Entscheiddatum: 14.03.2024Publikationsdatum: 03.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2068/2020
Urteil vom 14. März 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2020 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 6. April 2017 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 16. Oktober 2019 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei iranischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz C._______, wo er mit seinen Eltern und einer Schwester aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei etwa im Jahr 1995 gestorben. Er habe das Gymnasium abgeschlossen. Das Studium der (...) habe er im Jahr 2007 oder 2008 aus familiären Gründen - seine Schwester habe ein Kind bekommen, weshalb er es vorgezogen habe, zu arbeiten - abgebrochen. Bis ungefähr im Jahr 2010 respektive 2012 habe er einen Laden für (...) geführt, dieser werde zurzeit vermietet.
Seine Eltern seien beide (...) und politisch aktiv gewesen. Infolgedessen habe sein Vater seine Anstellung verloren und sei verhaftet worden. Erst etwa ein Jahr vor seinem Tod sei er entlassen worden. Seine Mutter sei zwangsversetzt worden und habe etwa acht Jahre lang in anderen iranischen Städten arbeiten müssen. Zwischen 2008 und 2009 habe er angefangen, sich politisch zu betätigen. Er sei bei den verbotenen marxistisch-leninistischen Gruppierungen Städtische Kommunisten (Komalay Nowshar) respektive Komala sowie der Organisation Grünes Kurdistan (Sabz-e Kurdistan) aktiv gewesen. Bei Ersterer habe er in der Informatik-abteilung geholfen. Bei der anderen Organisation habe er primär Familien - beispielsweise durch die Vermittlung eines Anwalts - unterstützt, aber auch in der Informatik-Abteilung mitgearbeitet, bei der Organisation von Kundgebungen mitgeholfen und Flugblätter verteilt. Im April oder Mai (...) sei er mit zwei weiteren Personen in einem Haus ausserhalb der Stadt verhaftet und (...) Monate und (...) Tage lang vom iranischen Geheimdienst (Etelaat) in einem geheimen Gefängnis festgehalten worden. Während dieser Haft sei er gefoltert worden - seither leide er an Hüftproblemen. Nach seiner Freilassung habe er sich mehreren Operationen unterziehen müssen, und es seien ihm (...) eingesetzt worden. Nach seiner Genesung, etwa im Herbst 2015, habe er seine politischen Aktivitäten für die Städtischen Kommunisten wiederaufgenommen. Er habe Familien unterstützt und bei der Organisation von Kundgebungen mitgeholfen. Im März oder April 2016 sei er an zwei aneinander folgenden Tagen vom Geheimdienst verhört worden. Er sei informiert worden, dass diese alles - betreffend Fortsetzung seiner Aktivitäten, Familie und Gesundheitszustand - über ihn wüssten. Er sei aufgefordert worden, seine Aktivitäten zu beenden und Kameraden zu denunzieren. Daraufhin habe er seine Aktivitäten minimiert. Als er eines Tages im Juni, Juli oder August 2016 unterwegs zu einem vereinbarten geheimen Treffpunkt gewesen sei, sei er informiert worden, dass die Behörden eine Razzia durchführten. Da er bereits beim Geheimdienst verzeichnet gewesen sei, habe er grosse Angst gehabt, erneut verhaftet und dann getötet zu werden. Daher sei er am selben Tag Richtung Türkei geflüchtet und nach einigen Monaten in Griechenland am 10. März 2017 in die Schweiz eingereist.
Nach seiner Ausreise seien seine Mutter, seine Schwester und ein Onkel mehrmals vom Geheimdienst vorgeladen und nach seinem Verbleib befragt worden. Der Ex-Mann seiner Schwester sowie deren Tochter lebten in der Schweiz; er habe mit seiner Nichte losen Kontakt.
A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Identitätskarte, Geburtsurkunde, beide in Kopie und inklusive Übersetzung, sowie Führerschein im Original. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein ärztliches Attest vom 8. April 2017, wonach er sich wegen einer (...) einer (...) beidseits habe unterziehen müssen, sowie ein nicht übersetztes Schreiben, welches die Entlassung seines Vaters kurz nach der Revolution bestätige, ein.
B. Mit Verfügung vom 16. März 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Nebst einer Kostennote waren der Beschwerdeschrift folgende Beweismittel beigelegt: Fotografien, welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration am (...) 2018 in D._______ respektive E._______ zeigten; ein Zeitungsbericht vom (...) 2018 betreffend die Demonstration von Exil-Iranern in D._______, auf welchem der Beschwerdeführer zu erkennen sei.
D. In der Zwischenverfügung vom 28. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die damals mandatierte Rechtsvertreterin wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Schliesslich wurde die Vor-instanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
F. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2020 eingeladen, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 replizierte er. Der Replik waren ein von ihm verfasster, auf Deutsch übersetzter Artikel, Links auf verschiedene soziale Medien sowie Internetausdrucke beigelegt.
G. Am 29. Mai 2020 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Mandat und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin.
H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2020 wurde die damalige Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat entlassen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
I. Der Beschwerdeführer reichte am 24. August 2020 ein Bestätigungs-schreiben der Komala-Partei Kurdistan Schweiz (nachfolgend: Komala Schweiz) vom 12. Juli 2020 sowie einen Arztbericht vom 14. August 2020 zu den Akten.
J. Am 24. September 2020 liess der Beschwerdeführer dem Gericht einen weiteren Artikel, welchen er Ende August 2020 auf verschiedenen sozialen Medien veröffentlicht habe, sowie eine Übersetzung zukommen.
K. Mit Eingabe vom 18. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail vom 17. November 2020 sowie einen Link der Komala Schweiz ein.
L. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 8. September 2023 zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen.
M. In ihrer Duplik vom 22. September 2023 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
N. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 27. September 2023 folgende Beweismittel zu den Akten: Auszug aus einem Protokoll des Sicherheitsdepartements der Stadt F._______ vom 25. November 2022; zwei auf dem Instagram-Kanal der Komala Schweiz veröffentliche Beiträge zu Kundgebungen am (...) 2022 in F._______ sowie am (...) 2022 in D._______ sowie Fotografien, welche ihn an diesen Kundgebungen zeigten; Arztbericht vom 26. September 2023.
O. Mit Verfügung vom 28. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, eine Triplik einzureichen. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 reichte er diese ein. Der Triplik war ein Bestätigungsschreiben der Komala Schweiz, datierend vom 1. Dezember 2022, beigelegt.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen seien widersprüchlich. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, als er beim vereinbarten Treffpunkt vorbeigefahren sei, habe er gesehen, wie zwei Kameraden verhaftet worden seien. Demgegenüber habe er in der Anhörung gesagt, vor dem Haus habe er ausschliesslich Sicherheitskräfte gesehen. Da er in der BzP explizit nach diesem Vorfall unmittelbar vor seiner Ausreise gefragt worden sei, und er zudem auch Angaben zum Zeitraum vor der Ausreise gemacht habe, überzeuge seine Erklärung, er habe in der BzP von seiner eigenen Verhaftung im Jahr (...) gesprochen, nicht. Überdies habe er bei der BzP gesagt, es habe sich um das Haus gehandelt, in welchem sie sich normalerweise getroffen hätten. Hingegen habe er in der Anhörung ausgeführt, es sei ein neuer Treffpunkt gewesen. Zudem sei auch erstaunlich, dass er aus einer Entfernung von etwa 100 Metern Funkgeräte und Ohrstöpsel habe erkennen können. Weitere Widersprüche befänden sich in seinen Ausführungen zur Ausreise. Er habe zunächst zu Protokoll gegeben, er sei über G._______ und H._______ ausgereist, während in der Anhörung die beiden Ortschaften in der umgekehrten Reihenfolge genannt worden seien. Seine angeblichen politischen Tätigkeiten ab anfangs 2016 habe er zudem nur vage und unsubstanziiert beschrieben. Seine Aussagen wirkten pauschal und enthielten keine persönlichen Elemente, die eine tatsächliche Involvierung seinerseits glaubhaft machen würde. Undifferenziert seien auch seine Angaben dazu, für welche Organisation er effektiv tätig gewesen sei. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, diese Vorbringen glaubhaft darzulegen.
Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass er wegen der Inhaftierung im Jahr (...) zum heutigen Zeitpunkt noch eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe, zumal es ihm nicht gelungen sei, seine späteren Aktivitäten und die daraus resultierenden Schwierigkeiten glaubhaft darzulegen. Seine Schilderungen zu den beiden Verhören im Jahr 2016 wiesen zwar gewisse Realkennzeichen auf. Es fehle aber ein konkreter Bezug zum geltend gemachten Zeitraum, in dem sie erfolgt sein sollten respektive zu den Tätigkeiten, die er damals ausgeübt habe. Überraschend sei auch, dass er die Verhöre anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. Auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit könne jedoch verzichtet werden, da die geltend gemachten politischen Tätigkeiten vor der Ausreise nicht glaubhaft seien und sich aus einer allgemeinen Warnung der Behörden vor zukünftigen Aktivitäten keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ergebe. Daher sei dieses Vorbringen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Sodann verfüge er über ein grosses soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei der sozialen und finanziellen Reintegration in seinen Heimatstaat unterstützen könne. Zudem habe er eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich rasch wieder in den Arbeitsmarkt werde integrieren können. Zurzeit sei seine Hüfte weitgehend beschwerdefrei. Was die geltend gemachte (...)abhängigkeit sowie die im März 2017 durchgeführte operative Entfernung eines (...) betreffe, seien den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass eine allfällige weitere Behandlung dieser Beschwerden im Heimatstaat nicht möglich sein sollte. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei demnach zu bejahen, wie im Übrigen auch die Möglichkeit.
3.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, er habe seine Mitwirkungspflicht stets wahrgenommen und seine Verfolgungsgründe respektive sein Risikoprofil zu keinem Zeitpunkt überzeichnet. Es gebe daher keine Gründe, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er seine Asylgründe substanziiert und mit diversen Realkennzeichen versehen vorgebracht. Zwischen der BzP und der Anhörung gebe es zwar gewisse Ungereimtheiten was das fluchtauslösende Ereignis im Sommer 2016 betreffe; angesichts des summarischen Charakters der BzP komme diesen Aussagen aber nur ein beschränkter Beweiswert bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu. Widersprüche dürften nur dann herangezogen werden, wenn sie in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen abweichen würden oder wenn bestimmte Ereignisse, welche später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt würden. Vorliegend wiegten die Widersprüche nicht derart schwer, dass sie die Glaubhaftigkeit der ansonsten ausgesprochen substanziierten und kohärenten Vorbringen untergraben würden.
Betreffend die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass er unter dem Dach der Komala Party of Iranian Kurdistan (KZK) tätig gewesen sei. Für die iranischen Kurden habe die parteiinterne Spaltung keine Bedeutung, weshalb sie sich als Aktivisten der Komala betrachteten. Die von ihm in der Anhörung verwendete Bezeichnung «Komalah Nowshar» sei eine übliche Bezeichnung für eine städtische Sektion der Partei. Weiter habe er nachvollziehbar ausgeführt, dass die Flugblätter nicht mit dem Parteinamen sondern je nach Thema mit einem anderen, allgemein gehaltenen Namen wie «Gewerkschaft» oder «Arbeiterschaft» unterschrieben worden seien. Vor seiner Inhaftierung im Jahr (...) sei er zudem auch für politisch befreundete Hilfsorganisationen tätig gewesen. Er sei Mitglied einer kleinen Zelle der Komala gewesen und habe seine Aufgaben detailliert geschildert. Anlässlich der BzP habe er sich hinsichtlich des Treffpunkts unklar geäussert. Im Sommer 2016 sei das neue Haus tatsächlich der Ort gewesen, wo sich die Zelle normalerweise versammelt habe; aus Sicherheitsgründen seien die Orte jedoch regelmässig gewechselt worden. Bei der Anhörung habe er als Zeitpunkt des Vorfalls August 2016 genannt - so wie es ihm seine Mutter mitgeteilt habe. Bei der BzP habe er sich zum Ausreisedatum aus dem Iran geäussert. Rechne man vom Datum der BzP zurück, ergebe dies als Zeitpunkt des Vorfalls Juni oder Juli 2016. Die zeitliche Abweichung sei somit minimal. Zum Reiseweg seien seine Ausführungen in der Anhörung korrekt, da H._______ auf dem Weg nach G._______ liege. Der Umstand, dass er anlässlich der BzP seine Inhaftierung im Jahr (...) und die Razzia am geheimen Treffpunkt erwähnt habe, aber die beiden Verhöre im Jahr 2016 nicht, wiege nicht derart schwer.
Zur Inhaftierung im Jahr (...) seien nur wenige Fragen gestellt worden. Seine Antworten zeugten jedoch von Selbsterlebtem, zumal auch seine von der Folter resultierenden gesundheitlichen Beschwerden medizinisch belegt seien. Er leide infolge der Kortisonbehandlungen an (...) und habe deswegen (...). Zudem nehme er seit sechs Jahren (...) und sei seit geraumer Zeit in psychiatrischer Behandlung. Ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht. Insgesamt seien seine Asylvorbringen glaubhaft dargelegt. Er habe berechtigterweise damit rechnen müssen, im Falle einer erneuten Inhaftierung ernsthafte Nachteile zu erleiden. Die Aktualität der Verfolgung zeige sich im Umstand, dass seine Familienangehörigen vom Geheimdienst vorgeladen und befragt worden seien.
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er nehme an regimekritischen Demonstrationen teil, was mit den beiliegenden Fotografien belegt werde. Zudem verfasse er Artikel, welche er über Programme wie «Telegramm» verbreite. Übersetzungen der Artikel würden baldmöglichst nachgereicht. Eventualiter sei er deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bis der entsprechende Arztbericht vorliege, könne eine abschliessende Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vorgenommen werden.
3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, an der Anhörung habe der Beschwerdeführer keine exilpolitischen Aktivitäten erwähnt. Er habe lediglich eine Demonstration genannt, ohne seine persönliche Teilnahme an dieser zu präzisieren. Den Kontakt zu Komala Mitgliedern in der Schweiz oder ein sonstiges politisches Engagement habe er verneint.
3.4 In der Replik wurde im Wesentlichen eingewandt, er habe bereits währen der Anhörung gesagt, dass er nur wenige Tage zuvor an einer Demonstration im Gedenken an zwei iranische Oppositionelle teilgenommen habe. Dies sei als exilpolitische Aktivität zu werten. Er habe sein Profil nicht überzeichnet und sich von bewaffneten Gruppierungen distanziert. Es seien ihm keine präzisierenden Fragen zu seinem exilpolitischen Engagement gestellt worden. Er habe einen regimekritischen Artikel via verschiedene Kanäle und soziale Medien verbreitet, wobei er mit seinem Namen klar identifizierbar sei.
3.5 Die Vorinstanz stellte in der Duplik vom 22. September 2023 fest, der Beschwerdeführer habe bisher geltend gemacht, am geheimen Treffpunkt sei eine Razzia durchgeführt worden, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. Demgegenüber werde im nunmehr vorliegenden Bestätigungsschreiben der Komala Schweiz vom 12. Juli 2020 ausgeführt, der Geheimdienst habe ihn im August 2016 als Mitglied der Komala identifiziert, infolgedessen es zu einer Durchsuchung bei ihm Zuhause gekommen sei. Das Schreiben widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers und sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft einzustufen. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien auch bei Wahrunterstellung als niederschwellig und kaum exponiert zu qualifizieren. Zudem liege die letzte geltend gemachte Aktivität rund drei Jahre zurück. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten erlangt hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er über ein derartiges politisches Profil verfüge, welches ihn als konkrete Bedrohung erscheinen lasse.
3.6 In der Triplik vom 12. Oktober 2023 wird dem im Wesentlichen entgegenhalten, mit der Eingabe vom 27. September 2023 seien ein aktueller Arztbericht sowie neue Beweismittel eingereicht worden. Es werde davon ausgegangen, dass die Vorinstanz mittlerweile Kenntnis davon habe. Wie dem Arztbericht vom 26. September 2023 zu entnehmen sei, sei er nach wie vor auf eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Das letzte Gespräch zwischen ihm und seiner Rechtsvertretung habe im Beisein seines Psychiaters stattgefunden, da die Auseinandersetzung mit seinen Asylgründen noch immer grossen psychischen Stress bedeute. Die Hausdurchsuchung habe beim Treffpunkt stattgefunden und nicht beim Beschwerdeführer Zuhause. Ebenso stimme, dass er den Behörden bereits vor dem August 2016 als Aktivist bekannt gewesen sei. Warum es zu diesen Ungenauigkeiten und Missverständnissen im Bestätigungsschreiben der Komala Schweiz gekommen sei, sei unklar, aber auch irrelevant. Fakt sei, dass es zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei. Was sein exilpolitisches Engagement anbelange, sei insbesondere auf die Beweismitteleingabe vom 27. September 2023 zu verweisen. Er sei Initiator und Organisator einer grösseren Kundgebung im (...) 2022 in F._______ gewesen. Aufgrund dieser Exponiertheit müsse davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden ihn als ernsthafte Bedrohung wahrnehmen würden. Dem ebenfalls dieser Eingabe beigelegten Schreiben der Komala Schweiz vom 1. Dezember 2022 sei zu entnehmen, dass er noch immer aktives Mitglied sei und sich um die Finanzen kümmere.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als unglaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene seine widersprüchlichen Angaben zu wesentlichen Sachverhaltspunkten nicht aufzulösen. Zwar kommt rechtsprechungsgemäss den Aussagen in der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. statt vieler: E-3776/2020 vom 12. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Es darf aber erwartet werden, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits anlässlich der ersten Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden und sich zwischen den Befragungen keine diametral abweichenden Angaben ergeben.
Anlässlich der BzP führte er aus, als er unterwegs gewesen sei zum Haus, wo sie sich normalerweise getroffen hätten, sei er gewarnt worden, dass der Geheimdienst vor Ort sei. Er habe gesehen, wie zwei Kameraden verhaftet worden seien (vgl. SEM-act. A12/14 Pkt. 7.01 und 7.02). Bei der Anhörung gab er indessen zu Protokoll, es habe sich um einen neuen Treffpunkt gehandelt, draussen habe er lediglich Sicherheitskräfte gesehen, keine Kameraden (vgl. A34/22 F86 f.). Auf Nachfrage gelang es ihm nicht, diese Widersprüche aufzulösen (a.a.O. F114 f.). Bei diesem Vorfall handelt es sich um den zentralen Ausreisegrund des Beschwerdeführers, weshalb deutlich konsistentere Angaben zu erwarten gewesen wären. Dementsprechend und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, sind diese abweichenden Angaben als wesentlich zu qualifizieren. Im Rahmen des freien Berichts misst der Beschwerdeführer den beiden Verhören im Jahr 2016 ebenfalls eine wesentliche Bedeutung für seine Ausreise zu (a.a.O F45). Auf entsprechende Vertiefungsfragen führte er aus, er habe bei den Verhören dermassen Angst gehabt, da er nicht gewusst habe, ob er dieses Gebäude jemals wieder verlassen werde (a.a.O. F61 f.). Warum der Beschwerdeführer die beiden Verhöre durch den iranischen Geheimdienst im Jahr 2016 anlässlich der BzP nicht ansatzweise erwähnte, erscheint daher nicht nachvollziehbar.
Zudem und wie von der Vorinstanz im Rahmen der Duplik zu Recht ausgeführt, ergeben sich zwischen dem Bestätigungsschreiben der Komala Schweiz vom 12. Juli 2020 und seinen anlässlich der Anhörung gemachten Ausführungen weitere Widersprüche. Die in der Triplik gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers, warum es bei diesem Schreiben zu diesen Ungenauigkeiten und Missverständnissen gekommen sei, sei unklar, vermögen diese Widersprüche nicht aufzulösen.
Insgesamt ergeben sich im vorliegenden Verfahren zwischen den zwei Befragungen wesentliche Widersprüche, die der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht auflösen konnte.
5.2.2 Was die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise betrifft, erachtet auch das Gericht die Ausführungen als vage und oberflächlich. Es fehlt den Antworten insgesamt am zu erwartenden und erforderlichen Detailreichtum (vgl. SEM-act. A34/22 F38 f.; F72 f.). Es ist diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. vor-instanzliche Verfügung, Ziffer II, S. 4).
5.2.3 Zwischen der angeblich im Jahr (...) erfolgten Inhaftierung und seiner Ausreise im Jahr 2016 ist der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang durchbrochen, weshalb dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt. Der im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Arztbericht, wonach dem Beschwerdeführer (...) eingesetzt worden seien (vgl. SEM-act. A21), vermag die angeblich erlittenen Misshandlungen während der Inhaftierung nicht zu belegen. Gemäss dem Arztbericht vom 14. August 2020 leidet der Beschwerdeführer unter anderem an einer PTBS. Er sei wegen mehrmaligen Festnahmen und Misshandlungen im Gefängnis im Iran respektive einer Festnahme und sexuellem Missbrauch im Nordirak traumatisiert. Diese Ausführungen stimmen wiederum nicht mit den anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens gemachten Vorbringen überein. Überdies bildet die Diagnose einer PTBS für sich allein keinen Beweis für eine geltend gemachte Misshandlung (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11, E. 7.2). Der eingereichte ärztliche Bericht ändert daher nichts an den vorangehenden Ausführungen.
5.2.4 In Anbetracht der vorliegenden Akten und der oben gemachten Ausführungen vermag der Beschwerdeführer überdies nicht glaubhaft darzutun, seine Familienangehörigen seien vom Geheimdienst vorgeladen und zu seinem Verbleib befragt worden.
5.2.5 Die übrigen zu den Akten gereichten Beweismittel sind - soweit sie überhaupt tauglich sind - nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Das Entlassungsschreiben des Vaters ist nicht geeignet, den geltend gemachten Verfolgungssachverhalt zu belegen. Weitere Beweismittel welche geeignet wären, die geltend gemachte Bedrohungslage vor der Ausreise zu belegen, wurden keine beigebracht.
5.2.6 Mangels einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt erfüllte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.3 Zu prüfen bleibt, ob beim Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung in der Schweiz vorliegen.
5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch engagiert habe. Er habe an mehreren regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und regimekritische Artikel unter seinem eigenen Namen publiziert. Er sei Mitglied der Komala Schweiz und als Administrator zuständig für die Webseite respektive mittlerweile für die Finanzen. Im (...) 2022 habe er eine Kundgebung in F._______ organisiert, was dem Auszug aus dem Protokoll des Sicherheitsdepartements zu entnehmen sei. Dementsprechend sei er in exponierter Weise in Erscheinung getreten, und es sei davon auszugehen, dass er spätestens seit dann als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werde.
5.3.3 In ständiger Praxis geht das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit gibt es grosse Defizite. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Mit der Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die iranischen Behörden systematisch unterdrückt, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 8.4, m.w.H.).
Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Überdies ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Dabei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen ausgeübt respektive Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-5059/2020 vom 14. September 2023 E. 3.3).
5.3.4 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Demonstrationsteilnahmen und den beiden unter seinem Namen publizierten Artikeln in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Entsprechendes wird - entgegen den auf der Beschwerdeebene gemachten Ausführungen - vorliegend nicht substanziiert ausgeführt. Mit Blick auf Art und Umfang seiner Aktivität erfüllt der Beschwerdeführer insgesamt jedenfalls nicht das Profil eines Regimegegners, welches sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern abhebt. Es ist vorliegend nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die iranischen Behörden ihn als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden, selbst wenn sie von den beiden publizierten Artikeln erfahren hätten respektive zukünftig erfahren sollten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, sind die beiden Bestätigungsschreiben der Komala Schweiz von geringem Beweiswert. Aus der angeblichen Mitgliedschaft bei der Komala Schweiz respektive den geltend gemachten Tätigkeiten kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal substanziierte Ausführungen hierzu fehlen.
Die übrigen in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Einschätzung. Der Umstand, dass er für eine Kundgebung am (...) 2022 in F._______ als Bewilligungsnehmer respektive Organisator auf einem Protokoll des Sicherheitsdepartements aufgeführt wird, vermag sein Profil nicht zu schärfen, zumal auch keine weiteren Ausführungen gemacht oder Fotografien der Kundgebung eingereicht werden. Auf den übrigen Fotografien ist der Beschwerdeführer nicht in einer Art abgebildet, welche den Eindruck entstehen lassen könnte, er sei in profilierter Weise in Erscheinung getreten. Im Lichte dieser Ausführungen besehen, konnte auch darauf verzichtet werden, die der Eingabe vom 27. September 2023 beigelegten Beweismittel der Vorinstanz im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zur Kenntnis zu bringen, da diese nicht geeignet sind, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.
5.3.5 Der Beschwerdeführer vermag keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG darzulegen.
5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine die Flüchtlingseigenschaft betreffende relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das SEM hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten und in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
Vorliegend ist schliesslich auch nicht anzunehmen, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einen Schweregrad erreicht, der unter dem Aspekt der Zulässigkeit dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Trotz erheblicher Spannungen und teilweise anhaltenden Unruhen im Iran, die bereits seit September 2022 bestehen, herrscht dort zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell als unzumutbar zu erachten wäre (vgl. Urteil des BVGer D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.3).
7.3.3 Weiter sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der über eine solide Schulbildung, Arbeitserfahrung sowie ein gutes soziales Beziehungsnetz verfügt. Diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III).
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
Dem Arztbericht vom 14. August 2020 sei zu entnehmen, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie an einer Angst- und einer depressiven Störung leide. Das SEM führte hierzu in der Duplik aus, aktuellere Arztberichte habe er keine eingereicht, mithin davon auszugehen sei, dass die Behandlung mittlerweile abgeschlossen sei. Sollte er nach wie vor an den genannten Beschwerden leiden, sei eine allenfalls notwendige medizinische und psychotherapeutische Behandlung im Heimatstaat vorhanden.
Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers - eine PTBS, Angst und depressive Störung gemischt sowie seine (...)abhängigkeit - im Iran behandelbar und allfällige Medikamente erhältlich sind. Das Gesundheitssystem in Iran weist ein relativ hohes Niveau auf, was auch für die Behandlung von psychischen Erkrankungen gilt (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, , abgerufen am 8. Februar 2024). Im Iran sind mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen vorhanden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-3406/2021 und E-3408/2021 vom 10. Juli 2023 E. 12.4.5 m.w.H.). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran - sofern notwendig - eine medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2020 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheissen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 28. April 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Fabienne Zannol als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Gesuch vom 29. Mai 2020 ersuchte sie um Entlassung aus ihrem amtlichen Mandat, wobei sie erklärte, ein allfälliges Honorar an die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not abzutreten. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wurde sie antragsgemäss aus ihrem Mandat entlassen, Mlaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und festgestellt, dass ein allfälliges, Fabienne Zannol zustehendes Honorar an die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not zu übertragen ist.
9.3 Für die Aufwendungen der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Lic. iur. Fabienne Zannol hat in ihrer Kostennote vom 16. April 2020 ein Honorar von total Fr. 2'313.05 (inkl. Spesenpauschale von Fr. 50.- und Mehrwertsteuerzuschlag) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 11.75 Stunden erscheint angemessen und die Spesenpauschale von Fr. 50.- plausibel. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 180.- auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. In der Kostennote nicht enthalten ist der für die Eingaben vom 14. Mai 2020, 29. Mai 2020, 24. August 2020, 24. September 2020, 18. November 2020, 27. September 2023 sowie 12. Oktober 2023 getätigte Aufwand, welcher von Amtes wegen auf 3 Stunden zu veranschlagen ist. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf 14.75 Stunden. Nachdem der Honoraranspruch von lic. iur. Fabienne Zannol bei ihrer damaligen Arbeitgeberin, der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, verblieben ist, ist MLaw Michèle Künzi respektive der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not ein Honorar von Fr. 2'450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Michèle Künzi, respektive der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'450.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Eva Hostettler
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