Entscheiddatum: 24.12.2013Publikationsdatum: 16.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2171/2012
Urteil vom 24. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...),und ihre KinderB._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),alle Sri Lanka, alle vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 16. September 2008 und reisten via Malaysia und Italien am 26. September 2008 in die Schweiz ein, wo sie am 29. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] Basel um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Oktober 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 9. November 2009 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu ihren Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 21. März 2012 - eröffnet am 23. März 2012 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2012 (Datum Poststempel: 23. April 2012) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen den vorinstanzlich Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Überdies wurde beantragt, der Kanton E._______ sei anzuweisen, den Wegweisungsvollzug des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden solange auszusetzen, bis über den Verbleib der Familie entschieden werde. Eventualiter wurde die Anordnung eines amtlichen Gutachtens bezüglich der Kinder durch einen gerichtlichen Sachverständigen beantragt.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurde ein Schreiben der Lehrpersonen der Schule F._______ vom 29. März 2012 die Kinder betreffend ins Recht gelegt.
D. Mit Schreiben vom 24. April 2012 setzte das BFM das zuständige kantonale Migrationsamt darüber in Kenntnis, dass hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie gelte und ein Wegweisungsvollzug des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden bis zum Vorliegen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden betreffend einstweilen auszusetzen sei.
E. Mit Verfügung vom 1. Mai 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf einen Kostenvorschuss werde verzichtet und das BFM werde gebeten, eine Vernehmlassung einzureichen.
F. Am 7. Mai 2012 liess sich das BFM vernehmen.
G. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 bot das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern.
H. Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Unterlagen ins Recht gelegt: Bestätigung von Dr. G._______, Colombo, vom 21. Mai 2012 (als E-Mail), Arztbericht von Dr. med. H._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Mai 2012 (als Faxkopie), Arztbericht von Dr. med. I._______, Kinder- und Jugendpsychiater FMH, vom 29. Mai 2012 und Referenzschreiben von Herrn J._______, vom 24. April 2012.
I. Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht wurden die Bestätigung von Dr. G._______ vom 21. Mai 2012 (inkl. Zustellcouvert) sowie der Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 22. Mai 2012 im Original seitens des Rechtsvertreters nachgereicht.
J. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter den Bericht "Genocidal sex abuse of ex-LTTE female cadres becomes routine in North and East" von TamilNet vom 30. August 2012 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. März 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
5.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E 1209/2011 vom 8. November 2011, D 4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D 62/2010 vom 14. Januar 2010).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegenstandslos geworden.
5.3 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indes kann auf entsprechende Nachforderung verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 letzter Satz VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 21. März 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: