Entscheiddatum: 24.05.2024Publikationsdatum: 25.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1761/2024
Urteil vom 24. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer (syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und islamischen Glaubens aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______) suchte am 8. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen.
B. Er machte im Rahmen der Anhörung vom 24. August 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 29. Januar 2024 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass die kurdischen Streitkräfte ihm und seiner Familie vertraut hätten, weswegen man ihn als eine Art Vorarbeiter im (militärischen) Tunnelbau in unmittelbarer Umgebung des Heimatdorfes angestellt habe. Die Tätigkeit habe er bis Februar 2022 ausgeübt. In der Folge sei er der persönliche Fahrer seines Vorgesetzten namens D._______ geworden. Der ursprünglich aus der Türkei stammende Mann sei für die Grabungsarbeiten im Autonomiegebiet beziehungsweise für die Hälfte der Grabungsarbeiten im Autonomiegebiet verantwortlich gewesen und sei deswegen von den türkischen wie auch den syrischen Behörden verfolgt worden. Am Abend vor seiner Ausreise habe ihn D._______ kontaktiert und gesagt, dass sie beide noch die Wärter kontrollieren müssten. Er sei in sein Auto gestiegen, zu D._______ gefahren und habe ihn mitgenommen. Weil er ein militärisches Fahrzeug gefahren habe und D._______ bekannt gewesen sei, habe er auf seinen Kontrollrunden jeweils nirgends anhalten und sich ausweisen beziehungsweise lediglich seine Identitätskarte vorweisen müssen. Beim dritten Dorf, welches er habe passieren wollen, sei er an einem Check-Point dennoch angehalten worden. Nach anfänglichem Zögern habe er auf D._______'s. Geheiss hin ebenfalls seine Identitätskarte dem diensthabenden Asayesch (Anmerkung: kurdischer Geheimdienst) zur Kontrolle ausgehändigt. Bevor er seine Identitätskarte zurückerhalten habe, habe D._______ ihn unter Gewaltandrohung dazu aufgefordert, loszufahren, was er schliesslich auch getan habe. Die Polizisten hätten das Feuer auf sie eröffnet. Sie hätten entkommen können und seien nach zehn Fahrminuten stehen geblieben und D._______ sei von einem von der (türkischen) Grenze herkommenden Auto mitgenommen worden. Er, der Beschwerdeführer, habe seinen Vater angerufen und sich zum nächsten Dorf begeben. Auf den Rat seines Vaters hin sei er zu seinem in der Nähe lebenden Cousin väterlicherseits gelangt und habe dort bis zum Morgen ausgeharrt. Weil er am nächsten Morgen seinen Vater nicht mehr habe erreichen können, habe er seinen Onkel väterlicherseits angerufen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater beziehungsweise sein Vater und seine Brüder von den Sicherheitsbehörden verhaftet worden seien. Um etwa 10 Uhr habe er von seinem Onkel väterlicherseits erfahren, dass D._______ offenbar in die Türkei geflohen sei und dabei Pläne und Informationen mitgenommen habe. Für ihn sei klar geworden, dass er nicht mehr nach Hause zurückkehren könne. Sodann habe sein Onkel die Ausreise organisiert und er habe Syrien noch am gleichen Tag verlassen. Seinem Vater werde vorgeworfen, ihn bei der Ausreise unterstützt zu haben. Er habe eine Woche lang in Haft bleiben müssen und werde bis heute nahezu jeden Tag nach dem Aufenthalt seines Sohnes befragt. Eine Woche nach seiner Ausreise hätten die Behörden zudem auch seinen Bruder E._______ beziehungsweise seine Brüder mitgenommen, so dass er gezwungen sei, seinen Bruder E._______ ebenfalls in die Schweiz zu holen.
Von Syrien habe er sich nach F._______ begeben, wo er bis zum 1. November 2022 geblieben sei. Danach habe er sich zusammen mit anderen Asylsuchenden in einem Lastwangen in die Schweiz begeben, um dort um Asyl nachzusuchen.
C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte, ein Foto von sich bei der Arbeit und drei Google-Luftaufnahmen, welche die Tunnels und sein Haus zeigen sollen, ein.
D. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde indes der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
E. Gegen den Entscheid des SEM vom 16. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Asyl und Wegweisung) beantragt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertretung ersucht.
F. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 wurden die genannten Gesuche abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 25. April 2024 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Beihilfe zur Flucht seines direkten Vorgesetzten im militärischen Tunnelbau behördliche Behelligungen zu befürchten, als nicht asylrelevant erachtet.
5.2 Sie führte aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation - bei Wahrunterstellung - auf keinem in Art. 3 AsylG aufgeführten Motiv beruhe, sondern einzig und allein auf die legitime Ergreifung des Vorgesetzten und der diesbezüglichen Informationsgewinnung abziele. Es erscheine nachvollziehbar, dass seitens der kurdischen Lokalbehörden ein Interesse daran bestehe, den Beschwerdeführer hierzu als Zeugen und engen Vertrauten des Vorgesetzten einzuvernehmen. Es überrasche daher auch nicht, dass im Zuge der Untersuchungen die Familienmitglieder aufgesucht würden, wenn er als Zeuge nicht aufzufinden sei. Vor diesem rechtstaatlich legitimierten Hintergrund könne demnach nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gesprochen werden. Im Weiteren gelte es anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Flucht aus seiner Heimat ergriffen habe, ohne seinen angeblichen Verfolgern auch nur einmal persönlich begegnet oder allfälligen Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Sämtliches Wissen hinsichtlich seiner angeblichen Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise stamme vom blossen Hörensagen von seinem Vater und seinem Onkel. Praxisgemäss genügten Vorbringen wie diese, welche sich grossmehrheitlich auf Informationen Dritter abstützten, den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne nicht (vgl. Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2; E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7).
5.3 Unabhängig davon, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG offensichtlich nicht standhielten, bestünden auch erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. So seien die Schilderungen rund um die Ausreise aus Syrien nicht kohärent ausgefallen (z.B. in Bezug auf das Passieren von Checkpoints, dem Standort des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Anrufs mit seinem Vater, die Personen, welche von den Asayesch mitgenommen worden seien, den Zeitpunkt der Mitnahme seines Bruders beziehungsweise seiner Brüder). Zusätzlich komme hinzu, dass sich die Schilderungen inhaltlich von jenen des jüngeren Bruders deutlich unterschieden. Letzterer habe bei seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Mai 2023 namentlich geltend gemacht, dass er, der Beschwerdeführer, zu Hause gewesen sei, als er von D._______'s. Flucht erzählt habe und es der Vater (und nicht der Onkel väterlicherseits) gewesen sei, welcher dem Beschwerdeführer bei der Organisation der etwa zwei Tage späteren Flucht aus Syrien geholfen habe. Der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers seien denn auch nicht am Tag der Ausreise aus Syrien von den kurdischen Sicherheitskräften aufgesucht worden, sondern erst zwei Tage nach der Ausreise des Beschwerdeführers. Dabei habe der Bruder des Beschwerdeführers keinerlei Bezug zu einer angeblichen Inhaftnahme weder von sich selbst noch dem Vater hergestellt. Die beiden Schilderungen wiesen somit klare und gewichtige Unterschiede auf.
5.4 Somit seien die Vorbringen des Beschwerdeführers weder asylrelevant noch glaubhaft und dessen Asylgesuch sei wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft abzulehnen.
6.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne nicht von einem «rechtsstaatlich legitimierten Hintergrund» gesprochen werden, da kein Rechtsstaat erkennbar sei. Bei den kurdischen lokalen Kräften handle es sich lediglich um eine de-facto-Struktur und nicht um eine staatliche. Der Beschwerdeführer werde vermutlich nicht nur als Auskunftsperson gesucht, sondern werde wohl selbst der Fluchthilfe verdächtigt. Beim Vorfall handle es sich aus Sicht der kurdischen Kräfte nicht nur um die Flucht eines hochrangigen Mitglieds, sondern dieses habe auch die Baupläne der militärischen Tunnel mitgenommen. Der von SEM thematisierte Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen direkten Verfolger nie begegnet sei, erscheine im geschilderten Fluchtzusammenhang nicht relevant, sondern logisch. Erst mit dem Verrat seines Vorgesetzten und seiner anschliessenden Flucht sei der Beschwerdeführer in Ungnade gefallen. Hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, wonach die drohende Verfolgung ausschliesslich auf Hörensagen beruhe, sei darauf hinzuweisen, dass Hörensagen in der Rechtsprechung als Informationskanal nicht kategorisch ausgeschlossen werde. Ergänzend sei festzuhalten, dass für die Einschätzung, ob ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv und eine ebensolche Intensität vorliegen würden, die Art der Informationsquelle sachlogisch nicht von Bedeutung sei.
6.2 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit stütze sich die Vorinstanz auf angebliche Widersprüche zu den Angaben seines minderjährigen Bruders. In dessen Dossier sei ihm indes keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Ein Gesuchsteller sei gemäss ständiger Praxis mit Aussagen Dritter vorgängig zu konfrontieren, die seinen eigenen Aussagen widersprechen würden, um allfällige Erklärungen vorbringen und Missverständnisse beheben zu können. Vorliegend habe die Vorinstanz zur Entscheidfindung das Dossier des minderjährigen Bruders des Beschwerdeführers beigezogen, ohne dass der Beschwerdeführer vorgängig mit dessen Aussagen (unter Gewährung der entsprechenden Akteneinsicht) konfrontiert worden wäre. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation bezüglich der Asylgewährung nicht Folge geben, so wäre somit das Verfahren zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 führte der zuständige Instruktionsrichter aus, die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen könne direkt aufgrund der bestehenden Aktenlage und somit ohne Beizug der Akten des Bruders beurteilt werden. Er führte in diesem Zusammenhang zahlreiche, nachfolgend zu erörternde Unglaubhaftigkeitselemente auf. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass sich das Gericht vorbehalte, die vorliegende Rechtssache primär im Licht der fehlenden Glaubhaftigkeit zu beurteilen und die Frage der Asylrelevanz im Resultat offen zu lassen. Dies verblieb in der Folge und bis dato ohne Rückmeldung des Beschwerdeführers.
8.1 Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Einschätzung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bestätigen.
8.2 Als erstes ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen einen offensichtlich konstruierten Eindruck erwecken.
8.2.1 Bereits die Ausgangssituation der fluchtauslösenden Ereignisse erscheint realitätsfremd, unbestimmt und widerspruchsbehaftet.
So lässt sich eine zum militärischen Tunnelbau verliehene Vertrauensposition des Beschwerdeführers angesichts seiner offensichtlich fehlenden bauspezifischen Ausbildung, seiner blossen Tätigkeit in der Landwirtschaft und seines damals sogar noch minderjährigen Alters nicht plausibel erklären. Die Einsetzung einer solchen Person, deren augenscheinlich die erforderliche Eignung hierfür fehlt, erscheint kaum realitätsnah. Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, arbeitsspezifische Arbeitsvorgänge substanziell zu schildern, welche nicht ohne weiteres aus anderweitigen, allgemeinen Tätigkeiten einer Person im allgemeinen Bauwesen entstammen könnten. Vielmehr schilderte er diese wenig spezifisch und nicht erlebnisbasiert und vermochte so seiner behaupteten Rolle, Funktion und Erlebnissen keine erkennbare Substanz zu verleihen. Auch seine übrigen Darlegungen lassen sich mit der behaupteten Funktion nicht in Einklang bringen. Obwohl solche Arbeiten an Tunnelbauten insbesondere für Personen mit wichtiger Position oder in dessen Umfeld gemeinhin einer hohen Geheimhaltungsstufe unterliegen, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, entsprechende Geheimhaltungsmassnahmen darzulegen oder im Alltag zu schildern (vgl. A29 F25-27). Solchermassen fehlendes Wissen ist aber kaum mit den reellen Umständen einer Person in Einklang zu bringen, der effektiv eine solch vertrauensvolle Position zukommt. Auch erscheinen die geschilderten Rollen des Beschwerdeführers beim Tunnelbau ambivalent, ja teils nicht miteinander vereinbar. So soll er trotz fehlendem erforderlichem Wissen verantwortlich für Material und persönliche Haftung bei Fehlbauten gewesen sein. Gleichwohl hatte er beispielsweise keinerlei nähere Kenntnisse hinsichtlich Ausmasses der Tunnel. Ebenso realitätsfremd erscheint, dass es sich bei seinem Vorgesetzten D._______ um einen türkischen Staatsangehörigen gehandelt haben soll, obwohl das Risiko eines Verrats bei einer solchen Konstellation als erheblich eingestuft werden müsste. Auch verbleibt die Beschreibung dieses angeblichen Vorgesetzten ausgesprochen vage, was in klarem Widerspruch zu der Behauptung steht, er und seine Familie hätten diesen gut gekannt und ein ausserordentliches Vertrauensverhältnis zu ihm genossen (vgl. A15, F60, A29 F11, F13, F21, F22). Auch weist das angebliche Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vorgesetzten beziehungsweise dessen Rolle augenscheinliche Unstimmigkeiten und Ambivalenzen auf, indem der Beschwerdeführer einerseits eine wichtige Funktion für sich in Anspruch nimmt, gleichzeitig er aber wiederholt auf sein reines Nichtwissen als einfacher Chauffeur verweist, sobald er in der Anhörung auf konkrete Nachfragen keine substanziellen Antworten geben konnte.
8.2.2 Ebenso realitätsfremd erscheint die Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse. So ist das geschilderte Durchbrechen eines Check-Points, obwohl die Personen im Auto angeblich allen bestens bekannt gewesen seien und es sich um einen Check-Point wie alle anderen gehandelt haben soll, angesichts offenkundig fehlender Notwendigkeit nicht nachvollziehbar. Bei Personen, die allen bestens bekannt sind und gewohntermassen ohne Probleme Check-Points passieren können, besteht kein Grund gewaltsam einen Check-Point zu durchbrechen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass eine Person, wie vorliegend der Beschwerdeführer, ohne erkennbaren Grund weiterfahren und sich somit gänzlich unnötig der Gefahr einer Schussabgabe der Wachen und damit einer eigenen Lebensgefahr aussetzen würde, nur weil der Vorgesetzte ihn um Weiterfahrt ersucht (vgl. A29 F77). Auch das weitere Vorgehen des Beschwerdeführers nach der Flucht kann nicht nachvollzogen werden, könnte dieser ohne weiteres aufklären, dass ihm die Weiterfahrt mit dem Auto vom Vorgesetzten befohlen wurde.
8.2.3 Ohnehin ist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auffallend ausweichend ausgefallen. So gab er im Rahmen seiner Anhörung zwar stellenweise wortreiche Angaben zu Protokoll (vgl. A15 F60), jedoch lassen diese im Ergebnis wenig spezifische Substanz erkennen, erschöpfen sich zumeist in reinen Allgemeinplätzen (Berge, Hirten, Zement, Tunnels, Routinearbeiten) und können auch in der Folge auf konkrete Nachfragen nur unzulänglich konkretisiert werden. In Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer zeitliche Umstände stellenweise überbetont akkurat zu benennen versucht, beispielsweise die Uhrzeit bei unbedeutender Routinearbeit wiedergibt (vgl. A15 F34), was nicht nur wenig lebensnah erscheint, sondern auch in Widerspruch zu den sonstig oft vagen Ausführungen steht.
8.3 Aus den genannten Gründen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 festgehalten, als nicht glaubhaft einzustufen. Bei dieser Ausgangslage kann daher letztlich offenbleiben, ob und inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen seines Bruders, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, voneinander abweichen. Mangels abschliessender Berücksichtigung dieses Aspekts bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit bedarf auch die weitere Frage, ob und inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, nicht abschliessender Beurteilung. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mangels Notwendigkeit abzuweisen.
8.4 Aufgrund der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen kann offenbleiben, ob diese als nicht asylrelevant zu erachten sind.
8.4.1 Der Vollständigkeitshalber kann in dieser Hinsicht jedoch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche in der Beschwerde nicht umgestossen werden. So beruht - bei Wahruntestellung der behaupteten Vorgänge - das Interesse der lokalen kurdischen Behörden am Beschwerdeführer zwecks Befragung über die konkreten Umstände der Flucht auf keinem in Art. 3 AsylG aufgeführten Motiv. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach er nicht nur als Informant, sondern womöglich auch als möglicher Fluchthelfer gesucht werde, ändert nichts daran, ist ihm unbenommen, die Behörden über die konkreten Umstände aufzuklären, zumal er bis anhin bei den Behörden als unbescholten galt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die restliche Familie aktuell nach wie vor in Syrien wohnhaft ist und abgesehen von gelegentlichen Befragungen keine erheblichen Behelligungen erlitten hat, was ebenfalls kaum auf ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers schliessen lässt (vgl. A15 F 13 ff sowie F26 ff.).
Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl versagt. Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- erhoben, der fristgerecht einging. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
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