Entscheiddatum: 16.08.2013Publikationsdatum: 27.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1907/2012
Urteil vom 16. August 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordwestprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. März 2009 über Colombo auf dem Luftweg. Er flog auf die Malediven und von dort weiter in die Schweiz. Am 4. März 2009 suchte er im Flughafen Zürich um Asyl nach. Daselbst fanden am 5. März 2009 die Kurzbefragung und am 12. März 2009 die Anhörung statt.
B. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Auf-enthaltsort zu.
C. Anlässlich der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er komme aus Jaffna und habe dort (...) gearbeitet. Er habe in einem Club (...) und (...) gespielt. Die Clubmitglieder seien unter Zwang von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) trainiert worden, er selber sei jedoch nicht zu diesem Training gegangen. Er habe ein Motorrad besessen, welches ihm von den LTTE im Jahre (...) weggenommen worden sei. Das Motorrad sei offenbar für Anschläge benutzt worden. Eines Tages hätten Soldaten ihn angehalten, ihm seine Identitätskarte abgenommen und ihn angewiesen, in ein Camp zu kommen. Man habe ihm vorgeworfen, zu den LTTE zu gehören; er habe dort auch das Motorrad gesehen. Er sei geschlagen und befragt worden. Zwar habe er gleichentags wieder gehen können, aber einige Tage danach sei sein Haus durchsucht worden. Er habe jeden Tag in das Camp gehen und dort seine Unterschrift leisten müssen; fast immer sei er dabei geschlagen worden und man habe ihm gedroht. Auch sei er von einem (...) gesucht worden. In einem Fischerboot habe er sich deshalb von C._______ nach B._______ begeben; von dort sei er weiter nach Colombo gegangen, wo er bei seinem Chef habe arbeiten können. Im (...) sei er von der Polizei festgenommen worden. Nachdem sein Chef eine Zahlung geleistet habe, sei er nach einem Tag freigekommen. Später sei er noch einmal festgenommen und in das Gefängnis D._______ gebracht worden. Er sei dort (...) gewesen, wobei man ihn geschlagen und befragt habe. Erneut habe sein Chef dafür gesorgt, dass er gegen eine Geldzahlung freigekommen sei. Im (...) sei dieser gekidnappt worden. Danach sei er mit seinem Arbeitskollegen nach B._______ gegangen, woher dieser stamme. Er sei dort vom CID (Criminal Investigations Department) befragt worden; man habe ihm eine Frist von (...) zum Verlassen von B._______ gesetzt. Da er nicht nach Jaffna habe zurückgehen können, habe die Familie seine Ausreise organisiert.
Gefragt nach weiteren Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer einzig vor, es gebe keine Sicherheit für ihn.
Er gab eine Identitätskarte zu den Akten und legte mehrere Beweismittel ins Recht (vgl. Beweismittel-Couverts bei den Vorakten).
D. Am 18. März 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu.
E. Das Bundesamt lehnte mit am 7. März 2012 eröffneter Verfügung vom 5. März 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug.
F. Durch seine Rechtsvertretung liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. April 2012 anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Anweisung an das Bundesamt, ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit dem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand.
G. Der vormals zuständige Instruktionsrichter bestätigte am 11. April 2012 den Eingang der Beschwerde und verschob den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt.
H. Nach Eingang der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung verfügte der Instruktionsrichter am 1. Mai 2012, das Gesuch über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab. Gleichzeitig ersuchte er das BFM, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
I. In seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2012 hielt das Bundesamt an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 21. Februar 2013, der weitere Beweismittel beilagen, an seinen Anträgen fest.
K. In der Folge wurde ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt. Sowohl das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 28. Mai 2013 als auch der Beschwerdeführer in dessen Stellungnahme vom 6. Juni 2013 hielten an den gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 der Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrens (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbrin-gen des Beschwerdeführers könnten nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
Er sei zwar im Jahre (...) (...) anlässlich einer Razzia vorübergehend festgenommen worden, aber diese Festnahmen seien mangels Intensität asylrechtlich nicht beachtlich, zumal sie keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätten. Dies gelte auch für die ihm auferlegte Meldepflicht.
Die erste Festnahme sei gezielter Natur gewesen, indessen sei sie im Zusammenhang mit der damals angespannten Kriegssituation zu sehen; gleiches gelte für die zweite Festnahme. Die Behörden hätten den Beschwerdeführer nicht nach wenigen Tagen aus der Haft entlassen, wenn er tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt worden wäre. Dies belege auch der Umstand, dass er anlässlich einer Personenkontrolle nicht in Gewahrsam genommen, sondern lediglich aufgefordert worden sei, B._______ zu verlassen.
Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Profil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen könnte. Er sei eigenen Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE gewesen. Diese seien zerschlagen und verfügten nicht mehr über die nötigen Ressourcen, um ihn zur Verantwortung ziehen.
Somit seien den Akten keine genügend konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, in absehbarer Zeit seitens der heimatlichen Behörden oder den LTTE Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, und an dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, werde doch die Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt. Demnach sei das Asylgesuch abzulehnen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, greife auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Art. 5 Abs. 1 AsylG) nicht. Zudem würde es keine Anhaltspunkte dafür geben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Eine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt Jaffna. Aus den Akten gehe nicht hervor, er würde bei einer Rückkehr dorthin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Er verfüge über eine solide Schulausbildung und über Berufserfahrung. Die Eltern und Brüder lebten in F._______, womit ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation vorausgesetzt werden könne. Im Weiteren habe er den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, und er sei mit seinen (...) in einem Alter, das einer Reintegration nach relativ kurzer Landesabwesenheit nicht entgegenstehe.
Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Somit erweise sich dieser auch als zumutbar. Er sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in der Rechtsmitteleingabe nach einer Zusammenfassung des Vorgefallenen entgegen, die Ausführungen des BFM zur mangelnden Zielgerichtetheit des Vorgehens der Armee in Jaffna im Jahre (...) seien unzutreffend. Er sei nicht bei irgendwelchen Kontrollen festgenommen worden, sondern die Festnahmen seien jeweils im Hause seiner Eltern erfolgt. Man habe ihn konkret verdächtigt, die LTTE zu unterstützen.
Völlig an der Sache vorbei würden die Ausführungen der Vorinstanz zur mangelnden Intensität gehen. Die Verfolgungsmassnahmen der Armee müssten in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Er sei im Rahmen der zweiten Inhaftierung im Jahre (...) schwer gefoltert worden. Zusammen mit der täglichen Meldepflicht während (...) sei das Merkmal der Intensität bei weitem erfüllt.
Die Auferlegung der Meldepflicht sei keine legitime staatliche Verfolgung. Sie habe seine Kontrolle bezweckt, zudem habe man ihn mit dieser Massnahme gedemütigt, habe man ihn doch jeweils im Camp für die Öffentlichkeit sichtbar stehen lassen.
Die Sicherheitskräfte in Sri Lanka würden gleichzeitig und oftmals voneinander unabhängig operieren. Hinzu würden die Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen kommen. Gerichtsnotorisch komme es zu Entführungen, ohne dass die Behörden ermitteln würden. Die Entführungen seien mangels Schutzwille dem Staat zurechenbar. Der Beschwerdeführer sei erst dann nach Colombo geflüchtet, als er konkret durch eine Entführung bedroht gewesen sei. Auch diese den Behörden zurechenbare Nachstellung sei asylrelevant. Hätte er sich weiterhin im Norden aufgehalten, wäre er Gefahr gelaufen, entführt zu werden und zu verschwinden.
Das BFM anerkenne, dass die erste Inhaftierung gezielter Natur gewesen sei. Dies gelte entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch für die zweite Festnahme; er sei von den Sicherheitskräften gezielt gesucht worden, von einer Razzia könne keine Rede sein.
Beide Festnahmen beziehungsweise deren Umstände seien asylrelevant. Das Bundesamt verschweige, dass er nach den polizeilichen Anhaltungen jeweils dem CID übergeben worden sei; dort habe man ihn massiv gefoltert. Er sei denn auch nur durch Bestechung von hohen CID-Beamten freigekommen. Nach der zweiten Festnahme sei er dem Richter vorgeführt und anschliessend (...) im Gefängnis festgehalten worden. Dabei habe man ihn wiederum massiv geschlagen, und es sei an ihm "Waterboarding" durchgeführt worden. Diese Folter sei asylrelevant.
Die Freilassung nach einer Woche spreche nicht gegen den Tatverdacht der Behörden. Ohne einen solchen wäre er nicht erkennungsdienstlich behandelt und sogar mit einer Videokamera gefilmt worden. Frei sei er nur gekommen, weil massiv bestochen worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die lokale Einheit nichts vom vorliegenden Beweismaterial gewusst habe, weshalb ihm lediglich ein Gebietsverbot auferlegt worden sei.
Es stehe fest, dass die sri-lankischen Behörden ihn als potenzielles LTTE-Mitglied registriert hätten. Werde die Vorverfolgung in Jaffna einbezogen, habe er die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Sri Lanka erfüllt gehabt.
Für die Beurteilung der heutigen Lage werde auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (E-6220/2006) verwiesen. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) sei zwar nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung. Es seien aber risikobegründende Faktoren mitzuberücksichtigen. Der EGMR nenne namentlich Aspekte wie frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied. Gemäss mehreren Berichten sei die Menschenrechtslage in Sri Lanka unverändert schlecht. Vor diesem Hintergrund sei zu beurteilen, ob ihm im heutigen Zeitpunkt das Asyl zuerkannt werden müsse.
Er sei mehrmals inhaftiert worden, man habe ihm gedroht, und es gebe über ihn bei den Behörden Akten. Aufgrund der unbestrittenen mehrfachen Registrierung und der aufgezeigten Vorverfolgung müsse ihm Asyl erteilt werden. Sollte diese als nicht asylrelevant bezeichnet werden, sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.3 Das Bundesamt merkte in seiner Vernehmlassung zu diesen Ausführungen an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Zur Rüge, die erlittene Folter werde zu wenig berücksichtigt, sei festzuhalten, dass vergangene Verfolgung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen - wie bereits im angefochtenen Entscheid ausgeführt - nur dann asylrelevant seien, wenn konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehe. Letzteres treffe jedoch nach Einschätzung des BFM nicht zu.
Im Übrigen werde vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen, der nichts beizufügen sei. Es werde Abweisung der Beschwerde beantragt.
4.4. Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik unter Beilage von Beweismitteln zur Vernehmlassung des BFM aus, dessen Vorbringen seien in mehreren Gesichtspunkten unzutreffend. Er weise ein typisches Gefährdungsprofil auf. Das Bundesamt hätte einlässlich begründen müssen, weshalb aktuell keine Gefährdung mehr bestehe.
Er habe am 23. April 2012 Unterlagen seiner Mutter erhalten, wonach ihn die Armee am (...) in der Wohnung in F._______ gesucht habe. Weil er sich dannzumal bereits in der Schweiz aufgehalten habe, hätten die Soldaten seinen Bruder mitgenommen und diesen so schwer misshandelt, dass er (...) im Spital habe verbringen müssen. Seine Mutter habe sich nach dem Vorfall an das Rote Kreuz gewendet, welches schriftlich bestätigt habe, dass es die Beschwerde untersucht habe und sie als wahr bestätigen könne. Das Rote Kreuz gehe davon aus, dass er sich in Gefahr befinden würde, sollte er nach Sri Lanka zurückkehren.
Mithin sei nicht nur glaubhaft gemacht, sondern nachgewiesen, dass er in Sri Lanka asylrelevant gefährdet sei.
5.5.1 5.1.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).
5.1.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.2.5.2.1 Vorweg hält das Gericht fest, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, um die es vorliegend geht, der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Es ist zu prüfen, ob die Furcht vor Verfolgung in diesem Zeitpunkt (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 18). Dies bedeutet, dass die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Ist die Verfolgungsgefahr, welche im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, im Zeitpunkt des Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an der erforderlichen Aktualität.
5.2.2 Die Vorinstanz spricht in ihrem angefochtenen Entscheid auch die geltend gemachte allfällige Nachstellung durch die LTTE an (vgl. E. I. 1.). Das Gericht kann sich vorweg diesbezüglich auf die Feststellung beschränken, dass diese Organisation zerschlagen ist und zudem kein Motiv für Behelligungen des Beschwerdeführers auszumachen wäre; den Erwägungen des BFM ist in diesem Punkte nichts beizufügen.
5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den Sicherheitskräften Sri Lankas wegen des Verdachts, für die LTTE aktiv gewesen zu sein, verfolgt worden, und er müsse damit rechnen, bei einer Rückkehr in sein Heimatland erneut in asylrelevanter Weise behelligt zu werden. Das Bundesamt kam zum Schluss, dass diese Vorbringen zwar glaubhaft seien, aber den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Das Gericht erwägt dazu Folgendes:
Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe sich einem Training durch die LTTE entzogen. Diese hätten ihm in der Folge sein (...) weggenommen, und es sei dann offenbar für Anschläge benutzt worden. Eines Tages sei er von Soldaten festgenommen, befragt, geschlagen und am gleichen Tag freigelassen worden. Später habe man sein Haus durchsucht, und er habe sich regelmässig im Camp melden müssen. Er sei auch von einem (...) gesucht worden, und nach seinem Umzug nach Jaffna sei er (...) inhaftiert worden, wobei man ihn misshandelt habe (vgl. Akten BFM A 6/24 Ziff. 15). Bei der Anhörung führte er aus, anlässlich einer Kontrollen, die von (...) Soldaten durchgeführt worden sei, habe man ihm die Identitätskarte weggenommen, und er sei aufgefordert worden, in das G._______ zu kommen. Dort haben man ihn wegen des (...) befragt und geschlagen. Auch bei den weiteren Inhaftierungen sei er verhört und gequält worden (vgl. A 16/17 F27 ff.).
5.2.4 Diese Vorbringen werden - wie vorstehend bereits ausgeführt - vom BFM nicht bezweifelt, und auch das Gericht kann sich vorstellen, dass das Geschehen im Wesentlichen so war, wie es der Beschwer-deführer vorbrachte. Es entspricht durchaus der Logik, dass die Sicher-heitskräfte wegen des abhanden gekommenen (...) eine gewisse Nähe zu den LTTE vermuteten beziehungsweise ihn verdächtigten, diese zu unterstützen. Weder ist aber den Aussagen bei der Befragung noch jenen bei der Anhörung zu entnehmen, man habe ihn aufgrund eines be-sonderen Profils, Aktivitäten von grösserer Bedeutung oder gar des Ver-dachts einer Kaderposition speziell, über längere Zeit und konsequent ins Visier genommen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass über ihn aufgrund des Vorgefallenen zwar eine Akte angelegt worden ist, jedoch unterscheidet er sich in dieser Hinsicht nicht von einem grossen Teil der tamilischen Bevölkerung. Vor allem junge Männer sind während des Krieges oft ungewollt in das gewalttätige Geschehen hineingeraten und Opfer gezielter Einschüchterung und Schikanen der Sicherheitskräfte geworden. Für diese Feststellung sprechen auch die Vorkommnisse im (...) in Colombo. Der Beschwerdeführer selber hat in der Anhörung vorgebracht, dort würden Verhaftungen öfters stattfinden: "Willkürliche Verhaftungen sind an der Tagesordnung." (vgl. A 16/17 F73). Daraus ist zu schliessen, dass er zwar wegen des ihm entwendeten (...) von den Sicherheitskräften behelligt worden ist, aber die weiteren Festnahmen willkürlich mit dem übergeordneten Ziel erfolgten, die tamilische Be-völkerung unter Kontrolle zu halten und sie mittels Einschüchterung ge-fügig zu machen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Furcht vor künfti-gen Übergriffen der Armee beziehungsweise der Sicherheitskräfte zwar nicht völlig unbegründet, aber über die notorischen, lamentablen Schi-kanen hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb ihm aufgrund der vorstehen-den Ausführungen Verfolgung im asylrelevanten Ausmasse drohen sollte.
5.2.5 Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von H._______ (Jaffna) vom (...), eine Bescheinigung des I._______ (Jaffna) vom (...) und eine Bestätigung des J._______ (Jaffna) vom (...) zu den Akten. Diese Dokumente würden belegen, dass die sri-lankische Armee am (...) in die Wohnung in F._______ gekommen sei und nach ihm gesucht habe. Da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten habe, hätten die Soldaten seinen Bruder mitgenommen und diesen in der Folge schwer misshandelt.
Was die nachträglich eingereichten Beweismittel anbelangt, kann vorweg auf die entsprechenden Ausführungen des BFM in dessen Ver-nehmlassung vom 28. Mai 2013 verwiesen werden. Sodann ist aufgrund des Umstandes, dass solche Dokumente in Sri Lanka leicht käuflich erworben werden können, deren Beweiswert sehr beschränkt. Weiter ist festzustellen, dass die diagnostizierten Verletzungen - wie bei allen sol-chen Fällen - für sich allein keinen Schluss auf den oder die Verursacher zulassen. Der Beschwerdeführer kann aber auch aus der vorgenannten Bestätigung des J._______ selbst bei Annahme, dass es sich dabei nicht um eine Fälschung handelt, nichts zu seinen Gunsten ableiten, beinhaltet sie doch lediglich die Wiedergabe von Aussagen seiner Mutter; Hinweise auf glaubwürdige Zeugen fehlen gänzlich, womit das Ereignis lediglich behauptet, nicht aber belegt wird. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter den behaupteten schwerwiegenden Vorfall vom (...) nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt beim J._______ gemeldet hat. Auch der Beschwerdeführer selber hat im vorinstanzlichen Verfahren und zunächst auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nie Ent-sprechendes geltend gemacht, obwohl es offensichtlich ist, dass es für sein Asylgesuch relevant gewesen wäre; die nachträglichen Erklärungs-versuche vermögen nicht zu überzeugen und wirken konstruiert.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das BFM hat dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Er gehört insbesondere auch keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an. Zwar ist damit zu rechnen, dass er als junger Tamile mit mehrjährigem Aufenthalt im Ausland bei der Einreise intensiv befragt wird, aber es ist nicht davon auszugehen, dass er darüber hinaus Behelligungen zu gewärtigen hat. Er verfügt nicht über ein Profil, das ihn im Zusammenhang mit der Sicherheit in Sri Lanka als besonderen Akteur verdächtig machen könnte.
Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-kontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 und E. 13.2.1.2). In das sogenannte Vanni-Gebiet hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).
7.3.2 Der noch recht junge (...), ledige und gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer hat bei der Befragung als Herkunftsort Jaffna angegeben, seinen letzten Wohnsitz soll er in B._______ gehabt haben. Die Schulen (bis und mit O-Level, 11. Klasse) habe er in K._______ und F._______ besucht. Er habe keine Berufsausbildung absolviert und den Lebensunterhalt mit Arbeiten (...) bestritten. Bei der Befragung gab er betreffend Verwandte im Heimatstaat an, dort würden seine Eltern leben (F._______); zudem erwähnte er einen Bruder. Ein Onkel mütterlicherseits wohne in London, eine Cousine halte sich in Dänemark auf. Eine Beziehung zu Personen mit Wohnsitz in der Schweiz hab er nicht (vgl. A 6/24 Ziff. 13).
Den Akten ist nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich ernsthaft darum bemüht, seine persönliche Situation hinsichtlich eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Sri Lanka zu belegen. Er erweckt den Eindruck einer Person, der daran gelegen ist, mit rudimentären Angaben und einer einseitigen Schilderung der Lage eine Rückkehr zu verunmöglichen. Diesbezüglich muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht im zu erwartenden Ausmasse nachgekommen zu sein. Die zahlreichen Hinweise auf Publikationen in den Eingaben auf Beschwerdeebene ändern an dieser Einschätzung nichts, denn sie beziehen sich weitestgehend auf die allgemeinen Umstände in Sri Lanka ohne direkten, konkreten Bezug auf ihn. Es bleibt festzustellen, dass einer Rückkehr in die Nordprovinz gemäss dem vorerwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 nichts entgegensteht.
Das Gericht verkennt nicht, dass eine Reintegration nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht einfach sein wird, indessen stehen ihr keine rechtlichen Schranken oder unüberwindliche Hindernisse praktischer Natur entgegen. Zudem kann ihm eine allfällige schweizerische Rückkehrhilfe den Wiedereinstieg in Sri Lanka erleichtern (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]); über die im Ausland lebenden Verwandten (ein Onkel und eine Cousine) hat sich der Beschwerdeführer nicht näher ausgelassen, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, sich zu einer allfälligen Unterstützung von dieser Seite zu äussern. Im Übrigen genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevöl-kerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gericht mit Verfügung vom 1. Mai 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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