Entscheiddatum: 02.04.2009Publikationsdatum: 14.04.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2001/2009
{T 0/2}
Urteil vom 2. April 2009
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren(...),
Niederlande,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2009 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn (niederländische Staatsangehörige) ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit dem Zug am 9. Februar 2009 verliessen, am 10. Februar 2009 in die Schweiz einreisten und am 13. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchten,
dass dort am 26. Februar 2009 eine summarische Befragung und noch gleichentags eine direkte Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen durch das BFM stattfanden,
dass die Beschwerdeführerin dabei angab, sie sei seit (...) geschieden und werde seitdem von ihrem Ex-Ehemann und ihren Schwagern bedroht,
dass ihre Ex-Schwiegerfamilie im (...) verwickelt sei und eine Diffamierungskampagne gegen die Beschwerdeführerin gestartet habe, indem sie diese als wahnsinnig, drogen-, und alkoholabhängig bezeichnet habe,
dass man ihr zudem unterstellt habe, ihre Ex-Familie, ihren Sohn und dann sich selbst töten zu wollen,
dass die Behörde über die Diffamierung erfahren, jedoch dagegen nichts unternommen habe,
dass diese gezielten Verleumdungen ihr Leben zerstört hätten,
dass auch ihr Sohn in Gefahr sei, weil man ihn als (...) habe benützen wollen,
dass sie achtmal ihre Stelle und (...), die ihr gehört hätten, verloren habe sowie dreimal umgezogen sei,
dass sie im Jahre (...) erstmals bei der Polizei gewesen sei und mehrere Briefe geschrieben habe,
dass ihr die Polizei gesagt habe, nichts machen zu können, da es für ein Einschreiten nicht genügend Beweismittel gebe,
dass sie nochmals im Jahre 2007 bei der Polizei vorgesprochen habe, von dieser jedoch als lästige und unbequeme Person bezeichnet worden sei,
dass sie einen Anwalt engagiert habe, um eine Anzeige zu verfassen, welche jedoch von der Polizei verfälscht worden sei,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge eine Klage gegen den holländischen Staat bei der lokalen Polizei und eine weitere Klage bei den Vereinten Nationen eingereicht habe,
dass sie Interpol, das FBI, eine Sektion der Vereinten Nationen, die sich mit dem Drogenhandel beschäftige (UNDOC - United Nation Office Drugs and Crimes) sowie den europäischen Hof für Menschenrechte, den Vice-Präsidenten Jo Bidden und den Präsidenten Barack Obama kontaktiert habe,
dass sie sich vor der Asyleinreichung an ein Büro der Vereinten Nationen in Genf gewendet habe,
dass der Sohn der Beschwerdeführerin die Asylgründe seiner Mutter bestätigte und angab, sein Beistand habe ihm gesagt, dass sie Probleme mit dem Kinderschutzdienst bekommen würden, weil ihn seine Mutter misshandle,
dass diese Anschuldigung jedoch keinesfalls zutreffe,
dass er deshalb die Schule Anfang (...) verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen mit mehreren Beweismitteln untermauerte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der Niederlande handle es sich um einen verfolgungssicheren Rechtsstaat, der zu einem EU-Staat gehöre und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK SR 0.101) ratifiziert habe,
dass deshalb auf Asylgesuche holländischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn angeführten Ursachen und Hintergründe der vorgebrachten Ereignisse keine Hinweise auf eine Verfolgung aufwiesen,
dass die Rüge der Beschwerdeführerin, die holländischen Behörden hätten gegen ihren Ex-Ehemann und dessen Brüder nichts unternommen nicht zutreffe,
dass die Behörden aufgrund der eingereichten Beweismittel sehr wohl der Anzeige der Beschwerdeführerin nachgegangen seien und diese behandelt hätten,
dass aus dem für die Beschwerdeführerin unbefriedigenden Ausgang der Ermittlungen darauf geschlossen werden könne, die Behörden seien nicht im Besitze von ausreichend belastendem Material gewesen, um gegen die Verdächtigen vorzugehen,
dass sich aus den Akten ebenfalls keine Hinweise ergäben, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen vermöchten und es den Beschwerdeführern somit nicht gelinge, diese Vermutung zu widerlegen,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zurückweisung zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz, das Eintreten auf das Asylgesuch sowie um Sistierung aller Wegweisungsmassnahmen ersuchten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten (so genannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es liegen Hinweise auf eine Verfolgung vor, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen beziehungsweise bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (Art. 34 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff.; EMARK 2004 Nr. 5),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. August 2003 das Königreich der Niederlande zusammen mit anderen EU und EFTA-Staaten zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides - in Übereinstimmung mit dem BFM - gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass diese Tatsache die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung jedoch nicht ausschliesst, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und somit widerlegt werden kann, weshalb zu prüfen ist, ob die Ausführungen der Beschwerdeführer Hinweise auf eine Verfolgung enthalten,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde rügen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und habe ihre Vorbringen als nicht asylrelevant bezeichnet,
das sie in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz vor den geltend gemachten Übergriffen durch Dritte hätten erhalten können,
dass sie das unsichere Leben dort nicht mehr hätten ertragen können und deshalb ausgereist seien,
dass ihr Heimatland mit dem Unterlassen des Schutzes die EMRK und andere internationale Verträge verletzt habe,
dass vorab festzuhalten ist, dass eine Diffamierung, selbst wenn sie sehr unangenehm für die Beschwerdeführerin ist und ihr das Leben erschwert haben mag, nicht als eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden kann,
dass sich sodann aus einem für sie als unbefriedigend empfundenen Ermittlungsverfahren der Behörden keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben,
dass demnach die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Behörden ihren Ex-Ehemann wegen Diffamierung ihrer Person sowie wegen (...) (noch) nicht verurteilt haben, keine asylrechtlich beachtliche Verfolgungssituation für sich und ihren Sohn ableiten kann,
dass sie sich gegen die - aufgrund der Verleumdungskampagne - auf sie gerichtete Aufmerksamkeit des Kinderschutzdienstes mit Erfolg hätte wehren können, zumal der (...)-jährige Sohn die Behörde über die Lage hätte aufklären können,
dass in der Beschwerdeschrift somit nichts Stichhaltiges vorgetragen wird, das die vorinstanzlichen Erwägungen entkräften könnte, der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und hinreichend geklärt ist und eine weitere in der Beschwerde beantragte Abklärung unnötig ist,
dass sodann die Beschwerde als rechtsgenüglich zu betrachten ist, und es sich erübrigt eine Beschwerdeergänzung abzuwarten,
dass sich aus den Akten nach dem Gesagten keine Hinweise auf Verfolgung ergeben und das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG damit zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen haben, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der offensichtlich haltlosen Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine flüchtlings- oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimatstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass offensichtlich weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführer sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
dass es demnach den Beschwerdeführern nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass vorliegend die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer nicht ausgewiesen ist, und das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
(...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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