Entscheiddatum: 20.08.2013Publikationsdatum: 28.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-194/2012
Urteil vom 20. August 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______,B._______,C._______,D._______,E._______,F._______,G._______,Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 / N (...).
I.
A. Die Beschwerdeführerin - eine registrierte staatenlose Kurdin (Ajnabi) mit letztem Wohnsitz in Damaskus reiste gemäss ihrer Darstellung am (...) September 2010 zusammen mit ihren Kindern E._______, F._______, und G._______ illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 17. September 2010 fand eine Kurzbefragung im EVZ und am 29. November 2010 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei aufgrund der Probleme ihres Ehemanns ausgereist. Dieser habe sich als Sympathisant für die Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) engagiert und an Kundgebungen und Parteisitzungen teilgenommen. Er sei deshalb immer wieder, insbesondere anlässlich von Newroz-Festen und Gedenkfeiern für Halabja, von den Sicherheitskräften mitgenommen, gefoltert und dazu aufgefordert worden, den Behörden Informationen über andere Personen preiszugeben. Sie selber habe drei- oder viermal erlebt, dass Angehörige der Sicherheitskräfte ihren Ehemann zu Hause gesucht hätten. Namentlich sei er beim Newroz-Fest im Jahr 2009 festgenommen worden, und die Behörden hätten ihm vorgeworfen, ein Mitglied der Folklore-Gruppe zu sein. Im September oder Oktober 2009 hätten vier Beamte des Nachrichtendiensts in Abwesenheit ihres Ehemannes sowie der älteren Kinder in ihrer Wohnung eine Hausdurchsuchung vorgenommen, wobei sie Flugblätter, Zeitungen und Bücher beschlagnahmt hätten. Einer der Beamten habe sie geschlagen, weil sie ihm die Telefonnummer ihres Ehemannes nicht habe geben wollen. Sie habe ihren Mann telefonisch von der Hausdurchsuchung in Kenntnis gesetzt, worauf dieser sofort die Ausreise in die Wege geleitet habe. Er habe die drei ältesten Kinder von der Schule abgeholt und sei mit diesen am (...) Oktober 2009 in die Türkei ausgereist. Sie sei ihnen dann mit der Tochter F._______ einen Tag später nachgereist. Von der Türkei aus seien sie von einem Schlepper nach Griechenland gebracht worden, wo sie sich etwa ein Jahr lang aufgehalten hätten. Sie und ihre drei jüngsten Kinder E._______, F._______ und G._______ seien per Flugzeug nach Frankreich und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. Sie selber sei von der allgemeinen Diskriminierung der Ajnabi durch die syrischen Behörden betroffen gewesen, habe sonst persönlich aber keine Probleme gehabt.
C. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 teilte die Schweizerische Botschaft in Damaskus bezugnehmend auf eine Anfrage des BFM vom 29. September 2010 mit, dass gemäss ihren Abklärungen die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Ajnabi sei und die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Ferner seien beim syrischen Migrationsdienst keine Bewegungen von ihr verzeichnet und sie werde von den syrischen Behörden nicht gesucht.
II.
D. Der Beschwerdeführer - ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Damaskus reiste nach eigenen Angaben am 10. April 2011 zusammen mit den Kindern C._______ und D._______ illegal in die Schweiz ein und sie stellten am 11. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen Asylgesuche. Am 5. Mai 2011 fanden Kurzbefragungen des Beschwerdeführers und der Tochter C._______ im EVZ und am 6. Dezember 2011 Anhörungen der beiden zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt.
E. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei in seinem Herkunftsort H._______ von den Behörden unter Druck gesetzt worden, weil sie von ihm Informationen über seine Familienangehörigen, Nachbarn und Kunden seiner (...)werkstatt verlangt hätten. Nach seinem Umzug nach Damaskus im Jahr 1997 habe er zunächst während zehn Jahren keine Probleme gehabt. Seit 2003 sei er Sympathisant der PYD gewesen. Er habe ein- bis zweimal pro Monat an Sitzungen dieser Partei teilgenommen, sich ansonsten aber nicht in regimekritischer Weise engagiert. Zudem hätten Parteikollegen jeweils Flugblätter der PYD bei ihm zu Hause abgegeben, welche er jedoch meistens nicht gelesen habe. Nach der Newroz-Feier im Jahr 2007 sei er unter dem Vorwurf, der Folklore-Gruppe des Festes angehört zu haben, festgenommen und (...) Tage lang festgehalten und dabei geschlagen worden. In der Folge hätten die Behörden ihn immer wieder mitgenommen und von ihm verlangt, für sie als Informant tätig zu sein. Im Jahr 2008 sei er während (...) Tagen festgehalten und gefoltert worden. Die Behörden hätten seine Unterstützung für die Verhaftung von zwei oder drei anderen Kurden gefordert. Er sei in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt drei Mal festgenommen worden, beziehungsweise er sei mehr als zehn Mal kurzzeitig festgehalten worden. Am (...) September 2009 sei er von seiner Ehefrau telefonisch gewarnt worden, weil Angehörige des Nachrichtendienstes (Mukhabarat) in ihrer Wohnung eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Flugblätter der PYD beschlagnahmt hätten. Dies sei das erste Mal gewesen, dass die Sicherheitskräfte bei ihm zu Hause erschienen seien. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern mit seinen drei älteren Kindern zu einem Bekannten nach Damaskus gegangen. Am nächsten Tag seien sie mit den Reisepässen, welche ihm einer seiner Brüder gebracht habe, in die Türkei ausgereist. Seine Ehefrau und die Tochter F._______ seien einen Tag später mit Hilfe eines Schleppers nachgereist. Von der Türkei aus seien sie per Schiff nach Griechenland gebracht worden, wo sie bis zur Weiterreise in Athen gelebt hätten. Er sei mit den Kindern C._______ und D._______ auf einer Yacht nach Italien gelangt, wo sie zunächst festgenommen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden seien. Nach drei Tagen seien sie per Zug in die Schweiz gereist. Nach ihrer Ausreise hätten sich Mitglieder des Nachrichtendiensts bei seinem Vater nach ihm erkundigt, das letzte Mal etwa im Juni 2010. Ferner sei seine Schwester, welche sich für die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) engagiert habe, im Jahr (...) festgenommen und angeklagt worden. Nach ihrer Freilassung aus dem Gefängnis nach einem Jahr und drei Monaten sei sie untergetaucht und habe ihre Aktivitäten fortgesetzt, weshalb sie erneut von den Behörden gesucht werde.
F. Die Tochter C._______ verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Probleme ihres Vaters. Dieser sei mehrmals (drei bis fünf Mal) von Regierungskräften zu Befragungen mitgenommen worden und sei jeweils erst nach einigen Tagen oder Wochen wiedergekommen. Im Übrigen bestätigte sie die Angaben ihres Vaters zum Reiseweg.
III.
G. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihr Familienbüchlein, den Ajnabi-Ausweis der Beschwerdeführerin und Familienregisterauszüge der Kinder C._______, D._______ und E._______, alle im Original, sowie eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den Akten,
H. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
I. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Januar 2012 (Poststempel) - vorab per Telefax erhoben die (damals noch nicht vertretenen) Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben, und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei das BFM anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und sie seien in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Anwalts oder einer amtlichen Anwältin (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen.
K. Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 übermittelte die Gemeinde (...) eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden.
L. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 27. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht.
M. Mit Eingabe vom 20. März 2012 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Übernahme des Vertretungsmandats an und reichte Vollmachten der Beschwerdeführenden zu den Akten.
N. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden ein die Schwester des Beschwerdeführers betreffendes Urteil des Militärgerichts (...) vom (...) in Kopie sowie zwei Fotos derselben zu den Akten und wiesen auf die Gefahr einer Reflexverfolgung von Angehörigen besonders verdächtiger Personen hin, die sich den Behörden entziehen würden.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Sie hätten widersprüchliche Angaben zu zentralen Punkten ihrer Vorbringen gemacht, so zum Datum der Verhaftung des Beschwerdeführers anlässlich eines Newroz-Festes und zu der Frage, wie oft die Behörden bei ihnen zu Hause vorgesprochen hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer divergierende Aussagen zum Umfang seiner Aktivitäten für die PYD und zu der Anzahl kurdischer Personen gemacht, über welche er im Jahr 2008 hätte Informationen beschaffen sollen.
4.2 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwerde vor, der Dolmetscher habe anlässlich der Befragung zur Person des Beschwerdeführers einen anderen kurdischen Dialekt gesprochen als er, weshalb es zu Missverständnissen gekommen und die Übersetzung nicht korrekt erfolgt sei. Bei der zweiten Anhörung mit einem syrischen Übersetzer sei die Verständigung hingegen gut gewesen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Befragungen durch die Trennung der Familie sehr belastet gewesen sei und auch der Beschwerdeführer habe bei seinen Anhörungen unter Angst vor den syrischen Polizeikräften gelitten.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2
5.2.1 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, enthalten die Aussagen der Beschwerdeführenden zu zentralen Punkten der angeblichen oppositionellen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie der Verfolgungsmassnahmen der Behörden in mehrfacher Hinsicht klare Widersprüche, welche die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen erschüttern. Der Beschwerdeführer hielt, als ihm anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 6. Dezember 2011 die abweichenden Aussagen seiner Ehefrau vorgehalten wurden, an der Richtigkeit seiner Angaben fest, womit er aber die Divergenzen nicht befriedigend zu erklären vermochte. Zudem hat der Beschwerdeführer selber divergierende Angaben dazu gemacht, wie oft er von den heimatlichen Behörden festgenommen wurde. In der Beschwerdeschrift wird auf die festgestellten Widersprüche im Einzelnen nicht eingegangen, sondern lediglich auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Mai 2011 sowie die emotionale Belastung der Beschwerdeführerin verwiesen. Diese Erklärungen sind jedoch nicht geeignet, die Einschätzung des BFM umzustossen: Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Mai 2011 zwei Mal angegeben, er verstehe den Dolmetscher "gut", und unterschriftlich bestätigt, das Protokoll der Befragung entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit und es sei ihm in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden (Akten BFM B8/14, S. 2 und S. 12). Er muss sich daher auf die damals gemachten Aussagen behaften lassen. Zudem vermöchte, selbst wenn seine Angaben aufgrund sprachlicher Probleme tatsächlich nicht korrekt wiedergegeben worden wären, dieser Umstand die Divergenzen zwischen seinen Aussagen anlässlich der ausführlichen Anhörung vom 6. Dezember 2011 und denjenigen seiner Ehefrau nicht zu erklären. Ebenso vermag der Hinweis auf die psychische Belastung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Befragungen die zum Teil eklatanten Abweichungen ihrer Aussagen von denjenigen ihres Ehemannes nicht zu erklären.
5.2.2 Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den vollen Namen der Partei PYD, deren Sympathisant er angeblich war, zu nennen. Die PYD gilt als sehr gut organisiert und diszipliniert und basiert auf strengen und verschwiegenen Mitgliedschafts und Führungsregeln (vgl. Danish Immigration Service [DIS] und ACCORD / Österreichisches Rotes Kreuz, Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Bericht zu einer gemeinsamen Fact Finding Mission des Danish Immigration Service [DIS] und ACCORD / Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus [Syrien], Beirut [Libanon] und Erbil und Dohuk [Region Kurdistan Irak], 21. Jänner bis 8. Februar 2010, S. 23 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer als blosser Sympathisant der PYD regelmässig an Parteisitzungen teilnehmen konnte, sowie dass Flugblätter der Partei seiner Familie in der beschriebenen Art übergeben und von ihm ohne besondere Sicherheitsmassnahmen zu Hause aufbewahrt wurden. Es erscheint ferner nicht nachvollziehbar, dass die Behörden gerade ihn als Informanten gewinnen wollten, hat er doch nach eigenen Angaben ausser der Teilnahme an Parteisitzungen keine weiteren Aktivitäten für die PYD entfaltet und dürfte somit erkennbarerweise kaum über wesentliche Informationen verfügt haben.
5.2.3 Das Gericht teilt aus diesen Gründen die Auffassung der Vorinstanz, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und demnach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht zu genügen vermögen.
5.3 Bezüglich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Furcht vor Reflexverfolgung wegen der politischen Aktivitäten der Schwester des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen:
Zum Beleg dieses Vorbringens reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des Militärgerichts in (...) vom (...) in Kopie ein. Antragsgemäss wurde eine Übersetzung des Beweismittels in eine Amtssprache durch den Instruktionsrichter veranlasst. Dokumenten in Kopie kann jedoch aufgrund der leichten Manipulierbarkeit grundsätzlich nur ein reduzierter Beweiswert beigemessen werden. Zudem steht nicht fest, dass es sich bei der in diesem Gerichtsdokument genannten Angeklagten "(...)" tatsächlich um die Schwester des Beschwerdeführers handelt. Dass die Identitätsangaben im Urteil zum Teil (Name der Mutter, Alter der Schwester) den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers widersprechen, gibt vielmehr zu diesbezüglichen Zweifeln Anlass. Die beiden in Kopie eingereichten Fotografien, welche angeblich die Schwester anlässlich eines Aufenthalts in einem Trainingslager der PKK zeigen, haben keine Aussagekraft betreffend deren angebliches politisches Engagement.
Letztlich kann die Frage offen bleiben, ob es sich überhaupt um ein authentisches Dokument handelt: Den Akten sind keine Hinweise auf von den Behörden ergriffene konkrete Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber den Beschwerdeführenden oder ihren im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen zu entnehmen, zumal auch der Beschwerdeführer solche bei seinen Befragungen nicht geltend gemacht hatte.
Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor Reflexverfolgung wegen eines politischen Engagements der Schwester des Beschwerdeführers.
5.4 Schliesslich ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht zu entnehmen, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den "Ajnabi" Verfolgungsmassnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass erlitten hätte (vgl. in diesem Zusammenhang auch EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen - angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien - festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, und auf diesen Punkt ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Den Akten zufolge erfolgte bisher keine Weitergabe von Daten der Beschwerdeführenden an Syrien. Die Gesuche um Offenlegung der Datenweitergabe und um Anweisung der Unterlassung jeglicher Datenweitergabe an die syrischen Behörden sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, die Beschwerdeführenden innert Frist eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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