Entscheiddatum: 10.11.2010Publikationsdatum: 19.11.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2191/2010/ame
{T 0/2}
Urteil vom 10. November 2010
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2005 ein erstes Asylgesuch stellte, welches vom BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2005 abgelehnt wurde, und die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommis-sion (ARK) auf eine dagegen eingereichte Beschwerde wegen Nicht-bezahlens des Kostenvorschusses mit Urteil vom 18. November 2005 nicht eintrat,
dass er dem Bundesamt durch seine Rechtsvertreterin am 3. Juni 2008 (Poststempel) eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift zukommen liess,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2008 das "Wieder-erwägungsgesuch" mit der Begründung abwies, das Bestehen von Nachfluchtgründen sei zu verneinen,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine am 21. Juli 2008 dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung guthiess, es handle sich beim "Wiedererwägungsgesuch" um ein neues Asylgesuch, und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
dass das Bundesamt am 5. März 2010 - eröffnet am 8. März 2010 - verfügte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Kanton Aargau mit dem Vollzug beauftrag-te,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer mache zwar wie zahlreiche kongolesische Gesuchsteller exilpolitische opposi-tionelle Aktivitäten und ein besonders exponiertes Profil geltend, aber er habe im erstinstanzlichen Verfahren keine Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können, zudem stehe seine Identität nicht fest, und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Hei-matstaat keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts-mitteleingabe vom 3. April 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-barkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass mit der Beschwerde ein aus dem Internet heruntergeladener Bericht mit dem Titel "Britain sending refused Congo asylum seekers back to threat of torture" vom 27. Mai 2009 als neues Beweismittel eingereicht wurde,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2010 seinen Studentenausweis und eine Bestätigung, dass er am B._______ Kinshasa studiert habe, sowie zwei Artikel aus dem Internet zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-zem-ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorweg festzustellen ist, dass die Kernvorbringen des Beschwer-deführers bereits Gegenstand seines ersten Asylverfahrens und des vorinstanzlichen "Wiedererwägungsverfahrens" waren,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen darin erschöpft, die Be-drohungslage zu beschreiben, die angeblich weit über dem Durch-schnitt liegenden oppositionellen Aktivitäten des Beschwerdeführers herauszustreichen und geltend zu machen, man suche neuerdings ge-zielt nach ihm,
dass indessen gerade diesbezüglich das Vorbringen, gegen den Be-schwerdeführer bestehe gemäss Mitteilung seines Onkels (s. Be-schwerde S. 3) ein Haftbefehl beziehungsweise es sei ein Ausreise-verbot erlassen worden, in auffälliger zeitlicher Nähe zum erstinstanz-lichen Entscheid steht, in keiner Weise belegt ist und als nachgescho-benes Konstrukt zur Stützung der vorgebrachten Asylgründe gewertet werden muss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen oppositionellen Aktivitäten im Ausland einem dem Gericht bekannten Muster entspre-chen und mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die kongolesischen Behörden angesichts der hohen Zahl von Landsleuten im Ausland nicht in der Lage sind, jede einzelne in der Exil-Opposition tätige Per-son auszumachen, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keinen Verfolgungs-massnahmen ausgesetzt sein dürfte,
dass auffällt und bezeichnend ist, dass erst auf eine Anmerkung im erstinstanzlichen Entscheid hin (s. Verfügung des BFM S. 4, 2. Absatz) ein Studentenausweis eingereicht wurde, und die diesbezüglichen Ausführungen in der Zuschrift vom 11. Juni 2010 nicht überzeugen können,
dass zudem bezüglich der Echtheit sowohl dieses Ausweises, welcher - was vorliegend von gewichtiger Bedeutung ist - gemäss Rechtspre-chung des Gerichts (vgl. BVGE 2007/7) die Identität des Beschwer-deführers nicht zu belegen vermag, als auch hinsichtlich der einge-reichten Studienbestätigung Zweifel bestehen, zumal Falsifikate sol-cher Dokumente ohne weiteres zu beschaffen sind,
dass auch die anderen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen, weshalb ohne weiteren Begründungsaufwand nicht darauf einzugehen und auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-halb das Bundesamt dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-länder [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-handlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass für die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo auf die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse ver-wiesen werden kann, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet, und es seit den Kämpfen zwischen den Präsidialgarden Kabilas und Bembas im Februar 2007 in Kinshasa, wo der Beschwerdeführer studiert haben will, zu keinen grösseren Unruhen mehr gekommen ist,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo unter anderem dann als zumutbar bezeichnet werden kann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person - wie vorliegend - die Hauptstadt Kinshasa ist,
dass auch keine individuelle Gründe für eine Gefährdung des gemäss Akten offenbar gesunden, akademisch gebildeten Beschwerdeführers auszumachen sind, und dieser allein schon aufgrund des angegebenen Beziehungsnetzes aus seiner Studienzeit über ein tragfähiges soziales Netz in der Demokratischen Republik Kongo verfügen dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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