Entscheiddatum: 03.09.2013Publikationsdatum: 13.03.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2008/2011
Urteil vom 3. September 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richterin Esther Karpathakis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Jaffna, reichte mit Schreiben vom 24. April 2008 ein erstes Gesuch, ein "Request for Protection" bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. Auf Zusendung eines Fragenkatalogs der Botschaft vom 6. Mai 2008 hin, ergänzte er dieses Schutzersuchen, welches von der Botschaft als Gesuch um Einreise und Schutzgewährung entgegengenommen wurde. Am 12. Mai 2008 machte er in einem Schreiben geltend, er leide an einem Trauma, weil er [nahe Angehörige] verloren habe. Er habe extreme Angst, dass er wegen seiner Vergangenheit verfolgt oder inhaftiert werden könnte. Er fürchte sich beim Anblick von Sicherheitskräften und beim Ertönen von Flugzeugen, weil ihn dies an die Vorfälle erinnere, bei welchen [nahe Angehörige] umgekommen und er selbst verletzt worden sei. Zudem brauche er eine spezielle Operation in einem westlichen Land, um sich einen Splitter aus dem Körper entfernen zu lassen. Sein politisches Engagement betreffend führte er aus, er sei mit (...) Jahren gezwungen worden, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beizutreten. Er sei damals gegen seinen Willen zu den LTTE gegangen, da er gerade das "Advanced Level" besucht habe. Später habe er die LTTE aus freiem Willen wieder verlassen. Er sei nach Jaffna gegangen und habe dort ein normales Leben geführt, bis im Jahr 2006 die Gewalt zurückgekehrt sei. Das Paramilitär und die Regierung hätten zusammen verdächtige Leute erschossen. Sein Freund (...) sei im (...) getötet worden. In der Folge sei auch er gesucht worden. Er sei deshalb zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach (...) (Vanni-Gebiet) geflohen, wo er dann auch geheiratet habe. Am (...) sei ihr Haus bombardiert worden. Dabei seien [nahe Angehörige] getötet worden. Er selbst sei ernsthaft verletzt und ins Spital von (...) gebracht worden. Nach eineinhalb Monaten sei er in ein [anderes] Spital (...) transferiert worden. Insgesamt habe er während dreieinhalb Monaten in Spitalpflege verbleiben müssen. Nach wie vor befinde sich ein Splitter [in seinem Körper], der noch nicht entfernt worden sei. Wegen dieses schlimmen Erlebnisses - seine Frau sei im Zeitpunkt der Bombardierung zudem schwanger gewesen - sei er an einem Trauma erkrankt. Nach der Entlassung aus dem Spital sei er umgehend nach Colombo gezogen, obwohl er sich ausserordentlich vor einem dortigen Aufenthalt gefürchtet habe. Aus Gründen der fehlenden Sicherheit sei es ihm nicht möglich gewesen, in Colombo die weiterhin notwendige Behandlung zu erhalten. Er brauche zudem eine Behandlung, welche ihm über das Trauma hinweghelfe sowie eine neue Umgebung, wo er ohne Angst leben könne. Nach seiner Ankunft in Colombo hätten Leute nach ihm gefragt. Er habe auch Angst, dass die Narben an seinem Körper ihn verdächtig machen könnten. Ein Aufenthalt an einem anderen Ort in Sri Lanka komme für ihn nicht in Frage. Der Eingabe lagen diverse Ausweiskopien, Geburts- und Todesregisterauszüge, ein Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society betreffend Spitalaufenthalt, eine weitere Bestätigung betreffend Bombardierung [nahe Angehörige], ärztliche Bestätigungen, Fotografien (u.a. seiner verstorbenen Frau, des bombardierten Hauses und eines Begräbnisses) bei.
B. Am 11. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizer Botschaft in Colombo befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe sich im Alter von (...) Jahren in Jaffna den LTTE angeschlossen. Er habe keine Führungsfunktion innegehabt, vielmehr habe er als einer von [wenigen] Kämpfern unter einem Vorgesetzten gedient. Sein Kämpfername sei (...) gewesen. Er habe an einem Kampf im Jahre (...) teilgenommen. Damals hätten 1500 Kämpfer der srilankischen Armee ihr Leben verloren, als sie ein Camp überfallen hätten. Als er die Bewegung nach (...) Jahren wieder habe verlassen und zu seinen Eltern zurückkehren wollen, habe er schriflich um Entlassung gebeten. Als Antwort darauf sei er von den LTTE mit einer Gefängnisstrafe von (...) belegt worden. [einen Teil] sei er ganz in Ketten gelegt in Haft gewesen, [einen anderen Teil] in Halbgefangenschaft, wobei er tagsüber (...) habe arbeiten müssen. Wo genau in Vanni er in Haft gewesen sei, könne er nicht sagen. Diese Strafe entspreche der Praxis der LTTE für Leute, die die Bewegung verlassen wollten. Nach der Haft sei er von den LTTE den Eltern übergeben worden. Sie seien dann nach Jaffna zurückgekehrt. Dies sei gerade während der Waffenstillstandsphase im Jahre 2003 gewesen. In Jaffna habe er als (...) gearbeitet; (...). Von (...) habe er ein friedliches Leben gehabt. (...) sei dann ein Junge, der wie er die Bewegung verlassen habe, erschossen worden. Aus diesem Grund sei er mit der Familie wiederum nach Vanni ins Dorf (...) gezogen, wo noch keine Armee gewesen sei. Um nicht wieder den LTTE beitreten zu müssen, habe er dann beabsichtigt, zu heiraten. Er habe jedoch von den LTTE keine Erlaubnis dazu erhalten. Zusammen mit seinem Vater hätten sie ihr [ihre Berufstätigkeit] weiterbetrieben. Weil jede Familie ein Mitglied den LTTE habe zur Verfügung stellen müssen, sei der Druck auf ihn immer grösser geworden. Um das Gebiet zu verlassen, hätten sie eine Erlaubnis benötigt, die sie aber nicht erhalten hätten. Am (...) sei frühmorgens das Gelände mit (...) Bomben von der Airforce bombardiert worden. Ihr Haus sei getroffen und [nahe Angehörige] seien getötet worden. Seine Verlobte, damals (...)jährig und schwanger, sei schwer verletzt worden; sie (...) und sei (...) später im Spital gestorben. Er selbst sei damals ebenfalls verletzt worden und habe kurz das Bewusstsein verloren. Er sei sechs Wochen lang im Spital (...) gewesen und dann [in ein anderes Spital] transferiert worden. Am Checkpoint sei er von der Armee daraufhin untersucht worden, ob seine Verletzungen echt seien. Sie hätten ihm dazu alle Verbände entfernt. Im Spital von (...) habe er zweieinhalb Monate bleiben müssen. Danach sei er mit einer entfernt verwandten Familie aus (...) nach Colombo gereist, wo er fortan bei einem [Verwandten] gewohnt habe. Eine Rückkehr ins Vanni-Gebiet, an den Ort seines Traumas, sei für ihn undenkbar. Er könne dies psychisch nicht aushalten. Nach Problemen in Colombo gefragt, gab er an, er habe bisher keine Schwierigkeiten gehabt, wobei er sich aber hauptsächlich drinnen aufgehalten habe. Einmal sei er in ein Routine-Checking geraten, wobei seine Identitätskarte kontrolliert worden sei. Sein Problem sei, dass er aufgrund seiner Verletzungsfolgen, seiner Traumatisierung und der Herkunft aus Jaffna in Colombo keine Arbeit finden könne. Nach Auskunft der Ärzte sei der Splitter nahe (...) übrigens inoperabel. Er fürchte sich auch davor, dass das Criminal Investigation Department (CID) seine Inhaftierung und seine Vergangenheit abklären könnte. Dies würde zu Problemen für ihn führen. Er habe sich daher beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes IKRK vorsorglich registrieren lassen. Er könne an keinem Ort in Sri Lanka leben. In Jaffna fürchte er sich vor der Eelam People's Democratic Party (EPDP) und der Armee, im Osten vor der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) und der Armee und in Colombo vor den Sicherheitskräften. Zudem sei der Wohnungsinhaber nicht bereit, ihn längere Zeit zu beherbergen.
C. Am 11. Juli 2008 übersandte die Schweizerische Vertretung in Colombo das Anhörungsprotokoll zusammen mit drei CDs und einem Begleitbericht dem BFM.
D. Am 2. Oktober 2008 ersuchte das BFM das Bundesamt für Polizei um Abklärung, ob betreffend den Beschwerdeführer allenfalls staatsschutzrelevante Informationen vorlägen, die einer Einreise entgegenstünden. Mit Antwortschreiben vom 8. Oktober 2008 teilte das Bundesamt für Polizei mit, es lägen aus seiner Sicht keine Gründe vor, die gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung sprächen.
E. Am 27. November 2008 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft erneut befragt. Dabei führte er ergänzend aus, er habe [bei einem Verwandten] eine befristete Wohnbewilligung erhalten können. Es sei ihm auch gelungen, diese zu erneuern. Er habe dazu den Behörden beweisen müssen, dass er die Ausreise geplant habe und die Antwort noch ausstehend sei. Es sei ihm unangenehm gewesen, dass er nach der Herkunft seiner sichtbaren Narben gefragt worden sei. Er habe gesagt, diese rührten von einem Unfall her. Er sei in der Vergangenheit mehrmals kontrolliert, doch dank seiner Bewilligung niemals festgenommen worden. Ohne Bewilligung müsse er befürchten, dass er festgenommen werde und dass an seinem Herkunftsort nachgefragt werde. Dann würde er Probleme haben. Bisher habe er Glück gehabt und einer Inhaftierung entkommen können. Auch von anderer Seite habe er in Colombo keine Probleme gehabt. Er versuche, nicht aufzufallen. Er könne zwar dort bei seinen Verwandten ([...]) leben, doch sei dies nur temporär, da er diese einem Risiko aussetze. Diese Nachbefragung wurde dem BFM noch gleichentags übermittelt.
F. Mit Entscheid vom 10. Juni 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gestützt auf diese Verfügung am 19. Juli 2009 auf dem Luftweg und reiste noch gleichentags in Zürich in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer wurde im erwähnten Schreiben darauf hingewiesen, dass die Einreise lediglich der Durchführung des Asylverfahrens diene und nicht zwangsläufig zu einer Asylgewährung führe. Er wurde nach seiner Ankunft dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen überstellt.
G. Am 23. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seinem Asylgesuch befragt. Er wurde insbesondere danach gefragt, welche Ereignisse sich seit der letzten Befragung in der Botschaft am 27. November 2008 zugetragen hätten. Unter anderem führte der Beschwerdeführer dazu aus, er habe sich am (...) in Colombo erneut religiös trauen lassen. Er gab an, es sei ihm mehrmals polizeilich untersagt worden, sich weiterhin in Colombo aufzuhalten, dies trotz Aufenthaltsbewilligungen bis im Februar 2009. Am 30. Mai 2009 sei er aus Angst und zwecks Überbrückung der Zeit bis zum Entscheid des BFM über die Einreise in die Schweiz nach (...) gegangen. Am 6. Juli 2009 sei er von dort wieder zurückgekehrt, nachdem er über den Erhalt der Einreisebewilligung für die Schweiz in Kenntnis gesetzt worden sei. Weitere Sachverhalte hätten sich seit der letzten Anhörung nicht ergeben. Der Beschwerdeführer gab an, er könne ein Röntgenbild beibringen, aus welchem hervorgehe, dass ein Splitter der Explosion vom November 2007 sich in der Nähe [eines Organs] befinde. Weiter führte er zu seinen Kriegsverletzungen aus, seither sei auch sein Gehör beschädigt und es fehle [ein Körperteil]. Seit seinen Verletzungen sei er zudem sehr vergesslich geworden. Nach der letzten Befragung auf der Botschaft sei er im Übrigen mehrmals polizeilich angehalten worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er sich nicht mehr in Colombo aufhalten dürfe.
H. Mit Schreiben vom 21. April 2010 informierte die im Rubrum erwähnte Rechtsvertreterin das BFM über die Mandatsübernahme. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht.
I. Mit handschriftlichem Schreiben vom 26. April 2010 informierte der Beschwerdeführer das BFM darüber, dass am 11. April 2010 unbekannte Personen bei seiner Frau nach ihm gefragt hätten. Sie hätten viele Fragen gestellt und insbesondere auch wissen wollen, wie es ihm gelungen sei, in die Schweiz zu gelangen. Er befürchte, dass die Leute wüssten, dass er mithilfe der Botschaft hierher gelangt sei. Nach dem Besuch habe seine Frau (mit Verletzungen) ins Spital gebracht werden müssen. Laut Aussagen der Familie habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. Vermutlich stehe der Besuch damit in Verbindung. Der Beschwerdeführer bat abschliessend darum, dass seine Frau und sein Kind ihm so schnell wie möglich in die Schweiz folgen dürften.
J. Mit Verfügung vom 28. April 2010 verweigerte das BFM der Rechtsvertreterin die Akteneinsicht während hängigem Verfahren und teilte ihr mit, dass nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens darauf zurückgekommen werde.
K. Mit Antwortschreiben vom 6. Mai 2010 nahm das BFM zum handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. April 2010 betreffend Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau und seines Kindes Stellung. Es verwies den Beschwerdeführer darauf, dass diese ihren Einreiseantrag beziehungsweise ihr Asylgesuch an die Schweizerische Vertretung in Colombo richten müssten. Die Botschaft werde sie dann über die weiteren Schritte informieren.
L. Am 28. Mai 2010 wurden dem Beschwerdeführer vom BFM ergänzende Fragen zum bisher erhobenen Sachverhalt gestellt. Dabei führte er aus, seine zweite Ehefrau sei zwischenzeitlich auch ums Leben gekommen. Sie habe zeitlebens gehofft, dass er sie in die Schweiz holen würde. Nun sei sie an [Verletzungen] gestorben, (...). (...). Sie habe ein (...) Kind hinterlassen. Vorausgegangen sei dem Vorfall ein Besuch von drei Personen, davon eine in Polizeiuniform. Diese Leute hätten nach ihm gefragt und wissen wollen, weshalb er ins Ausland gereist sei.
Seinen Aufenthalt in Colombo betreffend führte er aus, er habe sich bis zu seiner Ausreise im Juli 2009 in Colombo zusammen mit seiner Frau bei deren Eltern aufgehalten. Er habe sich nach der Wiedereinreise von (...) nach Sri Lanka noch etwa zehn Tage in Colombo aufgehalten, dann sei er in die Schweiz gereist.
Zu seiner Zeit als aktiver LTTE-Kämpfer führte er ergänzend aus, er habe aus Angst vor dem Dolmetscher anlässlich der Befragungen in Colombo nicht erwähnt, dass er nebst dem erwähnten noch an anderen Gefechten teilgenommen habe, so in (...), in (...), in (...) und in (...). (...) hätten sie damals eingenommen und zirka 1500 Soldaten getötet, bei den anderen Kämpfen sei es um die Verteidigung gegen Armeeangriffe gegangen. Sein direkter Vorgesetzter sei B._______ gewesen. Er sei [der Einheit] zugehörig gewesen, welches unter C._______(Deckname) gestanden habe. Er sei auch (...) dessen Leibwächter gewesen. Zudem sei er einmal für ein Lager in einem Camp zuständig gewesen. Ansonsten habe er in einer Kampftruppe gedient. Nach seinem eigenen Rang gefragt, gab der Beschwerdeführer an, einen solchen gebe es bei den LTTE zu Lebzeiten faktisch eigentlich gar nicht, da jeder mitkämpfe. In einer Liste habe er aber gesehen, dass er als [Funktion] figuriere. Der Beschwerdeführer distanzierte sich auf Nachfrage hin von der Teilnahme an grausamen Kriegstaten und gab an, er habe auch nicht gehört, dass die Bewegung etwas Grausames getan habe, dies im Gegensatz zu den (staatlichen) Soldaten, die nicht einmal Respekt vor Toten gezeigt hätten. Er habe im Übrigen auch keine Befehlsgewalt gehabt, dies habe die Bewegung so gewollt.
Der Beschwerdeführer gab abschliessend zu Protokoll, er habe mit seiner zweiten Frau in der Schweiz ein neues Leben anfangen wollen. Da diese nun ebenfalls gestorben sei, sei dies nicht mehr möglich. Er wünsche sich jedoch weiterhin, dass er [sein Kind] in die Schweiz holen könne.
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich dieser Anhörung einen ärztlichen Bericht des (...) vom 26. Mai 2010, attestierend einen metallischen Fremdkörper (...) sowie eine [Perforation] rechts, und je einen Geburtsschein seines [Kindes] und seiner zweiten Ehefrau zu den Akten.
M. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM um Familiennachzug des in Sri Lanka zurückgebliebenen, [Kindes]. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar infolge hängigen Asylverfahrens kein Recht auf Familiennachzug habe. Infolge des zwischenzeitlichen Unfalltodes der Ehefrau des Beschwerdeführers beziehungsweise Mutter des Kleinkindes sei letzterem aber dennoch die Einreise zu bewilligen und sei er in das Asylgesuch seines Vaters mit einzubeziehen. [Das Kind] halte sich gegenwärtig bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers auf, welche (...) weitere Kinder zu versorgen habe und in einer schwierigen Situation sei. Der Eingabe lag eine Kopie eines Geburtsregisterauszuges des [Kindes] bei.
N. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 ersuchte das BFM die Rechtsvertreterin, die bisher eingereichten Urkunden im Original nachzureichen.
O. Mit Eingabe vom 5. Februar 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Original-Geburtsurkunde des [Kindes] des Beschwerdeführers sowie einen Totenschein der Ehefrau ein. Sie machte darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer nicht standesamtlich verheiratet gewesen sei, sondern nur nach Hindu-Brauch. Somit existiere kein Eintrag im Heiratsregister. Sie hoffe, dass die Unterlagen genügen würden, um die Einreise des [Kindes] zu bewilligen. Der Eingabe lag sodann ein Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2011 bei. Diese erwähnte darin unter der Rubrik "Heutige Beschwerden" [div. Psychische Erkrankungen]. Als Therapiemassnahmen erwähnte sie eine medikamentöse Therapie sowie eine Physiotherapie. Die Ärztin stellte dem Beschwerdeführer darin eine ungünstige Prognose.
P. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 ersuchte das BFM die Rechtsvertreterin um Übersetzung des eingereichten Todesscheines der zweiten Ehefrau ins Englische. Am 2. März 2011 reichte diese die Übersetzung ein. Dieser ist zu entnehmen, dass die Ehefrau am (...) an [Verletzungen], verursacht durch einen Unfall (...), verstorben ist.
Q. Am 22. Februar 2011 gewährte das BFM der Rechtsvertreterin Einsicht in die editionspflichtigen Akten.
R. Mit Entscheid vom 3. März 2011, eröffnet am 4. März 2011, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung des Entscheides wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
S.
S.a Mit Eingabe vom 4. April 2011 erhob die Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen eine Vollmacht, ein ärztliches Zeugnis vom 20. März 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung bei.
S.b Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. April 2011 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie überwies die Eingabe im Weiteren dem BFM zur Vernehmlassung.
S.c In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es nahm insbesondere zur Behauptung der unvollständigen Erhebung des Sachverhaltes Stellung. Auf die einzelnen Erwägungen der Vernehmlassung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
S.d Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2011 erhielt die Rechtsvertreterin Gelegenheit, zur Vernehmlassung innert Frist Stellung zu nehmen.
S.e Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 nahm die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf die Eingabe wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
S.f Am 20. Februar 2012 überwies die Instruktionsrichterin das Beschwerdedossier dem BFM erneut zur Vernehmlassung. Sie verwies dabei sinngemäss auf die Editionspflicht des dem angefochtenen Entscheid zu Grunde gelegten Dienstreiseberichts des BFM vom Herbst 2010.
S.g Das BFM liess sich am 29. Februar 2012 nochmals zur Beschwerde vernehmen und legte dieser seinen Dienstreisebericht betreffend Sri Lanka bei. Das BFM beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Auch bezüglich dieser Vernehmlassung wird auf die späteren Erwägungen verwiesen.
S.h Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2012 wurde der Rechtsvertreterin bei gleichzeitiger Herausgabe des Dienstreiseberichts die Gelegenheit eingeräumt, zur zweiten Vernehmlassung und den Erkenntnissen aus dem Reisebericht des BFM eine Replik einzureichen.
S.i Am 20. März 2012 reichte die Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 29. Februar 2012 sowie zum Dienstreisebericht zu den Akten.
S.j Mit Eingabe vom 25. April 2012 reichte die Rechtsvertreterin einen spezialärztlichen Bericht vom 1. April 2012 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. Der den Beschwerdeführer behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte bei diesem [div. psychische Erkrankungen]. Der Beschwerdeführer sei bis viermal monatlich bei ihm in Therapie, wobei diese in Einzelpsychotherapie sowie in der Behandlung mit Psychopharmaka bestehe.
S.k Mit Begleitschreiben vom 22. November 2012 überwies die Schweizerische Vertretung in Colombo dem BFM (in der Folge Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht, wo sich die Akten befanden) ein undatiertes Schreiben der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, in welchem diese das Gesuch um Einreise des Kindes des Beschwerdeführers in die Schweiz erneuerte. Erstmals wurde eine Bedrohung des Kindes und der Grosseltern wegen [Streitigkeiten] geltend gemacht.
S.l Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin unter anderem mit, es sei ein Schreiben der Schwiegermutter eingegangen, welches als sinngemässes Gesuch um Familienzusammenführung des [Kindes] des Beschwerdeführers entgegengenommen und dem BFM zur Behandlung überwiesen werde. Dieses werde ihr nun zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Rechtsvertreterin wurde Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zu diesem Schreiben und letztmalig zum Verfahren zu äussern sowie einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Der Rechtsvertreterin wurde schliesslich eine prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens in Aussicht gestellt.
S.m Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 teilte das BFM der Schwiegermutter des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf ihr undatiertes Schreiben (Eingang auf der Botschaft am 21. November 2012) mit, dass ihr Begehren einem Asylgesuch für [das Kind] des Beschwerdeführers gleichkomme, da letzterer in der Schweiz über keinen Aufenthaltsstatus verfüge. Das BFM verwies in der Folge auf die neue gesetzliche Bestimmung, wonach seit dem 29. September 2012 keine Asylgesuche vom Ausland her mehr (auf Schweizer Vertretungen) eingereicht werden könnten. Ihr Antrag könne daher nicht im Rahmen des Asylverfahrens behandelt werden. Vielmehr gälten für das Gesuch die ordentlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen des schweizerischen Ausländer- und des Schengenrechts.
S.n Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 nahm die Rechtsvertreterin die Gelegenheit wahr, eine letzte Stellungnahme sowie einen aktuellen fachärztlichen Bericht einzureichen. Zu letzterem machte sie geltend, der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei weiterhin sehr schlecht und habe sich eher noch verschlechtert. Gleichzeitig reichte sie eine Kostennote sowie einen (...) Entscheid betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft [eines Geschwisters] des Beschwerdeführers zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dessen Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermöchten. Soweit der Beschwerdeführer Furcht vor Verfolgung seitens der srilankischen Regierung wegen seiner früheren Tätigkeit bei den LTTE geltend gemacht habe, könnten den Akten keine konkreten Hinweise entnommen werden, dass diese Furcht begründet wäre. Der Aufenthalt in Colombo sei dem Beschwerdeführer von April 2008 bis Juni 2009 bewilligt worden. Hinweise darauf, dass die srilankischen Behörden dem Beschwerdeführer eine Verlängerung dieser Bewilligungen verweigert hätten, seien nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer habe die Bewilligung lediglich aus Furcht vor Problemen mit den srilankischen Behörden in den letzten drei Monaten, namentlich ab dem März 2009, nicht mehr verlängert, da in dieser Zeit viele LTTE-Mitglieder verhaftet worden seien. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer konkrete Probleme mit den Sicherheitsbehörden negiert. Weder bei einer Routinekontrolle zu Hause noch bei der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung habe er Schwierigkeiten gehabt, dies obwohl er von den Polizeibehörden jeweils befragt worden sei. Bereits zuvor habe er problemlos unter seiner echten Identität die Kontrollen von Vavuniya nach Colombo passiert. Demzufolge ergäben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine von der srilankischen Regierung gesuchte respektive verfolgte Person handle. Zudem habe sich die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation in Colombo nach seiner Ausreise dahingehend verändert, dass die restriktive Meldepflicht für Tamilen Ende 2009 aufgehoben worden sei und auch keine Razzien und Grosskontrollen mehr stattgefunden hätten. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit Kriegsende im ganzen Land deutlich verbessert. Somit ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung.
4.2 Diesen Erwägungen wurde auf Beschwerdeebene Folgendes entgegengehalten: Die vom BFM vorgenommene Sachverhaltsfeststellung sei ungenügend und die Schlussfolgerungen seien unzutreffend. Aufgrund der öffentlich zugänglichen Quellen unterschiedlichster Organisationen (u.a. Amnesty International, Asian Human Rights Commission, Danish Immigration Service, Human Rights Watch, Schweizerische Flüchtlingshilfe) sei davon auszugehen, dass das BFM die Gefährdung des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt habe. Der Beschwerdeführer erinnerte nochmals daran, dass er ein langjähriges LTTE-Mitglied gewesen sei und dies den Behörden in Jaffna bekannt sei. Er werde zwischenzeitlich auch in Colombo, wo er zunächst unter Einhaltung äusserster Vorsichtsmassnahmen dank Schmiergeldern und Mittelsmännern noch unbehelligt habe leben können, gesucht. Er müsse nämlich aufgrund der Geschehnisse vermuten, dass ihn sein heimatlicher Anwalt gegen Geld an die Behörden verraten habe. Als ehemaliges LTTE-Mitglied sei der Beschwerdeführer in Sri Lanka in höchstem Masse gefährdet. Neueren Berichten zufolge habe sich die Situation für die tamilische Bevölkerung und erst recht für mutmassliche LTTE-Sympathisanten nicht verbessert. Die Notstandsgesetzgebung sei nach wie vor in Kraft und fabrizierte Beschuldigungen sowie Tötungen in Polizeigewahrsam kämen weiterhin vor. Auch der berüchtigte Sicherheitsapparat sei weiterhin aktiv. Daneben planten verschiedene Gruppierungen extralegale Aktivitäten und würden nicht zur Rechenschaft gezogen. Diese dominante Art des Sicherheitsapparates habe Gesetze bedeutungslos werden lassen. Laut dem Danish Immigration Service gebe es keine fairen Gerichtsverfahren und unabhängigen Gerichte. Weiter werde von systematischem Gebrauch von Folter berichtet. Gefahr bestehe für Rückkehrende bereits auf dem Flughafen. Sie würden sowohl vom Geheimdienst als auch von der Immigrationsbehörde befragt und die Personalien würden mit einer Liste von wegen Terrorismus gesuchten Personen verglichen. Die Chance, dass bei solchen Untersuchungen Verbindungen zu den LTTE nicht erkannt würden, sei äusserst gering. Zu den Verdachtsmomenten komme vorliegend noch ein längerer Auslandaufenthalt dazu. Gemäss Danish Immigration Service seien insbesondere Tamilen, die das Land zur Kriegszeit verlassen, ein Asylgesuch gestellt hätten und nun zurückgekommen seien, eine eigene Risikogruppe für Verhaftungen. Gerade in Colombo seien Tamilen immer noch der Gefahr einer Verhaftung ausgesetzt. De facto sei die Registrierungspflicht in gewissen Stadtteilen wieder eingeführt worden. Viele liessen sich freiwillig registrieren, um Probleme zu vermeiden. Wer keine Registrierung habe, müsse daher nach wie vor mit Schikanen und Verhaftungen rechnen. Seit dem offiziellen Kriegsende im Mai 2009 seien die meisten der LTTE-Unterstützung verdächtigen Tamilen in irregulären Lagern gefangen gehalten worden. Bezüglich der freigelassenen Mitglieder werde von fortdauernden Belästigungen und Drohungen seitens der Armee berichtet. Tamilen seien einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt. Noch immer werde jede Person mit vermuteter Verbindung zur LTTE gesucht und unter Druck gesetzt. Tamilen stünden landesweit unter Generalverdacht. Gleiches gelte für Rückkehrer. Sie würden als Personen angesehen, die während langer Zeit unter LTTE-Kontrolle gestanden hätten.
Zu den konkreten Erwägungen führte der Beschwerdeführer aus, das BFM habe unzutreffend dargestellt, dass er vor 2008 keine Verfolgung geltend gemacht habe. Vielmehr sei er bereits 2006 in Jaffna behördlich gesucht worden. Dieser Verfolgung habe er sich damals mit dem Wegzug nach Vanni entziehen können. Auch der Schluss des problemlosen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Colombo sei nicht haltbar. Die Bewilligung habe er nur durch einen Mittelsmann und gegen Schmiergeld erhalten. Zudem habe er einen "valid reason" (ein Aufenthalt in Colombo, um die Ausreise vorzubereiten) angeben müssen. Ab Februar 2009 habe er entgegen der Behauptung des BFM keine Bewilligung mehr besessen. Das Risiko, dass in dieser Zeit Nachforschungen über ihn angestellt worden wären, sei damals massiv gestiegen. Der Krieg habe sich zugespitzt. Er hätte damit rechnen müssen, dass infolge Wegfalls des "valid reason" in Jaffna Nachforschungen über ihn angestellt worden wären. Eine Festnahme wäre dann sozusagen sicher gewesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Colombo sei übrigens nicht problemlos verlaufen. Es sei ihm behördlicherseits unmissverständlich klar gemacht worden, dass er Colombo zu verlassen habe. Die Annahme, dass er unter diesen Bedingungen längerfristig in Colombo hätte leben können, sei lebensfremd. Die Situation in Colombo habe sich im Übrigen dahingehend verändert, als dass ihn zwischenzeitlich jemand, vermutlich sein Anwalt, an die Behörden verraten habe. Daher habe er heute keine willkürliche Verhaftung, sondern gezielte Verfolgung zu befürchten. Dieser Anwalt habe mit den Kopien der Eingaben an die Schweizer Botschaft einschlägige Beweise für das Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE besessen. Aufgrund seiner [langjährigen] Mitgliedschaft sei er ein wichtiger Informant und habe mit Folter, wenn nicht sogar mit seiner Tötung zu rechnen. Somit stehe fest, dass er als ehemaliges LTTE-Mitglied begründete Furcht vor Verfolgung habe.
4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM Zweifel zum in der Beschwerde dargestellten Sachverhalt an. Insbesondere erachtete es die Darstellung, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 in Jaffna nach dem Tod eines LTTE-Kollegen gezielt gesucht worden sei, als nachgeschoben. Weiter stellte es fest, dass auch die Umstände des Todes des Kollegen uneinheitlich dargestellt worden seien. Sodann handle es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Theorie, dass der heimatliche Anwalt des Beschwerdeführers dessen Asylgründe den Behörden verraten habe, um eine reine Mutmassung. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer auch aus einer allfälligen Befragung seiner verstorbenen Ehefrau keine ernsthaften, ihm persönlich drohenden Nachteile abzuleiten, dürfe doch davon ausgegangen werden, dass er noch in Colombo inhaftiert worden wäre, wenn tatsächlich ein Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft vorgelegen hätte.
4.4 In der Replik vom 6. Juli 2011 nahm die Rechtsvertreterin dahingehend Stellung, dass die Einwände des BFM in der Vernehmlassung nicht haltbar seien. So habe der Beschwerdeführer in seinem ersten Brief an die Botschaft eingehend zur Gefährdung in Jaffna im Jahre 2006 Stellung genommen und geltend gemacht, dass er von den Paramilitärs persönlich gesucht worden sei. Damals habe sich die Gewaltsituation zugespitzt und im ersten Halbjahr 2006 seien um die 800 politische Morde verzeichnet worden. Als ehemaliges LTTE-Mitglied sei der Beschwerdeführer besonders in Gefahr gewesen, ebenfalls Opfer zu werden. In den weiteren Befragungen seien ihm dazu keine Fragen mehr gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe daher nur noch ergänzende Angaben gemacht, welche ihm nun nicht zum Nachteil gereichen dürften. Die Suche nach dem Beschwerdeführer sei sodann ohnehin erst erfolgt, nachdem er Jaffna bereits verlassen habe. Sie sei daher nicht der unmittelbare Auslöser gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gezielten Fragen des Befragers bei keiner der Anhörungen die Möglichkeit gehabt habe, auf die Suche in Jaffna zurückzukommen. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der letzten Anhörung gerade erst seine Frau verloren habe und in schlechter Verfassung gewesen sei. Bezüglich der unklaren Datierung der Flucht nach Vanni machte die Rechtsvertreterin geltend, der Beschwerdeführer sei im (...) erstmals dorthin gezogen, danach jedoch wieder zu den Eltern zurückgekehrt, um dann (...), nach der Ermordung seines Kollegen, endgültig zusammen mit seinen Eltern dorthin überzusiedeln. Dieser Mangel an Präzision in der Darstellung dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, zumal von ihm an der Befragung zur Person eine kurze Antwort erwartet worden sei. Schliesslich bestritt die Rechtsvertreterin, dass sich aus der Befragung der Ehefrau keine Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben hätten. Da die Polizei bei der Ehefrau erwähnt habe, alles über den Beschwerdeführer und seine Ausreise ins Ausland zu wissen, müsse davon ausgegangen werden, dass sie mehr als nur einen Verdacht hege und gegen ihn vorzugehen gedenke. Auch dürfe darauf geschlossen werden, dass die Flughafenbehörden, für den Fall seiner Rückreise, über den Beschwerdeführer informiert worden seien. Die Situation in Colombo sei für den Beschwerdeführer mittlerweise von einer hypothetischen zu einer konkreten Gefährdung geworden. Daher sei irrelevant, dass der Beschwerdeführer zuvor problemlos gewisse Kontrollen habe passieren können. Schliesslich führte die Rechtsvertreterin aus, es sei zutreffend, dass es sich beim vorgebrachten Verrat durch den Anwalt bloss um eine Mutmassung handle. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Kontaktpersonen mehr in Sri Lanka habe, sei diese Mutmassung von allen die plausibelste. Grundsätzlich könne aber offen bleiben, woher die Polizei ihre Informationen habe.
4.5 In einer weiteren Vernehmlassung vom 29. Februar 2012 führte das BFM aus, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil E-6220/2006 (BVGE 2011/24), dass Personen mit früheren Verbindungen zu den LTTE auch nach Beendigung des Krieges noch verdächtig würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen und daher einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlägen, könne nicht generell übernommen werden. Vielmehr sei der konkrete Einzelfall einzuschätzen. Dies führe dazu, dass vorliegend eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu verneinen sei. Zwar sei der Beschwerdeführer (...) Jahre lang Mitglied der LTTE gewesen. Er sei jedoch bereits im Jahr (...) aus der Organisation ausgetreten und habe sich seither nicht mehr für diese engagiert. Nach seinem Austritt habe er noch bis ins Jahr 2009 in Sri Lanka gelebt, ohne dabei jemals konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vor der Ausreise habe er zudem während eines Jahres in Colombo mit einer Aufenthaltsbewilligung gelebt. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt worden sei. Das BFM edierte zur Untermauerung seiner Gefährdungseinschätzung den Dienstreisebericht vom Herbst 2010.
4.6 In der Stellungnahme vom 20. März 2012 bezweifelte die Rechtsvertreterin die Objektivität und Aussagekraft des Dienstreiseberichts des BFM. Dennoch enthalte der Bericht einige Informationen, welche Hinweise für eine fortdauernde Gefährdung des Beschwerdeführers zu liefern vermöchten. So sei laut Bericht die politische Lage weiterhin bedenklich und von einer substanziell verbesserten Menschenrechtslage könne nicht die Rede sein. Bezüglich der Sicherheitslage für Tamilen werde wiederholt auf die schwierige Lage hingewiesen. In Bezug auf Colombo sei unklar, inwiefern neue Registrierungspflichten bestünden. Es kämen weiterhin gezielte Festnahmen vermeintlicher oder tatsächlicher Angehöriger der LTTE vor, wobei es sich in erster Linie um Personen handle, die Sri Lanka vor Kriegsende verlassen hätten und zurückkehrten. Diese würden überwacht und unterstünden teilweise einer Meldepflicht. Zwar werde bezüglich Colombo festgehalten, dass keine ernsthaften Sicherheitsprobleme bestünden. Gleichzeitig werde aber berichtet, dass Rehabilitierte zielgerichtet überwacht würden und teilweise wieder verhaftet worden seien, wobei sich die Hintergründe nicht immer klären liessen. Aufgrund des Berichts erscheine klar, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges Mitglied der LTTE im Falle der Rückkehr überwacht oder gleich verhaftet werden würde. In einer kürzlich ergangenen Aufforderung der Human Rights Watch (HRW) an Grossbritannien, die Rückschaffungen zu stoppen, werde sodann von schlimmsten Verstössen gegen das Folterverbot berichtet. HRW habe acht Fälle dokumentiert, in denen nach Sri Lanka zurückgeschaffte Tamilen schwere Misshandlungen erlitten hätten. Diese Berichte über den weitverbreiteten Gebrauch von Folter in Polizeigewahrsam seien auch vom UN-Committee against torture im November 2011 bestätigt worden. Es müsse daher auch im Falle des Beschwerdeführers von einer hohen Gefahr drohender Folter ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verneinung einer Gefährdung durch die Vorinstanz infolge Austritts aus den LTTE im Jahre 2003 sei sodann zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer der Austritt erst nach insgesamt (...) Jahren, im Jahre (...), bewilligt worden sei. Er habe somit einen grösseren Teil seines Lebens in den LTTE verbracht. Diese Tatsache sei jedoch insofern irrelevant, als dass feststehe, dass nicht nur tatsächliche, sondern auch vermeintliche LTTE-Mitglieder schweren Menschenrechtsverletzungen zum Opfer fielen. Es sei daher unzutreffend - wie dies das BFM getan habe -, nach dem Austritt aus den LTTE eine Verfolgungsgefahr einfach auszuschliessen.
Mit Eingabe vom 25. August 2012 verwies die Rechtsvertreterin auf einen vom Beschwerdeführer beigebrachten online-Zeitungsartikel vom 20. März 2012 sowie ein von ihm handschriftlich verfasstes Schreiben (samt Übersetzung). In diesem machte der Beschwerdeführer geltend, im eingereichten Artikel sei über die Verhaftung von LTTE-Mitgliedern berichtet worden, die wie er für den Vorgesetzten C._______ gearbeitet hätten. Bekanntlich sei er dessen Leibwächter gewesen und müsse aufgrund der Verhaftung von Leuten aus dem Umfeld C._______ befürchten, dass diese gegenüber den sri-lankischen Sicherheitsbehörden über ihn berichtet hätten. Er befürchte daher auch aus diesem Grunde, dass sein Leben in Sri Lanka in Gefahr sei.
In einer weiteren Eingabe vom 4. Januar 2013 wies die Rechtsvertreterin sodann darauf hin, dass [ein Geschwister] des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in [europäisches Land] als Flüchtling anerkannt worden sei. Eine Begründung des Entscheides habe sie bisher nicht erhältlich machen können. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Entscheid mit der LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zusammenhänge. Gestützt auf einen Arztbericht wies sie sodann auf die eingeschränkte Fähigkeit einer chronologischen Erzählweise aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers hin. Schliesslich erinnerte sie an die Narben, welche ihn bei den Sicherheitskräften höchst verdächtig machen würden, und den Umstand, dass die Existenz von Narben vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als Risikofaktor anerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe namentlich grosse, gut sichtbare Narben am (...) und an (...). Auf (...) habe er einen Metallsplitter neben (...), welcher ebenfalls eine grosse Narbe hinterlassen habe und zudem bei Metalldetektoren und "Bodyscans" sofort auffalle. Schliesslich fehle [ein Körperteil] fast vollständig. Die Rechtsvertreterin erwähnte abschliessend den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. November 2012, gemäss welchem Rückkehrende aus dem Ausland oft der Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden und daher besonders gefährdet seien. Tatsächliche oder vermutete LTTE-Mitglieder hätten keinen Schutz vor Verhaftung, Folter, Entführung oder Mord. Im Falle des Beschwerdeführers seien diese Risiken sehr hoch.
5.1 Zur Einschätzung des strittigen Verfolgungsrisikos des Beschwerdeführers ist vorab der Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka (Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011) heranzuziehen, welcher sich ausführlich mit der Lage vor Ort und den Kategorien von Personen auseinandergesetzt hat, die trotz Beendigung des Krieges im Jahre 2009 weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten haben.
Das Gericht hat sich im Urteil vom 27. Oktober 2011 ausführlich mit der allgemeinen politischen, sicherheitsmässigen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und nicht abschliessende Risikogruppen definiert, die einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können (BVGE 2011/24 E. 7 und 8). Die darin vorgenommene Einschätzung hat auch heute noch Gültigkeit. Demnach sind Personen, die auch nach dem Ende des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen respektive gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Ebenso können Journalistinnen und Journalisten, andere Medienschaffende und Aktivisten sowie Vertreter von Nichtregierungsorganisationen Gefahr laufen, verfolgt zu werden. Als weitere Risikogruppen sind Opfer oder Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe den Behörden zur Anzeige gebracht haben, zu nennen. Hinsichtlich der Situation von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden wurde ausgeführt, dass nicht generell angenommen werden muss, dass abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz in den behördlichen Verdacht geraten, während ihres hiesigen Aufenthaltes Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben, woraus indessen nicht geschlossen werden kann, dass eine solche Gefährdung im Einzelfall nicht doch besteht. Je näher eine Person in das Umfeld der anderen, oben beschriebenen Risikogruppen gerät, desto höher ist die Gefahr, Opfer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu werden. Sodann müssen Personen, die über erhebliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden (BVGE 2011/24 E. 8).
Weiter ist dem Urteil zu entnehmen, dass das Führungskader der LTTE - der Medienberichterstattung zufolge - komplett ausgelöscht worden sei. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (BVGE 2011/24 E. 7.1 und 7.6).
Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung, namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch er hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder nach Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka aus London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. den Überblick über die Rechtsprechung des EGMR in BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Als weitere, potenziell gefährdete Personengruppe nennt das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen würden. Diese seien einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen ausgesetzt (BVGE 2011/24 E. 8.5).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, ihre Argumentation (Kriegsbeendigung, weit zurückliegender Austritt aus den LTTE und ein längerer Aufenthalt in Colombo) im Lichte der oben erwähnten, weiteren Risikofaktoren zu reflektieren. Die vom Beschwerdeführer genannten Hintergründe für das behauptete behördliche Interesse an seiner Person auch Jahre nach Kriegsende sind vom BFM nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend in dessen Gefährdungsprognose eingeflossen. Zwar ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer den LTTE bereits vor längerer Zeit den Rücken gekehrt hat. An dieser Stelle sei festgestellt, dass das BFM keine Zweifel am LTTE-Engagement angeführt hat und auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass für diesbezügliche Zweifel hat. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner [mehrjährigen] Aktivzeit bei den LTTE an (...) militärischen Auseinandersetzungen als Kämpfer beteiligt war, dass er während (...) als Leibwächter von C._______, welcher zuletzt (...) gewesen ist, tätig gewesen ist, und dass er während eines Jahres ein Camp geleitet hat. In der Zeit als Leibwächter (...) ist es auch zu Begegnungen mit dem LTTE-Führer Prabhakaran gekommen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Tätigkeiten im Hintergrund führender Persönlichkeiten muss davon ausgegangen werden, dass sein jahrelanges Engagement den lokalen Behörden nicht verborgen geblieben ist. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge (vgl. die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Medienberichte) wurden auch im letzten Jahr noch Leute aus dem Umfeld seines Vorgesetzten C._______ verhaftet. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass in diesem Zusammenhang auch sein Name gefallen sei, erscheint angesichts des Vertrauenspostens, welchen er über eine gewisse Zeit innegehabt hat, keineswegs abwegig. Das Gericht erachtet vor allem aber auch den Umstand, dass der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag (...) auf ein strategisches Ziel im Vanni-Gebiet in Erscheinung getreten ist, als beträchtlichen Risikofaktor. Der vom Beschwerdeführer eindrücklich geschilderte Vorfall konnte vom Gericht nämlich mittels Medienberichten verifiziert werden. Bei der genannten Bombardierung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer schwer verletzt worden ist, waren überwiegend Todesopfer [von nahen Angehörigen] zu beklagen (...). Gemäss staatlicher Berichterstattung handelte es sich beim Ort dieses Bombenangriffs um ein strategisch wichtiges Ziel, welches (...) gezielt ausgewählt worden sei (...). Die vom Angriff Betroffenen dürften demnach von der angreifenden Armee ebenfalls in Verbindung zum LTTE-Kader beziehungsweise zur strategischen Versorgung der LTTE in Verbindung gebracht worden sein.
Die beim Bombenangriff erlittenen Verletzungen und die bleibenden Schäden dürften für den Beschwerdeführer auch heute noch ein Sicherheitsrisiko darstellen. Nebst den unsichtbaren Spuren wie [innere Verletzung] weist der Beschwerdeführer nämlich zahlreiche sichtbare Narben am Körper auf, ein Umstand, welcher nicht nur vom EGMR, sondern auch vom Bundesverwaltungsgericht als Gefährdungsfaktor erkannt worden ist. Von besonderer Augenfälligkeit dürfte vorliegend sein, dass dem Beschwerdeführer [ein Körperteil] fehlt. Zu Recht führte die Rechtsvertreterin sodann ins Feld, dass der Beschwerdeführer auch durch den inoperablen Metallsplitter in seinem Körper die Aufmerksamkeit bei Bodyscans auf sich ziehen dürfte.
Als weitere Risikofaktoren im oben erwähnten Sinne sind ferner die Umstände in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bereits seit fünf Jahren landesabwesend ist. Nicht auszuschliessen ist sodann, dass die zwischenzeitliche Asylgewährung gegenüber [des] ebenfalls seit Jahren landesabwesenden [Geschwister] des Beschwerdeführers aufgrund der gesteigerten Geheimdienstaktivitäten Sri Lankas im Ausland bekannt geworden sein könnte.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diverse Risikofaktoren auf sich vereinigt, die dazu führen, dass auch heute von einem Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgegangen werden muss. Auch wenn das BFM im angefochtenen Entscheid und in den Vernehmlassungen eine Gefährdung negierte und dazu vorab auf den mehr als einjährigen - laut seiner eigenen Qualifikation problemlosen - Aufenthalt in Colombo verwies, sei an dieser Stelle daran erinnert, dass es offenbar im Zeitpunkt der Einreisebewilligung noch nicht von einem risikolosen Aufenthalt in Colombo ausging, und zwar in Kenntnis eben dieser längeren Aufenthaltsdauer. Offenbar liess sich das BFM damals von der Einschätzung der Schweizerischen Botschaft in Colombo leiten, welche den Beschwerdeführer als sehr glaubwürdig beschrieb und sein Dossier als Prioritätsfall einstufte.
Im Gegensatz zum BFM erachtet das Gericht den etwas über einjährigen Aufenthalt in Colombo vor der Ausreise nicht als geeignet, ein Verfolgungsinteresse allein gestützt darauf auszuschliessen. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er jeweils - mit dem Hinweis auf seine geplante Ausreise - nur beschränkt gültige Aufenthaltsbewilligungen erhältlich machen konnte und sich - durch einen Mittelsmann - immer wieder erneut darum bemühen musste. Auch der Umstand, dass er sich aufgrund zunehmender Repression zuletzt nicht mehr getraute, eine Bewilligung einzuholen, und einen Aufenthalt in [Drittstaat] während der letzten Phase bis zum Einreiseentscheid dem Verbleib in Colombo bei seiner Ehefrau vorzog, zeigt auf, dass er sich in Colombo nicht in Sicherheit wähnte. Angesichts der erwähnten, fortbestehenden Risikofaktoren kann offenbleiben, welches der genaue Fluchtanlass und -zeitpunkt der Familie des Beschwerdeführers im Jahre (...) von Jaffna ins Vanni-Gebiet gewesen ist (vgl. die vom BFM dazu angeführten Zweifel in der Vernehmlassung vom 26. April 2011) beziehungsweise, ob der Beschwerdeführer in Jaffna nach der Erschiessung eines LTTE-Mitstreiters tatsächlich einmal (...) gesucht worden ist. Ohnehin wären abweichende Angaben vom BFM vor dem Hintergrund der eingereichten Arztberichte (vgl. vor allem derjenige vom 1. April 2012) zu reflektieren gewesen, geht aus diesen doch hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner nachvollziehbaren schweren Traumatisierung (...) an starken Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten leidet. Angesichts der diversen Risikofaktoren kann ebenfalls offen bleiben, ob der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen verstorbene zweite Ehefrau durch einen korrupten heimatlichen Anwalt zusätzlich einer Gefährdung ausgesetzt worden sind.
5.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers trotz Beendigung des Kriegs vor vier Jahren ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdungssituation im Sinne des erwähnten Grundsatzentscheides vorhanden sind. Dem Beschwerdeführer ist somit auch heute noch für den Fall der Rückkehr ins Heimatland eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sine von Art. 3 AsylG zu attestieren.
5.4 Aufgrund der Akten kann nicht darauf geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG beziehungsweise Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Der Beschwerdeführer gab zwar an, bei den LTTE den Titel eines (...) getragen zu haben, was von der Funktion her grundsätzlich auf eine gewisse Befehlsgewalt schliessen liesse. Er führte jedoch aus, es sei von seinem Vorgesetzten nicht mit Befehlsgewalt ausgestattet worden. Auch habe er (zwar wiederholt an Kämpfen, jedoch) nicht an Kriegsverbrechen teilgenommen. Das Gericht hat angesichts der weitgehend glaubhaften Schilderung der Geschehnisse keinen Anlass, ausgerechnet diesen Sachverhaltsaspekt in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon hat das BFM im Rahmen des Verfahrens betreffend Einreisebewilligung die Frage allfälliger Asylausschlussgründe - die einer Einreisebewilligung entgegenstehen würden (vgl. BVGE 2012/26, 2011/10) - untersucht und offenbar keine gefunden (vgl. auch A10/3). Auch das Bundesamt für Polizei hat übrigens in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2008 festgehalten, der Beschwerdeführer sei nicht nachteilig verzeichnet und es lägen keine Gründe vor, die gegen eine Erteilung der Einreisebewilligung sprächen.
5.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation der sri-lankischen Behörden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen hat, die ihm landesweit drohen würde. Somit ist seine Beschwerde gutzuheissen und es ist ihm, nachdem keine Asylausschlussgründe vorliegen, in Anwendung von Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren.
An dieser Stelle sei schliesslich festgestellt, dass das BFM zu Unrecht auf das Asylgesuch des [Kindes] des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Wie von der Rechtsvertreterin zu Recht moniert, wurde ein solches erstmals bereits vor Wegfall der Möglichkeit des Einreichens eines Asylgesuches aus dem Ausland gestellt, welcher Umstand vom BFM offenbar übersehen worden ist. Die diesbezügliche Verfügung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Infolge der vorliegenden Asylgewährung gegenüber dem Beschwerdeführer steht es diesem nun frei, beim BFM ein Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einzureichen.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm gestützt auf Art. 3 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 4. Januar 2013 weist die Rechtsvertreterin einen zeitlichen Aufwand von 30,5 Stunden à Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 418.- (330.- plus 88.- [inkl. Dometscherkosten]) und eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen; insbesondere ist der ausgewiesene zeitliche Aufwand für Aktenstudium und Ausarbeitung der Rechtsschriften zu kürzen, zumal es sich nicht um überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben an das Gericht gehandelt hat. Das Gericht erachtet insgesamt einen zeitlichen Aufwand von 20 Stunden für das Beschwerdeverfahren - auch im Vergleich mit anderen, ähnlichen Verfahren - als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. 3'418.- (inkl. Auslagen; ohne die Dossiereröffnungspauschale, welche praxisgemäss nicht zu entschädigen ist; ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'418.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: