Entscheiddatum: 22.08.2013Publikationsdatum: 29.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1859/2013
Urteil vom 22. August 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), Beschwerdeführende,und ihr KindC._______, geboren (...),alle Türkei, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,Advokatur Kanonengasse, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 31. Oktober 2012 zur Person befragt; am 28. Februar 2013 erfolgte ihre Anhörung.
Zur Begründung brachten sie vor, der Beschwerdeführer sei (...) als Kurier für die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) tätig gewesen. Weil offenbar einige Personen nicht dicht gehalten hätten, sei es zu Razzien und Festnahmen durch die Behörden gekommen. Auch bei den Beschwerdeführenden seien Razzien durchgeführt worden, unter anderem mitten in der Nacht. Dabei seien Dokumente und Pakete beschlagnahmt worden. Gemäss Angaben seines Anwalts würde er bei einer allfälligen Rückkehr am Flughafen verhaftet.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
B. Das BFM stellte mit am 8. März 2013 eröffneter Verfügung vom 6. März 2013 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 8. April 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl (unter Einbezug der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes), eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
D. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte sie unter der Androhung des Nichteintretens auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, welcher in der Folge fristgerecht beim Gericht einging.
E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
F. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 13. Juni 2013 an der Beschwerde fest.
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass der Bruder nicht alles Mögliche unternommen habe, um ihn zu warnen. Es widerspreche auch jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer die PKK während (...) unterstützt haben wolle, obwohl er deren bewaffneten Kampf eigenen Angaben zufolge nicht befürwortet habe. Sodann habe er hinsichtlich des Kerngeschehens zu mehreren Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Schliesslich habe er zwar die von ihm geltend gemachten Gesuchsgründe wortreich und detailliert beschrieben, solange er frei habe sprechen können. Seine Ausführungen hätten aber sofort an Substanz verloren, wenn er konkrete Fragen habe beantworten müssen. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel stellte das Bundesamt fest, diese könnten den geltend gemachten Sachverhalt nicht stützen und seien als untauglich zu qualifizieren.
5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Argumentation der Vorinstanz beruhe teilweise auf einer Fehlinterpretation der Aussagen des Beschwerdeführers. Sodann habe die Befragungsperson offenbar mehrere falsche Fragen an ihn gerichtet. Auch würde es gewichtige Exponenten innerhalb der PKK geben, die im bewaffneten Kampf nicht das (einzige) Mittel zur Lösung des Konflikts sehen würden. Der Beschwerdeführer müsse sich zwar gewisse Ungereimtheiten in seinem Aussageverhalten vorwerfen lassen, von einem Widerspruch könne jedoch keine Rede sein. Festzustellen sei auch, dass er auf Vorhalt der Befragungsperson, er habe bei der Befragung eine andere Aussage gemacht, nicht einfach seine Antwort angepasst habe, was für die Glaubwürdigkeit spreche. Dass das Schreiben des Dorfvorstehers, der eine amtliche Funktion wahrnehme, als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werde, sei zurückzuweisen; zwischen diesem und dem Beschwerdeführer bestehe keinerlei Beziehung.
5.3 In der Vernehmlassung führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Selbst wenn der Beschwerdeführer der PKK die Fähigkeit zusprechen würde, die Interessen der Kurden ohne Gewalt zu vertreten, widerspreche sein angebliches Handeln der Aussage, dass er den bewaffneten Kampf ablehne. Weitergehend setzte sich das BFM mit den behaupteten Fehlinterpretationen auseinander.
5.4 In der Replik wurde entgegnet, für den Beschwerdeführer sei klar, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei das Schlimmste zu befürchten habe. Er sei während (...) in Kontakt mit dem mutmasslichen Drahtzieher des Bombenanschlags in D._______ gestanden. Wenn jemand mit einem Bombenleger in Verbindung gebracht werde, werde er in der Türkei zu einer längeren Haftstrafe verurteilt. Er sei sich sicher, im Falle einer Rückkehr lange inhaftiert und gefoltert zu werden.
6.6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer, wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, teilweise in Widersprüche verwickelt hat, so beispielsweise bezüglich des Ablaufs seiner Kuriertätigkeiten oder auch der Frage, ob bei ihm zu Hause anlässlich von Razzien etwas beschlagnahmt worden sei. Dementsprechend ist bereits zweifelhaft, ob sich alles so zu zugetragen hat, wie von ihm behauptet. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass bei den Beschwerdeführenden gemäss Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul vom (...) zwar eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden ist, aber keine genügend sicheren, ausreichenden und glaubwürdigen Beweise für die ihnen zur Last gelegte Straftat gefunden worden sind und daher auf Nichtverfolgung entschieden wurde. Dass es sich dabei, wie in der Replik vorgebracht wird, um eine Falle handeln soll, um den Beschwerdeführer in Sicherheit zu wiegen, hält das Gericht für abwegig.
6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
7.Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, die Beschwerdeführenden wären im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
8.38.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, womit der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Sodann sind auch keine individuellen Umstände ersichtlich, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Sie verfügen in Istanbul (und auch in D._______) über zahlreiche Verwandte, welche sie bei einer Reintegration unterstützen können.
8.3.3 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Es ist dabei insbesondere die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführenden erst vor knapp einem Jahr in die Schweiz gelangt sind, womit nicht davon auszugehen ist, es hätte bereits eine starke Assimilierung stattgefunden.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an das E._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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