Entscheiddatum: 17.07.2024Publikationsdatum: 25.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1865/2024
Urteil vom 17. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 15. Februar 2022 im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1125508-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 11/6),
dass am 23. Februar 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [Dublin-Gespräch]) stattfand (vgl. SEM-act. 14/2),
dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. SEM-act. 19/11),
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, und habe bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______ in der Provinz C._______ gelebt,
dass er aufgrund seines kurdischen Vornamens immer wieder unter Druck gesetzt, belästigt, gelyncht und ausgegrenzt worden sei und insbesondere die Schule in der zweiten Stufe des Gymnasiums habe abbrechen müssen,
dass er im Jahr 20(...) im Industriezentrum in C._______ im (...)bereich gearbeitet habe, jedoch nach einer Woche aufgrund seines kurdischen Vornamens wieder entlassen worden sei, und aus demselben Grund seinen Führerausweis nicht erhalten habe, weshalb er auf Anraten seines Anwaltes seinen Vornamen im Jahr 20(...) gerichtlich habe ändern lassen,
dass er zurück ins Heimatdorf gegangen sei und in (...) gearbeitet habe,
dass er und seine Familie im Mai 20(...) die Tiere auf die Alm gebracht hätten, als es zu einem Gefecht zwischen der Gendarmerie und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans; Anm. BVGer) gekommen sei, bei welchem die Gendarmen sie aufgefordert hätten, nicht mehr auf die Alm zu kommen,
dass er aber mangels Alternativen trotzdem mit den Tieren auf die Alm gegangen sei und Soldaten auf den Wassertank geschossen, ihn verprügelt und seinen Hund getötet hätten,
dass er daraufhin gesundheitliche Probleme an den Beinen gehabt habe, zum Arzt gegangen sei, dieser sich aber geweigert habe, einen Bericht zu verfassen,
dass er die Ziegen verkauft habe, in den Militärdienst eingetreten, und an den Beinen operiert worden sei,
dass er im Jahr 20(...) im (...)anbau gearbeitet habe, ein Jahr darauf mehrmals gelyncht und am (...) anlässlich des Nevroz-Fests zusammengeschlagen worden sei,
dass man ihn und andere Teilnehmer des Fests in Untersuchungshaft habe nehmen wollen, andere Dorfbewohner dies aber hätten verhindern können,
dass er am (...) 2021 zusammen mit anderen Personen im Rahmen eines Protests gegen das (...)verbot verschiedene Zufahrtstrassen blockiert habe, diesbezüglich Versammlungen abgehalten worden seien und HDP-Abgeordnete (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker; Anm. BVGer) Ansprachen gehalten hätten,
dass dabei tausende Protestierende, insbesondere Einwohner seines Dorfes B._______, in Untersuchungshaft genommen worden seien, und er, der Beschwerdeführer, gemeinsam mit anderen Personen ab Juli 2021 auf seinem Arbeitsweg ständig von der Gendarmerie kontrolliert, belästigt, beschimpft und gelyncht worden sei,
dass er und seine Familie sich an jeglichen Aktionen und Veranstaltungen der HDP beteiligt hätten, jedoch nicht offiziell als HDP-Mitglieder eingetragen seien,
dass er zudem schon seit sehr langer Zeit auf den sozialen Medien politisch aktiv sei und immer alle Aktionen und Demonstrationen auf diesen geteilt habe,
dass er auch Posts zur PKK und zum kurdischen Volk geteilt habe, insbesondere Märtyrerbilder, und sich auch zu Folterungen der Gendarmerie am kurdischen Volk geäussert habe,
dass sein Account öffentlich gewesen sei, und jeder habe sehen können, was er geteilt habe,
dass er viele Freunde habe, die aufgrund solcher Beiträge in den sozialen Medien ins Gefängnis gekommen seien,
dass auch zwei seiner Onkel mütterlicherseits (ms) und zwei seiner Cousins aufgrund von Beiträgen auf den sozialen Medien, welche als Propaganda gewertet würden, im Gefängnis seien,
dass am Morgen des (...) 2021 die Wohnung seiner Familie durchsucht worden sei, sein Pass und sein Ausweis mitgenommen worden seien, und sein Vater in der Folge mit einem Anwalt gesprochen habe, welcher abgeraten habe, sich zu stellen,
dass er anschliessend illegal aus der Türkei ausgereist sei,
dass er auch nach seiner Ausreise auf den sozialen Medien politisch aktiv sei, und insbesondere Inhalte bezüglich der Unterdrückung in Kurdistan auf den sozialen Medien poste,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 27. Juni 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde (vgl. SEM-act. 22/2),
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2024 - eröffnet am 23. Februar 2024 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 9. Februar 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, und die editionspflichtigen Akten aushändigte (vgl. SEM-act. 41/13 und 43/1),
dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Schikanierungen und Benachteiligungen als Angehöriger der kurdischer Bevölkerung gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, und seien daher nicht als ernsthaft zu qualifizieren und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant,
dass die eingereichten Beweismittel nur einen geringen Beweiswert hätten, und daher verzichtet werden könne zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen,
dass die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, offenbleiben könne, da (noch) gar kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, und es daher zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob es überhaupt zu Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv komme,
dass seinen Aussagen keine Hinweise auf ein potentielles Risikoprofil entnommen werden könnten, zumal er nie in Untersuchungshaft und auch nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen sei,
dass auch keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, aus welchen hervorgehe, er sei aufgrund der Handlungen seiner Onkel ms und seiner beiden Cousins in den Fokus der türkischen Behörden gekommen, und auch aus den Schilderungen nicht hervorgehe, er oder seine Familie seien in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen,
dass die Einträge auf Facebook und Instagram wie auch die von ihm geltend gemachten Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren gegen ihn erst zum Zeitpunkt nach seiner Ausreise datierten,
dass ferner auf seinem Benutzerprofil seine genauen Personalien (wie beispielsweise seine Adresse) zu entnehmen seien, und dies die Vermutung zulasse, er habe den heimatlichen Behörden die Identifikation seiner Person bewusst ermöglichen beziehungsweise erleichtern wollen,
dass sich bezüglich seiner Facebook- und Instagram-Aktivitäten feststellen lasse, diese seien nicht auf grosse Resonanz gestossen, zumal die Posts nur wenige Male «geliked» worden seien,
dass seine Angaben zum Inhalt seiner Posts und zu den eingeleiteten Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren unsubstantiiert ausgefallen seien, und einige der eingereichten Beweismittel von der Antiterrorabteilung der Provinzpolizei D._______ ungefähr ein halbes Jahr nach seiner Ausreise ausgestellt worden seien, obwohl er - abgesehen von einem kurzen Aufenthalt - nie in D._______ wohnhaft gewesen sei,
dass die Aktenlage dafür spreche, er habe die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, was als rechtsmissbräuchlich zu werten sei,
dass er damit offenkundig bewusst in Kauf nehme, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, er aber weitergehende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden vermöge,
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin beantragt, es sei ihm unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und gleichzeitig bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien,
dass das SEM anzuweisen sei, ihm sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren und ihm danach eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass das SEM eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben habe, wonach keine Teile der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2024 mittels «künstlicher Intelligenz» erstellt worden seien,
dass der Beschwerdegegner anzuweisen sei, eine Kostengutsprache / «Kostengarantie» für Abklärungen in der Türkei über einen renommierten und dem SEM bekannten Rechtsanwalt für das Bestehen eines politisch motivierten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer abzugeben,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen sei,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei,
dass ihm antragsgemäss das Spruchgremium im vorliegenden Beschwerdeverfahren mitzuteilen sei,
dass er der Beschwerde die angefochtene Verfügung (Beilage 1), einen Internetausdruck eines Firmenprofils einer türkischen Anwaltskanzlei (Beilage 2), Akten aus der Akteneinsicht vom 18. März 2024 (Beilage 3), eine Vertretungsvollmacht vom 19. März 2024 und Übersetzungen von fünf Dokumenten aus Beilage 3 (Beilage 4) beilegte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. März 2024 dem Beschwerdeführer das Spruchgremium bekanntgab, die Gesuche um erneute Einsicht in die erstinstanzlichen Verfahrensakten und um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2024 die Verfahrensleitung des vorliegenden Verfahrens kritisierte und die Instruktionsrichterin aufforderte, «sofort» über weitere in der Beschwerde gestellte Verfahrensanträge zu entscheiden,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Verfahrensantrag stellt, es sei eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, wonach keine Teile der angefochtenen Verfügung mittels «künstlicher Intelligenz» erstellt worden seien,
dass er - im Fliesstext - weiter ausführt, sobald eine entsprechende Bestätigung vorliege, behalte sich der unterzeichnende Anwalt vor, eine vertiefte Analyse vornehmen zu lassen, «ob im vorliegen Entscheid trotz einer allfälligen Bestätigung des SEM Textteile durch «künstliche Intelligenz» erstellt wurden» (Wortlaut gemäss Beschwerde),
dass es zu einem Individualverfahren gehöre, dass Entscheide durch Menschen gefällt würden, «und zwar nicht wegen der zwingenden Überlegenheit der entsprechenden Gedankengänge, sondern damit auch die Verantwortungsträger klar feststehen und benannt werden»,
dass entgegen dem Titel in der Beschwerde zu Ziffer 4 «Fragliche Urheberschaft des SEM für die angefochtene Verfügung [...]» sich die Urheberschaft ohne Weiteres aus dem Rubrum der Verfügung ergibt, diese von den Mitarbeitern des SEM unterzeichnet wurde und dem SEM somit deren Inhalt zugerechnet wird,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht substantiiert ausführt, weshalb - unter Berücksichtigung des zuvor ausgeführten - die Urheberschaft der angefochtenen Verfügung fraglich sein soll,
dass der Beschwerdeführer daher sein Rechtschutzinteresse offensichtlich nicht darzulegen vermag, und somit nicht von einer Verletzung von Verfahrensvorschriften auszugehen ist,
dass nach dem Gesagten auf den Antrag, es sei eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, wonach keine Teile der angefochtenen Verfügung mittels «künstlicher Intelligenz» erstellt worden seien, nicht eingetreten wird,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, das Verwenden des Wortes «Lynchen» an der Anhörung, ohne jede Rückfrage des SEM, zeige auf, dass einiges schiefgelaufen sei, weshalb der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse,
dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung mehrmals vorbrachte, gelyncht worden zu sein (vgl. SEM-act. 19/11 F10, F35, F46), dies aber weder von ihm (nach der Rückübersetzung), noch von seiner damals anwesenden Rechtsvertretung korrigiert worden ist, weshalb davon auszugehen ist, er habe dies mehrmals so gesagt,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung lediglich bei der Wiedergabe der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/2 und II/1) das Wort «gelyncht» erwähnte, dieser Begriff aber in den Erwägungen nicht mehr verwendet wurde,
dass vorliegend aufgrund der vorinstanzlichen Akten die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, und auch keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer zudem verkennt, dass das SEM gerade nicht feststellte, die eingereichten Beweismittel seien gefälscht, sondern dass es in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtete, diese einer eingehenden Dokumentenanalyse betreffend objektive Fälschungsmerkmale zu unterziehen,
dass daher keine Veranlassung besteht, durch die Vorinstanz eine Kostengutsprache/Kostengarantie für Abklärungen in der Türkei über einen renommierten und dem SEM bekannten Rechtsanwalt für das Bestehen eines politisch motivierten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer abzugeben, weshalb dieser Verfahrensantrag, abgewiesen wird,
dass nach dem Gesagten kein Anlass dazu besteht, die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer zur Flüchtlingseigenschaft in seiner Beschwerde ausführt, es bestehe begründete Furcht vor Verfolgung und die diesbezügliche Argumentation des SEM sei «qualifiziert unlogisch»,
dass, selbst wenn viele Ermittlungsverfahren eingestellt würden, nichts über den konkreten Einzelfall ausgesagt werden könne,
dass aus der vom SEM bemühten Statistik ebenfalls hervorgehe, die türkischen Behörden träfen willkürliche Entscheide über die Einleitung und Beendigung von Ermittlungsverfahren, was zur Annahme des schlimmsten Falles führen müsse,
dass seine Flucht nur «indirekt» durch die Beiträge in den sozialen Medien ausgelöst worden sei, da er vor dem (...) 2022 nichts von der Suche gegen ihn gewusst habe,
dass er somit nicht erst in der Schweiz begonnen habe, solche Posts zu veröffentlichen,
dass betreffend Flüchtlingseigenschaft respektive den Asylpunkt vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, und der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation der Würdigung der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen hat,
dass insbesondere betreffend die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer hängigen Verfahren - der Vorinstanz folgend - nicht auf eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen wird,
dass die Vorinstanz zu Recht die Frage, ob es sich bei den eingereichten Verfahrensdokumenten um echte oder ge- beziehungsweise verfälschte Dokumente handelt, offengelassen hat, da insbesondere (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch mit den auf Beschwerdeebene (neu) eingereichten Dokumenten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er in der Beschwerde - der Argumentation der Vor-instanz folgend - gar nicht behauptet, es sei ein Gerichtsverfahren in der Türkei eingeleitet worden (vgl. Beschwerde S. 10),
dass die Vorinstanz ebenfalls zu Recht von einem Vorführbefehl und nicht von einem Haftbefehl ausgeht, und der Beschwerdeführer kein potentielles Risikoprofil aufweist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Beschwerde auf die diesbezügliche vorinstanzliche Argumentation nicht substantiiert eingeht und somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer zur Wegweisung und deren Vollzug in seiner Beschwerde keine Ausführungen macht,
dass die Wegweisung aber ebenfalls rechtmässig angeordnet wurde und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist,
dass diesbezüglich auf Ziffer III der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen ist (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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