Entscheiddatum: 27.03.2024Publikationsdatum: 03.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1736/2024
Urteil vom 27. März 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Ruanda, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. März 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. November 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
B.a Am 21. Februar 2024 wurde er im Beisein seines heutigen Rechts-vertreters nach Art. 29 AsylG angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
B.b Er habe seinen Heimatstaat im Oktober 2014 verlassen und sich anschliessend bis zu seiner Einreise in die Schweiz zu Studienzwecken in Deutschland aufgehalten. Sein deutsches Studentenvisum sei zwischenzeitlich abgelaufen. Besuchsweise sei er im Jahr 2017 und Ende 2018 /Anfang 2019 zweimal nach Ruanda zurückgekehrt.
Seit etwas mehr als zwei Jahren sei er mit seiner derzeitigen Lebens-partnerin, einer Schweizer Staatsangehörigen, liiert. Im Juli 2023 sei das gemeinsame Kind zur Welt gekommen, dessen Vaterschaft er anerkannt habe. Sie hätten ein Eheschliessungsverfahren eingeleitet und er wolle in erster Linie aufgrund seiner Familienbeziehungen in der Schweiz bleiben.
Seit 2021 habe er ausserdem Kontakt zu Personen des ruandischen Geheimdiensts. Diese hätten von ihm verlangt, Informationen über gewisse ruandische Staatsbürger in Deutschland einzuholen und diese auszuspionieren. Auch auf der ruandischen Botschaft in Deutschland habe man ihn im Jahr 2022 gefragt, ob er aufgrund seiner Kenntnisse im Medien-bereich mit der Regierung zusammenarbeiten wolle. Diese Anfragen habe er abgelehnt. Er habe einen (...)-Kanal, auf dem er hauptsächlich Themen rund um Ausland-Studienaufenthalte bespreche. Er habe auch das Video eines Gesprächs zum Thema Migration mit einem regierungskritischen ruandischen Journalisten, der in Deutschland lebe, hoch-geladen. Daraufhin hätten die Personen vom Geheimdienst ihn erneut kontaktiert und ihm vorgeworfen, mit den Gegnern zusammenzuarbeiten und ein Staatsfeind zu sein. Auch sein Onkel sei Mitte 2023 kontaktiert und nach ihm gefragt worden. Der Onkel habe anschliessenden einen Bekannten beim Geheimdienst zu diesen Ereignissen befragt und in Erfahrung gebracht, dass er (Beschwerdeführer) auf einer Liste regierungsfeindlicher Personen stehe. Deswegen sei er sich schliesslich bewusst geworden, dass sein Leben in Gefahr sei.
C.
C.a Die Vorinstanz unterbreitete dem Rechtsvertreter des Beschwerde-führers am 1. März 2024 (um 09.21 Uhr) per E-Mail den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme.
C.b Der Rechtsvertreter wies das SEM in einer E-Mail vom 4. März 2024 (14.08 Uhr) darauf hin, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die E-Mail vom 1. März 2024 zu öffnen.
D. Mit Verfügung vom 5. März 2024 - eröffnet am 7. März 2024- verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Entscheid über seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle.
E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2024 (Datum Beschwerdeeingang: 20. März 2024) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
F.
F.a Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 auf, die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde darzutun, zumal sich aus der Postsendung keine Rückschlüsse auf ein (fristgerechtes) Aufgabedatum ergaben.
F.b Mit Eingabe vom 23. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Quittung betreffend Frankierung und Aufgabe der Postsendung mit seiner Beschwerde an einem MyPost24-Automaten am 18. März 2024 zu den Akten.
G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist form- und - wie sich aus der Eingabe vom 23. März 2024 ergibt - auch fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Nachdem die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. März 2024 festgestellt hat, dass der weitere Entscheid über den Aufenthalt des Beschwerde-führers in der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migrations-behörden falle, und entsprechend auf die Anordnung der Wegweisung verzichtete, beschränkt sich auch das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und die Frage der Asylgewährung.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Nach seinen Asylgründen gefragt habe er zunächst mehrfach erklärt, aufgrund seiner Familienverhältnisse in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und keine weiteren Gründe für dieses Gesuch zu haben. Erst nach einem kurzen Gespräch mit seinem Rechtsvertreter habe er auf die Frage nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat geltend gemacht, dass er Kontakt mit dem ruandischen Geheimdienst gehabt habe. Der Umstand, dass er mehrmals explizit nach Asylgründen gefragt worden sei und er solche nach wiederholter Verneinung schliesslich erst nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter dargelegt habe, schmälere die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen bereits erheblich. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb der ruandische Geheimdienst an ihm hätte interessiert gewesen sein sollen. Es sei ihm denn auch nicht gelungen, die angeblichen Anwerbungsversuche überzeugend darzustellen. Schliesslich seien auch seine Ausführungen zu den Umständen der angeblichen Kon-taktaufnahme mit seinem Onkel unsubstanziiert ausgefallen. Im Übrigen habe er gar keine konkrete Bedrohungslage durch den ruandischen Geheimdienst beschrieben. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er durch sein Asylgesuch seine Chancen auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe erhöhen wollen.
6.2
6.2.1 In seinem Rechtsmittel rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Zustellung des Entscheidentwurfs sei nicht korrekt abgelaufen und das SEM habe die angefochtene Verfügung in der Folge - in Kenntnis der fehlgeschlagenen Zustellung des Entscheidentwurfs zur Stellungnahme - zu Unrecht erlassen. Sein Rechtsvertreter habe dem SEM sowohl per E-Mail vom 4. März 2024 als auch mittels Posteingabe vom 6. März 2024 mitgeteilt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die E-Mail vom 1. März 2024 betreffend den Entscheidentwurf zu öffnen. Ausserdem habe das SEM ihn nicht im Sinn von Art. 102j Abs. 1 AsylG über das voraussichtliche Datum der Eröffnung des Entscheid-entwurfs informiert.
6.2.2 Darüber hinaus führte er in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, die verspätete Erwähnung seiner Asylgründe sei auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen. Angesichts seines langen Aufenthalts in Deutschland sei er der Auffassung gewesen, rechtfertigen zu müssen, weshalb er in der Schweiz und nicht in Deutschland um Asyl ersuche. Deshalb habe er zur Begründung seines Asylgesuchs zunächst wiederholt auf seine Familie verwiesen. Sodann sei wenig überraschend, dass der Geheimdienst seine Kontaktdaten herausgefunden habe, zumal die Beschaffung solcher Informationen wesentlicher Bestandteil dessen Aufgaben sei. Bereits nach der ersten Kontaktaufnahme habe er gewusst, dass er sich in Gefahr befinde, zumal er mit der Funktionsweise des Systems vertraut sei und man eine Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst nicht ohne Konsequenzen ablehnen könne.
7.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Zustellung des Entscheidentwurfs zur Stellungnahme rügt, kann dazu Folgendes festgehalten werden:
7.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail des SEM vom 28. Februar 2024 über die geplante Eröffnung des Entscheidentwurfs (voraussichtlich; Freitag, 1. März 2024) sowie des Entscheids (voraussichtlich; Dienstag, 5. März 2024) informiert wurde. Bei dieser Gelegenheit wurde er ebenfalls auf die elektronische Übermittlung der entsprechenden Akten durch das SEM sowie die geltenden Fristen aufmerksam gemacht; der E-Mail war auch eine Anleitung zum technischen Umgang mit der Informatik-Plattform des SEM angefügt (vgl. SEM-act. A42). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Entscheidentwurf dem Rechtsvertreter in Übereinstimmung mit der angekündigten Vorgehensweise am Freitag 1. März 2024 um 09.21 Uhr per E-Mail übermittelt worden ist (vgl. SEM-act. A45). Dass diese E-Mail beim Rechtsvertreter angekommen ist ergibt sich im Übrigen auch aus dessen Eingabe an die Vorinstanz vom 6. März 2024 (vgl. SEM-act. A47). Der Rechtsvertreter teilte dem SEM erst am darauffolgenden Montag um 14.08 Uhr per E-Mail mit, dass er "das Dokument nicht eröffnen [könne]". Die Frist von einem ganzen Arbeitstag zur Einreichung einer Stellungnahme (vgl. Art. 52d Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) war zu diesem Zeitpunkt offensichtlich bereits seit knapp fünf Stunden abgelaufen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Rechtsvertreter das SEM innert der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme auf die angeblichen technischen Schwierigkeiten hingewiesen hätte. Demnach sind weder die Eröffnung des Entscheidentwurfs an sich, noch das Vorgehen des SEM insgesamt, zu beanstanden (vgl. auch Art. 102j Abs. 3 AsylG).
7.3 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.
8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
8.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers durchwegs unsubstanziiert ausgefallen sind und keine relevanten Realkennzeichen aufweisen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb der ruandische Geheimdienst ein besonderes Interesse an ihm gehabt haben und wie man überhaupt auf ihn aufmerksam geworden sein soll. Die angeblichen Anwerbungsversuche hat er nur äusserst rudimentär und nicht überzeugend beschrieben. Ebenso wenig schlüssig erscheint die Darstellung, sein Onkel habe einen Bekannten beim Geheimdienst kontaktiert und herausgefunden, dass er "auf der Liste der Feinde der Regierung stehe" (vgl. SEM-act. A39 F85 f.). Das SEM hat ausserdem zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Bedrohungslage oder explizite Ver-folgungssituation geschildert hat. Er machte geltend, letztmals im Oktober 2023 Kontakt mit dem Geheimdienst gehabt zu haben (vgl. SEM-act. A39 F103).
8.3 Im Übrigen ist anzumerken, dass es auch unter Berücksichtigung allfälliger sprachlicher Missverständnisse einigermassen seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer, der über einen Universitätsabschluss verfügt, bei der Anhörung zunächst nur seine Familienverhältnisse in der Schweiz und nicht nur keinerlei eigentlichen Asylgründe erwähnt, sondern solche sogar mehrfach ausdrücklich verneint, um dann - nach einem Austausch mit seinem Rechtsvertreter - über die behaupteten Ereignisse im Zusammenhang mit dem ruandischen Geheimdienst zu berichten.
8.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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