ eingeliefert wurde,
dass das SEM am 6. Dezember 2023 die Personalien der Beschwerdeführenden aufnahm,
dass die Rechtsvertretung dem SEM am 15. Dezember 2023 folgende Arztberichte betreffend den älteren Sohn einreichte: Bericht des H._______ Kinderspitals in [Georgien] vom 30. Mai 2023, Bericht des I._______ in F._______ vom 11. Dezember 2023, Austrittsbericht des Spitals E._______ vom 1. Dezember 2023, Kurzaustrittsbericht des Spitals E._______ vom 30. November 2023 (vorangehend bereits erwähnt) und Zuweisungsschreiben des medizinischen Dienstes des BAZ ans Spital G._______ vom 29. November 2023,
dass am 18. Dezember 2023 weitere Arztberichte betreffend den älteren Sohn beim SEM eingereicht wurden, namentlich ein weiterer Arztbericht des H._______ Kinderspitals vom 4. September 2023 sowie Unterlagen und Arztberichte des J._______ in der Türkei betreffend seinen Aufenthalt vom (...) Juni bis (...) Juli 2023,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 20. Dezember 2023 im Wesentlichen geltend machten, sie hätten keine Asylgründe und seien einzig zwecks Behandlung ihres älteren Sohns (respektive Bruders) aus Georgien ausgereist,
dass dieser nach seinem Unfall im Januar 2022 - mit Ausnahme eines einmonatigen Aufenthalts in einer Klinik in der Türkei, wo seine Atmung habe reguliert werden können - im Kinderspital in [Georgien] versorgt worden sei (SEM-Akte A50 F32, 75 ff. und 169), wobei die Leistungen der allgemeinen Krankenversicherung (pro Person und Jahr 15'000 Lari) bereits nach 18 Tagen aufgebraucht gewesen seien und der Staat danach nur noch einen Teil der Kosten übernommen habe (SEM-Akte A49 F35, 65 ff., 69 f., 74 ff. und 82),
dass der ältere Sohn das Kinderspital aufgrund seiner Volljährigkeit am (...) Oktober 2023 habe verlassen müssen und fortan bis zur Ausreise in der Wohnung der Schwester des Beschwerdeführers in [Georgien] von den Beschwerdeführenden gepflegt worden sei, wobei sie die Kosten für eine Person, die sie bei der Pflege des älteren Sohnes zu Hause unterstützt habe, selbst hätten tragen müssen (SEM-Akten A49 F146 ff. und 163 f.; A50 F98 ff.),
dass das Spital G._______ auf Anfrage des SEM am 22. Dezember 2023 einen ärztlichen Bericht für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren betreffend den älteren Sohn erstellte,
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 5. Januar 2024 Unterlagen betreffend Versicherung und Kosten der Behandlung des älteren Sohnes in Georgien einreichte,
dass der ältere Sohn am 22. Januar 2024 vom Spital G._______ in die K._______ in L._______ verlegt wurde,
dass am 6. März 2024 das seitens des SEM in Auftrag gegebene Consulting betreffend die Erhältlichkeit kompetenter Pflege für den älteren Sohn in Georgien vorlag,
dass die Rechtsvertretung am 4. April 2024 zum Entscheidentwurf des SEM vom 2. April 2024 Stellung nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2024 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ am 8. April 2024 das Mandat niederlegte,
dass die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM am 12. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei; eventualiter sei die Angelegenheit nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass sie ferner darum ersuchten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass der Beschwerde diverse Fotos des älteren Sohnes und ein Arztbericht der K._______ in L._______ vom 9. April 2024 beigelegt war,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. April 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, die Beschwerdeführenden dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz im Hauptpunkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass vorliegend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nicht angefochten wurden und damit in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb der Streitgegenstand lediglich die Frage betrifft, ob Vollzugshindernisse dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung),
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) und das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet und nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und daher die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, wobei sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände beschränken, welche die Betroffenen belasten, sondern auch die sie entlastenden Momente zu erfassen haben, und die Behörde alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten haben,
dass die Sachverhaltsfeststellung dann unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden, wohingegen die Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen ausführte, den eingereichten Arztberichten sei nicht zu entnehmen, dass der ältere Sohn sich in akuter Lebensgefahr befinde, welcher nur mittels einer Behandlung in der Schweiz, nicht aber in Georgien begegnet werden könne, zumal die Behandlung im Sinne einer lntensivpflege während der vergangenen zwei Jahre bereits in Georgien erfolgt sei und - vorbehältlich der Finanzierbarkeit - davon ausgegangen werden könne, dass das als gut qualifizierte georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ihm im Rahmen des dort Möglichen eine adäquate Pflege gewährleisten könne,
dass gemäss Aktenlage in der Schweiz keine Therapiemöglichkeiten bestünden, die über jene des georgischen Gesundheitssystems hinausgingen, womit vorliegend nicht die Frage der Heilung, sondern jene der Langzeitpflege im Raum stehe,
dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden bei der Pflege des älteren Sohnes auf Unterstützung angewiesen seien,
dass solchermassen staatliche Unterstützung in Georgien zwar aktuell nur begrenzt im Sinne einer Notversorgung verfügbar sei, eine massgebliche Erweiterung jedoch in Aussicht sei, da gemäss georgischem Gesundheitsministerium im Verlaufe des Jahres 2024 (genaues Datum unbekannt) im Rahmen des staatlich finanzierten Gesundheitssystems ein Programm für die häusliche Pflege (Provision of Home Care Services) eingerichtet werde, wobei Art und Frequenz der Hausbesuche auf die Bedürfnisse des Patienten zugeschnitten werden sollten und gerade im urbanen Untermodell, welches in [Georgien] zur Anwendung gelangen werde, ein interdisziplinäres Team (Arzt, Pflege, Pflegehelfe, Sozialarbeiter etc.) in die Pflege und Betreuung involviert würden und für volljährige Personen mit Beeinträchtigung ein besonderes Unterprogramm (Personal Assistant for Persons with Disabilities) vorgesehen sei,
dass die Beschwerdeführenden bis zur Inkraftsetzung des vorgenannten Programmes, mithin für die kommenden Monate, nebst der familiären pflegerischen Eigenleistung wohl ergänzend auf die Dienste einer privat engagierten Pflegeperson angewiesen seien und es angesichts der diesbezüglich anfallenden Kosten sein könne, dass sie in Georgien aufgrund des Sozialhilfeprogramms Universal Health Program (UHC-Program) sowie der Möglichkeit, sich an die Referral Service Commission zu wenden, eine Teilfinanzierung der benötigten Pflegekraft werden sicherstellen müssen,
dass die vom älteren Sohn benötigten Medikamente ([...], [...], [...], [...] [...] und [...]) oder deren Entsprechungen in Georgien erhältlich seien,
dass auch wenn die Möglichkeiten in Georgien gemessen am schweizerischen Standard möglicherweise vorderhand limitierter seien und nicht jene Pflege sichergestellt werden könne, die der ältere Sohn in der Schweiz erhalte, sich der Wegweisungsvollzug zusammenfassend als zumutbar erweise, zumal angesichts der Aktenlage nicht von einer konkreten Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden könne,
dass die Vorinstanz schliesslich festhielt, dass es der besonderen gesundheitliche Situation, in welcher sich der ältere Sohn langfristig befinden werde, bei der Rückführung in den Heimatstaat Rechnung tragen werde und insbesondere die Transportfähigkeit zum Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung umsichtig beurteilen und entsprechende Massnahmen ergreifen werde, um diese sicherzustellen,
dass die Vorinstanz überdies darauf aufmerksam mache, dass die Beschwerdeführenden Rückkehrhilfe nach Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) beantragen könnten und der Bund zusätzlich zur üblichen Rückkehrhilfe pro Familie nach Art. 75 AsylV 2 weitere Beträge sprechen könne, um sich an medizinischen Leistungen im Heimatstaat für eine Periode von sechs Monaten zu beteiligen,
dass in der Rechtsmitteleingabe gegen die angefochtene Verfügung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dem Arztbericht des Spitals G._______ vom 22. Dezember 2023 sei unter Punkt 4 zu entnehmen, dass der ältere Sohn ohne pflegerische Unterstützung nicht lebensfähig sei und eine Pflege zu Hause nicht realistisch sei, weshalb er in einer spezialisierten Einrichtung gepflegt werden müsse, ansonsten sich sein Zustand rapide und unwiderruflich verschlechtern würde, wobei klar sei, dass die erforderliche Pflege und Behandlung in Georgien nicht verfügbar sei und nicht durch staatliche Programme abgedeckt werde,
dass weiter ausgeführt wurde, der Verweis der Vorinstanz auf zukünftige Programme im Heimatstaat, welche möglicherweise den benötigten Pflegebedarf des älteren Sohnes abdecken würden, seien unzureichend begründet und insofern irrelevant, als bei der Beurteilung der Sachlage der aktuelle Zustand massgebend sei und der Start der Programme nicht bekannt sei, wobei deren Implementierung ohnehin nicht garantiert sei,
dass weiter darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden nicht über genügend finanzielle Mittel verfügten, um aktuell die notwendige Pflege für den älteren Sohn zu finanzieren,
dass eine Rückkehr nach Georgien deshalb zweifellos zu einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, zu intensivem Leiden und zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung des älteren Sohnes führen würde, womit der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegensteht (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass die zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183 m.w.H., bestätigt im Urteil EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/25, § 124 ff. m.w.H., vgl. auch BVGE 2017 VI/7 E. 6),
dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, wobei als notwendig die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.),
dass der ältere Sohn gemäss den im Recht liegenden medizinischen Berichten aus Georgien und der Schweiz bei einem Verkehrsunfall am (...) Januar 2022 ein schweres Schädelhirntrauma erlitt und seither an einer schweren traumatischen [Hirnverletzung] mit sekundärer Epilepsie und (...) leidet, wobei er (...) bei schwerer geistiger Retardierung in ausgeprägter Weise pflegebedürftig ist sowie nicht-invasiv beatmet werde muss (vgl. Berichte des H._______ Kinderspitals vom 30. Mai 2023 und 4. September 2023 [SEM-Akten A44, Beweismittel {BM} A, und A46, BM 1]; Kurzaustrittsbericht und Austrittsbericht des Spitals E._______ vom 30. November 2023 resp. 1. Dezember 2023 [SEM-Akte A44, BM C und D]; ärztlicher Bericht für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren des Spitals G._______ vom 22. Dezember 2023 [SEM-Akte A54]; Arztbericht der K._______ in L._______ vom 9. April 2024 [Beschwerdebeilage]),
dass dem ärztlichen Bericht für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren des Spitals G._______ vom 22. Dezember 2023 zu entnehmen ist, dass in konsiliarischer Rücksprache mit der Neurochirurgie des M._______ keine sinnvolle Therapiemöglichkeit mit Verbesserung des neurologischen oder funktionellen Zustands des älteren Sohnes bestehe und das Ziel sei, den aktuellen Zustand beizubehalten und insbesondere eine Zunahme der Kontrakturen sowie Dekubiti zu verhindern (SEM-Akte A54),
dass demnach das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass gemäss Aktenlage in der Schweiz keine Therapiemöglichkeiten bestehen, die über jene des georgischen Gesundheitssystems hinausgehen, womit vorliegend nicht die Frage der Heilung, sondern jene der Langzeitpflege im Raum steht,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Anerkennung des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden bei der Pflege des älteren Sohnes auf Unterstützung angewiesen sein dürften, davon ausging, der ältere Sohn könne zu Hause gepflegt werden, und auch das vom SEM eingeholte Consulting vom 6. März 2024 unter dieser Prämisse erstellt wurde,
dass gemäss dem Austrittsbericht des Spitals E._______ vom 1. Dezember 2023 kein akuter medizinischer Handlungsbedarf betreffend den älteren Sohn habe festgestellt werden können und dieser, nachdem (...) und alle nötigen Materialien zur Verfügung gestellt worden seien, zusammen mit seiner Mutter ins Bundesasylzentrum zurückverlegt worden sei (SEM-Akte A44, BM C), womit besagter Bericht implizit von der grundsätzlichen Möglichkeit einer häuslichen Pflege des älteren Sohnes auszugehen scheint,
dass im ärztlichen Bericht für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren des Spitals G._______ vom 22. Dezember 2023 demgegenüber festgestellt wurde, es sei nicht realistisch respektive machbar, den Patienten zu Hause zu pflegen (SEM-Akte A54),
dass somit nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob aus medizinischer Sicht - nötigenfalls unter Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen von Drittpersonen - grundsätzlich die Möglichkeit einer häuslichen Pflege des älteren Sohnes besteht, ohne dass es dabei zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommt,
dass ferner, falls diese Möglichkeit grundsätzlich bestehen sollte, auch nicht klar ist, welche Voraussetzungen dafür mindestens erfüllt sein müssen,
dass das Gericht vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz den für die Beurteilung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, wobei eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere dann angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5),
dass vorliegend der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung liegt und sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt, wobei auf diese Weise im Übrigen der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet,
dass die angefochtene Verfügung vom 5. April 2024 im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) aufgehoben wird und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
dass die Vorinstanz konkret abzuklären hat, welche Pflege zwecks Vermeidung einer medizinischen Notlage respektive einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des älteren Sohnes mindestens notwendig ist und welche Hilfsmittel (Geräte, Maschinen, medizinisches Verbrauchsmaterial etc.) dabei mindestens zur Verfügung stehen müssen,
dass sie weiter abzuklären hat, ob mit Blick auf Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 4 AIG die mindestens notwendige Pflege des älteren Sohnes aus medizinischer Sicht - nötigenfalls unter Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen von Drittpersonen - grundsätzlich auch zu Hause erfolgen kann,
dass sie, falls die Pflege des älteren Sohnes zu Hause aus medizinischer Sicht grundsätzlich möglich sein sollte, ferner abzuklären hat, welche Voraussetzungen (insbesondere betreffend Verfügbarkeit von Personen und Hilfsmitteln) dafür - zwecks Verhinderung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des älteren Sohnes - mindestens erfüllt sein müssen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG),
dass den auf Beschwerdeebene nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, sofern darauf eingetreten wird.
Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 5. April 2024 werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe
Versand: