Entscheiddatum: 04.06.2024Publikationsdatum: 27.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2250/2020
Urteil vom 4. Juni 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2020 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. September 2019 und gelangte am 5. Oktober 2019 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2019 wurden eine Personalienaufnahme (nachfolgend: PA) und am 16. Oktober 2019 im Beisein seiner Rechtsvertretung ein Dublin-Gespräch durchgeführt. Am 4. Dezember 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Am 11. Dezember 2019 wurde sein Verfahren dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger, tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Kreis Chamdo, Bezirk Kandzee, wo er geboren sei und bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe. Er spreche den tibetischen Kham-Dialekt und ein wenig Chinesisch. Er habe nie die Schule besucht, da er keinen Bedarf gehabt habe. Er habe seiner Familie beim Handel - Verkauf von Mönchsgewändern - geholfen. Die Situation in Tibet sei heikel gewesen und es habe zahlreiche Selbstverbrennungen gegeben. Er habe an einen Verwandten über Weixing (We-Chat) Nachrichten geschickt. Zudem habe er Bilder von seiner Heiligkeit als Bildschirm-Hintergrund gehabt. Davon hätten die Chinesen erfahren, weshalb sie am nächsten Tag bei seiner Familie vorbeigekommen seien und eine Kontrolle durchgeführt hätten. In der Folge sei ihre Steuer für das Handelstreiben erhöht worden. Er sei aus Angst vor Nachstellungen bereits vorher geflohen.
B. Das SEM zweifelte an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers, weshalb es die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit Abklärungen über die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers beauftragte. Basierend auf einem Telefongespräch vom 9. Dezember 2019, welches aufgezeichnet wurde, erstellte die sachverständige Person «AS19» eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers sowie eine linguistische Analyse. In ihrem Bericht vom 6. Januar 2020 kam «AS19»zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei und eindeutig nicht aus dem von ihm angegebenen Ort stamme.
C. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es sei zum Telefongespräch eine LINGUA-Analyse erstellt worden und informierte ihn über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig übermittelte es ihm eine ausführliche Zusammenfassung des Abklärungsergebnisses der LINGUA-Analyse und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Es teilte ihm dabei mit, die sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, dass insbesondere aufgrund der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse davon auszugehen sei, dass er eindeutig nicht wie angegeben im Gebiet Kharu, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei.
D. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2020 dazu fest, er sei im Gebiet Kharu sozialisiert worden. Aufgrund seines Lebens sei es nicht unplausibel, dass ihm der Bereich der administrativen Einteilung fremd gewesen sei. Zudem habe er allgemein gebräuchliche Gewürze nennen können. Sein Stiefvater habe sich um die Ausstellung seiner Dokumente gekümmert. Er habe keine Kenntnis über Schulferien und Schuluniform, da diese chinesischen Vorgaben im sehr abgeschiedenen Dorf nicht ernsthaft befolgt worden seien. Sein Handy und der Vertrag habe ebenfalls sein Stiefvater besorgt, was ausnahmsweise funktioniert habe. In seinem Dorf sei das Chinesische wenig präsent, weshalb er nur wenige und passive Kenntnisse habe. Er sei beim Interview immer wieder in die von der befragenden Person benutzte Sprache verfallen, obwohl er zur Verwendung seines Heimatdialekts aufgefordert worden sei. Er habe sehr gute Kenntnisse der geografischen Begebenheiten und viel Alltagswissen, was für eine ortsansässige, aber ungebildete Person typisch sei.
E. Mit Verfügung vom 31. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F. Das SEM lud den Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen mit Schreiben vom 8. April 2020 für eine Anhörung der Gesprächsaufzeichnung auf den 17. April 2020 ein.
G. Mit Eingabe vom 28. April 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2020, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei er aufgrund der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarrechnung zu den Akten.
H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
I. Die Vorinstanz reichte am 18. Mai 2020 eine Vernehmlassung ein.
J. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 4. Juni 2020 Stellung und reichte eine weitere Honorarrechnung ein.
K. Mit Eingabe vom 17. November 2020 gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe und weitere Beweismittel (Bericht aus der Neue Zürcher Zeitung [NZZ] am Sonntag vom 24. Oktober 2020, Gutachten zu LINGUA-Analyse des Experten «AS19» vom 29. September 2020 mit Anhang) und eine weitere Honorarrechnung zu den Akten.
L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit nachzuweisen.
M. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer das von ihm ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beilagen (Kopien von Mietvertrag, Prämienabrechnung Krankenkasse Januar 2024, Lohnabrechnungen März 2023 und Oktober 2023) ein.
NAm 27. März 2024 übermittelte das SEM dem BVGer das mit Beschwerde vom 28. April 2020 eingereichte und vom SEM in seiner Vernehmlassung als Fälschung erkannte Ausweisdokument (BVGer-Akte 11).
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, aufgrund erheblicher Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität und Herkunft habe es eine Sprach- und Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben. Der Experte (die sachverständige Person) sei in seiner gestützt auf das telefonische Interview mit dem Beschwerdeführer erstellten Analyse zum Schluss gelangt, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht im Gebiet Kharu, welches der Stadt Chamdo unterstellt sei, stattgefunden hat, sondern eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Zwar hätten sich einige wenige länder-kulturellen Kenntnisse zur von ihm vorgetragenen Heimatregion nachweisen lassen. Andererseits seien aber eine Reihe von Wissenslücken und Unstimmigkeiten vorhanden, die vor dem angegebenen biografischen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht erklärbar seien. So habe er keine oder falsche Angaben zur Heimatgemeinde und zum Heimatkreis gemacht. Dies sei unerwartet für eine Person, die 21 Jahre lang in Tibet gelebt habe. Es sei zudem unerwartet, dass er als übergeordnete administrative Einheit Khadzee genannt habe. Chamdo sei Khadzee nie untergeordnet gewesen und gehöre der Provinz Sichuan an. Es sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, dass das Autonome Gebiet Tibet und die Provinz Sichuan getrennte administrative Bereiche seien. Er habe zwar zwei weitere Kreise von Tibet benennen können. Jedoch sei unerwartet, dass er keine Nachbarkreise seines Heimatkreises oder andere Kreise von Chamdo habe nennen können. Seine Erklärung zu Märkten und Ämtern in der Kreishauptstadt sei für Tibet nicht spezifisch. Zur Geografie habe er zutreffende Angaben machen können. Die von ihm genannten Speisen in Tibet würden auch in angrenzenden Ländern zubereitet. Seine Antworten auf die Frage nach Gewürzen sei aufgrund seiner angegebenen Tätigkeit (Zubereiten von Speisen) nicht zufriedenstellend. Seine Angaben zum Wäschewaschen seien relativ unspezifisch; er habe indes das chinesische Wort für Waschpulver verstanden. Die Fragen zu den Dokumenten (Existenz eines Familienbüchleins für die Ausstellung des Personalausweises, Höhe der Gebühr für die Ausstellung des Personalausweises, zuständiges Amt für die Ausstellung seines Personalausweises) habe er nicht oder unzutreffend beantwortet. Im Bereich der Schule und Sonstiges (Schulferien, Namen der Schule seiner Geschwister, Schuluniform und Schul-Eintrittsalter) habe er falsche oder keine Angaben gemacht. Zudem seien seine Angaben zur Beschaffung einer Telefonnummer und der Existenz von Telekommunikationsfirmen in Tibet unzutreffend. Im Weiteren ging die sachverständige Person hinsichtlich der Sprech- und Sprachkompetenz aufgrund der biografischen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass er muttersprachlich mutmasslich den tibetischen Dialekt von Chamdo spreche sowie Kenntnisse einfacher chinesischer Wörter und Redewendungen aus seinem Alltagsleben habe. Seine Sprache dürfte zudem nur wenig von Varietäten von ausserhalb nennenswert geprägt worden sein. Einflüsse exiltibetischer Varietäten seien nicht zu erwarten, da der angegebene Aufenthalt im Exil zu kurz gewesen sei, um eine sprachliche Beeinflussung zu bewirken. Es sei auch zu erwarten, dass er nur mit gewissen Einschränkungen Zentraltibetisch verstehen könne. Er sei explizit darum gebeten worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Somit sei zu erwarten gewesen, dass sein Kham-Tibetischer Chamdo-Dialekt ohne Einflüsse anderer Varietäten sei. Seine Sprache weise jedoch auf den analysierten Ebenen überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa auf. Dass er aktiv Formen verwende, die im Innertibetischen ungrammatisch seien, entspreche nicht den Erwartungen. Auch seine Chinesischkenntnisse würden diese Erwartungen nicht erfüllen. Gemäss der Einschätzung des Experten konnte der Beschwerdeführer die Erwartungen an seine Sprache insgesamt nicht erfüllen.
Das SEM führte weiter aus, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Abklärungsergebnis vom 10. Februar 2020 an der Feststellung der sachverständigen Person nichts ändern würden. Da davon auszugehen sei, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei, werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die Grundlage entzogen. Dies werde auch durch seine substanzarmen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen zu seinen Fluchtgründen untermauert. Seine Antworten seien äusserst vage ausgefallen und wiesen keinerlei Realkennzeichen auf. Schliesslich sei seine Schilderung des Reisewegs äusserst knapp und ohne jegliche Realkennzeichen und damit unglaubhaft.
3.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe sein mangelhaftes Wissen zu landeskundlich-kulturellen Fragen (administrative Einteilung, Unkenntnis betreffend Gewürze, Schulferien, Schuluniform, Schuleintrittsalter, etc.) im Wesentlichen auf seine fehlende Schulbildung und eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten sowie sein mangelndes Interesse an Bildung und Kenntnissen zurück: Er verfüge kaum über theoretisches Wissen, habe aber Angaben zur Geografie machen können. Er habe mittlerweile seine Identitätskarte im Original erhalten, die einige Ungereimtheiten aufweise. Vermutlich sei er bei seiner Geburt nicht im Familienbüchlein registriert worden. Dies sei in Tibet möglich und betreffe oft Kinder mit Behinderung. Die Ausstellung einer Identitätskarte ohne Familienbüchlein mit überhöhten Gebühren und der aussergewöhnliche Ausstellungsort (C._______) liessen sich vorliegend damit erklären, dass diese höchstwahrscheinlich illegal erfolgt sei. Ferner sei es seinem Vater möglich gewesen, sein Handy und die dazugehörende Telefonnummer zu beschaffen. Tibet sei ein korruptes Land und mit Geld sei einiges möglich. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer zu den Feststellungen hinsichtlich seiner Sprache geltend, er spreche sowohl Chamdo- wie auch Lhasa-Dialekt. Die Lhasa-Kenntnisse habe er durch seinen Medienkonsum und die Handelsbeziehungen seines Vaters erworben. Er sei beim Interview immer wieder in den Lhasa-Dialekt verfallen. Dort habe er die Frage nicht immer verstanden. Das Ergebnis der LINGUA-Analyse widerspiegle nicht seine wirklichen Kenntnisse im heimischen Dialekt und in der chinesischen Sprache. Das unübliche Verwenden von aktiven Formen sei möglicherweise auf eine Intelligenzminderung zurückzuführen. Schliesslich seien seine Schilderungen des Reisewegs und seiner Asylgründe in ihrer Kernaussage schlüssig und ohne Widersprüche ausgefallen. Die von ihm genannten Gründe für seine persönliche Verfolgung seien nachvollziehbar und liessen sich mit den internationalen Berichten zur Lage in Tibet untermauern. In der Beschwerdeeingabe wurde sodann erneut auf die eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten hingewiesen. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr aufgrund des Postens von Dalai Lama-Bildern auf We-Chat sowie seiner illegalen Ausreise und dem Stellen eines Asylgesuchs eine langjährige Gefängnisstrafe. In Anbetracht seiner höchst wahrscheinlich vorhandenen geistigen Behinderung sei von einer besonders starken Gefährdung auszugehen.
3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Zudem führte sie aus, eine Überprüfung der auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätskarte habe ergeben, dass es sich bei dieser um eine Totalfälschung handle. Die eingereichte gefälschte Identitätskarte bestätige die Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft und Asylgründen. Es erstaune überdies, dass er die Identitätskarte erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Weiter habe er im Laufe des Asylverfahrens widersprüchliche Angaben zu seiner Identitätskarte gemacht. Im Dublin-Gespräch habe er angegeben, diese sei in C._______ ausgestellt und hier in der Schweiz beim Waschen zerstört worden. Andererseits habe er eingeräumt, es handle sich dabei um die gefälschte Identitätskarte, wobei er erklärt habe, der Schlepper habe ihm bei der Ankunft in der Schweiz alles abgenommen. Auch unter Berücksichtigung einer allfällig verminderten Intelligenz des Beschwerdeführers hätten konsistente Angaben erwartet werden können. Es scheine auch wenig plausibel, dass er bei der Geburt aufgrund seines Intelligenzdefizits nichts im Familienbüchlein registriert worden sei, da sich eine Intelligenzminderung erst in der Entwicklung manifestiere. Auch eine allfällige illegale Beschaffung der Identitätskarte sei nicht plausibel. Selbst wenn dem so wäre, wären keine Fälschungsmerkmale zu erwarten gewesen.
3.4 In der Replik wird zu den von der Vorinstanz als substanzarm und nicht nachvollziehbar bezeichneten Ausführungen eingewendet, es habe nicht zweifelsfrei eruiert werden können, ob der Beschwerdeführer die Fragen wirklich verstanden habe. Dies gelte auch in Bezug auf die LINGUA-Analyse. Die Dolmetscherin habe nach Anhörung der CD zum Telefoninterview auf Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers hingewiesen. Solche hätten sich auch anlässlich der Anhörung ergeben. Es sei nicht bei allen Verständigungsproblemen nachgefragt worden. Hinsichtlich der Identitätskarte sei bereits in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen worden, dass diese höchstwahrscheinlich illegal beschafft worden sei und deshalb einige Abweichungen enthalte. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass er als Neugeborenes nicht registriert worden sei. Eine solche Nichtregistrierung führe dazu, dass er sich nicht auf legalem Weg eine Identitätskarte habe beschaffen können. Die gefälschte Identitätskarte sei deshalb nicht geeignet, die von der Vorinstanz festgestellten Zweifel an seiner Herkunft und seinen Asylgründen zu bestätigen. Vielmehr spreche dies für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Überdies könne den Anhörungsprotokollen nicht der Eindruck entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer über die Wichtigkeit dieses Dokumentes im Klaren war. Es gebe auch Erklärungen für seine Angaben "Kopie" und "Fälschung". Es sei wohl die Kopie und nicht das Original beim Waschen zerstört worden.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie müssen die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043, BVGE 2022 I/6 E.4.2.2).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, es liessen sich aus dem Interview zur LINGUA-Analyse und der Anhörung grosse Verständigungsprobleme entnehmen. Sein Verhalten könnte auf eine Intelligenzminderung (geistige Behinderung) hinweisen, welche zur Einschränkung von kognitiven, sprachlichen und sozialen Fähigkeiten führe. Die Abklärung dieses Sachverhalts sei unentbehrlich, da dies seine Glaubwürdigkeit beschlage.
Dem Anhörungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut bezeichnet hat. Er wurde auch darauf hingewiesen, sich zu melden, sollte er etwas nicht verstehen (vgl. SEM-Akte [...]-16 F1 f.). Im ersten Teil der Anhörung deuten keine Auffälligkeiten auf Verständigungsschwierigkeiten hin. Wenige Male musste der Dolmetscher nachfragen, weil er einen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht verstand (vgl. F21, F77, F84, F94). Zudem forderte der Befrager den Beschwerdeführer dazu auf, klarer zu sprechen sowie ganze Sätze zu machen und ausführlicher zu erzählen (vgl. F22, F93). Im Laufe der Anhörung mussten einzelne Fragen wiederholt oder anders formuliert werden, weil die Antworten des Beschwerdeführers diesen nicht entsprachen oder nicht vollständig waren. In der Folge konnten diese geklärt respektive zufriedenstellend beantwortet werden (vgl. F29-32, F55-61). Im Verlaufe der weiteren Anhörung antwortete er auf die Frage, wie er den Dolmetscher bisher verstanden habe, mit sehr gut (vgl. F105). Ferner war er in der Lage, seine Asylvorbringen in einem freien, längeren Bericht vorzutragen (vgl. F108 ff.). Der Befrager stellte ihm mehrere Zusatzfragen, um ein genaueres Bild der Ereignisse (Zusammenfassung) zu erhalten (vgl. F114-120). Die meisten Anschlussfragen konnte der Beschwerdeführer ohne weiteres beantworten (vgl. F121 ff.). Ferner versicherte sich der Befrager immer wieder, ob er - der Befrager - alles richtig verstanden habe und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich dazu zu äussern (vgl. F127). An den wenigen Stellen, bei denen der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen nicht verstand, wurden die Fragen umformuliert und konnten so beantwortet werden. Er erhielt wiederholt Gelegenheit, seine Antworten zu präzisieren. Bei der Durchsicht des Protokolls entsteht nie der Eindruck, dass er mit der Schilderung seiner Asylgründe (mangels kognitiver Fähigkeiten) überfordert war oder überdurchschnittliche Schwierigkeiten hatte, seine Vorbringen ausreichend darzulegen. Darüber hinaus hat auch die anwesende Rechtsvertreterin trotz wiederholten Gelegenheiten keine Bemerkungen angebracht, die auf ein Verständigungsproblem oder eine eingeschränkte kognitive Fähigkeit des Beschwerdeführers hindeuten würden. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht gleich wie die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen ausreichend hat vortragen können. In der Beschwerdeschrift wird der von ihm vorgetragene Sachverhalt überdies nicht anders dargestellt. Ferner wurde in der LINGUA-Analyse die Verständigung zwischen der Interviewerin und dem Beschwerdeführer im Allgemeinen als gut bezeichnet. Sprachliche Verständnisschwierigkeiten hätten jeweils durch Nachfragen gelöst werden können. Trotz der oft undeutlichen und schnellen Sprechweise des Beschwerdeführers sei eine Analyse möglich gewesen. Insgesamt kann entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei aus kognitiven Gründen nicht in der Lage gewesen, der Anhörung und dem Telefoninterview zu folgen und seine Erlebnisse adäquat vorzubringen. Dementsprechend ist auch der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer den gestellten Fragen grösstenteils zu folgen vermochte und sinngemässe Antworten hat geben können. Überdies spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Reise in die Schweiz offenbar alleine angetreten hat und er seit Mitte 2022 bei denselben Unternehmen in der Schweiz einer Arbeit als Allrounder nachgeht, dafür, dass er über ausreichende kognitive Fähigkeiten verfügt. Im Übrigen stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids.
4.3 Aufgrund des Ausgeführten ist keine weitergehende Abklärungspflicht des SEM zu erkennen. Es besteht damit kein Zweifel an der Verwertbarkeit des Inhalts des Befragungsprotokolls sowie des Telefoninterviews zwecks LINGUA-Analyse. Damit ist die diesbezügliche Rüge nicht geeignet, aus formellen Gründen eine Kassation zu bewirken.
4.4 In der Eingabe vom 17. November 2020 werden erstmals ernsthafte Zweifel an der Qualität und am Beweiswert der von der sachverständigen Person «AS19» durchgeführten LINGUA-Analyse geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich - wie nachstehend ausgeführt wird - zum Ergebnis, dass Qualität und Beweiswert der LINGUA-Analyse nicht anzuzweifeln sind (vgl. E. 7.5).
4.5 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem bisherigen Aufenthaltsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9.f; Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023).
7.1 Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Person tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu ihrer angeblichen Ausreise dort gelebt hat, eine entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend hat das SEM zur Klärung dieser Fragen eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; 2014/12 E. 4.2.1).
7.2 In seiner Eingabe vom 16. November 2020 erhebt der Beschwerdeführer Zweifel an der Qualität der LINGUA-Analyse von «AS19» und untermauerte diese mit einem Artikel aus der NZZ und dem Hinweis auf ein in einem anderen Verfahren von vier Tibetologie-Experten erstellten Gutachten zum LINGUA-Bericht von «AS19». Die vier Wissenschaftler, die seit Jahrzehnten zur tibetischen Sprache, Kultur und Geschichte forschen würden, hätten grosse Zweifel an der fachlichen Qualifikation und der Neutralität von «AS19» geäussert und seien zum Schluss gekommen, der Proband (um den es in jenem untersuchten Verfahren ging) sei in der Region sozialisiert worden, die er in seinem Asylverfahren angegeben habe. Das Gutachten zeige auf, dass die sachverständige Person «AS19» bei ihren Analysen grobe Fehler begehe. Vor diesem Hintergrund müsse der Beweiswert der (vorliegenden) Analyse (ebenfalls) grundlegend hinterfragt werden. Die Schlussfolgerung des SEM, wonach der Beschwerdeführer nicht im Kreis Tau aufgewachsen sei, sei nicht nachvollziehbar.
7.3 In seinem Referenz-Urteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Qualifikation und Arbeitsweise der sachverständigen Person «AS19» auseinandergesetzt. Nach einer umfassenden Prüfung des Werdegangs, der aktuellen professionellen Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass «AS19» kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt worden seien. LINGUA arbeite an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determination of origin) bezeichnet (a.a.O. 7.8). Die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (a.a.O. E. 7.9). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in der Folge fest, dass die gegen die Aussagekraft der LINGUA-Analyse vorgebrachten Einwände als nicht erheblich zu qualifizieren seien, weshalb der Analyse erhöhter Beweiswert zuzumessen sei.
7.4 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von «AS19» erstellte linguistische Analyse als nachvollziehbar und schlüssig erweist. Die Analyse basiert auf einem 69-minütigen Telefongespräch des Beschwerdeführers mit der Person «TAS09». Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn des Gesprächs explizit darum gebeten, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Die sachverständige Person hielt in ihrer Analyse vorab fest, die Verständigung zwischen der Interviewerin und dem Beschwerdeführer sei im Allgemeinen gut gewesen. Es sei manchmal zu sprachlichen Verständnisschwierigkeiten gekommen, welche durch Nachfrage hätten gelöst werden können. Trotz der oft undeutlichen und schnellen Sprechweise des Beschwerdeführers sei eine Analyse möglich gewesen. Daher kann das Telefoninterview auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerdeschrift erwähnten Eindrucks der bei der CD-Anhörung anwesenden Dolmetscherin als ausreichende Grundlage für die LINGUA-Analyse bezeichnet werden. Gemäss «Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person» verfügt «AS19» über analyserelevante tibetische und chinesische Sprachkenntnisse (vgl. SEM-Akte [...]-27). Diese hat in ihrer Analyse anhand der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie (Geburtsort, Aufenthalte, angegebene Sprachkenntnisse, keine Schulbildung, Tätigkeit als Hausmann und Aushilfsarbeiten, etc.) die Anforderungen an die Sprache in den verschiedenen Bereichen formuliert und diese bei der Beurteilung der einzelnen relevanten linguistischen Bereiche (Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax, Lexikon, Pragmatik/Semantik) berücksichtigt. Zudem wurde die Sprechweise des Beschwerdeführers mit dem Dialekt von Chamdo, worüber wissenschaftliche Forschung existiere, verglichen und wo notwendig, Materialien anderer Kham-Dialekte hinzugezogen. In der Folge mass «AS19» die Aussagen des Beschwerdeführers an den formulierten Erwartungen und zog daraus ihre Schlüsse. Der resultierende Lingua-Bericht erscheint fundiert, schlüssig und objektiv nachvollziehbar. Zudem ist die Analyse inhaltlich als ausgewogen zu erachten, da dem geltend gemachten biografischen Hintergrund des Beschwerdeführers sowohl bei der Einschätzung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch der sprachlichen Fähigkeiten Rechnung getragen wurde. So hielt «AS19» etwa fest, dass der Beschwerdeführer über einige wenige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zu der von ihm angegebenen Heimatregion verfüge. Es seien aber auch eine Reihe von Lücken und Unstimmigkeiten vorhanden, die vor dem von ihm angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Offenkundig wurden in der Lingua-Analyse nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche für eine solche sprechen. Ebenso nachvollziehbar ist die Feststellung der linguistischen Analyse, wonach der Beschwerdeführer auf allen analysierten Ebenen überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa aufweise und aktiv Formen verwende, die im Innertibetischen ungrammatisch seien, weshalb er die Erwartungen an die Sprache insgesamt nicht erfülle. Das aus diesen Feststellungen gezogene Fazit, wonach der Beschwerdeführer eindeutig nicht wie angegeben im Gebiet Kharu hauptsozialisiert worden sei, sondern eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China erscheint daher nachvollziehbar.
7.5 Insgesamt ist festzustellen, dass weder die Qualität noch die Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analyse zu beanstanden sind (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 a.a.O.). Somit ist der Analyse erhöhter Beweiswert beizumessen. Auch der Umfang und die Tiefe der entsprechenden Würdigung der Analyseergebnisse durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden.
8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner Sozialisierung (Dorf B._______, Kreis Chamdo, Bezirk Kandzee) glaubhaft sind, respektive ob er aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu seiner angeblichen Ausreise dort gelebt hat.
8.2 Vorab kann festgehalten werden, dass sich die Schlussfolgerungen der LINGUA-Analyse neben dem linguistischen auch auf einen landeskundlich-kulturellen Teil stützen und somit mehrere Komponenten umfassen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nach der auch das Bundesverwaltungsgericht überzeugenden Meinung der sachverständigen Person sehr wahrscheinlich nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert. Diese Erkenntnis wurde in den Analysen und in der Verfügung des SEM eingehend dargelegt und in letzterer auch eingehend gewürdigt, ohne dass nur auf einzelne Elemente der LINGUA-Analyse abgestellt worden wäre. Es kann deshalb zu deren Inhalt zur Vermeidung von erneuten Wiederholungen auf die sehr ausführliche Begründung der angefochtenen Verfügung des SEM und auf die Akten verwiesen werden. So entsprechen die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers gemäss der Analyse nicht denjenigen, die man von einer Person mit der angegebenen Aufenthaltsdauer, mit dem angegebenen sozialen Hintergrund und der angegebenen Tätigkeit erwarten kann. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde inhaltlich mit der Herkunftsanalyse und bereits in der Stellungnahme vor der Vorinstanz zwar auseinander; indessen überzeugen seine Erläuterungen nicht. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er gemäss eigenen Angaben nie die Schule besucht hat, und deshalb nur wenige Kenntnisse zur administrativen Gliederung, zur Schule und anderem hat, enthalten seine Aussagen auch (fehlerhafte oder fehlende) Elemente, die nicht mit einer Biografie in Tibet vereinbar sind. Dies betrifft insbesondere die Unkenntnis zur eigenen Heimatgemeinde und die falsch angegebene übergeordnete administrative Einheit. Auch vermag er mit dem Einwand, aufgrund seines Desinteresses für die Schule keine Angaben zu Ferien, Schuluniform, Name der von seinen Geschwistern besuchten Schule machen zu können, nicht zu überzeugen. Sofern er zudem das unübliche Vorgehen bei der Beschaffung eines Handys und der dazugehörenden Telefonnummer sowie einer Identitätskarte auf illegalem Weg mit der allgemeinen Korruption in Tibet erklärt, muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden. Überdies sind auch die fehlenden Angaben zu Speisen und Haushalt, selbst wenn seine Familie anders als andere gekocht haben sollte, nicht nachvollziehbar. Insgesamt vermögen die verschiedenen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene das fehlende Wissen nicht zu erklären.
8.3 Auch in Hinblick auf die sprachliche Kompetenz des Beschwerdeführers überzeugen die Feststellungen der sachverständigen Person. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Biografie das Zentraltibetisch der Interviewerin nur mit gewissen Einschränkungen verstehen dürfte, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dies weise darauf hin, dass er intensiver und länger einer dem Zentraltibetischen nahestehenden Varietät ausgesetzt gewesen sein dürfte. Seine Sprache weise überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt auf. Zudem verwende er aktiv Formen, die im Innertibetischen ungrammatisch seien. Der Beschwerdeführer vermag weder mit der angeblich eingeschränkten Intelligenz noch mit der schwierigen Verständigung beim Telefoninterview - er habe die Fragen der Interviewerin nicht immer erfassen können - die festgestellten aktiven Formen und Gemeinsamkeiten seiner Sprache mit dem Lhasa-Dialekt zu erklären. Der vom Beschwerdeführer gesprochene Dialekt ist deshalb ein wichtiger Aspekt für die Annahme seiner Hauptsozialisierung in einer exiltibetischen Gemeinschaft.
8.4 Des Weiteren ist anhand seiner Aussagen in den Asylbefragungen zu klären, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden zu sein, oder ob er seine Herkunft beziehungsweise seinen letzten Wohnsitz zu verschleiern versucht. In diesem Punkt ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass die vorgebrachten Ausreise- und Asylgründe substanzarm und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die chinesischen Behörden aufgrund seines We-Chats und des Postens eines Dalai Lama-Bildes ein konkretes Interesse an seiner Person gehabt hätten. Vielmehr basieren seine Aussagen auf einer blossen Vermutung. Auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf internationale Berichte zur Lage in Tibet vermag nichts zur Substanziierung seiner Verfolgungsvorbringen beizutragen. Überdies ist die Schilderung des Reisewegs auch nach mehreren Nachfragen äusserst knapp und ohne Realkennzeichen ausgefallen (vgl. SEM-Akte [...]-16). Sie hinterlässt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Da die Aussagen zu den Fluchtgründen jedoch nur indirekte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Herkunft zulassen, ist diesem Indiz nur beschränktes Gewicht beizumessen.
8.5 Schliesslich wird die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe über seine tatsächliche Herkunft getäuscht, dadurch bekräftigt, dass er auf Beschwerdeebene eine Identitätskarte eingereicht hat, die sich in einer Echtheitsprüfung durch die Vorinstanz als Totalfälschung erwiesen hat. Das Gericht hat keinen Anlass, am Ergebnis der Dokumentenprüfung, welche von einer zertifizierten und qualifizierten Stelle durchgeführt wurde, zu zweifeln. Es kann diesbezüglich auf die Feststellungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hingewiesen werden. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausgeführt hat, bestätigt die Einreichung einer Totalfälschung die Zweifel an den vorgebrachten Asylgründen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Fälschungsvorwürfe nicht, sondern macht dazu in seiner Replik geltend, er habe aufgrund seiner Nichtregistrierung als Neugeborenem keine Identitätskarte auf legalem Weg beschaffen können und wisse nicht einmal, wie sein Stiefvater dabei vorgegangen sei. Dieser Erklärungsversuch vermag jedoch nicht darüber hinwegzutäuschen, dass aus der Einreichung einer Totalfälschung keine glaubhaften Schlussfolgerungen in Bezug auf die vorgebrachte Herkunft des Beschwerdeführers gezogen werden können. Zudem wird dadurch dessen Glaubwürdigkeit erschüttert. Die als Totalfälschung erkannte Identitätskarte ([...]) wird vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
8.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 7 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie von den chinesischen Behörden als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und -Tibeterinnen und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China ausgeschlossen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.1 Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen. Gemäss den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2024 eingereichten Unterlagen haben sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert, so dass er nicht mehr als bedürftig zu erachten ist. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2020 ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Wirkung ex nunc abzuweisen (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2000 Nr. 6 E. 9). Folglich sind dem Beschwerdeführer mangels heutiger prozessualer Bedürftigkeit die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
12.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 wurde MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr erfüllt sind und der entsprechende Entscheid hievor wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines Anwaltes im Sinne von Art. 102m Abs. 3 AsylG AsylG. Folglich ist die Ziffer 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 ebenfalls wiedererwägungsweise aufzuheben und das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Kayser/Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) abzuweisen. Demnach ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in den Honorarnoten vom 28. April 2020, 4. Juni 2020 und 17. November 2020 ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, als überhöht und wird entsprechend angepasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von einem zeitlichen Aufwand von 9 Stunden aus. Indessen sind die aufgeführten Spesen (inklusive Dolmetscher) in Höhe von Fr. 525.10 als angemessen zu bezeichnen. Zudem ist wie in der Verfügung vom 4. Mai 2020 angekündigt, bei nichtanwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- auszugehen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 1'875.- (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die als Fälschung erkannte Identitätskarte ([...]) wird eingezogen.
Die mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise entzogen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 gewährte amtliche Rechtsverbeiständung wird mit Wirkung für die Zukunft abgewiesen. MLaw Sandra Wehrli wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'875.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Alexandra Püntener
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