Entscheiddatum: 23.08.2024Publikationsdatum: 11.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2187/2022
Urteil vom 23. August 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Freiplatzaktion (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. April 2022 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. August 2021 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 13. September 2021 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei libyscher Staatsangehöriger, ethnischer Araber und habe mit seiner Mutter und seinem Bruder als Nomade zwischen B._______ und C._______ gewohnt. Sie hätten Ziegen gehalten und vom Verkauf von Milch, Wolle und Holz gelebt. Manchmal habe er Waren in B._______ gekauft. Die Schule habe er nie besucht, und bei den Behörden sei er nicht registriert gewesen.
In seiner Heimatregion sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Schmugglern und Grenzbehörden gekommen. Er und andere Nomaden seien von beiden Seiten unter Druck gesetzt worden. Gelegentlich sei es zu Übergriffen durch Schmuggler gekommen, bei welchen Zelte angezündet und Tiere gestohlen worden seien. Zudem seien er, seine Familie und andere Nomaden mehrmals aufgefordert worden, den jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen und weiterzuziehen. Aufgrund der schwierigen Lebensumstände und um zu arbeiten, habe er sich mehrmals vorübergehend nach Tunesien begeben. Irgendwann habe er die konstante Bedrohungslage nicht mehr ertragen, weshalb er seinen Heimatstaat im Jahr 2013 definitiv Richtung Tunesien verlassen habe. Nach einigen Monaten sei er nach Europa gelangt, wo er in Italien, Frankreich und Spanien in verschiedenen Branchen gearbeitet habe. Ein Asylgesuch habe er in diesen Staaten nicht eingereicht.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte er weder Identitätspapiere noch Beweismittel zu den Akten.
B. Am 20. September 2021 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Aufgrund von Zweifeln an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers beauftragte das SEM die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit einer Herkunftsabklärung. Basierend auf einem Telefongespräch am (...) November 2021 erstellte die sachverständige Person eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers sowie eine linguistische Analyse. In ihrem Bericht vom 22. Dezember 2021 kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der Region von B._______ in Libyen sozialisiert worden sei.
D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es sei zum Telefongespräch eine LINGUA-Analyse erstellt worden, und informierte ihn über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig übermittelte es ihm eine Zusammenfassung des Abklärungsergebnisses der Analyse und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör.
E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer seine schriftliche Stellungnahme zu den Akten.
F. Mit Verfügung vom 11. April 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Des Weiteren änderte es die Personalien des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) dahingehend, dass die Staatsangehörigkeit neu «Staat unbekannt» lautet.
G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen; sub-eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei ihm eine angemessene Nachfrist zwecks Verbesserung seiner Beschwerde zu gewähren.
H. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2022 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
I. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - eine Beschwerdeverbesserung ein. Zusätzlich zur Eingabe vom 12. Mai 2022 beantragte er im Sinne eines Eventualantrags die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Ihm sei genügend Zeit einzuräumen, um Kenntnis vom Inhalt der Tonbandaufnahme des LINGUA-Gesprächs zu nehmen und eine Stellungnahme einzureichen. Schliesslich sei ihm der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Der Beschwerde war eine Vollmacht beigelegt.
J. In der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, nach Kenntnisnahme des Inhalts der Tonbandaufnahme des LINGUA-Gesprächs innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
K. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2022 mit, dass er das LINGUA-Gespräch am 15. Juli 2022 in den Räumlichkeiten des SEM anhören könne. Gemäss den vorliegenden Akten ist der Beschwerdeführer nicht zu diesem Termin erschienen.
L. Mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2022 wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2022 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
M. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2022 eingeladen, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 26. September führte die Rechtsvertretung aus, dass sie auf die Einreichung einer Replik verzichte.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Aufgrund des in der LINGUA-Analyse festgestellten mangelhaften Wissens zum Alltag im angegebenen Herkunftsgebiet sowie der Analyse des von ihm gesprochenen Dialekts sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden zu sein. Die anlässlich der Analyse gemachte Evaluation seines Alltagswissens habe grosse Defizite zu Tage gefördert. Obwohl er den Grossteil seines Lebens am angegebenen Ort verbracht haben wolle, seien seine Angaben auffallend vage ausgefallen. So habe er, abgesehen von B._______, keine weiteren Namen von umliegenden Ortschaften gekannt. Überdies erschöpften sich auch die Ausführungen zu B._______ in wenigen respektive falschen Angaben, was wiederum erstaune, habe er sich doch angeblich regelmässig dort aufgehalten. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen, er sei bildungsfern und sei jeweils von anderen Nomaden gefahren worden, vermöchten nicht zu überzeugen. Auch unter Berücksichtigung der angeblichen Bildungsferne und der Nervosität beim LINGUA-Gespräch verfüge er zusammenfassend über zu wenig geografisches Wissen zur angegebenen Herkunftsregion. Die später im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten, zusätzlichen geografischen Angaben seien nicht geeignet, an dieser Feststellung etwas zu ändern. Er habe keine Kenntnisse über offizielle libysche Identitätspapiere, was wiederum erstaune, gehöre er doch nicht zu jenen wenigen Minderheiten, welchen die Ausstellung von Identitätspapieren in Libyen verweigert werde. Zur Familie al-Gaddafi habe er nur spärliches Wissen gehabt. In Anbetracht seiner Handelstätigkeit wären jedoch auch zur Politik substanziiertere Angaben zu erwarten gewesen. Ebenso vage seien seine Angaben zu typischen libyschen Gerichten und Kleidern gewesen. Zur Viehzucht habe er zwar vielfältige Angaben gemacht. Dieses Wissen sowie gewisse Kenntnisse von Kinderspielen hätte er sich jedoch auch ausserhalb Libyens aneignen können, weshalb diese kein stichhaltiger Beweis für seine Herkunft aus Libyen darstellten. In Bezug auf seine Sprache habe die sachverständige Person festgestellt, dass er Begriffe verwende, welche für Libyen untypisch seien; gleiches gelte für seine Aussprache. Überdies habe er zum Teil Wörter nicht verstanden, welche in Libyen gebräuchlich seien. Insgesamt sei festzustellen, dass er die Schweizer Behörden über seine Identität getäuscht habe, weshalb er nicht glaubhaft machen könne, dass er Schutz vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes benötige.
Unbesehen davon seien seine Angaben unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Seine Ausführungen zum angeblichen Vorgehen der Grenzbeamten und den Schmugglern seien knapp und vage, wobei er auf entsprechende Vertiefungsfragen ausweichend reagiert und keine konkreteren Angaben gemacht habe. Da es sich bei den angeblichen Vorfällen um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben soll, wären deutlich substanziiertere Angaben zu erwarten gewesen. Im Weiteren sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb seine Mutter und sein Bruder eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative gefunden hätten, während ein Wohnortswechsel für ihn nicht in Frage gekommen sei. Schliesslich habe er nach seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat im Jahr 2013 mehrere Jahre in verschiedenen europäischen Staaten gelebt, ohne um Asyl zu ersuchen. Damit lege er nicht das Verhalten an den Tag, welches von einer tatsächlich verfolgten Person zu erwarten wäre. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
3.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, da der Beschwerdeführer in der Wüste gelebt habe, sei nachvollziehbar, dass er anlässlich des LINGUA-Gesprächs nur wenige Ortschaften habe nennen können. Die Vorinstanz stütze ihre Folgerungen nicht etwa auf Widersprüche, sondern auf das Konzept der Plausibilität. Dieses dürfe gemäss Rechtsprechung des Gerichts nur mit grosser Zurückhaltung verwendet werden. Seine fehlende Schulbildung und nomadische Lebensweise müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit hinreichend berücksichtigt werden. In der Verfügung werde nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er als bildungsferne Person mehr geografisches Wissen hätte wiedergeben sollen. Die Vorinstanz stütze sich dabei einzig auf das subjektive Empfinden der entscheidenden Person. In Anbetracht der fehlenden Schulbildung sei auch nachvollziehbar, dass er nicht genauere Angaben zur libyschen Politik gemacht habe. Es werde nicht anhand objektiver Faktoren dargelegt, inwiefern die nationale Politik in Libyen derart prägend sei, dass auch der Beschwerdeführer als Nomade darüber hätte Bescheid wissen müssen. Überdies habe er immerhin den Namen von Gaddafi und einem seiner Kinder gekannt und auch einige Angaben zu B._______ gemacht. Dass er nicht viel erzählt habe, liege an seiner Persönlichkeit und der mangelnden Bildung. Gleiches habe im Übrigen auch für seine Schilderungen zu den Auseinandersetzungen mit den Schmugglern zu gelten. Er sei mit dem täglichen Überlebenskampf beschäftigt gewesen.
Aus dem Asylentscheid gehe verschiedentlich nicht hervor, weshalb gewisse Antworten in der LINGUA-Analyse nicht korrekt gewesen seien respektive welches die korrekte Antwort gewesen wäre. So führe die Vorinstanz aus, gewisse Angaben zu den libyschen Banknoten seien korrekt gewesen, gewisse nicht. Es werde nicht näher dargelegt respektive sei unklar, was die richtige Antwort gewesen wäre. Dies entspreche nicht der aktuellen Rechtsprechung des Gerichts. Es sei davon auszugehen, dass es sich um kleinere Widersprüche handle, welche nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Gleiches gelte auch für die linguistische Analyse. Es sei nicht klar, was die richtige Antwort gewesen wäre respektive was die Abweichungen in der Sprache seien. Bezeichnungen für Kleidungsstücke, Speisen sowie die Aussprache würden sich regional stark unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe in der Nähe der algerischen und tunesischen Grenze gewohnt, was einen grossen Einfluss auf seine Sprache und sein Essverhalten habe. Er sei während des Telefon-Interviews nervös gewesen, weshalb ihm die Beantwortung der Fragen schwergefallen sei. Insgesamt sei es unsachgemäss, wenn der Experte zum Schluss komme, die Sprachkenntnisse seien möglicherweise ausserhalb Libyens erworben worden. Da an verschiedenen Stellen nicht klar sei, ob es sich um tatsächliche Widersprüche handle, werde um Einsicht in die Tonbandaufnahme des LINGUA-Gesprächs ersucht. Da die Vorinstanz die Mindestanforderungen bezüglich Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Herkunftsabklärung nicht erfüllt habe, habe sie überdies das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Das Verfahren sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die knappen Antworten des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen liessen sich ebenfalls mit seiner fehlenden Bildung und Nervosität erklären, zumal er diese auch widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben habe. Da er Opfer von Übergriffen durch Schmuggler geworden sei und die libyschen Behörden nicht schutzwillig und -fähig seien, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Hinsichtlich Beurteilung des Wegweisungsvollzugs gehe die Vorinstanz fälschlicherweise von einer groben Mitwirkungspflichtverletzung oder Verschleierung der Herkunft aus. Er habe die gestellten Fragen nach bestem Wissen beantwortet. Da Libyen ein gescheiterter Staat sei, sei wenigstens die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
3.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, zu den in der LINGUA-Analyse gemachten Ausführungen Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Punkte respektive der wesentliche Inhalt sei hinreichend konkret aufgeführt worden, sodass es ihm möglich gewesen sei, Stellung zu nehmen. Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, das LINGUA-Gespräch nochmals anzuhören und sich von einer dolmetschenden Person begleiten zu lassen. Von dieser Möglichkeit habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die sachverständige Person habe bei der sprachlichen Analyse dem Umstand Rechnung getragen, dass er angeblich aus einer Grenzregion stamme. Auch bildungsferne und nervöse Personen seien grundsätzlich in der Lage, die anlässlich eines LINGUA-Gesprächs gestellten Fragen zu beantworten.
4.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör moniert. Das Schreiben vom 10. Januar 2022 gebe den Inhalt der LINGUA-Analyse nur unzureichend wieder. Es sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, wie die unkorrekten respektive unvollständigen Angaben einerseits und die zutreffenden Angaben andererseits gegeneinander abgewogen worden seien. Es sei daher nicht möglich, zur Analyse umfassend Stellung zu nehmen. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anwendung von Art. 26 ff. VwVG in eine LINGUA-Analyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person indessen der wesentliche Inhalt der Analyse zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben werden, sich dazu zu äussern sowie Gegenbeweise zu bezeichnen. Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche sich die Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).
4.3 Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2022 das rechtliche Gehör zur erstellten LINGUA-Analyse gewährt (vgl. SEM-act. A30/4). Sie hat ihm hierzu in zusammengefasster Weise die von der sachverständigen Person gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt seiner eigenen Antworten zur Kenntnis gebracht. Dass es dabei nicht auf jede einzelne konkrete Antwort eingehen konnte, ist mit der soeben zitierten Rechtsprechung vereinbar. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 1. September 2022). Zudem war es dem Beschwerdeführer respektive der damals mandatierten Rechtsvertretung offensichtlich möglich, im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 25. Januar 2022 zur Analyse umfassend Stellung zu nehmen. Die damals mandatierte Rechtsvertreterin führte aus, die Stellungnahme beschränke sich auf den vom SEM wiedergegebenen Inhalt und sie könne sich nicht zur Qualität der Analyse äussern, da die Aufzeichnung des LINGUA-Gesprächs nicht vorgängig angehört worden sei. Den vorliegenden Akten sind daher keine Anhaltspunkte zu entnehmen, es wäre dem Beschwerdeführer gestützt auf die von der Vorinstanz erstellte Zusammenfassung der Analyse (vgl. SEM-act. A30/4) nicht möglich gewesen, hinreichend Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 erneut Gelegenheit eingeräumt, das LINGUA-Gespräch anzuhören und ergänzende Ausführungen zu machen. Der Beschwerdeführer erschien nicht am von der Vorinstanz disponierten Termin und reichte keine weitere Stellungnahme zu den Akten, womit sich weitere Ausführungen erübrigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.3
5.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen unter anderem an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Der Beschwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die Behörde hat lediglich nachzuweisen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität beziehungsweise Herkunft getäuscht hat. Mit den Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA kann ein solcher "Nachweis" erbracht werden (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a).
Vorliegend hat das SEM zur Klärung der Identität respektive Herkunft des Beschwerdeführers eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; 2014/12 E. 4.2.1). Die Fachstelle LINGUA hat eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchgeführt. Dieser sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (vgl. BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Bericht erfüllt die inhaltlichen Qualitätsanforderungen und aufgrund des Werdeganges - welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde - ist die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln (vgl. SEM-act. A30/4). Somit wird der vorliegenden LINGUA-Analyse erhöhter Beweiswert beigemessen.
5.3.2 Die Schlussfolgerungen der LINGUA-Analyse stützen sich neben dem linguistischen auch auf einen landeskundlich-kulturellen Teil und umfassen somit mehrere Komponenten. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nach der auch das Bundesverwaltungsgericht überzeugenden Meinung der sachverständigen Person sehr wahrscheinlich nicht in der Region von B._______ in Libyen sozialisiert. Diese Erkenntnis wurde in der Analyse und in der Verfügung des SEM dargelegt und in letzterer auch eingehend gewürdigt. Es kann daher auf die ausführliche Begründung der angefochtenen Verfügung und auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden. So entsprechen die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers gemäss der Analyse nicht denjenigen, die man von einer Person mit der angegebenen Aufenthaltsdauer und dem angegebenen sozialen Hintergrund erwarten kann. Der Beschwerdeführer setzt sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz und in der Beschwerde zwar inhaltlich mit der Herkunftsanalyse auseinander; indessen überzeugen seine Erläuterungen nicht. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er eigenen Angaben zufolge Analphabet und nervös gewesen sei, vermag er nicht zu erklären, warum er nur über derart wenige Kenntnisse zur Geographie seiner angeblichen Herkunftsregion, in welcher er über 30 Jahre gelebt habe, und zu kulturellen Gepflogenheiten verfügt. Dies trifft insbesondere auf die fehlenden oder fehlerhaften Angaben zu B._______, zu weiteren Ortschaften in der Region sowie zu in Libyen üblichen Gerichten und Kleidungsstücken zu. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungsversuche - im Wesentlichen seine fehlende Schulbildung, sein Leben in der Wüste an der Grenze und seine ruhige Persönlichkeit - vermögen das fehlende Wissen nicht zu erklären.
5.3.3 Auch im Hinblick auf die sprachliche Kompetenz des Beschwerdeführers überzeugen die Feststellungen der sachverständigen Person. Sie hielt fest, dass die Aussprache des Beschwerdeführers untypische Elemente und teils gar keine Gemeinsamkeiten mit den in Libyen gesprochenen Dialekten aufweise. Ausserdem nutze er Begriffe, die im sprachlichen Kontext in Libyen unbekannt seien. Zwar ist mit der Rechtsvertretung einig zu gehen, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz im rechtlichen Gehör knapp ausgefallen sind. Angesichts der klaren Feststellung, dass sich in der Sprache des Beschwerdeführers weder aktive noch passive Spuren von typischen libyschen Dialekten finden, ist dies in einer Gesamtwürdigung jedoch nicht zu beanstanden. Überdies machte der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, das LINGUA-Gespräch anzuhören und eine ergänzende Stellungnahme einzureichen, weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch des Beschwerdeverfahrens Gebrauch. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer den Ergebnissen der linguistischen Analyse nichts Substanziiertes entgegenzusetzen.
5.3.4 Auch in Bezug auf die vorgebrachten Ausreise- und Asylgründe ist dem SEM darin zuzustimmen, dass diese substanzarm und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-act. A35/11, Ziff. II). Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in der Aussage, aufgrund der fehlenden Bildung und seiner Nervosität habe er keine ausführlicheren Angaben machen können (vgl. Beschwerdeergänzung vom 19. Mai 2022 S. 10 f.). Warum es einer bildungsfernen Person nicht möglich sein soll, substanziiert über angeblich erlittene Übergriffe zu berichten, vermag er nicht darzutun und ist auch nicht nachvollziehbar. Insgesamt hinterlassen seine Ausführungen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Da die Aussagen zu den Fluchtgründen jedoch nur indirekte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Herkunft zulassen, ist diesem Indiz nur beschränktes Gewicht beizumessen.
5.4 Die erheblichen Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft aus Libyen vermochte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen. Demnach ist aufgrund der aktuellen Aktenlage die Behauptung des Beschwerdeführers, aus Libyen zu stammen, als unglaubhaft zu erachten. Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungs- und Ausreisegründe ist damit von vornherein die Grundlage entzogen (vgl. auch BVGE 2014/12 E. 5.9).
5.5 Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 hielt die zuständige Instruktionsrichterin unter anderem fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 102m AsylG zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden ist. Auf diese Gesuche ist nunmehr zurückzukommen.
9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wurde in der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Er hat keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der Erfolgschancen des Rechtsmittels abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eva Hostettler
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