Entscheiddatum: 17.06.2024Publikationsdatum: 01.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2113/2024
Urteil vom 17. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. März 2024.
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, geboren in B._______ (Provinz Adiyaman) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am4. Oktober 2022. Er reiste über Bosnien, Kroatien und Italien am 20. November 2022 in die Schweiz ein und suchte zwei Tage später um Asyl nach.
B. Am 29. November 2022 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers.
C. Am 30. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugeteilt.
D. Mit Eingabe vom 15. März 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (BM) zu den Akten (Nummerierung und Inhaltsangabegemäss Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. SEM-Verfahren [...]-Akte 20]):
BM 1: Mitgliedskarte IHD (Insan Haklari Dernegi; Human Rights Association of Turkey) datiert (...) 1997;
BM 2: Mitgliedskarte HADEP (Halkin Demokrasi Partisi; Partei der Demokratie des Volkes) datiert (...) 1995;
BM 3: Zeitungsausschnitt aus «D.\_\_\_\_\_\_\_» datiert 11. November 1998, in welchem der Beschwerdeführer als Verfasser genannt wird;
BM 4 und 5: zwei Zeitungsausschnitte aus «D.\_\_\_\_\_\_\_» ohne Datumsangabe, in welchen der Beschwerdeführer als Verfasser genannt wird;
BM 6: Foto des Beschwerdeführers an einer Demonstration in B.\_\_\_\_\_\_\_;
BM 7: zwei Fotos des Beschwerdeführers am Newroz-Fest in B.\_\_\_\_\_\_\_;
BM 8: Foto des Beschwerdeführers bei der Buchsignierung eines Autors;
BM 9: Foto von einer HADEP-Veranstaltung;
BM 10: Bericht der Ehefrau des Beschwerdeführers über die Erdbebenschäden;
BM 11: Mitgliedsbescheinigung des Beschwerdeführers von der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) datiert (...)/2023.
E. Am 18. März 2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er vor, er habe bis zum 10. Lebensalter in der Stadt B._______ gelebt und dort die Primarschule besucht. Danach habe er bis zur zweiten Sekundarschulklasse in E._______ gelebt und anschliessend die Sekundarschule in F._______ besucht, wo er 1994/1995 das Gymnasium abgeschlossen habe. Danach sei die Familie wieder nach B._______ zurückgezogen. Die sechs Jahre vor seiner Ausreise habe er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in B._______ gelebt. Weil das Haus seiner Familie in B._______ vom Erdbeben (Februar 2023) stark beschädigt worden sei, sei seine Frau mit den Kindern nach G._______ gezogen. Bei diesem Erdbeben sei sein Bruder ums Leben gekommen. Eine Schwester sei in H._______ und ein Bruder in B._______ wohnhaft. Seinem Vater, welcher (...) und mehrere Jahre in Haft gewesen sei, und einem weiteren Bruder, welcher Mitglied der (...) gewesen sei, sei vor Jahren in der Schweiz Asyl gewährt worden.
Er sei ab 1997 aktives Mitglied des Vereins für Menschenrechte (IHD) gewesen und habe entsprechende Berichte verfasst, zuletzt zwischen 2017 und 2019. Er habe auch an Demonstrationen gegen Menschenrechtsverletzungen teilgenommen. Nachdem sein Vater im Jahr 1999 die Türkei verlassen habe, habe der Druck der türkischen Behörden auf seine Familie zugenommen. Es seien insbesondere mehrmals Hausdurchsuchungen durchgeführt worden und die Familie zum Vater befragt worden. Die letzte Razzia habe anfangs 2018 stattgefunden. Er sei von 1999 bis heute in allen kurdischen Parteien - mit Ausnahme der Yesil Sol und der DEM - tätig gewesen. Beim regionalen Zweig der HDP sei er (...) tätig gewesen. Er habe insbesondere Berichterstattungen verfasst und sich um die Organisation und die Beziehungen zu den Medien gekümmert.
Er sei seit 1999 Journalist und zuletzt von 2017 bis 2018/2019 als Direktor bei der Online-Zeitung «I._______» tätig gewesen. Während seiner Tätigkeit für die Zeitung «D._______» sei er mehrmals festgenommen worden und vor Gericht gestanden. Die Verfahren gegen ihn seien alle eingestellt worden.
Die Online-Zeitung, für die er tätig gewesen sei, sei wegen politischen Drucks verboten worden. Als Journalist habe er danach nicht bei anderen Medien arbeiten dürfen, weil er Kurde und Oppositioneller gewesen sei. Seit 2019 sei er finanziell von seinen Brüdern unterstützt worden.
Nachdem die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) und die MHP (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalistischen Bewegung) im Jahr 2017 in einer Koalition gewesen seien, sei der Druck auf ihn als Journalist grösser geworden und sie seien immer wieder festgenommen, beleidigt und beschimpft worden. Er habe auch Angebote der Polizei erhalten, mit ihr zusammenzuarbeiten. Weil er diese Angebote nicht angenommen habe, habe er zwischen 2017 und 2018 dreimal Gewalt erlebt und Drohungen erhalten.
Im Zeitraum 2017/2018 habe er mit dem (...) der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi; Republikanische Volkspartei) in B._______ und heutigem Vorsteher (...) einen Bericht veröffentlicht und ein Interview durchgeführt. Dabei hätten sie das Verhalten eines ehemaligen Abgeordneten der CHP (und heutigen AKP-Abgeordneten), J._______, kritisiert. Nach der Veröffentlichung dieses Berichts sei er vom Berater dieses CHP-Abgeordneten bedroht worden; dieser habe auch beim Inhaber der Online-Zeitung die Kündigung des Beschwerdeführers Mitte 2018 veranlasst. Danach habe der Beschwerdeführer begonnen, für die HDP tätig zu sein. Dabei seien immer wieder polizeiliche Razzien - ohne Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft - in seinem Haus durchgeführt worden. Als sie diese Übergriffe beim Gouverneur, dem Verein für Menschenrechte, der Vereinigung der Journalisten und bei der Staatsanwaltschaft gemeldet hätten, sei nichts unternommen worden, weil die Täter nicht hätten identifiziert werden können. In der Folge habe er seitens der Anhänger des Abgeordneten und der Polizei ständig Beleidigungen und Todesdrohungen erhalten, letztmals in den Jahren 2017/2018. Danach habe er geheiratet und Kinder bekommen. Der Druck auf ihn habe aber fortbestanden. So sei es ihm nicht möglich gewesen, den kurdischen Namen seiner beiden Töchter selbst zu bestimmen. Er habe als Diabetiker auch keine Spitaltermine für die Behandlung seines Augenleidens bekommen.
In den zweieinhalb Jahren vor seiner Ausreise sei nichts mehr vorgefallen, aber er habe nicht mehr als Journalist arbeiten können. Er habe deshalb zur Bestreitung seines Lebensunterhalts andere Arbeitsstellen angenommen und beispielsweise in einem Café/Teehaus gearbeitet. Weil er den Druck nicht ausgehalten habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei erwarte ihn eine Verhaftung oder der Tod. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden bei der Familie vorgesprochen und diese zu seiner Person befragt. In der Schweiz habe er ein paar Mal an Aktivitäten eines Vereins, an dessen Namen er sich nicht erinnere, teilgenommen.
Seinen Reisepass habe er auf Anraten seines Schleppers in einem Wald in Kroatien weggeworfen; seine Identitätskarte sei ihm von der dortigen Polizei abgenommen worden.
Der Beschwerdeführer wurde an der Anhörung aufgefordert, bis zum 18. April 2024 allfällige weitere Beweismittel, insbesondere die Medienberichte, die er als Journalist verfasst habe, sowie Arztberichte nachzureichen.
F. Am 25. März 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM gleichen Datums. Zudem wurde der Umstand gerügt, dass das SEM eine Frist bis zum 18. April 2024 zur Nachreichung von Beweismitteln angesetzt, aber diese Frist nicht abgewartet habe.
G. Mit gleichentags der zugewiesenen Rechtsvertretung eröffneter Verfügung vom 27. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
H. Mit Schreiben vom 27. März 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei.
I. Mit elektronischer Eingabe (E-Mail) seines - mit gleichentags unterzeichneter Vollmacht mandatierten - Rechtsvertreters vom 8. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die SEM-Verfügung vom 27. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Der Beschwerde wurde ein «Prüfbericht für elektronische Signaturen» beigelegt. Daraus geht hervor, dass das Dokument (elektronische Eingabe) nicht gültig signiert ist. Im Weiteren wurden der Beschwerde zwei fremdsprachige Schreiben (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: ein Referenzschreiben eines türkischen Rechtsanwalts respektive des Journalistenverbandes) beigelegt.
J. Am 9. April 2024 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer die Eingabe vom 8. April 2024 im Original schriftlich nachreichen. Diese Eingabe trägt die Originalunterschrift seines Rechtsvertreters.
K. Am 10. April 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er einstweilen den Entscheid in der Schweiz abwarten könne.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I) ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Übergriffe durch die Polizei, weitere behördliche Ämter und Drittpersonen würden mehrere Jahre zurückliegen. Diese Behelligungen würden in keinem Kausalzusammenhang mit der im Oktober 2022 erfolgten Ausreise aus der Türkei stehen. Gemäss eigenen Angaben habe er - seit er nicht mehr als Journalist tätig gewesen sei - keine Drohungen mehr erhalten. Folglich sei die Aktualität der vorgetragenen Nachteile im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr gegeben.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit 1999 aktives Mitglied von sämtlichen kurdischen Parteien von der HADEP bis zur HDP gewesen zu sein. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu gewaltsamen Übergriffen und Razzien durch die Polizei gekommen sei, auch wenn es sich um legale Parteien gehandelt habe. Die beschriebenen Tätigkeiten für die genannten Parteien würden jedoch nicht ausreichen, um eine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung anzunehmen. Der Umstand, dass er Mitglied des regionalen Zweigs der HADEP und HDP in B._______ gewesen sei und Medienberichten verfasst habe, lasse nicht auf eine exponierte Stellung innerhalb dieser Parteien schliessen. Diese Einschätzung gelte auch angesichts des Verbots der DTP im Dezember 2009 und der formellen Legalität der neu gegründeten DBP und HDP. Einfache Mitglieder dieser Parteien müssten nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen wegen ihrer damals legalen politischen Betätigung für die DTP rechnen. Dasselbe gelte auch für die Tätigkeiten zugunsten des IHD.
Bei den allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen, welchen Angehö-rige der kurdischen Ethnie ausgesetzt seien, handle es sich nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes.
Nachdem die Angaben zur Identität und Herkunft als glaubhaft erachtet würden und den mit angesetzter Frist vom 18. April 2024 einverlangten Beweismitteln aufgrund der fehlenden Asylrelevanz kein entscheidender Beweiswert bezüglich der vorgetragenen Asylgründe zukomme, verzichte das SEM darauf, diese Frist abzuwarten, auch wenn dies in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf moniert werde. Der Beschwerdeführer habe insgesamt mehr als 16 Monate Zeit gehabt, entsprechende Beweismittel zu den Akten zu reichen.
Der Wegweisungsvollzug werde als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus einem Gebiet, welches vom Erdbeben im Februar 2023 betroffen sei. Das Haus der Familie sei nicht mehr bewohnbar. Die Ehefrau und Kinder würden indessen in einem Miethaus in G._______ leben. Der Beschwerdeführer habe sich eine langjährige Berufserfahrung angeeignet und habe zudem mehrere in der Türkei lebenden Verwandte. Er verfüge daher über ein soziales Netzwerk, welches ihn bei der Rückkehr in die Türkei finanziell unterstützen und ihm Obdach gewähren könne. Eine berufliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, wenn auch möglicherweise in einem berufsfremden Sektor, sei ihm zumutbar. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, an Diabetes zu leiden und Insulin einzunehmen. Es sei indessen davon auszugehen, dass er die in der Schweiz in Anspruch genommene Therapie im Heimatland fortführen könne.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Sachverhalt und die Erwägungen des SEM im Asylentscheid. Ergänzend betont er nochmals, er sei aufgrund eines 2017 oder 2018 von ihm veröffentlichten Artikels in der Online-Zeitung «I._______» verfolgt worden. Er habe 2017/2018 die letzte Drohnachricht seitens der Anhänger des AKP-Angeordneten erhalten und 2018 letztmals Polizeigewalt erlebt. Die Aktualität der geltend gemachten Nachteile sei im Zeitpunkt seiner Ausreise vorgelegen. Er sei in exponierter Stellung für die HADEP und HDP tätig gewesen. Aufgrund seines diesbezüglichen Engagements könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu gewalttätigen polizeilichen Übergriffen und Razzien gekommen sei.
Das Erdbeben im Februar 2023 werde als politisches Instrument benutzt, weil die staatliche Hilfe in den von der AKP-Regierung als politisch missliebig erachteten Regionen nicht ankomme. Der Beschwerdeführer habe seine Wohnung verloren, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.
Zu den beiden neu eingereichten Beweismitteln (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I) werden keine weiteren Angaben gemacht.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit in den Jahren 2017 und 2018 Drohnachrichten seitens der Gefolgschaft eines AKP-Abgeordneten erhalten. Zudem habe die Polizei mehrmals Razzien in seinem Haus durchgeführt.
6.1.1 Wie das SEM im angefochtenen Asylentscheid zutreffend ausführte, lagen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe im Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2022 bereits mehrere Jahre zurück. Diese Vorfälle stehen deshalb nicht in einem für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen engen, sachlichen Kausalzusammenhang zur erst Jahre später erfolgten Ausreise. Der Beschwerdeführer hat explizit angegeben, dass die seitens der Anhängerschaft des AKP-Abgeordneten ausgesprochenen Todesdrohungen in den Jahren 2017 und 2018 erfolgt seien. Die letzte polizeiliche Hausdurchsuchung soll anfangs 2018 stattgefunden haben. Er habe in den letzten zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise keine Drohungen mehr erhalten, nachdem er sich nicht mehr als Journalist betätigt habe (vgl. dazu: SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte] 21, Antworten 78, 84/85, 93 und 137). Der Umstand, dass er nach diesen Ereignissen weiterhin über vier Jahre lang in der Türkei geblieben ist, lässt darauf schliessen, dass die Vorkommnisse ihn nicht in jene, vom Asylgesetz vorausgesetzte ausweglose Situation gebracht haben, die ihn zur Ausreise gezwungen haben. Der Beschwerdeführer hat denn auch angegeben, dass seine Sorgen um seine Tochter den unmittelbaren Anlass zur Ausreise dargestellt hätten (vgl. Akte 21, Antwort 136).
6.1.2 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, die 2017 und 2018 erfolgten Behelligungen seitens der staatlichen Behörden und Dritter hätten dazu geführt, dass er nicht mehr als Journalist (in B._______) habe tätig sein können.
Bezüglich seiner Erwerbstätigkeit gab er an, er habe seit 1999 als Journalist gearbeitet, bis ihm Mitte 2018 gekündigt worden sei. Er sei aber zeitweise auch arbeitslos gewesen. Nach der Kündigung habe er nicht mehr gearbeitet, sondern sei von seiner Familie unterstützt worden (vgl. Akte 21, Antworten 49, 53 und 129). Der Umstand, dass der Beschwerde-führer ab Mitte 2018 bis zur Ausreise im Oktober 2022 nicht in seinem angestammten Beruf hat arbeiten können, lässt für sich alleine nicht auf eine asylbeachtliche Verfolgungssituation schliessen. Er hat vorgetragen, er habe in einem Handyladen, einem Schuh- und Lebensmittelgeschäft sowie in einem Café/Teehaus jeweils Stellen angenommen (vgl. Akte 21, Antworten 144 und 145). Eine existenzgefährdende Unmöglichkeit, einem irgendwie gearteten Erwerbseinkommen nachzugehen, lag im Zeitpunkt der Ausreise nicht vor. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, sich jemals an anderen Orten seines Heimatlandes um eine Anstellung als Journalist bemüht zu haben. Die diesbezüglichen Vorbringen müssen deshalb als nicht asylbeachtlich eingestuft werden.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei während seiner journalistischen Tätigkeit für die Zeitung «D._______» mehrmals festgenommen worden und vor Gericht gestanden, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Verfahren einerseits im Zeitpunkt der Ausreise ebenfalls Jahre zurücklagen. Andererseits sind diese angeblichen Justizverfahren gemäss seinen eigenen Angaben alle eingestellt worden (vgl. Akte 21, Antwort 86-88). Zudem hat er nicht vorgetragen, dass ihm aus diesen viele Jahre zurückliegenden gerichtlichen Verfahren anhaltende Konsequenzen oder Nachteile erwachsen wären, weshalb diesen die Asylrelevanz abgesprochen werden muss.
6.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits festgehalten hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer aus seiner Mitgliedschaft bei kurdischen Parteien bis 2018 gewisse Nachteile - wie die Übergriffe durch die Anhängerschaft eines AKP-Abgeordneten und die Razzien durch die Polizei - entstanden sind. Das Engagement des Beschwerdeführers für diese Parteien - Organisation von Berichterstattungen und Kontakte mit Medien sowie Vorbereiten von Texten; vgl. Akte 21, Antwort 98) - kann jedoch nicht als besonders exponiert eingestuft werden. Aufgrund seiner Beziehungen mit den damaligen Parteien HADEP und HDP ist nicht davon auszugehen, dass er seitens der türkischen Behörden als pointierter Verfechter der kurdischen Sache oder als Gefahr für die türkische Einheit wahrgenommen wird. Deshalb ist die Schlussfolgerung des SEM zu stützen, wonach keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, diesbezüglich ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6.4
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass seinem Vater und Bruder in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Er trug auch dazu vor, seit der Ausreise seines Vaters habe der Druck des Staates auf seine Familie zugenommen (vgl. Akte 21, Antwort 39 und 75). Seine eigenen Schwierigkeiten führte er jedoch auf seine eigene Tätigkeit als Journalist zurück und brachte keine Probleme in direktem Zusammenhang mit seinen Verwandten in der Schweiz vor.
6.4.1 Das SEM hat zwar für die Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerdeführers die Akten des Vaters und Bruders beigezogen (vgl. SEM-Verfügung, Ziffer I/6). Der Beschwerdeführer hat aber weder in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom 25. März 2024 noch in der Beschwerdeeingabe eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Vater oder Bruder geltend gemacht, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, weiter auf diesen Aspekt einzugehen.
6.5
6.5.1 Schliesslich trug der Beschwerdeführer vor, er sei als Kurde respektive als Alevite beleidigt und benachteiligt worden (vgl. Akte 21, Antworten 81, 85, 90).
6.5.2 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der alevitischen und kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.).
6.6 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer weitestgehend darauf, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen, die Erwägungen des SEM zu wiederholen und textbausteinartige Ausführungen zu den für die Beurteilung von Asylbeschwerden massgeblichen Gesetzesbestimmungen festzuhalten. Er trägt jedoch keine schlüssigen Argumente vor, die an dervorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen. Deshalb vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert in Frage zu stellen.
Die Beschwerde setzt sich auch nicht weiter mit den neu eingereichten Schreiben (angebliche Referenzschreiben eines türkischen Anwaltes und des Journalistenverbandes) auseinander. Diese Beweismittel sind bloss als Kopien eingereicht worden. Sie sind deshalb zum vornherein nicht geeignet, die vom Gericht - wie auch vom SEM - nicht bestrittene Journalistentätigkeit und die vom Beschwerdeführer erlittenen Behelligungen in den Jahren 2017 und 2018 in einen asylbeachtlichen Zusammenhang zu stellen, weshalb ihnen die Asylrelevanz abgesprochen werden muss.
6.7 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.6
7.6.1 Anfang Februar 2023 führten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur. In der Folge verhängte der türkische Staatspräsident den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen. Am 9. Mai 2023 wurde der für die betroffenen Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand aufgehoben. Die elf vorübergehend unter Ausnahmezustand gestellten Provinzen waren und sind naturgemäss unterschiedlich stark von den Folgen der Naturkatastrophe betroffen. Neben der Provinz Hatay sind aktuell die Provinzen Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya noch stark von den Folgen der Erdbeben betroffen.
7.6.2 Trotz der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen ist nicht von einer Situation auszugehen, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die genannten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen - nach den vorstehenden Ausführungen insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen - gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten (vgl. zum Ganzen den als Referenzurteil zu publizierenden Entscheid des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11).
7.6.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit der Situation in der Türkei nach dem verheerenden Erdbeben im Februar 2023 auseinandergesetzt (vgl. Ziffer III/2) und dabei festgehalten, dass das Haus des Beschwerdeführers in B._______ gemäss seinen eigenen Angaben in Folge der Erdbeben nicht mehr bewohnbar sei. Seine Ehefrau und Kinder würden inzwischen in G._______ leben; weitere Verwandte würden in B._______, H._______, K._______ und L._______ leben. Der Beschwerdeführer hat auch selbst in anderen Teilen der Türkei gelebt (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E).
7.6.4 Der Beschwerdeführer hat angegeben, in regelmässigem und gutem Kontakt zur Familie zu stehen (vgl. Akte 21, Antworten 29 und 30). Er verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland, welches ihm bei der Rückkehr bei seiner Reintegration unterstützen und bei Bedarf Obdach gewähren kann. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über jahrelange Berufserfahrung als Journalist; er hat aber auch in anderen Berufsgattungen Erfahrungen gesammelt (im Verkauf und in der Gastronomie; vgl. dazu Akte 21, Antworten 144 und 145). Selbst wenn er es nicht mehr in Betracht zieht, in seinem angestammten Beruf weiterhin tätig zu sein, kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist und er insbesondere für die Anfangsphase mit der Unterstützung seines familiären Beziehungsnetztes wird rechnen können. Es bleibt ihm zudem unbenommen, sich in einem anderen Gebiet seines Heimatstaates niederzulassen, sollte er eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz nicht mehr in Betracht ziehen.
7.6.5 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben, unter Diabetes und Augenproblemen zu leiden und Insulin einnehmen zu müssen.
Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
Die Erkrankung an Diabetes ist nicht zu verharmlosen. Von einer existenziellen medizinischen Notlage kann jedoch aufgrund der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin auf eine medizinische Behandlung der Diabeteserkrankung angewiesen sein, ist eine solche in der Türkei verfügbar. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf die faktisch auch zugängliche gesundheitliche Versorgung in der Türkei hingewiesen, wonach grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden könne und praktisch alle Medikamente erhältlich seien. Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer nicht mit konkreten Gegenargumenten bestritten. Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische Versorgung. Es ist davon auszugehen, dass die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers in der Türkei adäquat behandelt werden kann (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2818/2020 vom 25. Juli 2022 E. 7.3.4, D-6461/2023 vom 4. Dezember 2023 sowie E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.2, mit weiteren Verweisen). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen.
Schliesslich ist auf die Möglichkeit der Gewährung von medizinischer Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen.
7.6.6 Ansonsten lassen keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schliessen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann
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