Entscheiddatum: 18.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2042/2013
Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in (...), seinen Heimatstaat am (...) von Colombo aus auf dem Luftweg und reiste zunächst nach Dubai und dann weiter nach Istanbul. Von dort gelangte er auf dem Landweg am 19. Februar 2012 in die Schweiz. Er suchte am 20. Februar 2012 um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 8. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt, die Anhörung in Bern-Wabern am 21. Januar 2013.
Zur Begründung des Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er habe unter dem Verdacht gestanden, den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geholfen zu haben, weshalb er von der Polizei und der B._______ gesucht worden sei. Er sei zwar nie Mitglied der LTTE gewesen, aber diese hätten ihn zwischen den Jahren 2005 und 2008 immer wieder einmal mitgenommen, um Bunker zu graben oder Essen zu verteilen. Es seien auch Leute in Zivil zu seiner Mutter in (...) und zu seiner Tante in (...) gekommen. Er wisse nicht, wer diese Leute gewesen seien; sie hätten ihn mitnehmen wollen. In (...) sei ihm auch telefonisch gedroht worden, man werde ihn nächstens mitnehmen. Er habe Angst, erschossen zu werden.
B. Das BFM stellte mit am 11. März 2013 eröffneter Verfügung vom 7. März 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. April 2013 anfechten und unter Kosten- und Entschädigungsfolge in materieller Hinsicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen sowie richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung beantragen; eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subeventualiter sei unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter oder Richterinnen am Entscheid mitwirken würden.
Weiter wurde in der Beschwerde ausgeführt, sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei es notwendig, den Beschwerdeführer direkt anzuhören und die notwendigen Länderinformationen beizuziehen, auch sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel einzuräumen respektive seien die notwendigen medizinischen Abklärungen anzuordnen.
Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Vielzahl von Dokumenten (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 52 ff. der Beschwerde) zu den Akten gereicht.
D.Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Ersuchen um Bekanntgabe des für das Verfahren zuständigen Spruchgremiums hiess er gut, den Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das Einreichen allfälliger zusätzlicher Beweismittel respektive auf Anordnung medizinischer Abklärungen wies er ab.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 2. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen.
E.Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Mai 2013 darum ersuchen, ihn von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventuell sei auf die Erhebung des Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
Dieser Antrag wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Mai 2013 abgewiesen. Er setzte dem Beschwerdeführer für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist von fünf Tagen; dieser ging innert angesetzter Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F.Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 28. Mai 2013 weitere Beweismittel zu den Akten reichen.
Der Instruktionsrichter lud daraufhin am 5. Juni 2013 das BFM zur Vernehmlassung ein.
Die Stellungnahme der Vorinstanz 12. Juni 2013, welche unverändert Abweisung der Beschwerde beantragte, ging am 13. Juni 2013 beim Gericht ein.
G.Vom Gericht mit Verfügung vom 5. Juli 2013 zur Einreichung einer Replik eingeladen, liess der Rechtsvertreter dem Gericht seine Stellungnahme am 25. Juli 2013 zugehen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 7. März 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 7. März 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an C._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger