Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 07.04.2025Publikationsdatum: 17.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1851/2025
Urteil vom 7. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. März 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im September 2021 aus ihrem Heimatstaat ausreiste, sich drei Jahre in der B._______ aufhielt, bis sie im August 2024 illegal in Griechenland einreiste, bevor sie am 1. November 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Abgleich mit der Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union (Eurodac) am 29. August 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hat,
dass am 6. November 2024 die Personalienaufnahme stattfand, die Beschwerdeführerin gleichentags ihre Rechtsvertretung mandatierte sowie ihre Einwilligung zur Bearbeitung und Weiterleitung ihrer medizinischen Akten gab ,
dass die Vorinstanz daraufhin die griechischen Behörden am 7. November 2024 um Informationen ersuchte,
dass die Vorinstanz am 19. Dezember 2024 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchten,
dass die griechischen Behörden gleichentags in Antwort auf das Informationsersuchen mitteilten, dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und bis zum 29. August 2027 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge,
dass die griechischen Behörden sodann am 24. Dezember 2024 dem Ersuchen um Rückübernahme vom 19. Dezember 2024 zustimmten,
dass am 24. Februar 2025 das persönliche Gespräch durchgeführt und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichtein-tretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) verbunden mit der Wegweisung nach Griechenland gewährte wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, sie wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, ihr Ziel sei von Beginn an die Schweiz gewesen, was sie auch bereits in Griechenland angegeben habe, sie wolle ihren Freund, der in der Schweiz wohnhaft sei, heiraten und mit ihm zusammenleben, von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland habe sie keine Kenntnis gehabt,
dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz ungefähr einen Monat in Griechenland aufgehalten habe, erst in einem Camp und später in C._______, in einer Wohnung der Schlepper mit vier weiteren Frauen,
dass sie in Griechenland an Asthma erkrankt sei, jedoch keine medizinische Versorgung erhalten habe, und aufgrund ihrer Erlebnisse im Krieg unter Schlafstörungen und Albträumen gelitten habe,
dass es in Griechenland neben der fehlenden medizinischen Versorgung fast keine Unterstützungsleistungen gegeben habe und die Verpflegung ungeniessbar gewesen sei,
dass sie zur Untermauerung ihrer Ausführungen Beweismittel den in der Schweiz lebenden Freund betreffend gemäss Beweismittelverzeichnis zu den Akten reichte (vgl. SEM-act. 18/4),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme am 7. März 2025 aushändigte und die Beschwerdeführerin am 10. März 2025 eine Stellungnahme einreichte,
dass sie im Wesentlichen ausführte, sie sei bereits aufgrund ihrer Ausführungen im persönlichen Gespräch als eine vulnerable Person zu qualifizieren, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen und von einer Wegweisung nach Griechenland abzusehen sei,
dass sie weiterhin unter Asthma sowie Schlaflosigkeit leide, was sich bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund einer fehlenden Behandlung verschlimmern würde, zumal anhand eines Verlaufsbericht der medizinischen Betreuung vom 5. November 2024 ersichtlich sei, dass sie gestresst wirke, ständig in Tränen ausbreche und den Wunsch geäussert habe, eine Psychiaterin aufzusuchen, dies trotz Überweisung vom 22. November 2024 nicht im Arztbericht berücksichtigt worden sei,
dass seit einigen Monaten ihre Menstruation ausgeblieben sei, weshalb sie einen Termin bei der Gynäkologin vereinbart habe, um eine mögliche Schwangerschaft oder gynäkologische Erkrankung feststellen zu lassen,
dass sie Fotos und WhatsApp-Nachrichten zur Untermauerung der Beziehung zu ihrem Freund zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2025 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Griechenland anordnete und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu erteilen, eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie subeventualiter die Sache zur Einholung einer individuellen Garantieerklärung betreffend die adäquate Unterkunft, Ernährung sowie medizinische Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verbunden mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2025 bestätigt wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. März 2025 feststellte, die Beschwerdeführerin sei gemäss einer Mitteilung des SEM vom 25. März 2025 seit dem 19. März 2025 unbekannten Aufenthaltes,
dass die Instruktionsrichterin unter Hinweis auf die geltende Mitwirkungspflicht der Rechtsvertreterin daher eine Frist bis zum 2. April 2025 ansetzte, um den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin sowie ein bestehendes Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens hinreichend darzutun, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde die Beschwerde als gegenstandlos geworden abgeschrieben,
dass mit Eingabe vom 1. April 2025 die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mitteilte, sie habe mit ihr Kontakt aufnehmen können, die Beschwerdeführerin sei am 30. März 2025 in die Asylunterkunft zurückgekehrt und werde während des Verfahrens dort verbleiben, ferner habe sie angegeben, in den letzten zwei Wochen sehr krank gewesen zu sein, weshalb sie bei ihrem Freund geblieben sei,
dass ebenso eine «Erklärung am fortwährenden Rechtschutzinteresse» vom 31. März 2025 unterzeichnet von der Beschwerdeführerin und der rubrizierten Rechtsvertreterin zu den Akten gereicht wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft,
dass die Beschwerde sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe es unterlassen, eingehende Abklärungen zu ihrer Vulnerabilität und zur konkreten Situation in Griechenland zu tätigen und entsprechend zu würdigen,
dass den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind, inwiefern die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt haben soll,
dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt - bezüglich einer Rückkehr nach Griechenland sowie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - vollständig festgestellt und sich entsprechend in der angefochtenen Verfügung damit auseinandergesetzt hat, ein Abwarten auf die Ergebnisse einer geplanten gynäkologischen Untersuchung sodann aufgrund der Aktenlage nicht notwendig war,
dass anhand der Beschwerde ersichtlich ist, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, weshalb zusammenfassend kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und das Eventualbegehren abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), somit auch Griechenland, als sichere Drittstaaten bezeichnet hat,
dass vorliegend die Beschwerdeführerin in Griechenland am 30. August 2024 als Flüchtling anerkannt wurde, über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und sich die griechischen Behörden mit ihrer Rücknahme einverstanden erklärt haben, womit die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass auch das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht fällt, diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist, wonach Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) bestehen, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 10),
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist, aktuell nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 8 EMRK zu qualifizieren sind, da nicht von einer längerfristigen, intakten und gelebten eheähnlichen Beziehung auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, eine dreijährige Beziehung mit ihrem Partner geführt zu haben, dies aber von der B._______ aus nur telefonisch und sie ihn erstmals in der Schweiz persönlich getroffen habe, er habe sie weder in der B._______ noch in Griechenland besucht (vgl. SEM-act. 26/6 S. 2),
dass, wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt, die Beschwerdeführerin auch nicht anderweitig von ihrem Partner in sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Hinsicht abhängig war oder ist, vielmehr wurde sie nach eigenen Angaben bisher von ihrem in D._______ wohnhaften Onkel finanziell unterstützt (vgl. SEM-act. 26/6 S. 2 ff.),
dass die bei der Vorinstanz zu den Akten gereichten WhatsApp-Nachrichten und Fotos der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner nicht geeignet sind, eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu untermauern,
dass mithin die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Griechenland auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 m.H.),
dass das Gericht nicht von einer Situation ausgeht, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde,
dass trotz existierender Schwachstellen dieser nach wie vor gültigen Praxis entsprechend nicht von einer Situation extremer materieller Not für alle dort Schutzberechtigten gesprochen werden kann, und sich vorliegend keine drohende Verletzung nach Art. 3 EMRK ergibt,
dass die Legalvermutung besteht, eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat, vorliegend Griechenland, seien zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 in Einschränkung dazu zum Schluss gelangte, der Wegweisungsvollzug von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen nach Griechenland sei nur zumutbar, wenn besonders begünstigende Umstände vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne (vgl. a.a.O. E. 11.5.3),
dass diese Regelvermutung im Einzelfall umgestossen werden kann, wobei es der betroffenen Person obliegt, die ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorzubringen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausführte, sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen als äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils zu qualifizieren,
dass ihr die dringend notwendige medizinische Hilfe in Griechenland verwehrt worden sei, weshalb sie sich bis heute noch antriebslos und müde fühle sowie erschöpft sei,
dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland schon am Flughafen in Athen scheitern würde und durch gravierende Systemmängel im griechischen Asylsystem in eine existenzielle Notlage gerate; es mangle an der Gesundheitsversorgung, Unterkunft, Verpflegung und dem Zugang zur Arbeit,
dass vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. SEM-act. 32/14, angefochtene Verfügung Ziff. III),
dass anhand der Akten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich für eine Unterkunft und Sozialleistung an die entsprechenden Stellen vor Ort zu wenden, zumal sie Griechenland kurz nach Erhalt ihres Status bereits wieder verlassen hat, um zu ihrem Freund in die Schweiz zu gelangen, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, sie habe sich um entsprechende Leistungen ernsthaft bemüht,
dass sie im Bedarfsfall die unentgeltliche Hilfe der vorhandenen Nichtregierungsorganisationen beanspruchen kann,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin - Asthma, Ausbleiben der Menstruation, Albträume, Schlaflosigkeit - nicht als schwer zu qualifizieren sind und auch in Griechenland behandelt werden könnten, sie demnach nicht im Sinne des zuvor erwähnten Referenzurteils als äusserts vulnerable Person zu gelten hat,
dass ebenso eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte mögliche posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wegen Ereignissen im Heimatland nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, und in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich auch zum heutigen Zeitpunkt nicht in psychiatrischer Behandlung ist, entsprechendes jedenfalls auch nicht geltend gemacht wird (vgl. medizinische Unterlagen SEM-act. 16/2, 17/2, 28/2, 29/2; Beschwerde S. 5 f.),
dass es der Beschwerdeführerin sodann zuzumuten ist, Sprachkenntnisse zu erwerben und sich in Griechenland um eine Arbeit zu bemühen, was sie bisher noch gar nicht versucht hat,
dass der Beschwerdeführerin mithin nicht gelingt, die Legalvermutung umzustossen, womit sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist,
dass demzufolge kein Grund für eine Einholung einer individuellen Garantieerklärung Griechenlands bezüglich einer angebrachten Unterbringung und adäquaten medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr besteht und der Antrag folglich abzuweisen ist,
dass angesichts der vorliegenden Zustimmung der griechischen Behörden der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren sich entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt
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