Entscheiddatum: 16.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2010/2012
Urteil vom 16. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka,vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 8. März 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am (...) 2009 und suchte zwei Tage später in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. März 2009 wurde er zu seiner Person summarisch befragt, eingehend wurde er zur Begründung seines Asylgesuchs am 25. März 2009 angehört. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 wurde das Asylgesuch abgelehnt und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Der Vollzug der Wegweisung wurde indes aus Gründen der Unzumutbarkeit aufgeschoben und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen.
B. Mit Verfügung vom 8. März 2012 - eröffnet am 16. März 2012 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
In diesem vorinstanzlichen Verfahren wurden mit Eingaben vom 1. und 26. September 2011 sowie vom 17. Februar 2012 verschiedene Berichte von Menschenrechtsorganisationen sowie Kopien von Bestätigungen eingereicht.
C. Mit Beschwerde vom 16. April 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei mit der Anordnung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Verfügung vom 14. Juni 2010 unter Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme in Wiedererwägung zu ziehen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung vom 8. März 2012 die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM unter Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme zurückzuweisen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung vom 8. März 2012 und nach der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (bzw. des unzulässigen Wegweisungsvollzugs) das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren (bzw. ihn vorläufig aufzunehmen). Eventualiter sei die Verfügung vom 8. März 2012 aufzuheben. In formeller Hinsicht sei vor Gutheissung der Beschwerde dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
Gleichzeitig wurden diverse Beweisstücke - teilweise in die englische Sprache übersetzt - zu den Akten gereicht, z.B. eine Kopie eines Arztzeugnisses oder eines ärztlichen Rezeptes vom 7. Juni 2011 (betreffend den Vater des Beschwerdeführers), Kopien von Auszügen der B._______ Bank, der Bank C._______ oder D._______ Bank - alle lautend auf E._______ - und Kopien von mutmasslichen Kaufverträgen betreffend Liegenschaften in Sri Lanka.
D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E. Im Rahmen einer Vernehmlassung stellte das BFM am 11. Juni 2013 fest, dass die Beschwerdeschrift keinen neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweisstücke - Kopien von Zeitungsartikeln und Berichte von Menschenrechtsorganisationen - und eine Kostennote eingereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2.2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (bzw. Richterin) zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung des BFM vom 8. März 2012 betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Streitgegenstand bildet damit einzig die Frage, ob das BFM die am 14. Juni 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufgehoben hat. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls waren hingegen nicht Thema des zu überprüfenden erstinstanzlichen Verfahrens und können damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls ist deshalb nicht einzutreten.
Dementsprechend ist auch auf den Antrag, die Verfügung vom 14. Juni 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen, bzw. es sei ein neues Asylverfahren einzuleiten, nicht einzutreten.
5.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschaffte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 4. Mai 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
5.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 1. Juli 2013 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand - unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kotennote entstandenen Aufwandes - als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer ausweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfügung des BFM vom 8. März 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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