Entscheiddatum: 16.05.2024Publikationsdatum: 30.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1993/2024
Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, Delvoigt Leitner Waldmann Advokaten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und mit undatiertem Protokoll (gemäss angefochtener Verfügung: 11. Dezember 2023) nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1294428-[nachfolgend: SEM-act.] 2/2 und 19/17),
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, sei im Dorf B._______ im Landkreis C._______ in der Provinz Konya geboren und aufgewachsen,
dass sich die Cousine seines Vaters mütterlicherseits (ms), D._______, im Jahr 20(...) als Kandidatin für das Parlament habe aufstellen lassen und er sie gemeinsam mit seiner Familie im Wahlkampf unterstützt habe,
dass sie sich im Jahr 20(...) für die Bürgermeisterwahl in C._______ habe aufstellen lassen und er mit ihr verschiedene Schulen besucht sowie an Hausbesuchen und Kundgebungen teilgenommen habe, wo er teilweise beleidigt und belästigt worden sei,
dass er sich im Jahr 20(...) offiziell als Mitglied der HDP habe registrieren lassen,
dass er im Jahr 20(...) sein Studium in der Stadt E._______ in der Provinz Konya begonnen habe, er nach wie vor für die Jugendorganisation der HDP tätig gewesen sei und dabei die Bedürfnisse von Studenten abgeklärt und diese der Partei mitgeteilt habe, welche dann den Studenten geholfen habe,
dass die Bewohner von E._______ faschistisch und nationalistisch gewesen seien, er aufgrund seiner Arbeit den Bewohnern negativ aufgefallen sei und man ihn als Terroristen angesehen und er Probleme mit Bewohnern und Mitstudenten bekommen habe,
dass die «Grauen Wölfe» zudem versucht hätten, ihn als Informanten zu rekrutieren, und ihm gedroht hätten, ihn zu töten, würde er nicht das machen, was sie verlangten,
dass er aufgrund dieser Vorkommnisse zwar im Februar 20(...) zurück ins Dorf zu seinen Eltern gezogen sei, man ihn aber trotzdem wiederholt angerufen und bedroht habe und er deswegen drei Mal die Telefonnummern gewechselt sowie seine Konten in den sozialen Medien deaktiviert habe,
dass die Geschäftsinhaber von E._______ sowie seine ehemaligen Mitstudenten seine neuen Telefonnummern jeweils wieder hätten ausfindig machen können und er den letzten Drohanruf im Juni 20(...) erhalten habe,
dass er auch zwei oder drei Mal - zuletzt im Februar 20(...) - von der Gendarmerie mitgenommen worden sei, und diese ihm erst mitgeteilt habe, es liege eine Anzeige gegen ihn vor, später jedoch gesagt habe, es liege nichts gegen ihn vor,
dass sie ihm ferner gesagt habe, sie behielten ihn im Auge, und er solle auf sich aufpassen,
dass er ständig einen Druck verspürt und das Gefühl gehabt habe, verfolgt zu sein, und er nicht wie andere nach einer Fahrausweiskontrolle habe weiterfahren können, sondern ein bis zwei Stunden habe warten müssen, bevor man ihn habe weiterfahren lassen,
dass er im Juni 2023 krank geworden sei, sich in die Enge getrieben gefühlt habe und, wenn er grossen Druck gespürt habe, manchmal bewusstlos geworden oder erstarrt sei,
dass er deshalb einen Arzt aufgesucht habe, der aber keine Diagnose habe stellen können, und ein anderer Arzt ihm gesagt habe, dass seine Beschwerde psychischen Ursprungs seien, ihm aber auch die darauf folgenden Gespräche mit einem Psychologen nicht so recht geholfen hätten,
dass ihm alles zu viel geworden sei und er am (...) 2023 legal per Flugzeug nach F._______ ausgereist und am 4. November 2023 in die Schweiz eingereist sei sowie gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe,
dass sein Vater ihn nach seiner Ausreise informiert habe, etwa eine Woche vor der Anhörung vom 11. Dezember 2023 sei die Gendarmerie zu ihm nach Hause gekommen, und tags darauf hätten ihn zwei weitere Polizisten in Zivil und ein weiterer Soldat von der Gendarmerie aufgesucht und nach ihm - dem Beschwerdeführer - gesucht,
dass diese Personen Dokumente bei sich gehabt hätten, welche sie seinem Vater aber nicht hätten aushändigen wollen,
dass er aufgrund seines Studiums seinen Militärdienst noch nicht habe absolvieren müssen, aufgrund seines Studienabbruchs diese vorläufige Aussetzung jedoch aufgehoben worden sei,
dass er den Militärdienst antreten müsse, was er aber nicht wolle, da er nicht Soldat der Türkei werden wolle,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde (vgl. SEM-act. 21/2),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Instruktionsschreiben vom 23. Januar 2024 aufforderte, sämtliche polizeilichen und/oder gerichtlichen Unterlagen zum geltend gemachten Strafverfahren einzureichen, und falls keine Unterlagen dazu eingereicht werden könnten, eine kurze schriftliche Erklärung dazu abzugeben,
dass er ferner einen aktuellen Auszug oder Screenshot seines UYAP-Kontos einzureichen habe, worauf sein Name, das aktuelle Datum und der Verfahrensstand ersichtlich sei (vgl. SEM-act. 30/2),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2024 eine Mitgliedsbestätigung der HDP und ein Referenzschreiben von D._______ einreichte und bemerkte, er habe keinen Zugriff auf sein UYAP-Konto, versuche aber derzeit, einen Anwalt zu mandatieren und über diesen Zugang zu erhalten (vgl. SEM-act. 33/2),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. März 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 34/11 f.),
dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die genannte Partei ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen,
dass die gegen ihn getroffenen Massnahmen, namentlich die Mitnahme respektive der ein paar Stunden dauernde Gewahrsam mit anschliessender Freilassung und die Strassenkontrollen, welche länger gedauert hätten als bei anderen Autofahrern, sowie das Verfolgungsgefühl nicht die von der Rechtsprechung geforderte Intensität aufwiesen,
dass die fehlende Intensität auch durch die Reaktion der Cousine seines Vaters bestätigt werde, welche Rechtsanwältin sei, ihn über die Mitnahmen informiert, und ihm lediglich gesagt habe, er brauche keine Angst zu haben, man habe nichts gegen ihn in der Hand,
dass auch den Aussagen des Beschwerdeführers keine Indizien entnommen werden könnten, welche auf ein ausgeprägtes und aktuelles Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person schliessen liessen,
dass die letzte Mitnahme durch die Gendarmerie ungefähr im Februar 20(...) und somit über (...) Jahre vor seiner Ausreise im Oktober 2023 stattgefunden habe,
dass er weiter in der Türkei nie festgenommen und auch nie ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei,
dass er die Türkei legal habe verlassen können,
dass er zwar angegeben habe, nach seiner Ausreise sei ein Suchbefehl gegen ihn erlassen worden, und er an der Anhörung hierzu auch erklärt habe, verschiedene Beweismittel, unter anderem der verfügte Suchbefehl, würden sich bei seinem Anwalt in der Türkei befinden und er werde diesen in den folgenden ein bis zwei Tagen nachreichen,
dass er diesen aber nicht nachgereicht und stattdessen ausgeführt habe, er versuche zurzeit, einen Anwalt zu mandatieren, um Zugang zu Dokumenten hinsichtlich eines allfälligen Strafverfahrens zu erhalten,
dass gesamthaft anhand seiner Aussagen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit zu erkennen sei, seine Befürchtungen betreffend die Verfolgung seitens der türkischen Behörden aufgrund seiner vergangenen politischen Aktivitäten würden sich verwirklichen,
dass es sich ferner bei den geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der kurdischen Ethnie nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle,
dass zudem die geltend gemachten Drohanrufe im Juni 20(...) etwa (...) Monate vor seiner Ausreise aufgehört hätten, und somit auch nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren seien,
dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt sodann noch keine offizielle Aufforderung zur Militärdienstleistung erhalten und somit eine Dienstverweigerung nicht stattgefunden habe und eine Wehrdienstverweigerung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründe,
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, und beantragt, es sei der Entscheid es SEM vom 4. März 2024 aufzuheben, das Asylgesuch gutzuheissen und ihm eine entsprechende Bewilligung zu erteilen,
dass eventualiter die Sache zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen sei,
dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass er der Beschwerde die angefochtene Verfügung und eine Vertretungsvollmacht vom 19. März 2024 beilegte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seinem Kassationsbegehren ausführt, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur HDP regelmässig schikaniert und bedroht worden, was deutlich mehr sei, als der Umstand, dass «die Behörden Interesse an ihm gezeigt hätten», und das SEM diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe (vgl. Beschwerde Ziffer 16),
dass der Beschwerdeführer vorliegend die Sachverhaltsfeststellung mit der materiellen Würdigung der Vorbringen vermischt, und die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat, weshalb das Kassationsbegehren abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Ziffer II «Beschwerdegründe» vorbringt, er sei in seiner Heimat Türkei durch die mehrfache Unterstützung von D._______ sowie die Zugehörigkeit zur HDP und die Aktivitäten für die HDP bereits ernsthaften Nachteilen - wie regelmässig unbegründete Festnahmen und das über eine Stunde andauernde Festhalten bei Strassenverkehrskontrollen - ausgesetzt gewesen und befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei, solchen Nachteilen weiter und zunehmend ausgesetzt zu sein,
dass diesbezüglich der Vorinstanz zu folgen ist, welche den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen mangels Intensität im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 AsylG die Flüchtlingsrelevanz abspricht (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/1. Seite 5),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiter vorbringt, «Das künftige Nachteile zu befürchten sind, wird zusätzlich indiziert durch die glaubhaft geschilderte Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Dezember 20(...) zweimalig von der Gendamerie gesucht wurde.» (Beschwerde Ziff. 18),
dass vorliegend festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im vor-instanzlichen Verfahren die Einreichung entsprechender Beweismittel, insbesondere des Suchbefehls, in Aussicht stellte (vgl. SEM-act. 19/17 F48 f.), einen solchen aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene nachreichte,
dass sich der Beschwerdeführer zum Nichteinreichen des Suchbefehls in seiner Beschwerde nicht weiter äussert, dies aber zu erwarten wäre,
dass es sich beim Vorbringen betreffend die Suche durch die Gendarmerie um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, mit welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass nach dem Gesagten nicht von einer begründeten Furcht bei der Rückkehr in die Türkei ausgegangen wird, weshalb das genannte Vorbringen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-schaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Ausführungen zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug macht,
dass auch aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, welche darauf schliessen lassen, dass die Vorinstanz die Wegweisung und deren Vollzug zu Unrecht verfügt hat, und diesbezüglich auf Ziffer III der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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