Entscheiddatum: 19.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1832/2012
Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber David Wenger Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),E._______, geboren am (...),Sri Lankaalle vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),(...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. April 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche ein, wo der Beschwerdeführende 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Beschwerdeführende 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Mai 2007 summarisch befragt wurden. Am 2. November 2007 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. März 2012 - eröffnet am 13. März 2012 - fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C. Mit Eingabe vom 4. April 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Die Vernehmlassung ging am 14. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 18. Mai 2012 und am 19. April 2013 gingen Nachträge zur Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund teilweiser realitätsfremder Elemente Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden. Es sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass er auf seiner Reise durch das von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierte Gebiet all diese Fotografien, insbesondere derart kompromittierende wie diejenigen, auf denen er anlässlich einer Demonstration gegen die LTTE zu sehen sei, mitgenommen habe. Auch erstaune, dass er als langjähriges Parteimitglied mit Kontakten zu Ministern und Regierungspersonen seine Partei nicht in Kenntnis über die geltend gemachten Vorfälle gesetzt habe. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, wenn er sich an einen Minister oder eine Regierungsperson gewandt hätte, wäre er der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt worden, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem mute es seltsam an, dass er im Besitz des Originals des an F._______ adressierten Empfehlungsschreibens des Sekretärs des Gourverneurs der Western Province sei. Weiter wolle er gemäss Befragungsprotokoll drei Tage im LTTE-Bunker eingesperrt gewesen sein, anlässlich der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, länger als einen Tag dort festgehalten worden zu sein.
Aufgrund fehlender Asylrelevanz könne jedoch die Frage der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit der Vorbringen) offen gelassen werden. Die LTTE gälten seit 2009 als zerschlagen. Der Beschwerdeführer habe daher seitens dieser Organisation nichts mehr zu befürchten. Auch dem von G._______ des (...) vom 17. August 2009 datierten Schreiben zuhanden des BFM könne kein nennenswerter Beweiswert zukommen. Diesem sei zu entnehmen, dass Polizisten, die im Besitz von Fotografien seien, auf welchen der Beschwerdeführer mit LTTE-Leuten abgelichtet sei, nach ihm gesucht hätten. Sollten die sri-lankischen Behörden tatsächlich im Besitz solcher Fotografien sein, so sei es ihm angesichts seiner Stellung und der Beziehungen, die er in der SLFP (Sri Lanka Freedom Party) gehabt habe, zuzumuten, die den schweizerischen Asylbehörden geschilderten Vorkommnisse auch den heimatlichen Behörden darzulegen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka heute objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die übrigen zu den Akten gelegten Dokumente und Fotografien nichts zu ändern.
3.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dass die Fluchtgeschichte in sich stimmend, nachvollziehbar und mit zahlreichen Realkennzeichen versetzt geschildert worden sei. Es sei daher von einem erstellten Sachverhalt auszugehen. Der Beschwerdeführer habe anfangs 2007 geltend gemacht, massiv von den LTTE bedrängt, gefoltert und missbraucht worden zu sein. Auch habe er schon damals angegeben, sich vor den sri-lankischen Behörden zu fürchten. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei das Schutzinteresse zweifelsohne aktuell gewesen. Das BFM habe aber grundlos über fünf Jahre gebraucht, um eine Entscheidung zu treffen. Die lange Verfahrensdauer dürfe nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Er bedürfe auch heute noch des Schutzes durch die Schweiz.
Abgesehen davon stehe die Feststellung, wonach es sich bei der geltend gemachten Angst vor Verfolgung um ein subjektives Empfinden handle, nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aufgrund der Fotos, auf denen er zusammen mit LTTE-Leuten zu sehen sei, könnte die Regierung ihn der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigen. Gerade wegen seiner Stellung in der SLFP sei er besonders verdächtig. Er gehöre deshalb zum Personenkreis, welcher gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliege. Neben seinem Bekannten hätten auch seine Eltern anlässlich ihrer Anhörung im Asylverfahren bestätigt, dass er von den LTTE-Leuten und der Polizei, Sektion Terrorist Investigation Departement (TID), gesucht werde. Unberücksichtigt geblieben sei das eingereichte Originalschreiben vom H._______ vom 25. April 2007, mit welchem ihm von behördlicher Seite rechtliche Schritte angedroht würden, weil er ohne Erklärung seine Dienstpflicht nicht erfüllt habe. Es dürfe nicht vergessen werden, dass er Sri Lanka verlassen habe, ohne die Regierung darüber zu informieren. Er sei ohne gültiges Visum mit einem gefälschten Pass geflüchtet. Zudem habe er am 5. März 2012 in Genf im Zusammenhang mit der UN-Resolution gegen Sir Lanka an einer Kundgebung teilgenommen. Entgegen der Meinung des BFM könne er seine Situation, die illegale Ausreise und die lange Abwesenheit nicht einfach den heimatlichen Behörden erklären.
3.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, dass es sich beim erwähnten behördlichen Schreiben um das übliche Schreiben handle, das ein Arbeitgeber an seine Angestellten richte, die dem Arbeitsplatz unentschuldigt ferngeblieben seien. Ferner gehe aus der Beschwerde nicht hervor, was der Beschwerdeführer aus der Teilnahme an der Kundgebung zu seinen Gunsten für das Asylverfahren ableiten wolle. Mit der blossen Teilnahme an einer regierungsfeindlichen Demonstration erfülle er noch kein eigentliches Risikoprofil. Schliesslich vermöge auch der mehrjährige Aufenthalt nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt habe.
3.4 Die Nachträge zur Beschwerde halten fest, dass der Beschwerdeführer einerseits als Friedensrichter gearbeitet habe und andererseits als Angestellter im H._______ in der Funktion eines Landwirtschafts-, Forschungs- und Produkt-Assistenten. Für die Tätigkeit als Friedensrichter habe er sich vereidigen lassen. Mit seiner Flucht habe er den Eid gebrochen und gegen geltendes Recht verstossen. Dafür könne man ihn mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestrafen. Ferner sei er seit längerer Zeit exilpolitisch tätig. Er sei Mitglied in den Vereinen Swiss Tamil Coordination Committee (STCC) und Tamil Guard (security), nehme an Demonstrationen und Kundgebungen teil. Mit dem Beitritt zur STCC habe er gegen den Eid verstossen, den er als Friedensrichter abgelegt habe. Als Strafe drohe ihm der Verlust von politischen Rechten und Eigentum.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Hinweise)
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz genannten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinterlassen einen echten, lebensnahen und - unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Herkunftsregion - einen glaubhaften Eindruck; sie weisen viele Realitätskennzeichen auf wie die direkte Wiedergabe von Gesprächen, die Beschreibung innerer Vorgänge und nebensächlicher Einzelheiten. Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen zudem mit zahlreichen Beweismitteln belegt und seine Angaben stimmen mit denen der Beschwerdeführerin überein. Sodann sieht das Gericht in seinen Angaben zur Dauer der Einschliessung im LTTE-Bunker auch keinen wesentlichen Widerspruch. Der Beschwerdeführer hat immer angegeben, dass er insgesamt drei Tage festgehalten worden ist. Schliesslich ist auch sein Verhalten nach der Festhaltung und den Drohungen durch die LTTE schlüssig. Er zog sich politisch zurück, verzichtete darauf, sich im Jahre 2004 für die Provinzratswahlen aufstellen zu lassen, und versuchte, eine Schutzalternative zunächst im Inland zu finden. Es erstaunt wenig, dass er sich nicht an die Minister und Regierungspersonen gewandt hat. Seine Befürchtungen, die LTTE könnten ihre Drohungen wahr machen oder die Regierung ihm nicht glauben, dass er in keiner Zusammenarbeit mit den LTTE stehe, sind durchaus nachvollziehbar. In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG genügen.
5.2 Aufgrund der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer war von 1999 bis 2006 Vizepräsident der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) und seit 2002 nationales Kommiteemitglied der besagten Partei. Aufgrund seiner Stellung hatte er Zugang zu allen Ministern. Am 24. September 2003 reiste er durch das von den LTTE kontrollierte Gebiet I._______ nach J._______, um dort politische Konferenzen zu organisieren. Als er in das von den LTTE kontrollierte Gebiet gelangte, wurde er kontrolliert und sein Gepäck untersucht. Dabei wurden politische Unterlagen und Fotos gefunden, auf denen er mit wichtigen politischen Persönlichkeiten zu sehen ist. Die LTTE stellten ihm anschliessend einen Passierschein aus, zogen die Durchfahrtssteuer ein und liessen ihn weiterreisen. Kurz vor K._______ hielten uniformierte LTTE-Personen den Bus an und riefen seinen Namen. In einem Wagen brachten sie ihn in ein LTTE-Lager. Dort wurde er in einen Raum gesperrt und am nächsten Tag befragt. Anlässlich der Befragung wollten sie wissen, weshalb er als Tamile die Tamilen verrate und ob er für die Armeespionage arbeite. Sie warfen ihm vor, die Tamilen in L._______ gegen die LTTE aufzuhetzen und zeigten ihm eine seiner Fotografien, auf welcher die SLFP gegen die LTTE demonstriert. Sie drohten ihm mit seiner Erschiessung, teilten ihm jedoch sodann mit, er werde verschont, wenn er mit ihnen zusammenarbeite. Er müsse ihnen Informationen über diverse Minister und Regierungspersonen, namentlich über F._______ und über den Flughafen Ratmalana liefern. Ferner solle er LTTE-Personen beherbergen und Waffen sowie Munition bei sich zu Hause aufbewahren. Als er dies ablehnte, boten sie ihm Geld an. Als er weiterhin ablehnte, sperrten sie ihn in einen kleinen Betonbunker, in welchem er nur gebückt sitzen und sich nicht bewegen konnte. Am darauffolgenden Abend drohten sie ihm erneut mit seiner Erschiessung. Daraufhin sicherte er ihnen seine Hilfe zu. Sie machten Fotos von ihm zusammen mit LTTE-Personen und drohten, ihn umzubringen, falls er versuche, sie zu täuschen oder jemanden über den Vorfall zu informieren.
Mitte November 2006 rief ihn jemand an, stellte sich als Angehöriger der LTTE-Intelligence-Group vor, erinnerte ihn an die Abmachung von 2003 und trug ihm auf, sich nach M._______ zu begeben. Diese Person rief danach noch fünfmal an. Sie drohte ihm mit Erschiessung, sollte er der Aufforderung nicht nachkommen. Er zog deshalb im Dezember 2006 aus Angst nach N._______. Im März 2007 wurde ein mit dem Briefkopf der LTTE versehener Brief für ihn abgegeben. Diesem war zu entnehmen, dass er sich vor Ende April 2007 nach M._______ begeben müsse, ansonsten die ganze Familie getötet werde. Daraufhin flohen die Beschwerdeführenden.
5.3 Mit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die letztmals im Februar 2008 (vgl. BVGE 2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktualisiert und seine Praxis angepasst. Gemäss dieser aktuellen Rechtsprechung hat sich seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE die Sicherheitslage verbessert und stabilisiert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben, der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtig werden, sowie politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den Machtanspruch des Rajapakse Regimes in Frage stellen, ausgesetzt. Ferner sind als Risikogruppe kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben. Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Letztere deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere lokaler Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen die staatlichen Behörden im Norden und Osten des Landes nur limitiert bzw. ineffizient schützen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8).
5.4 Ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Morddrohungen der LTTE im Zeitpunkt der Ausreise erfüllte, kann offen bleiben. Denn letztlich ist der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich, weshalb zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Die LTTE gelten seit 2009 militärisch als zerschlagen. Es ist deshalb grundsätzlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den LTTE nichts mehr zu befürchten hat. Es existieren jedoch Fotos, auf denen der Beschwerdeführer mit LTTE-Leuten zu sehen ist. Diese wurden explizit zum Zweck angefertigt, ihn bei der Regierung denunzieren zu können. Die Fotos sollen den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer mit den LTTE zusammenarbeitet bzw. zusammengearbeitet hat. Aufgrund der Tatsache, dass er sich nicht wie von den LTTE verlangt vor Ende April 2007 nach M._______ begeben hat, ist anzunehmen, dass sie die Fotos der Regierung haben zukommen lassen. Es liegen sodann mehrere Hinweise aus dem Bekannten- und Familienkreis des Beschwerdeführers vor, die bestätigen, dass die Regierung in den Besitz der Fotos gelangt ist und nach ihm sucht.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Regierung ihn verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben. Der Beschwerdeführer gehört somit im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Risikogruppe, die einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Entgegen der Meinung der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer durch Erklärung der Verfolgung entziehen könnte. Unter diesen Umständen muss von einer begründeten Verfolgungsfurcht ausgegangen werden, die aktuell ist. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
Die Beschwerdeführerin (Ehegattin) macht keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie und die minderjährigen Kinder (Beschwerdeführende 2-5) sind ohne Weiteres als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG in der Person des Beschwerdeführers erfüllt sind. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 9. März 2012 aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger
Versand: