Entscheiddatum: 09.08.2013Publikationsdatum: 21.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2129/2013
Urteil vom 9. August 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus Jaffna - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) November 2011 und gelangte am 29. November 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) wurde er am 6. Dezember 2011 summarisch befragt. Die ausführliche Anhörung fand am 13. Juli 2012 statt.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2003 an einem College in Jaffna Mitglied einer Studentenorganisation geworden und habe sich fortan für die Belange der Lernenden eingesetzt und dabei auch an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Im (...) 2004 habe er die Schule beendet und danach als (...) gearbeitet. Im (...) 2006 sei dann der (...) der Studentenorganisation mit weiteren Studenten in B._______ erschossen worden.
Zwischen dem (...) 2005 und dem (...) 2005 habe er auf Druck der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) eine Ausbildung absolviert. Er sei während dieses Monats mit der Propagandaabteilung der Tigers in Jaffna unterwegs gewesen, wobei er den Leuten die Ziele der LTTE nähergebracht, Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt habe. Er habe danach wieder als (...) gearbeitet. Die LTTE habe ihn je nach Bedarf für Propagandaaktivitäten eingesetzt; er sei aber nie deren Mitglied gewesen.
A.b Am (...) 2006 sei er zu Hause von der Armee verhaftet und (...) Monate lang inhaftiert worden; in dieser Zeit habe man ihn geschlagen und misshandelt. Mit einer Geldzahlung seiner Angehörigen sei er schliesslich freigekommen.
A.c Am (...) 2006 habe ihn die Bevölkerung zum Vizepräsidenten des (...) gewählt; in dieser Funktion habe er Meetings und Demonstrationen gegen die Regierung organisiert, Probleme der Bevölkerung weitergeleitet und den Leuten beim Schreiben von Briefen geholfen. Am (...) 2006 sei eine Mitarbeiterin in ihrem Haus von der Armee erschossen worden. Er selber habe sich beobachtet gefühlt, sei aber weiter aktiv geblieben. Nachdem am (...) 2007 ein Journalist erschossen worden sei, der ihm als Kontaktperson gedient gehabt habe, habe er seine Tätigkeiten eingestellt.
A.d Am (...) 2007 habe er - mit Bewilligung der Armee - den kranken Vater nach Colombo begleitet. Dort habe er am (...) 2007 auf der Schweizer Botschaft ein Asylgesuch gestellt, habe jedoch die Hauptstadt kurz darauf wieder verlassen müssen. Der Vater sei in der Folge nach Jaffna zurückgekehrt, während er nach C._______ gegangen sei. Kurze Zeit später sei der Vater von der Armee nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt und dabei so schwer geschlagen worden, dass er bleibende Gesundheitsbeschwerden davongetragen habe.
Nachdem die Mutter ihn (Beschwerdeführer) telefonisch gewarnt habe, dass die Armee ihn suche, sei er mit Hilfe der LTTE nach D._______ gelangt, wo er bei einem Cousin Unterschlupf gefunden habe. Von der LTTE sei er damit beauftragt worden, die Bewegungen der Armee zu beobachten und sich um eine allfällige rechtzeitige Evakuierung der Bevölkerung zu kümmern. Er habe diese Arbeit bis (...) 2009 ausgeführt.
Mit Tausenden von Menschen habe er sich am (...) 2009 - allerdings unter falschen Personalien - der sri-lankischen Armee gestellt. Er sei ins Flüchtlingslager (...) gebracht, dort am (...) 2009 gegen eine Geldzahlung seines ehemaligen Arbeitgebers wieder freigelassen worden. Bis zur Ausreise habe er dann an verschiedenen Orten gelebt. Zwei Kollegen im Flüchtlingscamp seien im (...) 2009 respektive im (...) 2010 entführt und getötet worden. Vor dem Hintergrund dieser Erlebnisse und weil er in Jaffna auch Drohungen seitens der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) erhalten habe, sei er am (...) November 2011 ausgereist.
A.e Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Nationale Identitätskarte vom (...) 2001, ein Bestätigungsschreiben des (...) vom (...) 2012, ein Empfehlungsschreiben der "(...) Church" (...) vom (...) 2012, die englische Übersetzung einer Todesurkunde betreffend den befreundeten Journalisten (Kopie) sowie zwei Zeitungsberichte vom (...) 2006 und (...) 2007 je mit deutscher Übersetzung zu den Akten.
B. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. März 2013 - eröffnet am 18. März 2013 - mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Als Folge verfügte die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte sie als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Beschwerdeeingabe vom 16. April 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. März 2013, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls beantragen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eventualiter der Verzicht auf eine Kostenbevorschussung beantragt. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer das Nachreichen einer Vorladung der Geheimpolizei aus dem Jahr 2013 in Aussicht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Einreichen des in Aussicht gestellten Beweismittels.
E. Der Beschwerdeführer liess am 27. Mai 2013 eine Vorladung der Polizeistation F._______ vom (...) 2013 mit deutscher Übersetzung, zwei Briefumschläge von Schreiben seiner zwei Brüder in E._______ sowie Ausweisschriften seines in der Schweiz wohnhaften Bruders zu den Akten reichen.
F. Am 29. Mai 2013 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Stellungnahme.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 13. März 2013 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz äusserte sich kurz zur eingereichten Vorladung und hielt fest, es sei nicht anzunehmen, dass die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gekommen seien.
G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist für allfällige Gegenäusserungen zur vorinstanzlichen Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer liess seine Replik innert Frist am 27. Juni 2013 einreichen. Zugleich wurde eine Bestätigung eines Parlamentsmitglieds vom (...) 2013 (Kopie) ins Recht gelegt. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer die Bestätigung vom (...) 2013 im Original und inklusive Zustellcouvert einreichen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre negative Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht glaubhaft. Obwohl sie recht umfangreich ausgefallen seien, würden sie unsubstanziiert wirken und die Aussagen zu den zentralen Aspekten der Fluchtgründe seien oberflächlich und allgemein gehalten. Dies gelte auch für die geltend gemachten Folterungen, die der Beschwerdeführer ohne erkennbare persönliche Betroffenheit geschildert habe.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien teilweise auch nicht stimmig. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, dass er einerseits nicht mit der Politik der LTTE einverstanden gewesen und wegen seiner unfreiwilligen LTTE-Unterstützung inhaftiert und gefoltert worden sei, auf der anderen Seite aber im Rahmen seines Engagements als Vizepräsident des (...)von (...) 2006 bis (...) 2007 Meetings und Demonstrationen gegen die Regierung durchgeführt haben wolle. Es sei zudem inkonsequent, dass der Beschwerdeführer nach seiner Reise nach Colombo nicht mehr nach Jaffna zurückgekehrt sein wolle, obwohl ihm zuvor die Konsequenzen - Folter oder Tötung des Vaters - von der Armee angekündigt worden seien und er mithin den Vater bewusst diesem Risiko ausgesetzt hätte.
4.2 Das BFM hielt zudem fest, selbst bei Wahrheitsunterstellung wäre das geltend gemachte Engagement für die LTTE insoweit asylrechtlich nicht beachtlich, als der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkrieges mit den LTTE in Kontakt gekommen sei, kein ausreichendes Kriterium für eine Gefährdungswahrscheinlichkeit darstelle; vielmehr sei davon auszugehen, dass praktisch die gesamte Bevölkerung in den von den LTTE kontrollierten Gebieten mit entsprechende Kontakte gehabt habe.
5.1 In der Beschwerde wird der Sachverhalt erneut ausführlich dargelegt. Ergänzend zu den protokollierten Vorbringen führt der Beschwerdeführer aus, alle seine Brüder hätten den LTTE angehört. Zwei Brüder würden seit (...) 2011 in E._______ leben. Ein Bruder lebe mit den Eltern bei D._______; die Mutter sei (...) und der Vater (...). Der Beschwerdeführer selber sei als Mitglied der LTTE in deren Transport- und Überwachungseinheit im Einsatz gestanden. Er werde vom Geheimdienst gesucht und hätte gemäss Angaben seines sri-lankischen Anwaltes in diesem Zusammenhang im Jahr 2013 bei der Polizei in F._______/Jaffna-Distrikt vorsprechen müssen; diese Vorladung werde er nachreichen.
5.2 Der Beschwerdeführer habe zwar seine formelle Zugehörigkeit zu den LTTE bisher aufgrund von Warnungen verschiedener Landsleute verschwiegen, weil er in der Schweiz deswegen Bestrafung und die Abschiebung nach Sri Lanka befürchtet habe. Dies sei aber auch vor dem Hintergrund der Tatsache nachvollziehbar, dass verschiedene europäische Staaten die LTTE als Terrororganisation einstufen würden. Er entschuldige sich für dieses Zurückhalten von Informationen und sei bereit, ergänzende Auskünfte zu erteilen.
Als Folge der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten habe er die mit seiner LTTE-Mitgliedschaft verbundenen Tätigkeiten zwar etwas schemenhaft umschrieben, sich aber dennoch bemüht, möglichst wahrheitsgemäss zu antworten. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe er jedoch die bei der Haft erlebten Misshandlungen und Folterungen durchaus in einer Art und Weise geschildert, die auf Erlebtes schliessen lassen würde und dabei auch seinen Gefühlen gebührend Ausdruck gegeben. Er sei bereit, seine effektiven Tätigkeiten für die LTTE eingehend darzulegen und beantrage hierzu eine ergänzende Anhörung. Auch weitere vom BFM erwähnte Unstimmigkeiten, wie seine fortgesetzte Tätigkeit als Vizepräsident des (...) und die Tatsache, dass er durch sein Verhalten nach der Rückkehr aus Colombo den Vater in Gefahr gebracht habe, sei vor dem Hintergrund seiner LTTE-Tätigkeit nachvollzieh- und erklärbar.
5.3 Bei dieser Aktenlage gehöre er zur Risikogruppe der früheren LTTE-Mitglieder gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Mit der Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz habe er zudem sein Engagement weitergeführt und damit aufgezeigt, dass er sich weiterhin mit den Zielen der LTTE eng verbunden fühle. Er sei auf Fotografien, die im Internet zugänglich seien, als Kundgebungsteilnehmer klar zu erkennen. Es wäre absehbar, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka umgehend verhaftet und zur Rechenschaft gezogen würde. Vor dem Hintergrund seiner LTTE-Mitgliedschaft müssten Vorbringen auf ihre asylrechtliche Relevanz hin geprüft werden.
6.1 Im Asylverfahren (wie im übrigen Verwaltungsverfahren) gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde muss den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und korrekt abklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, vgl. auch Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die massgebenden Umstände abklären sowie darüber ordnungs- und pflichtgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, unter Zwang gewisse Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt zu haben; er sei aber nicht Mitglied der Tigers gewesen. Auf Beschwerdeebene macht er neu geltend, er sei Mitglied der LTTE gewesen und habe in diesem Zusammenhang die geschilderten Tätigkeiten ausgeübt.
6.3 Ein solches Nachschieben von Asylgründen respektive das nachträgliche Anpassen der Asylvorbringen stellt nach Lehre und Praxis die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen - je nach Konstellation auch die persönliche Glaubwürdigkeit der asylsuchenden Person - grundsätzlich in Frage; dies auch vor dem Hintergrund der Überlegung, dass eine tatsächlich verfolgte Person vermutungsweise kaum den benötigten Schutz des Gaststaats durch eine derartige Verletzung der Mitwirkungspflichten mutwillig aufs Spiel setzen würde.
6.4 Bei Durchsicht der Akten fallen vorliegend indessen folgende Besonderheiten auf:
6.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Unglaubhaftigkeitsargumentation des BFM nicht in allen Punkten zu überzeugen vermag und insoweit durch die Beschwerdevorbringen auch deutlich relativiert wird.
6.4.2 Hauptsächlich aber hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene das Original einer polizeilichen Vorladung zu den Akten gereicht, die angesichts ihrer Datierung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht beigebracht werden konnte. Der deutschsprachigen Übersetzung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der "Teilnahme an einer Untersuchung im Zusammenhang mit Beihilfe zur LTTE-Bewegung" verpflichtet worden sei, sich am (...) 2013 für eine Befragung auf dem Polizeiposten zu melden, wobei als Säumnisfolge die Ausschreibung zur Verhaftung gestützt auf die "Prevention of Terrorism"-Gesetzgebung erwähnt werde.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 setzt sich die Vorinstanz mit dem neuen Sachverhaltselement der Mitgliedschaft bei den LTTE nicht auseinander, sondern verweist bloss auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Unglaubhaftigkeitsargumentation. Mit Bezug auf die Vorladung vom (...) 2013 hält das BFM fest, "der Zeitpunkt der Polizeivorladung (lege) nahe, dass dieses Beweismittel einzig dazu (diene), der Beschwerde Nachdruck zu verleihen und eine Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer aufzuzeigen" (vgl. Vernehmlassung S. 1).
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht nachvollziehbar: Einerseits sind Beweismittel wie die eingereichte Vorladung naturgemäss dazu bestimmt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation aufzuzeigen beziehungsweise zu belegen. Falls es sich um ein authentisches Dokument handeln sollte, dürfte denn mit dessen Vorlage wohl auch die inhaltliche Richtigkeit des negativen Asylentscheids widerlegt worden sein. Andererseits macht das BFM mit keinem Wort explizit geltend, dass es sich um ein gefälschtes Dokument handle. Diese Frage kann nach dem Gesagten nicht offen bleiben.
6.4.3 Schliesslich hatte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals erwähnt, er habe im Sommer auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein (erstes) Asylgesuch eingereicht. Bei der Summarbefragung im EVZ gab er Folgendes zu Protokoll: "Am (...).06.2007 stellte ich einen Asylantrag bei der schweizerischen Botschaft. [...] Ich erhielt kein Asyl"; die Frage nach der Verfahrensnummer beantwortete er mit "Das weiss ich nicht mehr, das liegt zu lange zurück" (vgl. Protokoll EVZ F. 2.07 S. 4 f.). Bei der ausführlichen Befragung gab er ergänzend an, das Asylgesuch von 2007 unter seinem eigenen Namen gestellt zu haben (vgl. Protokoll Bundesamt S. 5). Im Rahmen der freien Erzählung führte er aus, er habe im Juni 2007 den weiteren Gang des ersten Asylverfahrens nicht in Colombo abwarten können, da er nur für kurze Zeit in der Hauptstadt habe bleiben können (vgl. a.a.O. S. 6).
Den vorinstanzlichen Akten ist nicht zu entnehmen, dass das BFM in diesem Zusammenhang irgendwelche Abklärungen vorgenommen hätte. In der angefochtenen Verfügung fehlt jeder Hinweis auf das angebliche erste Asylverfahren des Beschwerdeführers.
Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts waren im Sommer 2007 auf der Botschaft in Colombo offenbar verschiedentlich Asylgesuche nicht ordnungsgemäss - respektive mit mehreren Monaten Verzögerung, nämlich erst nach der Übermittlung der Akten durch die Botschaft an das BFM - in der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) registriert und danach auch mit einer BFM-Verfahrensnummer versehen worden (vgl. etwa das Urteil E 4499/2008 vom 8. September 2008 E. 4.2).
Unter diesen Umständen wäre beispielsweise denkbar, dass die Botschaft das Asylverfahren im Jahr 2007 - etwa mangels Erreichbarkeit des Beschwerdeführers - nicht weiterführte und auch auf eine Übermittlung der bisherigen Akten an das BFM verzichtete; diesfalls wäre das Asylverfahren nach dem oben Gesagten wohl nicht mit einer Verfahrensnummer versehen und in der ZEMIS-Datenbank registriert worden.
Das BFM wäre vor seinem Entscheid gehalten gewesen, die präzise Datumsangabe des Beschwerdeführers bei der Botschaft in Colombo zu verifizieren; gegebenenfalls wären auch die von der Vertretung geführten Akten (gemäss Angaben des Beschwerdeführers zumindest ein schriftliches Asylgesuch, allenfalls mit beigelegten Beweismitteln) beizuziehen gewesen.
6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Pflichten zur Sachverhaltsermittlung und zur korrekten Aktenführung (vgl. BVGE E-5688/2012 E. 6.4.2, zur Publikation vorgesehen) und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzungen schon deshalb nicht möglich, weil das Versäumte bisher nicht nachgeholt worden ist. Es kann im Übrigen auch nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, den Sachverhalt an Stelle des BFM vollständig festzustellen.
6.6 Bei dieser Aktenlage ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären (Rückfrage bei der Botschaft in Colombo, gegebenenfalls Beizug der Akten der Vertretung; Beurteilung der Authentizität der eingereichten Vorladung) und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen.
Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist belegt, und seine Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG. In Gutheissung dieses Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind somit keine Kosten zu erheben.
Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten abzuschätzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Nachdem der negative Asylentscheid auch darauf zurückzuführen sein kann, dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner Asylgründe - in eingestandener Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - erst auf Beschwerdeebene aktenkundig gemacht hat, ist eine Kürzung der Parteientschädigung angezeigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Unter Würdigung aller Verfahrensumstände und der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
Die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung überwiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
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