Entscheiddatum: 13.06.2024Publikationsdatum: 25.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2254/2024
Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Peru, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. April 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden verliessen zusammen mit dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin Peru eigenen Angaben zufolge am (...) und reisten über E._______ am 26. Oktober 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B. Die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden fanden am 2. und 3. November 2023 statt. Am 31. Januar 2024 und am 21. März 2024 wurden sie im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten aus F._______. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung als (...) gemacht und als (...) sowie (...) gearbeitet. Beruflich sowie ferienhalber habe sie G._______, (und div. andere Länder) bereist.
Die Beschwerdeführenden seien Mitte Mai 20(...) in eine Wohnung an der (...) im Bezirk H._______ in F._______ gezogen. Nach dem Einzug habe sich herausgestellt, dass sich im Haus eine Diskothek befinde, worin sich Personen der kriminellen Organisation «Tren de Aragua» aufhalten würden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin sich aufgrund des Lärms und des Aufenthalts von Mitgliedern der «Tren de Aragua» im Haus erfolglos beim Hausbesitzer beschwert. Sie habe deshalb auf TikTok die Situation öffentlich gemacht und festgehalten, bei der Gegend handle es sich um eine gefährliche Zone, die von der Mafia kontrolliert werde. Am (...) seien vor ihrem Wohnhaus Schüsse auf der Strasse gefallen. Die Beschwerdeführerin habe versteckt aus dem Fenster gesehen und heimlich aufgenommen, wie eine Person tot auf dem Boden gelegen sei. Ausserdem seien Polizisten und Journalisten vor Ort gewesen. Später hätten sie in den Nachrichten erfahren, beim Getöteten handle es sich um «I._______», eine der meist gesuchten Personen in Peru, der sich in ihrem Wohnhaus versteckt haben soll. Die Beschwerdeführerin habe gesehen, dass sich «I._______» bei der Erschiessung nicht gewehrt habe. Hingegen habe die Polizei behauptet, er sei gefährlich gewesen und deshalb erschossen worden. Am nächsten Morgen hätten sie im Wohnhaus mitbekommen, die Erschiessung sei in Abmachung zwischen der Polizei und der «Tren de Aragua» erfolgt.
Am (...) hätten die Beschwerdeführenden erneut Schüsse gehört. Da an ihrer Haustür Einschlusslöcher gewesen seien, seien sie auf den Polizeiposten ihres Bezirkes gegangen. Dort habe die Polizei ihnen mitgeteilt, die Geschehnisse hätten nichts mit ihnen zu tun und es werde eine Polizeipatrouille vorbeigeschickt, welche jedoch nicht erschienen sei. Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin erneut beim Hausbesitzer beschwert und erfolglos versucht, ihr Mietzinsdepot zurückzuerhalten. Gleichentags habe sie eine Journalistin kontaktiert und am folgenden Tag habe sie im Rahmen eines Interviews über den Tod von «I._______» sowie ihren Eindruck berichtet, die Polizei arbeite mit der Mafia zusammen. Das Interview sei nie im Fernsehen ausgestrahlt worden, weil dies der Chef des Senders untersagt habe.
Am (...) seien nochmals Schüsse in der Nähe des Hauseingangs ihrer Wohnung gefallen. Zudem sei an eine schusssichere Metalltüre zwischen dem ersten und zweiten Stock ihres Wohnhauses geschlagen worden. Daraufhin hätten sie bei der Polizei erstmals eine Anzeige erstattet, woraufhin ein Polizist sich den Schaden und die Einschusslöcher angeschaut habe. Die Beschwerdeführerin habe bei der Erstattung der Anzeige ihre ehemalige Mitarbeiterin J._______ erwähnt. Mit ihr habe sie eine berufliche Streitigkeit gehabt und sie sei von ihr bedroht worden, weshalb sie mutmasse, J._______ sei für die Angriffe auf ihr Zuhause verantwortlich. Es seien jedoch seitens der Polizei keine Schutzmassnahmen getroffen worden.
Am (...) seien die Beschwerdeführenden deshalb aus der Wohnung ausgezogen und hätten vorübergehend in der Wohnung ihrer Grossmutter gelebt. Am (...) seien sie wiederum an der (...) in ein anderes Haus gezogen, wo sich auch das Restaurant des Lebenspartners der Beschwerdeführerin befunden habe. In der darauffolgenden Nacht sei im Restaurant eingebrochen worden, woraufhin die Polizei gekommen sei. Die Einbrecher hätten jedoch nichts gestohlen, sondern nur die Verbindungstüre zum Haus mit Gewalt geöffnet. Auf den Überwachungskameras des Nachbarn seien zwei vermummte und bewaffnete Männer zu sehen gewesen, die versucht hätten, über das Ladenlokal in ihr Haus einzudringen. Da nichts aus dem Geschäft entwendet worden sei, seien sie davon ausgegangen, die Einbrecher hätten ihnen etwas antun wollen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin ihre Kinder aus der Schule genommen und gemeinsam mit ihrem Lebenspartner das Haus kaum noch verlassen. Kurz darauf hätten Personen auf Motorrädern nach ihnen gefragt. Beide Vorkommnisse hätten sie wiederum bei der Polizei zur Anzeige gebracht und zusätzlich persönliche Schutzgarantien gegenüber J._______ beantragt, welche ihnen verweigert worden seien, weil sich J._______ im Ausland befunden habe. Einige Tage später sei der zuständige Polizist vom Fall abgezogen worden. In der Folge hätten sie einen Polizisten des Geheimdienstes kontaktiert, der ihnen erklärt habe, hinter den Vorfällen stehe nicht J._______, sondern die Polizei in Zusammenarbeit mit der Mafia. Ihnen solle angehängt werden, sie hätten «I._______» an die Polizei ausgeliefert. Deshalb wolle sich ein Teil der Mafia an ihnen rächen. Auch müsse sie auf ihre Kinder aufpassen und das Land verlassen. Schliesslich seien sie in ganz Lateinamerika nicht in Sicherheit, weil gegen sie ein Kopfgeld ausgesetzt worden sei.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre peruanischen Reisepässe und Identitätskarten im Original sowie - jeweils in Kopie - einen Mietvertrag, Fotos und Videos zum Einbruch in das Geschäft beziehungsweise Haus, Ausschnitte und Videos aus Nachrichtenbeiträgen über die Tötung von «I._______», Verläufe von Chatnachrichten und Videos mit Journalisten, Videos und Fotos von TikTok-Beiträgen sowie polizeiliche Berichte zu zwei Anzeigen und einen Antrag zur Gewährung von persönlichen Schutzgarantien zu den Akten.
C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 28. März 2024 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche reichte diese am 2. April 2024 ein.
D. Mit Verfügung vom 3. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E. Gleichentags zeigte die mandatierte Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.
F. Mit Eingabe vom 12. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Mit der Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden namentlich mehrere Arztberichte in deutscher und spanischer Sprache betreffend die Beschwerdeführerin ein.
G. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
H. Mit Eingabe vom 18. April 2024 orientierte das SEM das Gericht über das Verschwinden des Lebenspartners der Beschwerdeführerin per 8. April 2024.
I. Die Beschwerdeführenden leisteten am 2. Mai 2024 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
In der Beschwerde wird die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Indessen ist der inzwischen verschwundene Lebenspartner der Beschwerdeführerin nicht als Beschwerdeführer aufgeführt. Somit sind sein abgelehntes Asylgesuch, die diesbezüglich verfügte Wegweisung sowie der angeordnete Wegweisungsvollzug rechtskräftig. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der abgelehnte Asylentscheid bezüglich des Lebenspartners nicht angefochten wird und mithin nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, bei den von den Beschwerdeführerenden geltend gemachten Bedrohungen der «Tren de Aragua» handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen. Diesbezüglich hätten sie die Anzeigen sowie die Beantragung von Schutzgarantien lediglich gegen J._______ und nicht gegen die «Tren de Aragua» erstattet. Daher könne von ihnen erwartet werden, sich zwecks Schutzes vor der vermuteten Verfolgung durch die «Tren de Aragua» an eine weitere Behörde oder an die Justiz in Peru zu wenden. Auch sei die peruanische Polizei vorliegend tätig geworden und habe ihre Anzeigen sowie Meldungen entgegengenommen und nach dem Einbruch im (...) einen Bericht verfasst. Aus dem Abzug des für den Fall zuständigen Polizisten sei nicht auf ein Untätigbleiben der Polizei zu schliessen und die Verweigerung von persönlichen Schutzgarantien sei begründet, weil die verdächtige Person zu jenem Zeitpunkt sich im Ausland befunden habe. Es bestünden zudem keine Hinweise, wonach den Beschwerdeführenden die Inanspruchnahme des Schutzsystems nicht zugänglich oder individuell nicht zumutbar wäre. Daher sei vorliegend von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der peruanischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auszugehen.
Ferner seien die Beschwerdeführenden gemäss dem Subsidiaritätsprinzip aufgrund der bestehenden innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die geltend gemachten Nachteile seien regional beschränkt und es sei ihnen zuzumuten, sich an einem anderen Ort in Peru niederzulassen, zumal sie trotz Verfolgung an der gleichen Strasse wohnhaft geblieben seien. Der Einwand, die «Tren de Aragua» sei in ganz Lateinamerika aktiv und suche nach ihnen, sei mangels Substantiierung unbegründet.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt. Sie führen im Wesentlichen aus, eine Rückkehr nach Peru würde für sie eine unmittelbare (Lebens-)Gefahr bedeuten, vor allem da die «Tren de Aragua» immer noch eine Belohnung auf sie angesetzt habe und ihr nahes Umfeld ständig verfolgt werde. Hierbei biete die peruanische Polizei ihnen keinen Schutz, weil sie in der Sache involviert sei und sie als Kopfgeldjäger oder Informanten eingestuft habe. Ausserdem seien trotz ihrer Anzeigen von den Behörden keine Schutzmassnahmen ergriffen und ihr Fall sei von der Staatsanwaltschaft einfach zu den Akten gelegt worden. Zudem lasse sie die peruanische Präsidentin verfolgen, um zu verhindern, dass sie öffentlich über die Verwicklung der Regierung mit der Mafia aussagen. Ferner ignoriere die Vorinstanz das Ausmass an Korruption sowie Kriminalität in Peru und sie könnten sich nicht mit eigenen Mitteln selber schützen. Schliesslich verfügten sei nicht über die wirtschaftlichen Ressourcen, um sich in einer anderen Region in Peru niederzulassen.
7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Bedrohungen von privaten Dritten ausgehen und die peruanischen Behörden vorliegend schutzfähig und schutzwillig sind. Der hiergegen auf Beschwerdestufe erhobene Einwand der Beschwerdeführenden, die peruanische Präsidentin lasse sie aufgrund der Aufdeckung von Korruptionsfällen in Peru verfolgen, ist nicht ansatzweise begründet und scheint - in Anbetracht des späten und erstmaligen Vorbringens - eine blosse Schutzbehauptung zu sein. Auch können die Beschwerdeführenden aus dem unbegründeten Vorbringen, die Polizei sei in der Sache involviert und eine Veröffentlichung in der Presse sei aufgrund der Schwere des Falles sowie der Beteiligung der Regierung nicht möglich, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sollten sie die «Tren de Aragua» nach einer Rückkehr erneut bedrohen, wäre es ihnen daher zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich die Beschwerdeführenden durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen können. Daran vermag das pauschale Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Korruption, die Kriminalität sowie ihre wirtschaftliche Situation in Peru würde eine innerstaatliche Schutzalternative verhindern, nichts ändern. Ferner vermögen die Beschwerdeführenden aus den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verfolgungen von Personen aus ihrem näheren Umfeld in Ermangelung substantiierter Angaben oder aussagekräftiger Beweismittel nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Peru ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht.
9.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Peru lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Die allgemeine Lage in Peru ist weder von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt noch von einer medizinischen Notlage gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung ist dorthin grundsätzlich zumutbar.
9.3.2 Zur Begründung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführerin über langjährige, durchaus erfolgreiche Arbeitserfahrungen - auch im Ausland - sowie ein soziales Beziehungsnetz in Peru verfügt, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Daran ändert auch nichts, dass zwischenzeitlich der Lebenspartner verschwunden ist, zumal die Beschwerdeführenden gemeinsam als Familie nach Peru zurückkehren können. Sodann ist gemäss dem ärztlichen Bericht des Universitätsspital K._______, Klinik für (...) vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin festzustellen, dass der (...) seinerzeit in Peru operativ unvollständig entfernt wurde. Vor diesem Hintergrund werden als Hauptdiagnosen der Verdacht auf ein (...), eine (...), eine (...) sowie der Verdacht auf (...) genannt. Zum weiteren Prozedere soll ein zeitnahes cMRI (bereits angemeldet) erfolgen sowie die in der Schweiz verordnete Medikamentation zur Behandlung der (...) sowie der (...) fortgeführt werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die medikamentöse Behandelbarkeit in Peru möglich ist, zumal die Beschwerdeführerin dort bereits vor der Ausreise behandelt wurde. Was das in Aussicht gestellte cMRI betrifft, hat die Beschwerdeführerin bis heute keinen diesbezüglichen Befund zu den Akten gereicht. Sollte diesbezüglich noch neue Erkenntnisse erfolgen, ist dem im Moment des Vollzugs der Wegweisung Rechnung zu tragen. Überdies steht es der Beschwerdeführerinfrei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, SR 142.312). Insgesamt ist nicht anzunehmen, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Peru würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen. Schliesslich finden sich aus den Arztberichten keine Hinweise auf eine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es ist ihr somit bei einer Rückkehr insbesondere aufgrund ihrer abgeschlossenen Ausbildung zur (...) und ihrer Tätigkeit als (...) sowie (...) trotz den medizinischen Diagnosen zuzumuten, sich erneut um Arbeit zu bemühen.
9.3.3 Weiter sind auch unter dem Aspekt des Kindeswohls keine Umstände ersichtlich, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Die in der Rechtsmitteleingabe angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie Entwicklungsstörungen der Kinder sind nicht durch Arztberichte ausgewiesen und diese stehen selbst bei entsprechender Diagnose dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen alle über gültige peruanische Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. Mai 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Janic Lombriser
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