Entscheiddatum: 07.11.2013Publikationsdatum: 20.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1854/2012
Urteil vom 7. November 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 23. Juni 2007, gelangte am 25. Juni 2007 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 4. Juli 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso befragt. Das BFM hörte sie am 4. Juli 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus E._______, F._______ (Ostprovinz). Sie habe die Schule mit dem A-Level abgeschlossen und anschliessend das College (Fachrichtung G._______) sowie ein Jahr die Universität besucht. Danach habe sie ein Jahr bei H._______ gearbeitet. Ab März 2005 habe sie unregelmässig I._______ für die J._______ verrichtet und K._______ erteilt. Im Dezember 2006 habe sie bei den Vorbereitung einer Versammlung der J._______ geholfen. In der Folge habe sie daran teilgenommen und sei von sri-lankischen Soldaten beobachtet worden. Im März 2007 sei sie zu Hause von Soldaten der sri-lankischen Armee abgeholt und in ein Armeecamp gebracht worden. In der Haft sei sie von einer Person in Zivil vergewaltigt worden. Nach zwei Tagen sei sie ohne weiteres freigelassen worden. Im Mai 2007 habe ihr eine Freundin erzählt, dass die Präsidentin der J._______ früher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen sei. Am 27. Mai 2007 habe sie weiter erfahren, dass die Präsidentin wegen ihrer Verbindungen zu den LTTE verhaftet worden sei. Etwa eine Woche später habe sie von ihrem Vater erfahren, dass die sri-lankische Armee sie daheim gesucht habe. Aus Angst vor einer Festnahme habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
B. Am (...) wurde C._______ geboren.
C. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 1. Dezember 2007, reiste am 2. Dezember 2007 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 11. Dezember 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte ihn am 1. Februar 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus L._______, District M._______ (Ostprovinz). Von 2006 bis zur Ausreise habe er in N._______, District M._______ (Ostprovinz) gelebt. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und anschliessend bis Ende 2005 ein O._______ geführt. Danach habe er als P._______ gearbeitet. Im Juni 2005 sei er erstmals von den LTTE aufgefordert worden, der Organisation beizutreten oder diese finanziell zu unterstützen. Er habe sich geweigert. Vier oder fünf Monate später sei er von Soldaten der LTTE erneut auf ein Engagement angesprochen worden. Er habe Angst bekommen und sich zu Q._______ nach Colombo begeben. Dort sei er im Februar 2006 im Geschäft Q._______ von Unbekannten geschlagen worden. Er habe sich deshalb zu einem Freund nach R._______ begeben. Dort habe er die Beschwerdeführerin kennengelernt, die er später geheiratet habe. Im Herbst 2007 sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen und zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau befragt worden. In der Folge habe er sich täglich im Armeecamp zur Unterschrift melden müssen. Schliesslich hätten sie ihm mit dem Tod gedroht, wenn seine Ehefrau sich nicht innert Monatsfrist melden würde. Aus Angst habe er sich zur Ausreise entschlossen.
D. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Fotoaufnahmen der Zerstörung des Geschäftes Q._______ des Beschwerdeführers, eine Kopie der Identitätskarte und des Geburtsscheins des Beschwerdeführers zu den Akten.
E. Am (...) wurde D._______ geboren.
F. Mit Verfügung vom 5. März 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
G. Mit Eingabe vom 5. April 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 24 f. aufgeführten Beweismittel (1 bis 23), Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Dem Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
H. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2012 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ab. Weiter teilte er den Beschwerdeführenden die Besetzung des Spruchgremiums mit und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
I. Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 suchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 teilten sie mit, der Kostenvorschuss sei am Tag zuvor und damit fristgerecht einbezahlt worden.
J. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 25. Mai 2012 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zu Kenntnis gebracht.
K. Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden um eine formelle Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik, was der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 15. Juni 2012 abwies.
L. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zum Schreiben vom 15. Juni 2012 Stellung und reichten die in der Eingabe aufgeführten Beweismittel 24 bis 26 ein.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 5. März 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gelten die Beschwerdeführenden insoweit als obsiegende Partei, als ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheissung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, sondern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens der Beschwerdeführenden (nach Art. 7-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art. 15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien richtet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rückweisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lässt sich die Sachlage und damit die prozessuale Erfolgsaussichten der Beschwerde auch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung von Fr. 1'600.- angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 5. März 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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