Entscheiddatum: 25.11.2013Publikationsdatum: 03.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1900/2012
Urteil vom 25. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Franziska Halm, Freiplatzaktion Basel,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna, seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 11. Oktober 2008 auf dem Luftweg verliess und am 13. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Oktober 2008 und der eingehenden Anhörung vom 21. Juli 2009 im Wesentlichen vorbrachte, er sei nach einer Bombenexplosion im Oktober 2007 als Verdächtiger von der Sri Lanka Army (SLA) festgenommen und nach seiner Freilassung mit einer Meldepflicht belegt worden, woraufhin er mit dem Boot nach Trincomalee gereist sei, wo er anlässlich seiner Registrierung erneut festgenommen und inhaftiert worden sei, bis man ihn vorübergehend freigelassen habe,
dass er aus Angst vor einer erneuten Festnahme das Land verlassen habe,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befragungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1/10 und A15/23) zu verweisen ist,
dass er zum Beleg seiner Vorbringen seine Identitätskarte, den Todesschein seines Vaters, einen Haftbefehl, drei Empfehlungsschreiben vom 12., 15. und 22. Oktober 2008 sowie vier Fotografien zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. März 2012 gestützt auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2012 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass er als neues Beweismittel ein undatiertes Schreiben seiner Mutter und seiner Schwestern ins Recht legte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine aus neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, zumal dem auf Beschwerdeebene eingereichten privaten Brief nur geringe Beweiskraft zukomme und die darin gemachten Ausführungen zur familiären Situation durch keine unabhängige Institution belegt seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 23. Mai 2012 im Wesentlichen Ausführungen zur Asylrelevanz seiner Vorbringen sowie zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machte und vorbrachte, da unter den gegebenen Umständen keine Informationen einer unabhängigen Institution zu seiner persönlichen Situation erhältlich seien, könnten die Begebenheiten nur unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Aussagen seiner Familie eruiert werden, welche am 15. Mai 2012 erneut von unbekannten Personen zu Hause aufgesucht und nach ihm befragt worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer formell eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Erhebung des Sachverhaltes rügt (vgl. die Beschwerdeschrift Ziff. 3 S. 3) und in seiner Begründung darlegt, inwiefern das BFM seiner Ansicht nach die Akten falsch interpretiert habe, womit eigentlich die vor-instanzliche Würdigung der Asylvorbringen beanstandet wird,
dass vorliegend aus anderen Gründen der Sachverhalt nicht vollständig erhoben ist,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren - praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall - in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. März 2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist,
dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit der Beschwerde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 5400.- einreichte, die als erheblich überhöht zu beurteilen und daher zu kürzen ist,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 1100.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. März 2012 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1100.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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