Entscheiddatum: 06.04.2016Publikationsdatum: 15.04.2016
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1972/2016
Urteil vom 6. April 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),und deren KindC._______, geboren am (...),Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 15. Februar 2016 in der Schweiz (...) Asylgesuche stellten,
dass sie vom SEM am 22. Februar 2016 zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurden (Akten SEM A8/12 und A9/12),
dass sie vorbrachten, afghanische Staatsbürger tadschikischer Ethnie zu sein und das Heimatland am 13. November 2015 verlassen zu haben,
dass sie betreffend Reiseroute angaben, über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Österreich und Deutschland in die Schweiz gelangt zu sein,
dass die Beschwerdeführenden gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank am 10. Februar 2016 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatten und die Abfrage noch weitere Treffer ergab,
dass ihnen das SEM anlässlich der erwähnten Befragungen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung möglicherweise nach Deutschland sowie anderen Ländern gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte,
dass sie bezüglich Deutschland vorbrachten, sie hätten von Anfang an die Schweiz als Ziel vorgesehen gehabt und würden nicht nach Deutschland zurückkehren wollen,
dass ihnen zudem in Deutschland erklärt worden sei, ihre Fingerabdrücke seien lediglich aus polizeilichen Gründen abgenommen worden,
dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf allfällige medizinischen Beschwerden erklärte, aufgrund der Drohungen in ihrem Heimatland gehe es ihr psychisch sehr schlecht und ihr Sohn sei erkältet und sei krank, seit sie in der Türkei gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer ausser einer Erkältung keine gesundheitlichen Probleme geltend machte,
dass das SEM am 17. Februar 2016 - gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) - innert relevanter Frist ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Deutschland richtete,
dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 20. Februar 2016 entsprachen,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2016 (eröffnet am 23. März 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid - unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die Asylgesuchseinreichungen in Deutschland, verbunden mit entsprechender Daktyloskopierung - festhielt, Deutschland sei für das Asylverfahren zuständig,
dass die deutschen Behörden ihrer Übernahme zugestimmt hätten,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Deutschland würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, und in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme,
dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerde-frist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe vom 30. März 2016 Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragen, die Verfügung des SEM vom 2. März 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sowie die Asylgesuche in der Schweiz zu behandeln,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringen, das Ziel (ihrer Reise) sei von Anfang an die Schweiz gewesen und die Fingerabdrücke seien ihnen in Deutschland gegen ihren Willen abgenommen worden,
dass sie zudem am 26. März 2016 erfahren hätten, dass der Vater der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland gestorben sei, was die Beschwerdeführerin "total aus der Bahn geworfen" habe,
dass hinzukomme, dass die Beschwerdeführerin in der fünften Woche schwanger sei und die geschilderte Situation das Leben nicht gerade einfach mache, weshalb sie darum bitten würden, ihnen aus humanitären Gründen hier in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass sie schliesslich geltend machen, ihr zweijähriger Sohn habe seit seiner Geburt nie in ruhigen und friedlichen Verhältnissen leben können,
dass für weitere Vorbringen auf die Akten verwiesen werden kann,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Beschwerde als frist- und formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit der Asylgesuche nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt,
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Beschwerdeführenden aktenkundig am 10. Februar 2016 in Deutschland daktyloskopiert wurden und Asylgesuche stellten,
dass bei dieser Sachlage - gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - Deutschland für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig ist, was von den deutschen Behörden mit Abgabe der Erklärung vom 20. Februar 2016 betreffend die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich anerkannt wurde,
dass damit die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Landes und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist,
dass die Entgegnungen der Beschwerdeführenden gegen eine Rückführung nach Deutschland aufgrund der zu beachtenden rechtlichen Bestimmungen und der geltenden Rechtsprechung nicht stichhaltig sind,
dass den Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht vorab entgegenzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass zwar gegenwärtig aus Kapazitätsgründen gewisse Schwierigkeiten der deutschen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen sind, es indes keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass vielmehr davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass vorliegend davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführenden seien durchaus in der Lage, in Deutschland gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen,
dass die medizinische Struktur vor Ort der Beschwerdeführerin eine allenfalls notwendige fachärztlich kompetente Betreuung ihrer psychischen Beeinträchtigungen und ebenso eine fachärztlich begleitete Niederkunft auch in Deutschland garantiert,
dass diesen Erwägungen gemäss Deutschland für die Behandlung der Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf die Gesuche in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass die Beschwerdeführenden auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten können, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.),
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
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