Entscheiddatum: 16.07.2013Publikationsdatum: 24.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2168/2013
Urteil vom 16. Juli 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (...).
A. Der tamilische Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 6. August 2009 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 12. August 2009 fand eine Kurzbefragung im EVZ und am 28. August 2009 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, Seine Familie sei wohlhabend und habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) finanziell und mit Nahrungsmitteln unterstützt. Er selber sei Student am C._______ College gewesen und habe als Sekretär der (...) in den Jahren 2006 und 2007 an Demonstrationen und Streiks teilgenommen. Zudem habe er Kontakte zu Mitgliedern der LTTE gepflegt. Am (...) März 2009 sei er von der Armee festgenommen worden. Die Armeeangehörigen hätten ihm Fotos gezeigt von (...)-Kundgebungen im Jahr 2007 sowie Aufnahmen aus den Jahren 2005 und 2006, auf welchen er zusammen mit Mitgliedern der LTTE abgebildet gewesen sei; dann hätten sie von ihm Informationen über diese Personen sowie über Waffenverstecke der LTTE verlangt. Er sei während der Haft auch mehrmals geschlagen worden, und es sei mit einer Zange an seinen Zehen- und Fingernägeln gerissen worden, wobei mehrere Nägel abgerissen beziehungsweise abgebrochen worden seien. Am (...) März 2009 sei er freigelassen worden, weil der (...) sich für ihn eingesetzt habe. Kurz darauf sei ein Studienfreund verhaftet worden, und es sei auch nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht worden. Aus diesem Grund sei er am 1. April 2009 zu einem Onkel gegangen, welcher ihn durch einen Schlepper nach Point Pedro habe bringen lassen. Am (...) April 2009 sei sein verhafteter Studienfreund erschossen worden, und die Armee habe sich bei seinen (Beschwerdeführer) Eltern nach seinem Verbleib erkundigt, wobei sein Vater während eines Tages festgehalten und verhört worden sei. Schliesslich sei er am 4. Mai 2009 mithilfe eines Schleppers in einem Boot nach Indien gereist. Nach einem Aufenthalt von zweieinhalb Monaten in D._______ sei er per Flugzeug nach Italien weitergereist, von wo er mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 15. März 2013 - eröffnet am 18. März 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm das für das vorliegende Verfahren zuständige Spruchgremium bekanntzugeben, und es sei ihm - falls die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel einzuräumen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel zahlreiche Lageberichte verschiedener Organisationen und Artikel von Medien in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer antragsgemäss das für sein Beschwerdeverfahren zuständige Spruchgremium bekannt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F. In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 14. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht.
G. Mit einer Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2013 erklärte der Beschwerdeführer, es erscheine als sinnvoll, der Vorinstanz im Rahmen eines erneuten Schriftenwechsels die wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung nahezulegen; im Übrigen verwies er auf die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge.
H. Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer Dokumente zum Beleg der Vermögensverhältnisse seiner Familie (Fotoaufnahmen, Bankkonto-Auszüge in Kopie, Bestätigung der Registrierung des Geschäfts seiner Familie in Kopie, Fahrzeugpapiere der auf Fotos abgebildeten Fahrzeuge in Kopie) sowie Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten reichen, stellte die Einreichung weiterer Dokument in Aussicht und verwies auf die aktuelle Lage in seinem Heimatland.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.1 Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nach Massgabe von Art. 7 AsylG als unglaubhaft zu erachten, weil sie in zentralen Bereichen zahlreiche Ungereimtheiten enthalten würden.
So könnten seine Reiseschilderungen nicht geglaubt werden, da er keine Einzelheiten zu seinen Aufenthaltsorten sowie zu den Personalien im verwendeten Reisepass habe machen können. Ferner sei es erfahrungswidrig, dass die (...), welcher er angehört habe, keinen Namen habe, sowie dass er und sein Vater trotz des Verdachts der Unterstützung der LTTE nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden seien. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass er angeblich trotz der erlittenen Folter (Herausreissen mehrerer Finger- und Zehennägel) nicht zusammengebrochen sei und dass er nach der Freilassung nur durch Auftragen eines Medikaments behandelt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Anzahl der ihm ausgerissenen Nägel gemacht. Seine Ausführungen zum Grund für seine Festnahme seien wirr, und es erstaune, dass mehrere Jahre zuvor entstandene Fotos, welche ihn als Schüler zeigen würden, zu seiner Verhaftung geführt haben sollen.
Nachdem der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage Letzterer zu Ende gegangen sei, befinde sich das ganze Land unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und die Menschenrechtslage seien zwar noch nicht überall zufriedenstellend, aber die Zahl der Gewaltereignisse sei erheblich zurückgegangen. Eine Bedrohung durch die LTTE sei nicht mehr gegeben, und der Einfluss bewaffneter Gruppen habe stark abgenommen. Die sri-lankischen Behörden würden zwar nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen, der Beschwerdeführer habe aber nicht vorgebracht, ein aktives oder gar führendes Mitglied dieser Organisation gewesen zu sein. Es würden angesichts seines geringen politischen Profils keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörden im heutigen Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse an seiner Verfolgung hätten. Demnach vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte in seinem Rechtsmittel in formeller Hinsicht vor, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Obwohl seine letzte Anhörung rund dreieinhalb Jahre zurückliege habe das Bundesamt es unterlassen, ihn vor der Entscheidfällung zu seiner aktuellen Gefährdungssituation erneut anzuhören oder ihm Gelegenheit zu einer entsprechenden schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Zudem sei eine Verletzung der Begründungspflicht und des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen darin zu erblicken, dass der von ihm anlässlich der Befragungen vorbrachte grosse Wohlstand seiner Familie im vorinstanzlichen Entscheid in keiner Weise gewürdigt worden sei, obwohl im Grundsatzentscheid E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen würden, als Risikogruppe bezeichnet habe, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien.
Im Weiteren sei der rechtserhebliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, namentlich betreffend die Vermögensverhältnisse seiner Familie, den getöteten Mitschüler E._______ und dessen Verhältnis zu ihm (Beschwerdeführer) sowie betreffend seine Kontakte zu Mitgliedern der LTTE. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass ein Verwandter väterlicherseits, F._______, welcher in der Nachbarschaft gewohnt habe, als LTTE-Mitglied im Vanni-Gebiet eingesetzt worden sei. Die sri-lankischen Behörden seien im Besitz eines Fotos, das sie beide zusammen zeige.
Im Weiteren habe das BFM keine länderspezifischen Informationen oder Länderberichte beigezogen, obwohl die Beurteilung seiner persönlichen Gefährdungslage nur vor diesem Hintergrund erfolgen könne. Hätte das Bundesamt derartige Berichte beigezogen, wäre klar geworden, dass die sri-lankische Armee grosse Aktenbestände der LTTE beschlagnahmt habe und daher weitgehende Kenntnisse über die Aktivitäten von Mitgliedern und Unterstützern dieser Partei habe. Den verfügbaren Länderberichten sei ferner zu entnehmen, dass die Sicherheitskräfte während des Waffenstillstandes in den Jahren 2002 bis 2006 die LTTE in Jaffna weitgehend hätten agieren lassen, aber Aktivitäten der mit dieser verbundenen (...) überwacht hätten. Aus diesem Grund hätten dem Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung Jahre zurückliegende Aktivitäten vorgehalten werden können. Auf unzureichende Länderinformationen zurückzuführen sei auch die Einschätzung des BFM, die Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen hätten abgenommen. Diese hätten vielmehr gar noch zugenommen. Ebenso sei aufgrund mangelnder Kenntnisse zu Unrecht eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka ausgeschlossen worden. Das BFM sei verpflichtet, die herangezogenen Länderinformationen und -berichte offenzulegen, und es sei nicht zulässig, pauschal auf eine Einschätzung zu verweisen. Die Offenlegung der verwendeten Quellen sei durchaus möglich (zumal eine solche auch im Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 erfolgt sei) und zudem erforderlich, da nur so der Beweis des Gegenteils möglich sei.
Im Zuge der Neubeurteilung müsse ihm eine Frist eingeräumt werden zur Einreichung von Unterlagen betreffend die Vermögensverhältnisse seiner Familie, den Tod seines Schulfreundes E._______ und das Schicksal seines Verwandten F._______, sowie betreffend die (...) des C._______ College.
4.2.2 Im Weiteren habe das BFM seine Asylvorbringen zu Unrecht als unglaubhaft eingeschätzt, würden diese doch zahlreiche Realkennzeichen enthalten. So sei die von ihm vorgebrachte Geschichte in sich schlüssig.
Der Vorhalt, er habe den Namen der (...), welcher er angehört habe, nicht gekannt, sei nicht haltbar, da diese keinen spezifischen Namen habe, sondern (...) C._______ College heisse. Dass er und sein Vater bereits nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden seien, sei durchaus realistisch, habe es doch damals einem systematischen Vorgehen der sri-lankischen Behörden entsprochen, Personen, die der Unterstützung der LTTE verdächtigt worden seien, nach deren Festnahme freizulassen und daraufhin extralegal liquidieren zu lassen. Dies werde durch das Schicksal seines Studienfreundes E._______ verdeutlicht.
Die Argumentation, es sei erfahrungswidrig, dass er aufgrund der erlittenen Folter nicht ohnmächtig geworden sei, sei absurd; das BFM habe auch die Quellen seiner angeblichen Erfahrungswerte nicht genannt. Seine Nägel seien nicht herausgerissen worden, sondern es sei nur an diesen gerissen worden, wobei ein Nagel abgebrochen sei und bei den anderen Entzündungen aufgetreten seien. Diese genaue Differenzierung sei in der tamilischen Sprache schwierig. Zudem würden im Tamilischen Finger- und Zehennägel mit einem Sammelwort bezeichnet, weshalb der Vorwurf, diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht zu haben, nicht gerechtfertigt sei.
Im Weiteren seien nicht seine Ausführungen zum Grund der Verhaftung am 7. März 2009 wirr, sondern die diesbezüglichen Erwägungen des BFM. Er habe klar dargelegt, dass er der Unterstützung der LTTE verdächtigt worden sei, weil er als Sekretär der (...)bei Veranstaltungen öffentlich Position zugunsten der LTTE bezogen habe, und Fotos von ihm mit bekannten LTTE-Mitgliedern gemacht worden seien. Eine Bestrafung für solche Aktivitäten sei in dieser Zeitperiode an der Tagesordnung gewesen.
5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
6.1 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich seit der Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka zwar die Sicherheitslage weitgehend stabilisiert, jedoch ist eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches Urteil eine detaillierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8, bestätigt in zahlreichen neueren Urteilen, vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3852/2012 vom 10. April 2013). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
6.1.1 Der Beschwerdeführer hatte bei der summarischen Befragung im EVZ wie bei der Anhörung durch das BFM im Jahr 2009 jeweils zu Protokoll gegeben, er stamme aus einer "wohlhabenden" respektive "vermögenden" Familie, welche ein Geschäft besitze (vgl. Akten BFM A1/S. 4, A7/S. 6).
6.1.2 Dieses Sachverhaltselement, welches im Lichte der oben skizzierten publizierten Rechtsprechung potenziell erheblich für die Beurteilung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ist, wurde in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt erwähnt, noch in den Erwägungen konkret behandelt.
6.1.3 In der Beschwerde war diese Unterlassung ausführlich erwähnt und zu Recht gerügt worden (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Trotzdem ging das BFM auch in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort auf die Thematik ein.
6.1.4 Das BFM hat nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt. Eine Heilung dieser prozessualen Fehler ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Vorinstanz ihn nachträglich nicht behoben hat (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
6.1.5 Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben, und die Akten sind dem BFM zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu überweisen.
6.2 Mit Blick auf die Weiterführung des Verfahrens hält das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle fest, dass auch die Argumentation, mit der das BFM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hatte, in weiten Teilen kaum zu überzeugen vermag.
6.2.1 In der Beschwerde wird überzeugend darauf hingewiesen, dass die von der Vorinstanz aufgelisteten spitzfindigen Ungereimtheiten und Aussagewidersprüche einer näheren Betrachtung kaum standhalten und zudem teilweise auch kaum wesentliche Nebenpunkte betreffen würden.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die ihm vorgehaltenen Ungereimtheiten betreffend die erlittene Folter und deren Folgen könnten auf sprachlichen Ungenauigkeiten oder einer unpräzisen Übersetzung beruhen, erscheint prima vista als plausibel.
Ebenso wenig stichhaltig erscheint der Vorhalt ungereimter Angaben zum Grund für seine Verhaftung, erscheinen prima facie doch seine diesbezüglichen Aussagen durchaus schlüssig und hinreichend klar. Das BFM hat auch nicht aufgezeigt, auf welcher Grundlage seine Einschätzung beruht, die kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerdeführers und seines Vaters seien erfahrungswidrig.
6.2.2 Mithin scheinen allein die vom BFM verwendeten Argumente kaum geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu begründen. Dass das BFM bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auch Elementen berücksichtigt hätte, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen würden (vgl. hierzu bereits EMARK 1993 Nr. 21 E. 3), ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen.
6.2.3 Letztlich hat das BFM es somit auch insoweit unterlassen, seine Einschätzung rechtsgenüglich zu begründen, und damit seine Begründungspflicht verletzt.
Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 15. März 2013 sei aufzuheben. Die Sache ist zwecks allfälliger weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und insbesondere zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG).
Ein Eingehen auf weitere Beschwerdevorbringen und Beschwerdeanträge sowie die Beweismittel erübrigt sich bei dieser Sachlage.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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