Entscheiddatum: 20.12.2010Publikationsdatum: 12.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2085/2007
Urteil vom 20. Dezember 2010 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richterin Kadima Muriel Beck, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. Parteien A._______,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom21. Dezember 2006 / N / (...).
Mit Schreiben in englischer Sprache an die Schweizer Botschaft in Colombo vom (...) ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl und sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein Bruder sei im Jahre 1985 wegen dessen Mitgliedschaft bei der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) von Unbekannten ermordet worden, worauf die Eltern den Beschwerdeführer zu seinem Schutz in ein Land im Nahen Osten geschickt hätten. Nach zehn Jahren sei er in den Heimatstaat zurückgekehrt, habe geheiratet und eine Familie gegründet. Angesichts der Probleme und Drohungen im Zusammenhang mit seinem Bruder sei er gezwungen gewesen, erneut in den Nahen Osten zu flüchten. Seine Frau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass bewaffnete Unbekannte in seiner Abwesenheit mehrmals zum Haus der Familie gekommen seien und für den Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka gedroht hätten. Nach dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommens zwischen der srilankischen Regierung und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er am (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Anlässlich der Kommunalwahlen vom (...) habe er für eine unabhängige Gruppe unter dem Symbol "Spectacles" kandidiert. Als er am Abend des (...) von einer Wahlveranstaltung nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Frau einen Zettel der Pongi Elum (Tamil) Makkal Padai ausgehändigt, welcher ihr zuvor von einem Unbekannten übergeben worden sei. Im besagten Schreiben habe man ihm mit dem Tode gedroht, für den Fall dass er an den Wahlen teilnehmen sollte. Am folgenden Tag habe er Anzeige bei der Polizei erstattet und sich danach nicht mehr zu Hause aufgehalten. Der einzige Ausweg für ihn bestehe darin, das Land zu verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er in der Beilage eine Kopie der englischen Übersetzung seiner Anzeige bei der Eravur Polizeistation vom (...) zu den Akten.
Mittels Schreiben der Botschaft vom 23. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 25. Juli 2006 seine Fluchtgründe unter Beilage allfälliger Beweismittel detailliert darzulegen, sämtliche Dokumente von einem amtlichen Übersetzer in die englische Sprache übersetzen zu lassen und Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
In seinem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 12. Juli 2006 (Posteingang 25. Juli 2006) bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits zuvor gemachten Vorbringen und brachte ergänzend vor, er sei nach den Wahlen vom (...) wiederholt am Telefon bedroht worden. Da er sich noch immer verstecken müsse, könne er seinen täglichen Verpflichtungen nicht nachkommen. In der Beilage reichte er eine Wohnsitzbestätigung des Grama Niladhari, ausgestellt am 20. Juli 2006, eine Kopie seiner Nomination als Kandidat der (...), zwei Listen mit Kandidaten der Lokalwahlen vom (...) samt Übersetzungen, eine Kopie des Wahlkampfzettels des Beschwerdeführers samt Übersetzung, eine Kopie eines Flugblattes der Tamil National Liberation Front samt Übersetzung sowie Kopien der Anzeigen bei der Polizeistation Eravur vom (...) und vom (...) inklusive Übersetzungen zu den Akten.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 übermittelte die Botschaft das Asylgesuch an das BFM und ersuchte gleichzeitig um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer zu einer Befragung einzuladen sei.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 - Eröffnungsdatum unbekannt - ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsmassnahmen handle es sich um Übergriffe Dritter, die nur dann asylrelevant seien, falls der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der srilankische Staat sei grundsätzlich gewillt, bedrohten beziehungsweise verfolgten Personen den erforderlichen Schutz zu gewähren, und die Polizei habe die Anzeige des Beschwerdeführers auch entgegengenommen. Aus den Akten würden sich zudem keine Hinweise ergeben, wonach dem Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes entstanden seien. Gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr spreche namentlich, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Region von (...) aufhalte. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung genüge nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, zumal es an konkreten Indizien fehle, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in die Tat umsetzen würden. Ebensowenig genüge die Tatsache, dass sich die Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes verschlechtert habe, um eine einreiserelevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Im Übrigen bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich allfälligen zukünftigen Verfolgungsmassnahmen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil zu entziehen. Weder die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe, noch die geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung würden den Anforderungen an die Asylrelevanz der Vorbringen genügen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2007 (Posteingang 21. März 2007) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung der Einreisebewilligung und die Asylgewährung. In der Beschwerdebegründung beschränkte er sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen, ohne sich konkret mit den Vorbringen des BFM im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.
Mit Verfügung vom 29. August 2008 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung an den Beschwerdeführer aufgrund der Akten nicht bestimmt werden könne. Gleichzeitig forderte sie das BFM unter Fristansetzung auf, sich im Rahmen einer Vernehmlassung insbesondere zur Frage des Eröffnungszeitpunkts zu äussern.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2008 fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfer-tigen könnten. Zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung führte es aus, dieser lasse sich aufgrund der Empfangsbestätigung nicht ermitteln, da die beiden Stempel bezüglich der Aushändigung an den Beschwerdeführer sowie der Rücksendung an die Schweizer Botschaft in Colombo unleserlich seien und ein handschriftlicher Datumseintrag fehle.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 gewährte die neu zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist zur Vernehmlassung des BFM zu äussern und dem Gericht allfällig veränderte Verhältnisse mitzuteilen.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb vorliegend - wie für den Säumnisfall angedroht - aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung jedoch verzichtet, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4. Aufgrund des Umstandes, dass sich das Zustellungsdatum nicht ermitteln liess, ist von der Rechtzeitigkeit der formgerecht eingereichten Beschwerde auszugehen. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Der Beschwerdeführer richtete seine Beschwerde gemäss Rechtsmittelbelehrung an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht jene Verfahren.
2.1. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt erscheint. Der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7)
2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der Vertretung in Colombo nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er wurde lediglich mittels eines standardisierten Schreibens aufgefordert, detailliertere Angaben zu den Fluchtgründen, zu bisher ergriffenen Schutzmassnahmen und zu einer allfälligen innerstaatlichen Flucht- oder Aufenthaltsalternative zu machen. Hingegen wurde darauf verzichtet, den Beschwerdeführer mittels konkreter, auf seine Asylvorbringen bezogener Fragen zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufzufordern. Das BFM hat es schliesslich in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2006 unterlassen, seinen Verzicht auf eine Befragung zu begründen.
2.3. Da der angefochtene Entscheid vor Bekanntwerden des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2007 gefällt worden ist, finden die darin entwickelten Verfahrensgrundsätze (Aufforderung zur Darstellung der Asylgründe mittels eines individualisierten Schreibens, Begründung des Verzichts auf eine Anhörung durch das BFM) vorliegend keine Anwendung. Vorliegend ist somit nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Überdies hat der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 Gelegenheit bekommen, sich zur Vernehmlassung und allfällig veränderten Verhältnissen im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch zu äussern, was er bis zum Vorliegen dieses Urteils nicht getan hat.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 3 AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit derselben.
6.2. Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Verlassen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist. Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 77). Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei der Eingriff auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss (vgl. a.a.O., S. 79).
6.2.1. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer schriftliche und telefonische Drohungen erhalten, und es ist zu keiner Situation konkreter Bedrohung oder gar zu Übergriffen auf seine Person gekommen. Weder die körperliche Integrität noch die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers wurden beeinträchtigt, weshalb kein konkreter Eingriff in geschützte Rechtsgüter vorliegt.
6.2.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls begründete Furcht hat, in Zukunft einem asylrelevanten Eingriff ausgesetzt zu werden. Diesbezüglich ist zunächst zu erwähnen, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanke seit Einreichung des Asylgesuchs massgeblich verändert hat. Die militärische Auseinandersetzung zwischen der srilankischen Armee und der LTTE endete mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009. Angesichts dieser veränderten Lage erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der LTTE oder ihr nahestehender Gruppierungen, wie die Pongi Elum (Tamil) Makkal Padai, ausgesetzt sein wird. Wie das BFM in seinem Entscheid zutreffend feststellte, hat der Beschwerdeführer sodann nicht versucht, sich den Nachstellungen durch eine Verlegung seines Wohnsitzes zu entziehen und ist auch nach seinen beiden Auslandaufenthalten immer wieder freiwillig an seinen Wohnort und damit an den Ort der geltend gemachten Bedrohung zurückgekehrt. Unter diesen Umständen kann nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung ausgegangen werden und seine diesbezüglichen Vorbringen sind als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen.
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine bereits erlittene, asylrelevante Verfolgung noch eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft machen konnte, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG insgesamt nicht zu genügen vermögen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf seine weiteren Vorbringen in seiner Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen..
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie die Schweizer Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl
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