Entscheiddatum: 29.11.2024Publikationsdatum: 12.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1777/2020
Urteil vom 29. November 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Claudia Hazeraj, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Mai 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 15. Februar 2019 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger und gehöre der tigrinischen Volksgruppe an. Er sei in der Region B._______ in der Zoba C._______ geboren und aufgewachsen. Seit (...) sei er infolge einer Infektion nahezu taub und stumm; die Ertaubung sei ein mehrjähriger Prozess gewesen. Er habe die schulische Ausbildung bis im Jahr 2016 (10. Schuljahr) weitergeführt, die Schule aber aus den genannten gesundheitlichen Gründen abgebrochen und seine Zeit zu Hause verbracht. Im selben Jahr respektive im Juni 2017 sei er im Rahmen einer allgemeinen Razzia durch das Militär zu Hause aufgegriffen worden und zusammen mit anderen jungen Männern zum Zwecke der militärischen Ausbildung nach D._______ gebracht worden. Nach sieben Tagen sei ihm zusammen mit einem Mitgefangenen, den er aus seinem Dorf gekannt habe, die Flucht gelungen. Er habe sich wieder nach Hause begeben und dort sechs Monate verbracht. In dieser Zeit habe es keinen erneuten Versuch des Militärs gegeben, ihn in den Nationaldienst einzuziehen. Aus Furcht, erneut verhaftet und in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei er jedoch anfangs April 2017 gemeinsam mit einem Freund aus dem Heimatstaat geflohen und über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Hier würden sein Vater, ein Bruder und mehrere Halbgeschwister leben.
B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Taufurkunde zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. März 2020 und ergänzt durch die Eingabe der mandatierten Rechtsvertreterin vom 30. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin.
E. Mit Verfügung vom 8. April 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsanwältin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. April 2020 zur Kenntnis gebracht.
G. Mit Schreiben vom 28. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um beförderliche Behandlung des Verfahrens. Die Anfrage wurde am 4. Mai 2023 seitens des Gerichts beantwortet.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Zur Begründung ihres Entscheids erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Identität des Beschwerdeführers, der keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben habe, sei nicht hinreichend erstellt. Unabhängig davon seien seine Vorbringen nicht glaubhaft. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Razzia von den Militärangehörigen festgenommen worden sei und diese sein Gebrechen nicht ernst genommen hätten. Die Gehörlosigkeit und Stummheit des Beschwerdeführers sei im Umfeld der Schule bekannt gewesen. Die Behörden würden Listen über die Schulabgänger erhalten. Es sei davon auszugehen, dass sie über die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers informiert gewesen seien. Sein Vorbringen, das Militär habe sich nicht durch die Intervention der Mutter von der Behinderung des Beschwerdeführers beeindrucken lassen, sei nicht überzeugend.
Sodann seien seine Schilderungen, wonach er in einem Moment der Unachtsamkeit des Militärs zusammen mit einem Mithäftling die Flucht aus dem Lager ergriffen habe, oberflächlich geblieben. Überdies habe er angegeben, nach seiner Flucht wieder nach Hause zurückgekehrt zu sein und sich dort während sechs Monaten aufgehalten zu haben. Dieses Verhalten passe nicht zu einer Person, die die Flucht aus dem Nationaldienst angetreten habe und ein Aufgreifen durch das Militär befürchte.
Die illegale Flucht aus dem Heimatstaat im Jahr 2018 reiche gemäss Rechtspraxis nicht für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aus, da nicht davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich die Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen hätten, der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden gehabt habe und er nicht offiziell in den Nationaldienst eingezogen worden sei.
3.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei taubstumm und benötige einen Übersetzer, welcher der Gebärdensprache mächtig sei. Es bestünden internationale Unterschiede. Er habe sich in der Anhörung nicht vollständig ausdrücken können und auch nicht alles verstanden. Teilweise habe man sich der schriftlichen Kommunikation bedienen müssen, dies in englischer Sprache, da die Übersetzer kein Tigrinya gesprochen hätten. Der Beschwerdeführer kenne die Gebärdensprache nicht vollumfänglich. Es habe an einer Kommunikationsgrundlage gefehlt, um die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt erfassen zu können. Aus dem Protokoll ergebe sich weiter, dass dem Beschwerdeführer die Frage, ob er seine Angaben lieber auf Tigrinya schriftlich machen wolle, nicht gestellt worden sei. Das Protokoll sei somit nicht sorgfältig abgefasst worden. Soweit dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, dass er bis zur Flucht noch sechs Monate zu Hause verbracht habe, sei festzuhalten, dass der Flucht eine gewisse Organisation vorausgegangen sei. Er sei auf die Hilfe seines Freundes, mit dem er geflohen sei, angewiesen gewesen. Der Annahme der Vorinstanz, wonach die Gehörlosigkeit des Beschwerdeführers den Behörden bekannt sein müsse, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer sei als nicht behinderte Person eingeschult worden und der Schulaustritt sei in der 10. Klasse erfolgt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Behörde seine zwischenzeitliche Behinderung in der Liste nachgetragen habe. Das Militär dürfte den Auftrag gehabt haben, möglichst viele Männer einzuziehen, und nicht überprüft haben, ob der Beschwerdeführer tauglich sei. Der Beschwerdeführer habe sodann über kein Attest in Tigrinya verfügt, welches bestätige, dass er taubstumm sei; die Ärzte hätten Repressionen befürchtet. Sofern die Vorinstanz ausführe, die Vorbingen des Beschwerdeführers zur Flucht seien oberflächlich geblieben, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Flucht nicht näher befragt worden sei. Er habe sich auf eine einfache und klare Darstellung beschränkt, um die Übersetzung nicht unnötig zu verkomplizieren.
In materieller Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Gehörlosigkeit in den Nationaldienst habe eingezogen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe das Militär entweder nicht zu überzeugen vermocht, dass er effektiv an diesem Gebrechen leide, oder aber das Militär habe trotz Kenntnis des Gebrechens darauf keine Rücksicht nehmen wollen. Beides hätte für den Beschwerdeführer die Konsequenz gehabt, dass er in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Es dürfte gerichtsnotorisch sein, dass ein Taubstummer im Militärdienst eine Gefahr für sich selber darstelle und sein Einzug einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme. Es sei nicht anzunehmen, dass im Militär Befehle mittels Gebärdensprache eigens für den Beschwerdeführer übersetzt worden wären. Das Nichtausführen von Befehlen hätte demnach auch körperliche Bestrafungen zur Folge, was unter den gegebenen Umständen einer unmenschlichen Behandlung und Folter gleichkäme. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er wegen seiner Weigerung, in den Militärdienst einzurücken, bereits körperliche Strafen habe einstecken müssen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
4.3 Die Bundesverfassung verbietet, dass jemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert wird (Art. 8 Abs. 2 BV). Im Rahmen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BRK, SR 0.109) hat sich die Schweiz sodann verpflichtet, Menschen mit Behinderungen Zugang zu jenen Unterstützungsmassnahmen zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen (Art. 12 Abs. 3 BRK; vgl. zum Ganzen Daniel Rosch, in: Naguib et al. [Hrsg], Stämpflis Handkommentar, UNO-Behindertenrechtskonvention, 2023, Art. 12, N. 44 f.).
4.4 Das SEM hat der Behinderung des Beschwerdeführers ab Einreichung seines Asylgesuchs hinreichend Rechnung getragen. Die BzP hat schriftlich in Tigrinya stattgefunden (vgl. SEM-act. A6/21 S. 2). Am Schluss der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer, alles gut verstanden zu haben, und bekräftigte die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift (vgl. a.a.O. S.8 f.). Die eingehende Anhörung zu den Asylgründen erfolgte in Anwesenheit von vier Dolmetscherinnen (zwei zuständig für die Gebärdensprache, zwei als Kulturdolmetscherinnen). Die Verständigung mit dem Beschwerdeführer wurde von den Übersetzerinnen als genügend angesehen (vgl. SEM-act. A33/16 S. 15, Anmerkung bei der Rückübersetzung), und er selbst bestätigte, dass er sich mit den Dolmetscherinnen verständigen könne (vgl. a.a.O. F16). Anwesend war sodann eine Hilfswerksvertretung. Der protokollierte Verlauf des Gesprächs ergibt, dass die Befragung thematisch geordnet und eingehend verlief. Bei den Übersetzerinnen bestehende Unsicherheiten oder Unklarheiten betreffend die Beantwortung von Fragen, wurden protokollarisch explizit festgehalten. Es wurden laufend entsprechende Verständnis- und Zusatzfragen gestellt (vgl. zum Ganzen SEM-act. A33/16). Die Hilfswerksvertretung hat in ihren Anmerkungen zum Protokoll darauf hingewiesen, dass durch die Doppelübersetzungen (Gebärdensprache, englische Sprachkenntnisse) Missverständnisse nicht ausgeschlossen seien und in Bezug auf die Beurteilung des Detailliertheitsgrades Vorsicht geboten sei (vgl. a.a.O. S. 16). Die Begründung der vorliegenden Verfügung trägt diesen besonderen Umständen hinreichend Rechnung. In der Beschwerde wird diese Anmerkung aufgegriffen, jedoch nicht näher dargelegt, in Bezug auf welche Elemente der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sein sollte. Vielmehr geht auch die Rechtsvertretung vom Sachverhalt aus, wie ihn die Vorinstanz ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat, jedoch mit einer anderen Schlussfolgerung hinsichtlich der materiellen Beurteilung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Unglaubhaftigkeit respektive fehlenden Asylrelevanz nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Aus dem Protokoll ergeben sich keine Hinweise, die auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen lassen würden. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer auch zur angeblichen Flucht aus dem Lager einlässlich befragt und es wurden Vertiefungsfragen gestellt (vgl. SEM-act. A33/16 F27, F43-46).
4.5 Der Zugang des Beschwerdeführers zum Asylverfahren war gewährleistet und eine Verletzung des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbots ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist vorliegend vollständig und richtig erstellt. Dementsprechend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Für eine Rückweisung des Verfahrens wegen formeller Mängel respektive Verfahrenspflichtverletzungen besteht kein Anlass.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als unglaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Erwägungen in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
6.2
6.2.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz erachtet es das Gericht als nicht nachvollziehbar, dass er als taubstumme Person zum Nationaldienst eingezogen werden sollte. Wenig überzeugend erscheint der Umstand, dass die Razzia zu Hause stattgefunden haben soll, ist seine Behinderung doch in der Schule und in seinem sozialen Umfeld bekannt. Sodann ist - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls - festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Flucht aus dem Lager äusserst vage und oberflächlich ausgefallen sind, wobei er auch auf entsprechende Vertiefungsfragen nichts Genaueres zu berichten wusste (vgl. SEM-act. A33/16, F27, F45 f.). Sein Verhalten nach der angeblichen Flucht aus dem Lager - er habe sich sechs Monate zuhause aufgehalten, nichts gemacht und Fussball gespielt (vgl. a.a.O. F31) - lässt nicht darauf schliessen, dass er unmittelbar an Leib, Leben oder in seiner Freiheit bedroht gewesen sein könnte. Schliesslich sprechen auch seine eigenen Angaben, er selbst habe während der sieben Tage im Lager nicht mit der Gruppe trainiert, sondern einfach nur zugeschaut (vgl. a.a.O. F39), nicht für einen Einzug in den eritreischen Nationaldienst. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen.
6.2.2 Zusammenfassend fällt eine Abwägung der Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Sachdarstellung sprechen, zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er aus dem Nationaldienst desertiert ist. Es ist ihm nicht gelungen, eine konkrete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
6.3
6.3.1 Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt vorliegend nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lässt und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden ist. Für die Entscheidfindung des Gerichts war zudem die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich unter ihnen auch Personen befanden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
6.3.2 Die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zu seinen Ausreiseumständen sind insgesamt vage und wenig detailliert ausgefallen und erscheinen - namentlich auch in Bezug auf die angeblich kostenlose Überquerung des Mittelmeers - wenig glaubhaft (vgl. SEM-act. A33/16 F60 f., F69, F81). Im Lichte der obenstehenden Ausführungen besehen, kann die Beurteilung der Glaubhaftigkeit aber letztlich offengelassen bleiben. Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerdeführer - neben der behaupteten illegalen Ausreise - zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten und aufgrund welcher er deshalb bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Sanktionen zu befürchten hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden.
6.4 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Die Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). Zudem erscheint ein solcher Einbezug, im Lichte seiner Behinderung und der vorangehenden Ausführungen als unwahrscheinlich, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet.
7.2 Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Februar 2020 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an, weshalb sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 gutgeheissen hat und keine relevante Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben.
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Claudia Hazeraj als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist der Rechtsvertretung zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Claudia Hazeraj, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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