Entscheiddatum: 22.12.2015Publikationsdatum: 07.01.2016
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1876/2014
Urteil vom 22. Dezember 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...),[Land], (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin stammt aus [dem arabischen Land B._______]. Sie reiste am 9. März 2013 mit einem gültigen Schengen-Visum (ausgestellt durch die Schweizer Vertretung in C._______) gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann per Flugzeug von B._______ in die Schweiz. Am 12. März 2013 beantragte sie Asyl und wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ am 20. März 2013 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch das damalige BFM fand am 27. August 2013 statt.
B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs trug die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Sie stamme aus einer sehr konservativen muslimischen Familie und sei von ihren Eltern bereits [als Minderjährige] gegen ihren Willen verheiratet worden. Die Ehe sei unglücklich gewesen, ihr Mann habe getrunken und Haschisch geraucht und sie geschlagen, da er eigentlich in eine andere Frau verliebt gewesen sei. Schliesslich habe sie sich scheiden lassen und die (...) Kinder mit sich nehmen können. Durch ehemalige Schulfreundinnen sei sie in Kontakt mit dem christlichen Glauben gekommen und habe die Kirche besucht, so lange, bis ihre Geschwister ihr verboten hätten, das Haus zu verlassen. Danach sei sie nur noch heimlich zur Kirche gegangen. Da der Islam voller Unterdrückung sei, habe sie sich für das Christentum interessiert; ungefähr im Jahr 2010 sei sie konvertiert und habe sich taufen lassen. Über eine Nachbarin habe sie ihren zweiten Mann kennengelernt. Zunächst habe sie nicht gewusst, dass er ein konvertierter Christ sei. Ihre Familie habe die Verbindung abgelehnt, sie habe sich jedoch durchgesetzt und im August 2012 zum zweiten Mal geheiratet. Ungefähr zwei Monate nach der Hochzeit hätten die Probleme begonnen. Ihr Bruder habe sie beobachtet, wie sie mit ihrem Ehemann zur Kirche gegangen sei. Anlässlich einer Einladung ins Haus ihrer Eltern sei sie von ihren Brüdern verprügelt worden. Ein Bruder habe versucht, sie mit dem Auto zu überfahren und gedroht, sie beide zu erschiessen. Sie habe Anzeige bei der Polizei erstattet, aber die Polizisten hätten sie in eine Zelle gesteckt und verprügelt und sie als Konvertitin beschimpft. Sie seien danach aus Angst zum Bruder ihres Mannes gezogen. Ihre Mutter habe ihre Kinder nach ihrer Heirat mit dem zweiten Mann verstossen und im Februar/März 2013 zu ihrem Ex-Ehemann gebracht, da sie nicht die Kinder einer Christin aufziehen wolle. Ihr Bruder trainiere seinen minderjährigen Sohn als Pistolenschützen, damit er sie erschiesse. All diese Informationen habe sie durch Telefonate mit ihrer Schwester in Erfahrung bringen können. Weil sie in B._______ nicht mehr sicher gewesen seien, hätten sie und ihr zweiter Mann die Ausreise geplant, um in Frieden leben zu können. Am (...) 2013 seien sie ausgereist. Sie könne nicht zurück nach B._______, ihre Familie würde sie töten, da sie Schande über sie gebracht habe. Auch ihr Mann habe grosse Probleme, [Sachverhalt betreffend Asylvorbringen des Mannes gekürzt].
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die Kopie der Einladung der [Kirche] zur Ausstellung des Visums und eine entsprechende Garantieerklärung ein, sowie ihren Reisepass und ihre (...) Identitätskarte.
C. Am 27. März 2013 wurden die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dem Kanton E._______ zugewiesen. Aufgrund von ehelichen Problemen wurde das Paar ab (...) 2013 zumindest zeitweise getrennt untergebracht (vgl. Akten N [...] act. A24/1).
D. Am 10. Juni 2013 verfügte [kantonale Behörde] eine Ausgrenzung gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. a Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) für das Gebiet der Stadt F._______ [Sachverhalt gekürzt].
E. .Am 13. Juni 2013 zeigte die Beschwerdeführerin ihren damaligen Ehemann bei der Kantonspolizei E._______ wegen häuslicher Gewalt, Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB], SR 311.0) und Drohung in einer Beziehung (Art. 180 StGB) an. Sie beschuldigte ihn, [Sachverhalt gekürzt]. Ihr damaliger Ehemann bestritt alle Vorwürfe.
F. Am 29. Juli 2013 ging bei der Vorinstanz ein englischsprachiges Schreiben des damaligen Ehemanns der Beschwerdeführerin ein, in welchem dieser aufgrund der ehelichen Probleme die Trennung der Asylverfahren beantragte. Er brachte vor, die Beschwerdeführerin wünsche die Scheidung. Er führte weiter aus, sie stehe wegen den Umständen des Asylverfahrens unter grossem Druck und habe sich auf schlechten Umgang eingelassen. Dies habe die Kluft zwischen den Eheleuten verstärkt. [Sachverhalt gekürzt] Sie habe selbst keine Asylgründe und die Probleme mit der Familie beruhten einzig auf ihrer Beziehung zu ihm (dem Ehemann). Nachdem sie sich nun trennen wolle und auch das Interesse am christlichen Glauben verloren habe, könne sie sicher zurückkehren.
G. Am 15. August 2013 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme an und reichte eine Vollmacht ein.
H. Am 10. September 2013 wandte sich der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und führte aus, er habe erfahren, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Angaben - in B._______ nie getauft worden sei. Sie habe die Kirche nur unregelmässig besucht und habe auch nie den Wunsch geäussert, getauft zu werden. Ferner brachte er vor, die Beschwerdeführerin stehe in regelmässigem telefonischen Kontakt mit ihrer Familie in B._______ und die Verwandten seien inzwischen über das laufende Asylverfahren in der Schweiz informiert, weshalb er befürchte, nun erst recht von den (...) Behörden gesucht zu werden.
I. Am 10. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Aargau wegen Hehlerei (Art. 160 StGB) angezeigt [Sachverhalt gekürzt].
J. Am 27. Januar 2014 teilte der damalige Ehemann der Vorinstanz mit, dass er sein Asylverfahren von dem seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) trennen wolle; sie würden seit dem (...) 2013 getrennt leben. Auch reichte er Quittungen ein, welche belegen sollten, dass die Beschwerdeführerin Geld an ihre Familie in B._______ schicke (vgl. Akten N [...] act. A47/1). Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 informierte die zuständige Sachbearbeiterin, dass eine Dossiertrennung nur vorgenommen werden könne, sofern eine Scheidungsurkunde vorliege, dass die Eheleute jedoch eine separate Verfügung erhalten würden.
K. Am 21. März 2014 erging der Entscheid der Vorinstanz. Das damalige BFM lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton E._______ mit deren Vollzug. Auch das Gesuch des damaligen Ehemanns wurde (...) abgewiesen.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Bereits ihre Angaben hinsichtlich ihrer ersten Ehe, der Scheidung und des Sorgerechts für ihre Kinder seien voller Widersprüche. Auch die Angaben zum Kontakt mit ihren Kindern seien widersprüchlich. Dies gelte auch für ihre Ausführungen zu den Umständen ihrer zweiten Ehe und den sich daraus ergebenden Problemen mit ihren Brüdern. Ferner habe sie nur vage und oberflächlich über ihre Konversion und ihren christlichen Glauben sprechen können. Sie habe das Taufritual nicht beschreiben können, überhaupt seien ihre Angaben sehr detailarm ausgefallen. Es sei ihr daher nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Da schon die Konversion nicht geglaubt werden könne, sei auch die vorgebrachte Ehrenmorddrohung nicht glaubhaft, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Die Wegweisung sei unter diesen Umständen zulässig, zumutbar und möglich. Diese Verfügung wurde am 24. März 2014 eröffnet. Gleichentags beantragte der Rechtsvertreter Akteneinsicht; dem Gesuch wurde am 28. März 2014 entsprochen.
L. Am 8. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2014, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei als unzumutbar zu erachten und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Begründung wurde unter Zitierung und Erläuterung der fraglichen Passagen dargelegt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin sehr wohl detailliert und schlüssig gewesen seien. Auch wurde auf die Gefährdung von muslimischen Konvertitinnen und Konvertiten in B._______ hingewiesen sowie auf verschiedene Berichte, gemäss denen die Vorbringen der Beschwerdeführerin - Diskriminierung und Behelligungen durch die Familie sowie Misshandlungen durch die Polizei - durchaus als plausibel und möglich zu bewerten seien. Im Fall der Rückkehr drohe der Beschwerdeführerin eine schwere Strafe und ihr Leben sei in Gefahr. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014 stellte das Gericht den Eingang der Beschwerde fest.
M. Am 15. April 2014 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht des Kantonsspitals F._______ vom 12. April 2014 ein, gemäss dem die Beschwerdeführerin notfallmässig aufgenommen worden sei, weil sie versucht habe, sich mit Tabletten das Leben zu nehmen.
N. Am 22. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Unterstützungserklärung des zuständigen Sozialdienstes sowie den Austrittsbericht des Spitals in F._______ ein.
O. Mit Verfügung vom 25. April 2014 hiess das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz innert Frist zur Vernehmlassung ein.
P. Am 28. April 2014 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 24. April 2014 ein, aus dem hervorging, dass die Beschwerdeführerin unter Ängsten und Einschlafproblemen leidet. Eine psychotherapeutische Behandlung sei angezeigt.
Q. In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2014 hielt das BFM am Entscheid fest.
R. Am 5. Mai 2014 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2014 Privatklage gegen ihren damaligen Ehemann erhoben habe, weil dieser ein Nacktvideo der Beschwerdeführerin ins Internet gestellt habe. Ausserdem habe sie wegen eines Einschleichdiebstahls Anzeige gegen Unbekannt erstattet (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 9).
S. Am 21. sowie am 28. August 2014 reichte der Rechtsvertreter weitere Arztberichte zu den Akten. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Depressionen leidet, aber nicht suizidal ist. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Arztbericht ein und bat um Berücksichtigung des Gesundheitszustands bei der Urteilsfindung.
T. Am (...) 2014 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns durch das Familiengericht Aarau geschieden.
U. Am 5. März 2015 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, dass das Beschwerdeverfahren ihres ehemaligen Gatten mit Urteil (...) rechtskräftig beendet wurde. Des Weiteren wurde ihr das rechtliche Gehör zu den von ihrem Exmann eingereichten Beweismitteln und Dokumenten gewährt, welche auch für ihr Asylverfahren von Bedeutung seien, und dazu eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2015 stellte die Beschwerdeführerin klar, die Vorwürfe ihres Exmannes seien unhaltbar [Sachverhalt gekürzt]. Es sei offensichtlich, dass ihr Ex-Ehemann versuche, ihr bei den Behörden Probleme zu bereiten und sie in Misskredit zu bringen. Seine Behauptung, sie habe nie wirklich zum christlichen Glauben konvertieren wollen, entspreche nicht der Wahrheit. Auch in der Schweiz habe sie regelmässig den Gottesdienst besucht, bis die Eheprobleme sie gezwungen hätten, ihre Besuche auszusetzen. Ihr Ex-Ehemann verbreite diese Unwahrheiten aus Rache, weil sie ihn verlassen habe. Er habe sogar ein Sexvideo von ihr bei [Internetplattform] hochgeladen. Dieses Video sei ihrer ganzen Familie, ihren Brüdern und Neffen in B._______ bekannt geworden. Ein derartiges Video stelle für ihre traditionell eingestellte Familie im arabisch geprägten B._______ die grösste Ehrverletzung dar. Deshalb drohe ihr nun erst recht Verfolgung und sogar die Ermordung. Ihr früherer Ehemann habe sie nicht nur mit ihren psychischen Problemen alleine gelassen, sein Handeln ziele auch auf ihre Abschiebung ab, was sie angesichts der Verletzung der Ehre in Lebensgefahr bringe (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 19).
V. Mit Verfügung vom 9. April 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz erneut zur Vernehmlassung ein. In der Stellungnahme vom 6. Mai 2015 führte das SEM aus, bei dem Vorbringen, die Familie hätte Kenntnis von dem Sexvideo auf [Internetplattform], handle es sich um eine völlig unbewiesene Schutzbehauptung, deren Beleg die Beschwerdeführerin schuldig geblieben sei. Sie habe auch nicht erklären können, wie sie von dem Video erfahren habe, beziehungsweise wie ihre Familie von dem Video Kenntnis erlangt haben sollte. Der Umstand allein, dass sie gegen ihren damaligen Ehemann am 27. Januar 2014 Anzeige erstattet habe, sei kein tauglicher Beleg, da es sich um eine reine Privatklage gehandelt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihr im Heimatland deswegen eine Verfolgung drohe. Auch ihre übrigen Vorbringen seien so widersprüchlich, dass das SEM diese für unwahr halte, weshalb es an seinem Entscheid festhalte.
W. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 23. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt.
X. In der Replik vom 19. Mai 2015 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anzeige das Video bei der Polizei gezeigt. Die entsprechenden Strafermittlungsakten seien beizuziehen. Das Video, in dem die Beschwerdeführerin nackt tanze, sei gedreht worden, als das Paar noch zusammen gewesen sei, erst nach der Trennung habe der Ex-Ehemann das Video hochgeladen und den Bruder der Beschwerdeführerin in B._______ informiert. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Schwester telefonisch darauf hingewiesen worden, dass sie einen riesigen Skandal verursacht habe [Sachverhalt gekürzt]. Die Brüder wollten die Beschwerdeführerin nun umbringen, da sie die Ehre der Familie beschmutzt habe. Die Beschwerdeführerin habe nach dieser Nachricht einen Selbstmordversuch unternommen (vgl. Bst. M). Schliesslich habe sich an der bereits geltend gemachten Gefährdung aufgrund der unerlaubten Konversion nichts geändert, weshalb an den Anträgen in der Beschwerde festgehalten werde.
Y. Am 16. Juni 2015 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Arztbericht des Oberarztes der [psychiatrischen Klinik] vom 11. Juni 2015 ein, wohin die Beschwerdeführerin inzwischen überwiesen worden sei. Gemäss diesem Bericht leide die Beschwerdeführerin unter schweren Depressionen und habe Todesangst im Zusammenhang mit einer komplexen psycho-sozialen Belastungssituation. Die Verstossung durch die Familie, die Angst aufgrund der Morddrohungen und die als irreversibel wahrgenommene Trennung von ihren Kindern seien als ursächliche Krankheitsfaktoren zu betrachten. Zweifellos sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angezeigt, vorzugsweise im Rahmen einer stationären Massnahme.
Z. Am 2. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik H._______ vom 23. August 2015 ein, wo sich die Beschwerdeführerin vom (...) bis zum (...) in stationärer Behandlung befand. Als Behandlungsprozedere wird im Bericht eine regelmässige ambulante Nachbetreuung nahegelegt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, weil sie die Angaben der Beschwerdeführerin für unglaubhaft hielt: Ihre Vorbringen seien so widersprüchlich, dass an deren Wahrheitsgehalt erheblich zu zweifeln sei. Ausserdem seien ihre Antworten auf die Nachfragen des BFM häufig ausweichend und wenig konkret ausgefallen, weshalb die Vorinstanz es für erstellt erachtete, dass die Beschwerdeführerin nicht von einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht sein könne. Dies treffe insbesondere auch für die erst im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen zu, wonach der Beschwerdeführerin ein Ehrenmord drohe, weil ihr Ex-Ehemann ein Video von ihr mit anstössigem Inhalt ins Internet gestellt haben soll und sie daher Schande über ihre Familie gebracht habe (vgl. Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 6. Mai 2015).
4.2 Die Beschwerdeführerin dagegen fürchtet sich vor gravierenden Konsequenzen, da sie die Ehre der Familie verletzt habe. Im Fall der Rückkehr nach B._______ befürchte sie, von ihren Brüdern ermordet zu werden. Dies nicht nur, weil sie gegen den Willen ihrer Familie einen Konvertiten geheiratet habe, sondern vor allem, weil ihr Ex-Ehemann im Januar 2014 ein Sexvideo von ihr auf eine Internetplattform gestellt habe und dies auch ihren Familienmitgliedern mitgeteilt habe. In den Augen ihrer traditionell eingestellten Familie habe sie damit grosse Schande über die Familie gebracht.
Hinsichtlich der in den Anhörungen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe - angebliche Konversion zum Christentum und zu befürchtende Nachteile aufgrund der Aktivitäten des ehemaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie die Bedrohung durch die Mitglieder ihrer Familie aufgrund der Konversion - ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese Vorbringen im Entscheid vom 21. März 2014 aufgrund der vielen Widersprüche für nicht glaubhaft hielt. Tatsächlich sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Konversion und zu ihren kirchlichen Aktivitäten sehr vage und oberflächlich (vgl. Ausführung im Entscheid vom 21. März 2014 sowie Akten N [...] act. A31/26. F. 97 - 104). Es ist mithin nicht klar geworden, ob sie getauft wurde oder nicht (vgl. Akten N [...] act. A31/26. F. 106 - 111) und wie nachhaltig ihr Interesse am christlichen Glauben letztlich war und ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da es sich bei ihrem damaligen zweiten Ehemann unbestritten um einen muslimischen Konvertit handelte und sich allein aus diesem Umstand für sie nachteilige Konsequenzen ergeben könnten. Bei dieser Ausgangslage erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin wie geschildert nach ihrer zweiten Ehe ihre Kinder verloren hat [Sachverhalt gekürzt]. Dieses Vorbringen korrespondiert mit der Quellenlage bezüglich der Situation von christlichen Konvertiten in B._______ [Quellenangaben betreffend Land B._______ gekürzt].
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der familiären Probleme, welche durch die Heirat mit einem Konvertiten entstanden seien, sind relativ oberflächlich geblieben (vgl. Act. A31/26, F. 73 - 93, F. 167 - 180). Es fällt insgesamt auf, dass sie den Sachverhalt in der Anhörung nur auf wiederholte Nachfrage und nicht sehr konsistent schildern konnte. Das SEM hielt die Vorbringen der Beschwerdeführerin für widersprüchlich und unglaubhaft. Nach Ansicht des Gerichts sind bei ihren Ausführungen jedoch auch ihre schlechte psychische Verfassung (belegt durch zahlreiche Arztberichte in den Beschwerdeakten) und ihre familiären Probleme in der Schweiz sowie ihr niedriger Bildungsstand zu berücksichtigen. Zudem ist im Länderkontext B._______ durchaus nachvollziehbar, dass ihre Heirat mit einem Konvertiten den Bruch mit ihrer traditionell muslimischen Familie und weitere Probleme nach sich gezogen haben könnte. Tatsächlich stossen christliche Konvertiten in B._______ auf grosse Widerstände [Quellen betreffend Land B._______ gekürzt]. Andererseits wäre es sogar möglich, dass sich das Zerwürfnis mit der Familie durch die Scheidung von ihrem ehemaligen Ehemann entschärft haben könnte. Dieser hatte im Laufe des Verfahrens in verschiedenen Eingaben darauf hingewiesen, dass der Bruch zwischen ihm und der Beschwerdeführerin den Problemen mit ihrer Familie die Grundlage entzogen habe (vgl. Sachverhalt Bst. F und H) und sie nicht länger gefährdet sei. Ausserdem sei sie angeblich auch in regelmässigem Austausch mit ihrer Schwester gestanden. Ob die zunächst geltend gemachten Asylgründe plausibel und glaubhaft waren, kann jedoch offen gelassen werden. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts haben in der Zwischenzeit noch ganz andere Gründe an Bedeutung und Relevanz für die Einschätzung der Gefährdungslage der Beschwerdeführerin gewonnen.
4.3 Aus Sicht des Gerichts haben sich während des laufenden Beschwerdeverfahrens neue beachtliche Sachverhaltselemente ergeben. Der Umstand, dass der ehemalige Ehemann ein Sexvideo von der Beschwerdeführerin auf [Internetplattform] geladen und angeblich den Link an ihre Familie in B._______ geschickt haben soll, ist im Zusammenhang mit den geltend gemachten Problemen mit der Familie der Beschwerdeführerin von Bedeutung für die Beurteilung ihres Asylgesuchs.
Aktenkundig ist, dass die Kantonspolizei E._______ unter der Leitung der Staatsanwaltschaft G._______ seit Oktober 2013 ein Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin führte, wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und üble Nachrede, alles zum Nachteil der Beschwerdeführerin (vgl. Akten [kantonale Behörde], in Kopie in den Verfahrensakten N [...]). Einem Polizeirapport der Kantonspolizei E._______ vom 25. Juli 2014, der sich ebenfalls in den Vorakten N (...) befindet, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann, sowie den Bekannten I._______, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs beschuldigte. Der Rapport hält fest, dass der Ex-Ehemann die von ihm getrennt lebende Beschwerdeführerin ohne deren Wissen beim Tanz ohne Kleidung gefilmt haben und die besagte Sequenz im Internet veröffentlicht haben dürfte. Des Weiteren dürften diverse Nacktfotos und Fotos mit sexuellen Handlungen der Beschwerdeführerin wie auch ein herablassender Text in arabischer Sprache im Internet veröffentlicht worden sein (vgl. Polizeirapport vom 25. Juli 2014, in den Vorakten). Der Ermittlungsbericht führt aus, dass sich auf [Internetplattform] ein Video befand, welches die Beschwerdeführerin (...) beim Tanz zeigte. Das Video wurde anlässlich der Einvernahme vom (...) abgespielt. Auch wird festgehalten, dass die in Aussicht gestellte Veröffentlichung des Videos die Beschwerdeführerin derart in Rage versetzte, dass sie von den Beamten mittels Hebelgriff unter Kontrolle gebracht werden musste. Der Rapport hält fest, sie habe die drohende Veröffentlichung "als eigentliche Drohung" empfunden (vgl. Rapport vom 25. Juli 2014, Ziff. 8.3 Erkenntnisse, S. 10, in den Vorakten). Eine Untersuchung des Laptops und des Mobiltelefons des Ex-Ehemanns, die bei einer Hausdurchsuchung am (...) sichergestellt wurden, verlief zunächst ergebnislos. Weder befanden sich auf dem Handy relevante Bild- oder Videodaten noch gab es im Verlauf Hinweise, dass mit diesen Geräten Daten in Umlauf gebracht worden waren. Da die Beschwerdeführerin jedoch auf der Ermittlung beharrte, wurde gestützt auf ihre erneute Anzeige vom (...) - und ihren Hinweis, das Video sei erneut hochgeladen worden - nochmals eine Datensicherung bei der IT-Forensik im PKO E._______ in die die Wege geleitet (vgl. Rapport, Ziff. 9.1).
Der Erhebungsbericht vom 27. Oktober 2014 hält denn auch fest, dass bei der Hausdurchsuchung des Ex-Ehemannes mehrere EDV-Sicherstellungen getätigt wurden. Auf einer Harddisk konnten Bildmaterial und Hinweise auf erstelltes Videomaterial betreffend die Beschwerdeführerin ermittelt werden. Ferner wurden Daten eruiert, gemäss denen der Computernutzer (der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin) mehrere Google-Abfragen nach den Namen der Beschwerdeführerin oder (...) ausgeführt hatte. Es wurde Bildmaterial gefunden, welches sexuelle Handlungen der Beschwerdeführerin und Vorschaubilder eines Videos zeigt. Die Daten befanden sich in einer Temporärdatei. Auch waren Hinweise auf das Video, welches die Beschwerdeführerin beim Tanzen zeigt, vorhanden, sowie Hinweise, welche auf die Erstellung des Tanzvideos hindeuten. Dieses Video wurde gemäss Angaben der Internetplattformen am (...) erstellt, bevor es auf die beiden Internetplattformen aufgeladen worden war (am [...] und am ([...]). Schliesslich konnte auch eine rufschädigende Skype-Unterhaltung über die Beschwerdeführerin zwischen ihrem Ex-Ehemann und dem gemeinsamen Bekannten I._______ wiederhergestellt werden. Aufgrund dieser Angaben und der Aussagen anlässlich der Einvernahme der Beteiligten vom (...) stand es aus polizeilicher Sicht "ausser Frage", dass der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin am (...) ein Video mit dem Titel (...) erstellt hatte, welches er am (...) auf der Plattform (...) und am (...) auf der Plattform (...) veröffentlicht hatte (vgl. Erhebungsbericht der Kantonspolizei E._______ vom 27. Oktober 2014 in den Vorakten). Das Gericht hält angesichts dieser Aktenlage das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann habe ein Video von ihr ins Internet gestellt, welches sie in anstössiger Weise zeigt, für erwiesen.
Weiterhin hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr Ex-Ehemann habe ihre Verwandtschaft in B._______ über die Existenz des Videos informiert und den entsprechenden Link weitergeleitet, weshalb sie nun erst recht gefährdet sei und einen Familienskandal verursacht habe (Vorbringen in der Replik vom 19. Mai 2015). Die Vorinstanz hielt dieses Vorbringen für eine unbewiesene Schutzbehauptung, da nicht belegt sei, dass die Familie von diesem kompromittierenden Video überhaupt gewusst habe (vgl. Vernehmlassung SEM vom 6. Mai 2015). Tatsächlich konnte die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht nachweisen. Allerdings spricht für die Version der Beschwerdeführerin, dass ihr Ex-Ehemann mehrmals versuchte, sie bei den Schweizer Asylbehörden in Misskredit zu bringen und verschiedentlich vorbrachte, sie habe keine eigenen Asylgründe, sei gar nicht getauft und nehme den christlichen Glauben nicht ernst. Sie sei auch nicht bedroht, wofür der Umstand spreche, dass sie mit ihrer Familie in Kontakt stehe. Überhaupt sei sie auf die schiefe Bahn geraten, weshalb sie besser wieder nach B._______ zurückkehren sollte (vgl. Vorakten N [...], A27/10, A36/10, A47/1). Die Beschwerdeführerin hat in ihren Eingaben vom 31. März 2015 (Beschwerdeakten Ziff. 19) sowie in der Replik vom 19. Mai 2015 (Beschwerdeakten Ziff. 25) auf diesen Umstand hingewiesen und auch die Problematik hinsichtlich des sie kompromittierenden Videos erläutert. Falls der ehemalige Ehegatte tatsächlich aus Rachegefühlen gegenüber seiner damaligen Frau ihre Familie über das Video im Internet informiert haben sollte - was angesichts seiner Handlungen betreffend seine Ex-Ehefrau gegenüber den Schweizer Behörden durchaus vorstellbar wäre - so ist durchaus vorstellbar, dass sich die traditionell eingestellten Familienmitglieder in ihrer Ehre äusserst verletzt fühlen könnten. Unter diesen Umständen könnte die Beschwerdeführerin in Gefahr sein, Opfer von Vergeltungshandlungen zu werden. Das SEM hat dieses Vorbringen nicht eingehend überprüft. Es vertrat die Auffassung, da es sich um eine Privatklage gehandelt habe, sei der Vorwurf nicht beachtlich. Diesen Standpunkt vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu teilen. Die Existenz des Videos ist durch die Polizeiakten belegt. Der Umstand, dass es allenfalls nicht zu einer Verurteilung des ehemaligen Ehemannes gekommen ist (in den Akten N [...] findet sich ein Strafbefehl vom [...]; ob dieser in Rechtskraft erwachsen ist, geht aus den Akten nicht hervor), ist asylrechtlich unbeachtlich, da in diesem Zusammenhang einzig die Tatsache von Bedeutung ist, dass ein Video für eine gewisse Zeit im Internet verfügbar war. In dieser Zeit hätten es auch die Familienmitglieder abrufen können. Unklar ist, ob die Vorinstanz alle diesbezüglich relevanten Polizeiakten hinzugezogen hat. Unbestritten ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu diesen neuen Vorbringen, welche das Gericht als entscheiderheblich erachtet, nicht anhörte.
5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Alfred Kölz/ Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz 1043 f.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer in: Auer/ Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 8 zu Art. 12). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sogenannte unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sogenannte echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1021). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklich hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen. André Moser/ Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, S. 117 f. Rz. 2.204 ff.). Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (so auch BVGE 2012/21, E. 5).
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Im Hinblick auf die erst auf Beschwerdestufe geltend gemachte neue Bedrohungssituation aufgrund des Umstandes, dass der Familie der Beschwerdeführerin angeblich der Internetlink zu einem Video übermittelt wurde, welches ihre Tochter, beziehungsweise Schwester oder Tante, in anzüglichen, kompromittierenden Posen zeigte, hat das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 bezeichnete das Staatssekretariat dieses Vorbringen als unerhebliche Schutzbehauptungen, welche von der Beschwerdeführerin nicht bewiesen worden seien. Die Vorinstanz ist demnach implizit der Ansicht, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt vorliegend als erstellt betrachtet werden kann und kein weiterer Abklärungsbedarf, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin inzwischen aufgrund des kompromittierenden Videos gefährdet sei, bestehe.
Dagegen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der polizeilichen Ermittlungsakten zum Schluss, dass die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Problematik rund um die anstössigen Videoaufnahmen der Beschwerdeführerin nicht jeder Grundlage entbehrt und daher beachtlich ist (vgl. E. 4.4). Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen.
Die Beschwerdeakten, die für das wiederaufzunehmende erstinstanzliche Verfahren relevante Unterlagen beinhalten, sind der Vorinstanz - verbunden mit der Bitte um Rücksendung an das Gericht innert absehbarer Zeit - zur Einsichtnahme zuzustellen.
Bei diesem Ausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen) angemessen. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung vom 21. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz
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