Entscheiddatum: 19.09.2013Publikationsdatum: 05.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2200/2009
Urteil vom 19. September 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Westsahara, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2009 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer wurde am 4. März 2009 von der Kantonspolizei (...) in (...) verhaftet. In der polizeiliche Einvernahme vom gleichen Tag gab er an, er komme aus der Westsahara und sei am 27. Februar 2009 von Frankreich in die Schweiz eingereist. Er reichte am 5. März 2009 ein Asylgesuch ein. Am 10. März 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt und am 17. März 2009 beim BFM in Bern-Wabern zu seinen Fluchtgründen angehört.
B. In den Befragungen machte er geltend, er sei 1989 mit seinen Eltern aus dem Flüchtlingslager El Aaiún, Westsahara, nach Algerien geflüchtet, wo sich seine Familie in einem Flüchtlingslager bei Tindouf niedergelassen habe. Sein Vater gehöre zur Frente Polisario (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro) und habe Geld für sie gesammelt. Da die ganze Familie Kontakt zur Polisario gehabt habe, wäre er als Sohn verpflichtet gewesen, sich der Polisario anzuschliessen, was er abgelehnt habe. Deshalb und wegen der miserablen Verhältnisse, in denen er gelebt habe, habe er Tindouf im Jahr 1992 verlassen und habe sich zu einem Freund seines Vaters namens B._______ in C._______, Algerien, begeben, bis er im März 2008 nach D._______, Algerien, geflüchtet sei. In C._______ sei er ausgebeutet worden und habe ohne Entgelt die schwersten Arbeiten verrichten müssen. Einmal habe ihn B._______ auch geschlagen. Ausserdem habe er dort als Sahraoui keine Rechte gehabt, er sei verunglimpft und beschimpft worden. Er habe dort sechs Jahre die Grundschule besucht, sei jedoch nicht legal gemeldet gewesen. Im Jahr 2003 habe er versucht, bei der Stadtverwaltung einen algerischen Pass zu bekommen. Legal sei das nicht möglich gewesen, der Sohn von B._______, E._______, habe jedoch versprochen, ihm zu helfen. Das habe dann aber nicht funktioniert. Zu seinen Eltern nach Tindouf habe er nicht zurückkehren können, da er sonst gezwungen worden wäre, am Krieg teilzunehmen. Er lehne es auch kategorisch ab, unter dem Mandat von Marokko oder Algerien zu leben. E._______ habe ihm schliesslich geholfen, auszureisen. Im Dezember 2008 habe er Algerien verlassen und sei über Marokko, Spanien und Frankreich am 27. Februar 2009 in die Schweiz gelangt. Seine Eltern und drei Geschwister würden weiterhin in einem Flüchtlingslager bei Tindouf leben.
C. Mit Verfügung vom 27. März 2009 (am gleichen Tag eröffnet) trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür auch keine entschuldbaren Gründe beständen. Zudem erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig.
D. Mit Eingabe vom 3. April 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Am 14. April 2009 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM am 16. April 2009 zur Vernehmlassung ein. Am 14. Mai 2009 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Am 26. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Über seinen neu mandatierten Rechtsvertreter nahm der Beschwerdeführer am 11. Juni 2009 Stellung und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2009 nahm das Bundesverwaltungsgericht die Replik als fristgerecht eingereicht entgegen, hiess das Akteneinsichtsgesuch gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Eingabe zu ergänzen. Am 2. Juli 2009 teilte dieser mit, die Akten würden zu keiner weiteren Stellungnahme Anlass geben.
F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer Telefaxkopien seiner Geburtsurkunde und derjenigen seines Vaters ein und stellte die Nachreichung von Übersetzungen in Aussicht. Zudem reichte er eine Bestätigung ein, dass er einen Antrag um Ausstellung einer neuen Identitätskarte eingereicht habe.
G. Am 10. Juli 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an, um die angekündigten Übersetzungen und seine neue Identitätskarte (oder gegebenenfalls die Ablehnung des Gesuchs um Ausstellung einer solchen) inklusive Übersetzung einzureichen. Gleichzeitig gab ihm das Gericht Gelegenheit, über allfällige entscheidrelevante Veränderungen des Sachverhaltes zu informieren.
H. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dieser habe den Kontakt zu ihm abgebrochen, er habe ihn nicht erreichen können und das Mandat sei damit erloschen.
I. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2013 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist schriftlich sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens kundzutun, und drohte für den Unterlassungsfall die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit an.
J. Mit Eingabe vom 16. August 2013 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, das erloschene Mandat sei wieder aufgenommen worden und der Beschwerdeführer habe weiterhin ein aktuelles und dringendes Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Verfahrens. Zudem reichte er Übersetzungen der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und seines Antrages um Ausstellung einer Identitätskarte ein. Schliesslich teilte er mit, die Identitätskarte sei noch nicht ausgestellt worden und er habe keinen Kontakt mehr zu seinem Vater.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, im genannten Zeitraum Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a c AsylG).
4.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe lediglich einen Fahrzeugführerausweis eingereicht, bei dem es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier handle. Die Begründung des Beschwerdeführers, wieso er seine Identitätskarte nicht eingereicht habe - er habe sie auf der Flucht einem Freund gegeben, welchen er in der Folge aus den Augen verloren habe -, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, der Aufforderung zur Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren nachzukommen, weshalb sich der Schluss aufdränge, er wolle seine tatsächliche Identität verschleiern respektive einen allfälligen Wegweisungsvollzug erschweren. Deshalb lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vor. Seine Vorbringen vermöchten zudem keine Asylrelevanz zu entfalten, da er "in seinen Heimatstaat Westsahara" hätte zurückkehren können, wo er sich einer Zwangsrekrutierung hätte entziehen können, und da es ihm zudem möglich gewesen wäre, "in Algerien eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu realisieren", allenfalls durch eine Rückkehr zu den Eltern nach Tindouf.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete auf Beschwerdeebene, er habe ausführlich geschildert, wie ihm seine Identitätskarte abhanden gekommen sei. Er sei illegal in Algerien gewesen, weshalb er sich nicht einfach irgendwo anders habe niederlassen können. Im Übrigen wiederholte er seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
4.3 Es ist unbestritten, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers kein Reise- oder Identitätspapier i.S. von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt und der Beschwerdeführer damit innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte.
4.4 Hinsichtlich der entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren stellte das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Sein Vorbringen, er habe bei der Ausreise aus Frankreich seine "ID-Karte, Dokumente und das ganze Zeugs" (BFM-Akte A11 F8) bei einem Reisegefährten in der Tasche gelassen, kenne dessen momentanen Aufenthaltsort nicht, wolle sich aber nach ihm "umschauen" (BFM-Akte A11 F5), wenn er das Zentrum am Wochenende verlassen dürfe, sind vage, unplausibel und damit unglaubhaft. Zudem widerspricht die Aussage, er habe seine Dokumente bei einem Freund gelassen, dem Umstand, dass er seinen Führerausweis bei seiner Verhaftung auf sich trug. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bis heute seine Identitätskarte nicht eingereicht. Auf Beschwerdeebene äussert er sich diesbezüglich nicht. Im Übrigen macht er auch nicht geltend, er habe seine Identitätskarte bei seiner Flucht in seinem Herkunftsland zurücklassen müssen - was im Übrigen aufgrund der von ihm geltend gemachten Umstände der Ausreise auch nicht glaubhaft wäre.
Das Nichteinreichen seiner Identitätskarte kann dem Beschwerdeführer allerdings nur vorgeworfen werden, wenn die angeblich in seinem Besitz gewesene Identitätskarte die Anforderungen an ein Reise- oder Identitätspapier i.S. von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt hätte. Andernfalls hätte er gar nicht die Möglichkeit gehabt, den rechtlichen Anforderungen genügende Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, welche Unmöglichkeit als entschuldbarer Grund zu gelten hätte (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Die Frage, ob die Identitätskarte der Demokratischen Arabischen Republik Sahara (DARS, auch Arabische Saharauische Demokratische Republik genannt), welche Republik von der Schweiz nicht als Staat anerkannt worden ist und die auch eine Mehrzahl von Staaten nicht anerkannt hat, überhaupt den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG genügt, kann jedoch offen bleiben, da der Nichteintretensentscheid - wie gleich auszuführen ist - aus anderen Gründen aufzuheben ist.
5.1 Der Beschwerdeführer machte vor dem BFM geltend, sein Vater habe der Frente Polisario angehört und habe - vor seiner Verheiratung - diese unterstützt und Geld für sie aufgetrieben. Der Vater habe auch später, als er in Tindouf gewesen sei, Spenden für sie gesammelt. Da seine ganze Familie Kontakt zur Frente Polisario habe, sei er verpflichtet, sich dieser anzuschliessen, was er jedoch ablehne. Ausserdem habe er in Algerien in miserablen Verhältnissen gelebt und sei von seinem Arbeitgeber ausgebeutet worden. Als Sahraoui sei man in Algerien "gebrandmarkt", man habe keine Rechte. Er sei verunglimpft und beschimpft worden und es habe Leute gegeben, die sogar versucht hätten, ihn sexuell zu nötigen.
5.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, in seinen Heimatstaat - diesmal gemeint: Westsahara - zurückzukehren, da er sich dort einer Zwangsrekrutierung durch die Frente Polisario hätte entziehen können. Zudem wäre es ihm auch möglich gewesen, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative - diesmal bezogen auf Algerien - zu realisieren, allenfalls durch eine Rückkehr zu seinen Eltern nach Tindouf. Daher vermöchten seine Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten. Bezüglich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stellte das BFM fest, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei eine Rückkehr in den Heimatstaat - ohne Präzisierung, welches Land dieses Mal gemeint ist - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Schliesslich führt das BFM aus, der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht rechtsgenügend belegt, weshalb wesentliche Daten zu seiner Person nicht als gesichert qualifiziert werden könnten, zumal nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsbürger sei. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
5.3 In der Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu seinen Fluchtgründen. In der Eingabe vom 16. August 2013 macht er geltend, er sei noch immer der Verfolgung durch die Polisario-Fraktionen und durch die marokkanische Regierung ausgesetzt und wäre bei einer Rückkehr stark an Leib und Leben gefährdet. Sein Vater sei zudem ein "Anführer" der Frente Polisario gewesen, weshalb er bei einer Rückkehr der Gefahr ausgesetzt wäre, zwangsrekrutiert zu werden.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass im vorliegenden Fall zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.4.1 In BVGE 2007/8 hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der "zusätzlichen Abklärungen" in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft definiert. Ein Nichteintretensentscheid ist demnach bereits dann ausgeschlossen, wenn weitere (auch interne) sachliche Abklärungen zu treffen sind oder wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet werden können. Zu den Sachverhaltsabklärungen gehören zum Beispiel Abklärungen zur politischen Lage in einem bestimmten Land, zur Situation einer bestimmen Bevölkerungsgruppe oder zu einem bestimmten Ereignis. Insgesamt sei aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft offenkundig und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden könne (a.a.O. E. 5.6.6).
5.4.2 Der Begriff der Wegweisungsvollzugshindernisse i.S. von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG umfasst nur diejenigen Hindernisse, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können (vgl. BVGE 2009/50 E. 8.4).
5.5 Im vorliegenden Fall sind weitere Abklärungen bezüglich der Staatsangehörigkeit(en) des Beschwerdeführers, allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungen in den Staaten, über deren Staatsangehörigkeit er verfügt, und der Zulässigkeit notwendig, welcher Umstand einem Nichteintreten entgegensteht. Zusätzlich werden Abklärungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erforderlich sein. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ergibt sich namentlich daraus, dass unklar ist, ob der Wegweisungsvollzug ins Herkunftsland Algerien (Kernland und/oder Flüchtlingslager um Tindouf) zulässig, zumutbar und möglich ist, und andererseits offen ist, ob der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit Marokkos besitzt, ob er dort einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre und ob der Wegweisungsvollzug dorthin zulässig, zumutbar und möglich wäre. Zudem spricht die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens - die nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden kann - für neue Abklärungen.
5.5.1 Mithin ist vorab offen, welche Staatsangehörigkeit(en) der Beschwerdeführer besitzt beziehungsweise beanspruchen kann. Es ist dem BFM nicht zuzustimmen, wenn es in der angefochtenen Verfügung festhält, "die wesentlichen Daten" zu seiner Person könnten deshalb "nicht als gesichert qualifiziert" werden, weil er seine Identität nicht rechtsgenügend belegt habe. Der Beschwerdeführer hat seine Identität mit der Abgabe eines Führerscheins und seiner Geburtsurkunde glaubhaft gemacht - wenn auch nicht bewiesen i.S. von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Es ist davon auszugehen, dass er tatsächlich aus der Westsahara stammt: Darauf deuten sein Fahrzeugführerschein und die Geburtsurkunden hin, zudem sind seine diesbezüglichen Ausführungen konstant und plausibel. Unklar ist jedoch, ob er weitere Staatsangehörigkeiten besitzt. In Frage kommt in erster Linie die marokkanische, eventuell aber auch die algerische. Der Beschwerdeführer streitet ab, über die algerische Staatsangehörigkeit oder einen algerischen Pass zu verfügen und gibt an, er wolle sich nicht den marokkanischen Behörden unterstellen. Diesbezüglich ist ihm - entgegen den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung - keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nachzuweisen: Obwohl Hinweise dafür vorliegen, dass er sich vor seinem Asylgesuch bereits länger in der Schweiz aufgehalten hat als er angibt, ist es nicht zulässig, dass das BFM daraus schliesst respektive ohne weitere Begründung davon ausgeht, es sei im Rahmen seiner Untersuchungspflicht nicht verpflichtet, weitere Abklärungen im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere einen allfälligen Anspruch auf die marokkanische Staatsangehörigkeit. So sieht das marokkanische Staatsbürgerschaftsgesetz vor, dass alle Kinder von marokkanischen Vätern die Staatsangehörigkeit Marokkos besitzen (Art. 6 Abs. 1 Code de la nationalité marocaine). Das BFM hat deshalb abzuklären, welche Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführer besitzt respektive auf welche Staatsangehörigkeiten er einen Anspruch hat.
5.5.2 Weiter hat das BFM zu ermitteln, in welchen Staaten, über deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer verfügt oder deren Staatsangehörigkeit er beanspruchen kann, und in die er deshalb grundsätzlich zurückkehren könnte, er bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Bezüglich einer Rückkehr in die Flüchtlingslager bei Tindouf ist festzustellen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr von der Frente Polisario unter Zwang in den Militärdienst eingezogen, unsubstantiiert ausgefallen sind und damit nicht glaubhaft sind. Dies insbesondere da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben während seines 16-jährigen Aufenthaltes in Algerien, während dem er regelmässig seine Eltern in Tindouf besuchte, nie zum Militärdienst für die Frente Polisario aufgefordert wurde. Bezüglich einer Rückkehr in eine andere Region Algeriens ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Schwelle der Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu erreichen scheinen. Genau abzuklären ist jedoch, ob der Beschwerdeführer in Marokko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, weil seine Eltern der Frente Polisario angehörten und aus Marokko flohen und er selber eine Zeit lang in den von der Polisario administrierten Flüchtlingslagern bei Tindouf lebte.
5.5.3 Drittens wird das BFM zu überprüfen haben, in welche der Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt oder deren Staatsangehörigkeit er beanspruchen kann, der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich wäre. Dies betrifft sowohl Marokko (Kernland und/oder Westsahara) als auch Algerien (Kernland und/oder Flüchtlingslager bei Tindouf) sowie die nach Eigenverständnis einen unabhängigen Staat bildende saharouische Republik.
5.6 Das BFM ist deshalb anzuweisen, den Beschwerdeführer nochmals zu befragen und neben internen Abklärungen soweit notwendig weitere Informationen einzuholen - wohl am ehesten über die in der Region domizilierten Büros des UNHCR und/oder die Schweizerischen Botschaften in Algerien und Marokko. Ergeben diese Abklärungen, dass dem Beschwerdeführer in (mindestens) einem der Staaten, über deren Staatsangehörigkeit er verfügt oder deren Staatsangehörigkeit er beanspruchen kann, keine asylrelevante Verfolgung droht und der Wegweisungsvollzug dorthin zulässig, zumutbar und möglich ist, kann das BFM sein Asylgesuch abweisen sowie die Wegweisung und den Vollzug anordnen. Ergibt es sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer in einem der Staaten eine asylrelevante Verfolgung droht, und ist der Wegweisungsvollzug in keinen (anderen) Staat, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, zulässig, zumutbar und möglich, ist seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen (unter Vorbehalt allfälliger Ausschlussgründe nach Art. 1F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Droht ihm in keinem Staat eine asylrelevante Verfolgung, ist der Wegweisungsvollzug jedoch in keinen Staat zulässig, zumutbar und möglich, ist er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 27. März 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der seit der Vollmachtserteilung (11. Juni 2009) notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 27. März 2009 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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