Entscheiddatum: 08.04.2024Publikationsdatum: 23.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1909/2024
Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. März 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 1. Februar 2024 fand die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten (...) [nachfolgend: A] 10 und am 9. Februar 2024 die Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten A13).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, er habe familiäre Probleme gehabt mit seinen Eltern und mit seinen Onkeln mütterlicherseits. Er könne respektive wolle aber nicht darüber sprechen. Sodann seien die Lebensumstände in Algerien auch sonst schwierig gewesen. Er habe die Schule nach der vierten Klasse abgebrochen und nach der Scheidung seiner Eltern bis im Alter von (...) Jahren bei seiner Grossmutter gelebt, die (...) verstorben sei. Nach deren Tod habe er bei seiner Schwester respektive auf der Strasse gelebt. Dies, weil seine Onkel, zu denen er ein schlechtes Verhältnis habe, das Haus seiner Grossmutter verkauft und den Erlös unter sich aufgeteilt hätten. Er habe anschliessend in C._______ während zwei Jahren in einer (...) gearbeitet und in einer Unterkunft seines Arbeitgebers gelebt. Aufgrund der familiären Probleme und nachdem er Arbeit und Unterkunft verloren habe, habe er seinen Heimatstaat mit Hilfe eines Schleppers im Jahr (...) verlassen. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Spanien habe er zweieinhalb Jahre in Frankreich gelebt und als (...)-Lehrling sowie mit dem Verkauf von (...) ein Auskommen gefunden. Um seine Miete bezahlen zu können, habe er ausserdem in D._______ für E._______ (...) verkauft. Nach rund zehn Tagen sei sein Rucksack (...) bei einer Polizeikontrolle beschlagnahmt worden. E._______ und seine Leute hätten ihn daraufhin geschlagen, bedroht und unter Druck gesetzt, während (...) Monaten ohne Entgelt für die Gruppe zu arbeiten, um so die beschlagnahmten (...) zu bezahlen. Deshalb habe er D._______ verlassen und sei in die Schweiz gelangt.
B.
B.a Das SEM fand in den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise darauf, dass er ein potentielles Opfer von Menschenhandel (OMH) im Sinne von Art. 182 StGB sein könnte und lud ihn zu einer entsprechenden Anhörung auf den 14. März 2024 ein.
B.b Laut einer Meldung des BAZ der Region B._______ vom 5. März 2024 galt der Beschwerdeführer als verschwunden und die anberaumte Anhörung OMH fand nicht statt.
C.
C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung am 18. März 2024 einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme.
C.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 19. März 2024 erklären, er sei damit nicht einverstanden. Er habe sich von den schweizerischen Behörden Schutz erhofft, und er sei nach Europa gekommen, um eine Schulausbildung absolvieren und hier arbeiten zu können.
D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E. Ebenfalls am 20. März 2024 beendete die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat.
F. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 27. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in vollständiger und richtiger Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts erneut in der Sache zu entscheiden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM in Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
G. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung an das SEM, in vollständiger und richtiger Würdigung des Sachverhalts erneut in der Sache zu entscheiden wird nicht näher begründet und aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die eine Kassation der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Angelegenheit ans SEM zu weiteren Abklärungen rechtfertigen könnten. Zwar hinterlässt das Anhörungsprotokoll an gewissen Stellen den Eindruck, es sei dem Beschwerdeführer schwergefallen, seine Ausreisegründe vollumfänglich zu nennen. Gleichzeitig gab die befragende Person ihm genügend Gelegenheit und forderte ihn wiederholt auf, die familiären Probleme näher zu schildern (bspw. A13 F91-96, F99, F102 ff., F106-109, F111 f. und F116), wobei sie dies auf durchaus empathische Weise tat (ebd. F94). Der Rahmen an der Anhörung hätte es dem Beschwerdeführer demnach ermöglicht, und es wäre an ihm gelegen, auch diesbezüglich alle wesentlichen Sachverhaltselemente vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie das SEM davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt zur Beurteilung seines Asylgesuchs bereits nach der Anhörung vom 9. Februar 2024 vollständig erstellt war. Der Beschwerdeführer bejahte am Schluss der Anhörung die Frage ob er alles habe sagen können und verneinte die Frage, ob es - ausser den erwähnten Gründen - weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Algerien sprechen würden (A13 F123 f.). Auch hat das SEM sämtliche wesentlichen Sachverhaltselemente in seinen Entscheid aufgenommen und in seiner Würdigung berücksichtigt. Bezeichnenderweise substanziiert der Beschwerdeführer schliesslich auch in seiner Rechtsmitteleingabe die vorgebrachten familiären Probleme nicht weiter. Dass die für den 14. März 2024 anberaumte Anhörung OMH des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte, hatte der Beschwerdeführer sodann durch sein Verhalten zu verantworten (vgl. Sachverhalt Bst. Bst. B.b). Ziel jenes Verfahrens wäre ausserdem in erster Linie gewesen, ihn über seine Rechte als potentielles Opfer von Menschenhandel aufzuklären und den Sachverhalt bezüglich seines Ansprechens von Menschenhandel in F._______, nicht aber den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf den Entscheid über sein Asylgesuch, zu erstellen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Seine persönliche Lage sei eine Folge der allgemeinen wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Lage in Algerien, die den Grossteil der algerischen Bevölkerung betreffe und nicht auf der Absicht beruhe, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Zudem sei sie von zwischenmenschlichen Konflikten respektive dem schlechten Verhältnis zu seinen Onkeln geprägt. Gleichwohl sei ihm das Leben in Algerien weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert worden, habe er doch in C._______ eine Arbeit und Unterkunft gefunden. Ausserdem bestehe zwischen seinen in Frankreich geltend gemachten Problemen und denjenigen in Algerien kein Zusammenhang; auch habe er diesbezüglich keine Vorbehalte für den Fall einer Rückkehr nach Algerien geltend gemacht und es könne auch aus der Aktenlage nicht geschlossen werden, er habe deswegen in Algerien entsprechende Nachteile zu befürchten. Die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf rechtfertige keinen anderen Standpunkt.
5.2 Diese Erwägungen des SEM erweisen sich als zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. Zwar bekräftigt der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelstufe, dass seine Familie für seine schwierigen Lebensverhältnisse in Algerien verantwortlich sei und ihm deswegen ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat nicht möglich sei. Wie an anderer Stelle bereits erwähnt, macht er aber auch in der Beschwerde keinerlei näheren Angaben dazu, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die familiären Schwierigkeiten von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sein könnten. Ohne zu verkennen, dass die Lebensumstände möglicherweise für den Beschwerdeführer schwierig waren, nachdem er in C._______ seine Arbeitsstelle verloren habe und damit auch seine Unterkunft, sind damit die hohen Anforderungen zur Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes offenkundig nicht erfüllt, weshalb das SEM den Umständen korrekter Weise auch die notwendige Intensität abspricht.
5.3 Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.4 Wie in den vorherigen Erwägungen aufgezeigt, erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Hinsichtlich seiner Befürchtung seitens E._______ und dessen Gruppe ist festzustellen, dass er eine diesbezügliche Gefährdung in Frankreich, und nicht in seinem Heimatstaat Algerien vorbringt, in welchen die Wegweisung angeordnet wurde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet nicht nur auf Gewaltflüchtlinge Anwendung, sondern auch auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).
7.3.2 Das SEM hielt in diesem Punkt fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in den Bereichen (...) und (...). Seine finanzielle Lage in Algerien sei normal gewesen; aufgrund seiner dortigen Erwerbstätigkeit habe er sogar etwas Geld zurücklegen können. Er habe angegeben, dort sein ganzes Leben verbracht zu haben und Algerien erst vor rund zweieinhalb Jahren verlassen zu haben. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr rasch wieder in Algerien zurechtfinden werde.
7.3.3 Auch diesbezüglich überzeugen die Erwägungen des SEM. In Algerien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit der Wegweisung wird zwar nicht verkannt, dass die allgemeinen Lebensumstände in Algerien, insbesondre in wirtschaftlicher Hinsicht, schwierig sein können. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, auf die Unterstützung seiner Familie könne er nicht zählen, vielmehr sei diese für seine Probleme verantwortlich. Das SEM hat aber zu Recht festgestellt, dass er trotzdem eine Arbeit sowie eine Unterkunft habe finden und seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er konnte sich mit der Arbeit auch seine Ausreise finanzieren (vgl. A13 F15 f., F46 und F50). Inwiefern er, nicht zuletzt auch aufgrund seiner Arbeitserfahrung als (...) in Frankreich, nicht unabhängig von der Unterstützung seiner Familie in seinem Heimatstaat eine Existenzgrundlage finden könnte, erhellt nicht. Abgesehen davon scheint sein Verhältnis mindestens zur Schwester gut zu sein. Er hatte in C._______ eine Weile bei ihr gelebt (ebd. F30 f.). Auch wenn sie inzwischen in Frankreich lebt, dürfte davon auszugehen sei, dass sie ihn inskünftig von dort aus nötigenfalls unterstützen würde, zumal sie auch bereit gewesen sei, während ihres Reiseaufenthalts in Algerien für ihn Dokumente erhältlich zu machen (ebd. F30f. sowie F87). Wie das SEM zudem zutreffend festgestellt hat, betrifft die allgemeine wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Lage einen Grossteil der algerischen Bevölkerung und liegt eine konkrete Gefährdung nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind (BVGE 2014/26 E. 7.6).
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy
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