Entscheiddatum: 26.06.2024Publikationsdatum: 08.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1726/2024
Urteil vom 26. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2024 und 28. März 2024.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
B. Im Rahmen der Anhörung vom 17. Mai 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 29. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass seine älteste Schwester C._______ vor 15 Jahren im Jahr 2009 der (...), einem bewaffneten Arm der D._______, beigetreten sei. Etwa zehn Jahre später sei er auf dem Tabakmarkt in E._______ von einer unbekannten Person darauf angesprochen worden, dass C._______ ihn habe sehen wollen. So sei es am 10. April 2018 im Dorf F._______, G._______, zum lang ersehnten Wedersehen gekommen. Mit dabei sei auch eine Freundin seiner Schwester gewesen, welche mit ihr zusammen am 29. Juli 2018 zur Märtyrerin werden sollte. Nach dem halbstündigen Treffen habe ihm C._______ zwei schwere Taschen mitgegeben, um sie einer Person namens H._______ zu überbringen, was er auch getan habe. Er habe nicht in die Taschen geblickt und wisse nicht was sich darin befunden habe.
Nach dem Tod von C._______ sei er im Zentrum von E._______ von zwei Zivilpolizisten zum Besteigen eines Fahrzeugs gezwungen und zum (...) gebracht und dort unter Androhung von Konsequenzen zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert worden. Er habe diese Aufforderungen konsequent zurückgewiesen und sei danach ohne weiteres wieder entlassen worden. Nachdem es im Dorf F._______ zu Verhaftungen gekommen sei, sei bekannt geworden, dass der genannte H._______ Kronzeuge geworden sei und mit den türkischen Behörden zusammengearbeitet habe. Etwa Mitte 2020 sei er erneut von Polizisten angehalten, mit einem Fahrzeug auf den Berg I._______ gefahren und unter Drohungen zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden. Dabei hätte er Informationen über Mitglieder und Aktivitäten der J._______ liefern sollen. Der Tod seiner Schwester als Märtyrerin habe zu regelmässigen Besuchen von Repräsentanten dieser Partei bei seinen Eltern geführt. Auf Anraten seines Anwalts habe er nach der zweiten erwähnten Mitnahme im Spital in E._______ seine erlittenen Verletzungen in einem ärztlichen Bericht festhalten lassen wollen. Dies sei indes von anwesenden Polizisten im Spital verhindert worden. Sodann sei ihm bewusst geworden, dass er in E._______ nicht hätten weiterleben können. Wegen seinen Geschäftsbeziehungen in K._______ habe er sich daran gemacht, dort ein neues Zuhause aufzubauen. Als er sich im Juli 2022 in K._______ aufgehalten habe, habe seine Ehefrau eines Morgens telefonisch mitgeteilt, dass sein Haus in E._______ von einer grossen Polizeieinheit durchsucht worden sei. Nach all dem Erlebten habe er beschlossen, sich in Istanbul nach einem Schlepper umzusehen. So sei es ihm gelungen, einen LKW zu besteigen und am 10. August 2022 in die Schweiz einzureisen.
C. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Auszug aus dem Einwohnerregister, ein Anwaltsschreiben, eine Mitgliedbestätigung und ein Referenzschreiben der J._______ sowie Fotos seiner Schwester ein.
D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6).
E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Auch die Dispositivziffern 3 und 4 betreffend die Wegweisung seien aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ersucht. Ferner sei dem Rechtsvertreter (da in den dem Beschwerdeführer übergegebenen Akten nur die Anhörung vorzufinden sei) das ergänzte Anhörungsprotokoll zukommen zu lassen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall dazu aufgefordert, die behauptete Prozessarmut zu belegen und hierzu bis zum 5. April 2024 entweder einen Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von 750.- zu leisten. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des entsprechenden Anhörungsprotokolls zugestellt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, gutscheinend seine Eingabe zu ergänzen.
G. In der Folge leistete der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss und ersuchte mit Eingabe vom 5. April 2024 um eine Fristerstreckung von 20 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
Ferner teilte er mit, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein neuer Asylentscheid, datiert mit 28. März 2024, zugestellt worden sei.
H. Vorsorglich erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. April 2024 gegen den Asylentscheid vom 28. März 2024 ebenfalls Beschwerde. Diese zweite Beschwerdeeingabe führte zur Eröffnung eines neuen Verfahrens unter der Verfahrensnummer E-2693/2024.
I. Mit Eingabe vom 23. April 2024 ergänzte der Rechtsvertreter seine Beschwerde vom 19. März 2024.
J. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter (unter der Verfahrensnummer E-2693/2024) mit, dass die beiden Asylentscheide vom 22. Februar 2024 und vom 22. März 2024 sowie die beiden Beschwerdeeingaben vom 19. März 2024 (inklusive der Ergänzung vom 23. April 2024) und vom 29. April 2024 hinsichtlich Prozessgegenstand, Rechtsbegehren und Begründungen jeweils deckungsgleich seien. Somit habe die Neueröffnung des Asylentscheides am 22. März 2024 offenkundig keine veränderte Rechtsposition und damit auch keine Gegenstandslosigkeit im Verfahren E-1726/2024 bewirkt. Die Rechtssache werde daher unter Berücksichtigung sämtlicher Eingaben vollständig unter der Verfahrensnummer E-1726/2024 fortgeführt. Das eröffnete Geschäft unter der Nummer E-2693/2024 werde gerichtsintern als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
5.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung weder als glaubhaft noch asylrelevant.
5.2 Das SEM führte aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, zweimal von Polizisten festgenommen worden zu sein. Die erste Mitnahme habe er anlässlich der Anhörung so geschildert, dass er genau zum Zeitpunkt aus dem Geschäft getreten sei, in dem ein Fahrzeug vor dem Geschäft angehalten habe. Der Polizist auf der Beifahrerseite sei ausgestiegen, habe sich vorgestellt und ihm seinen Dienstausweis gezeigt. Danach habe er ihn aufgefordert, sich in den Wagen zu setzen, was er sodann getan habe (vgl. A 1188543-18, F46-47). In Widerspruch hierzu habe der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung angegeben, dass der eine Polizist aus dem Fahrzeug gestiegen sei, seine Identitätskarte geprüft und ihn ins Auto gezerrt sowie kurz seinen Dienstausweis gezeigt habe. Dabei habe er ihn heftig am Arm gepackt und ihm dabei Schmerzen zugefügt (vgl. A 1'188543-32, F16). Hierzu sei anzumerken, dass bei der Version anlässlich der ergänzenden Anhörung, nach dieser der Beschwerdeführer vor dem Einsteigen ins Fahrzeug der Polizist seinen Dienstausweis gezeigt haben soll, zuerst angegeben habe, dass seine Identitätskarte dabei kontrolliert worden sei. Anlässlich der Rückübersetzung habe der Beschwerdeführer diese Angabe wieder streichen lassen, um sie durch die eben erwähnte Aussage zu ersetzen (vgl. A 1'188543-18, F46-47). Damit habe er sich in erhebliche Widersprüche verstrickt.
5.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung hinsichtlich der ersten Mitnahme lediglich angegeben, dass ihm klargemacht worden sei, keine Alternative zu haben, als mit den Beamten zusammenzuarbeiten (vgl. A1188543-18, F49). Bei der ergänzenden Anhörung habe er in Abweichung davon plötzlich behauptet, dass ihm bei der ersten Mitnahme mit negativen Konsequenzen für seine Kinder sowie für seine Geschwister, welche staatliche Beamten seien, gedroht worden sei (vgl. A 1188543-32, F75). Hierzu sei festzustellen, dass die beiden Schilderungen derselben Situation betreffend Ablauf und Art der Handlungen offensichtlich widersprüchlich seien. Eine solche Mitnahme stelle ein einschneidendes Erlebnis dar, gerade. Von daher wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse widerspruchfrei hätten schildern können. Vor diesem Hintergrund erscheine die dargelegte behördliche Mitnahme, ein Kernelement der Asylvorbringen, unglaubhaft.
5.4 Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich die beiden Mitnahmen innerhalb der letzten anderthalb Jahren ereignet hätten und nur wenige Monate auseinanderliegen würden. Gleichzeitig ergebe sich aus den Akten, dass sich der Märtyrertod seiner Schwester im Juli 2018 ereignet habe. Vom Zeitpunkt seiner Angabe anlässlich der Anhörung zu den Ausreisegründen vom 17. Mai 2023 hätten sich die Vorfälle also Ende 2021 ereignet. Damit ergebe sich doch eine beträchtliche zeitliche Diskrepanz von drei Jahren. Dieser Widerspruch bestätige die vorhergehende Einschätzung.
5.5 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass beim erfolgten Spitalbesuch, nachdem er angeblich mitgenommen und von den Polizisten geschlagen worden sei, er dort exakt dieselben Beamten vorgefunden habe, die ihn verprügelt hätten (vgl. A 118843-32, F29). Hierzu sei anzumerken, dass eine solch geradezu auffallend abgestimmte Vorgehensweise eines Polizeiapparats absurd und konstruiert erscheine; dass die Beamten ihn im Spital abgepasst haben sollten, um seine dortige medizinische Untersuchung zu verhindern, erscheine konstruiert und wenig plausibel. Sein simpler Erklärungsversuch, dass die Beamten ihn wohl einfach nach so vielen Schlägen dort vermutet hätten, um ein Zeugnis einzuholen, wirke fadenscheinig und wenig überzeugend (vgl. A 188543-32, F30). Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, bei der zweiten Mitnahme im Unterschied zur ersten schwer geschlagen worden zu sein und dies damit begründet, dass er in der Zwischenzeit zwei schwere Taschen seiner Schwester auf deren Geheiss einem Spitzel überbracht habe, wovon die Polizisten vermutlich erfahren hätten. Dieser Spekulation könne nicht gefolgt werden. So sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Polizisten ihm gegenüber bettreffend die übergegebenen Taschen etwas vorgehalten oder gar mit einer entsprechenden Anklage gedroht hätten. Des Weiteren erscheine es absurd, dass die Polizisten in der Absicht, ihn für die Bespitzelung von J._______-Mitgliedern zu gewinnen, heftig geschlagen hätten. Eine derartige Verknüpfung von Ereignissen erscheine insgesamt konstruiert und untermauere zusätzlich noch die bisher festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente.
5.6 Schliesslich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, zweimal von denselben Polizisten mitgenommen worden zu sein. Bei der Schilderung der beiden Ereignisse sei der Beschwerdeführer indes zurückhaltend gewesen und habe weitere Details oder auf die aktuelle jeweilige Situation bezogene Gefühlsregungen überhaupt erst auf Nachfrage zu Protokoll gegeben. Bei Aufforderung, über die erste Mitnahme zu berichten, seien die Angaben zu dem angeblich Erlebten auch nach mehreren Nachfragen spärlich nur ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe zwar beschrieben, wie er angeblich in ein Fahrzeug gezwungen und wohin er gebracht worden sei, sei jedoch in der Folge mehrfach ausgewichen, indem er sogleich von der zweiten Mitnahme gesprochen habe. Dabei habe er nur allgemein angegeben, dass er angeblich gezwungen worden sei, für die Beamten als Spitzel zu arbeiten. Bereits an dieser Stelle wäre zu erwarten gewesen, dass er von sich aus deutlich mehr erzählt hätte. Auch aufgrund dieser unsubstantiierten Angaben könnten die geltend gemachten Mitnahmen nicht geglaubt werden.
5.7 Die Vorbringen, wonach seine Schwester C._______ als Märtyrerin gestorben sei, weshalb er Behelligungen und damit Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei, seien nicht asylrelevant. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich bestätigt, dass er noch nie in ein Strafverfahren involviert gewesen sei (vgl. A 1188543-32, F66). Der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
6.1 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien durchaus glaubhaft ausgefallen.
6.2 So wurde in der Beschwerdeergänzung vom 23. April 2024 (wie auch in seiner Eingabe unter dem Verfahren E-2693/2024) unter zitierter Wiedergabe der entsprechenden Protokollstellen festgehalten, dass von erheblichen Widersprüchen nicht gesprochen werden könne. «Im Kern» habe der Beschwerdeführer widerspruchsfrei ausgesagt. Hinsichtlich des Zeitraumes zwischen beiden Mitnahmen könne von einer «beträchtlichen zeitlichen Diskrepanz (in den Aussagen des Beschwerdeführers) von drei Jahren» keine Rede sein. Der Beschwerdeführer erinnere sich ganz nicht mehr und wolle auch keine Falschaussage machen.
Im Weiteren sei nicht ersichtlich und bleibe «schleierhaft», wo in den Protokollen sich die Aussagen des Beschwerdeführers finden liessen, wonach er in der Zwischenzeit schwere Taschen der Schwester auf deren Geheiss einem Spitzel übergeben habe, womit sich die unterschiedliche Behandlung anlässlich der beiden Mitnahmen erklären lasse. Unhaltbar sei auch die Behauptung des SEM, wonach der Beschwerdeführer die Mitnahmen zu wenig konkret dargelegt habe. Vielmehr habe er anlässlich der Befragung vom 29. Juni 2024 den Hergang der Entführungen ausführlich und detailliert geschildert und dabei auch genannt, zu welcher Einheit die Polizisten angehört hätten.
6.3 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, die nachträglich handschriftlich eingefügten Korrekturen bei den Antworten zu F46 und F47 der Anhörung vom 17. Mai 2023 seien nicht widersprüchlich, sondern wohl bloss auf eine missverständlich wiedergegebene Übersetzung durch die dolmetschende Person zurückzuführen. Im Weiteren handle es sich bei den Aussagen im Rahmen der Anhörung, bei der ersten Mitnahme sei ihm klargemacht worden, dass er keine Alternativen habe, mit den Beamten zusammenzuarbeiten beziehungsweise bei der ergänzenden Anhörung, wonach ihm bei der ersten Mitnahme mit negativen Konsequenzen für seine Kinder sowie für seine Geschwister, welche staatliche Beamten seien, gedroht worden sei, nicht um widersprüchliche, sondern um sich ergänzende Aussagen. Schliesslich erscheine die vom Beschwerdeführer geschilderte Tatsache, dass die Polizisten bereits im Spital gewesen seien, bevor der Beschwerdeführer dieses betreten habe, keineswegs «absurd und konstruiert», sondern habe vielmehr dem Zweck gedient, den Druck auf ihn aufrechtzuerhalten und ihn einzuschüchtern.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit hinreichender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1 - E 5.7) verwiesen werden.
7.2 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbehalte gegenüber der Argumentation der Vorinstanz erweisen sich als haltlos. So ist zunächst festzuhalten, dass wie die Vorinstanz zur Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, die Ausführungen zu den Kernvorbringen sowohl unsubstanziiert wie oftmals ausweichend erfolgt sind. Zwar war der Beschwerdeführer zumeist bemüht, quantitativ in wortreicher Weise Ausführungen zu machen, ohne hierbei indes substanziell die Kernaspekte darzulegen oder gar zu vertiefen (vgl. beispielhaft F53ff). Die Schilderungen verblieben zumeist oberflächlich und wirken insgesamt konstruiert. Im Lichte des Bildungsgrades des Beschwerdeführers (Gymnasium) vermag er auch aus dem Umstand, dass er seine Behauptungen wortreich vorzutragen vermochte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Spezifische Sachbehauptungen verblieben zumeist unbestimmt, unklar oder ausweichend. Dass er beispielsweise von seiner Schwester zwei «schwere Taschen» bekommen, aber nie in die Taschen geblickt habe und daher nicht sagen könne, was sich in den Taschen befunden habe, erscheint wenig lebensnah und wirkt konstruiert (vgl. act. 18, F31). Gleiches gilt für pauschale Angaben, wie die Schwester habe ihn zusätzlich um «bestimmte Dinge» gebeten (a.a.O.). Ferner wirken auch die beteiligten Drittpersonen auffallend schemenhaft oder widersprüchlich. So versucht der Beschwerdeführer die involvierten Polizeibeamten einerseits als listig und betont überlegt vorgehend darzustellen, so dass deren in Kontrast hierzu stehende, geradezu plumpe Verhaltensweise umso weniger nachvollziehbar erscheint. Dass beispielsweise die Polizeikräfte dem Beschwerdeführer, welcher sich als erfolgreicher Geschäftsmann und Sohn einer Familie ohne finanzielle Sorgen darstellt (vgl. act.18, F30), eine Spitzeltätigkeit ausgerechnet durch finanzielle Anreize nahelegen, so dass er finanziell keine Sorgen mehr habe (vgl. act. 18, F50), erscheint wenig nachvollziehbar. Auch fällt auf, dass der ansonsten in Nebenpunkten wortreich auftretende Beschwerdeführer beispielsweise kaum in der Lage war, die angeblichen polizeilichen Mitnahmen, die dortigen Interaktionen und den Inhalt der Gespräche näher zu schildern, so wie es bei einer Person, die entsprechendes erlebt hat, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr bringt er simpel gehalten und ausweichend vor, es sei eigentlich wie beim vorherigen Mal gewesen beziehungsweise es sei wieder «um dasselbe Thema gegangen» (vgl. act. 18, F53, F64, F67, und act. 32, F19, F21, F23, F24, F27, F29, F41, F83). Ferner verlieb auch die geschilderte Reaktionsweise engerFamilienmitglieder auffallend beteiligungslos und schemenhaft (vgl. act. 32, F48), was bei einem real erlebten Geschehen kaum zu erwarten wäre. Das angeblich allgegenwärtige behördliche Interesse am Beschwerdeführer vermochte dieser letztlich auch nicht zu erklären (vgl. beispielsweise act. 32, F56: «Was für Infos sollte ich denn haben? lch war nur interessiert und beschäftigt für meine Arbeit. Mein Tabak war mir wichtig»).
Auch die stellenweise geradezu unbedarft wirkende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers wirkt wenig lebensnah. Trotz angeblich mehrfacher Mitnahme hat er keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen (vgl. act. 32, F53). Auch seine Begründung, weshalb es aufgrund von allgemeiner Ungerechtigkeit in seinem Land ohnehin keine Möglichkeit gebe sich zu wehren, kontrastiert sodann mit der Aussage, im Spital spezifisch ein Arztbericht einholen zu wollen, um damit eine Anzeige machen zu können (vgl. act. 32, F28), welche wiederum in nicht nachvollziehbarer Weise in Kontrast steht zu seiner Aussage, er habe eh keine Möglichkeiten und daher auch keinen privaten Arzt aufgesucht, da ja alles keinen Zweck habe (act. 32, F34 «wen sollte ich wo anzeigen», es sind ja alle dieselben»).
Zusätzlich kommt hinzu, dass die Vorbringen neben der fehlenden Substanz auch zusätzliche augenfällige inhaltliche Unstimmigkeiten, Abweichungen und Widersprüche enthalten. Die Vorinstanz ist hierauf in der angefochtenen Verfügung bereits mit gehörigem Bezug auf die Akten eingegangen. Auch erweisen sich die hiergegen eingebrachten Erklärungsversuche des Beschwerdeführers insgesamt wie auch im Einzelnen als unbehelfllich. So hat das SEM beispielsweise zu Recht gerügt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der Anhörung erwähnt hat, dass ihm bei der ersten Mitnahme angeblich mit negativen Konsequenzen für seine Kinder sowie für seine Geschwister gedroht worden sei. Ein solcher Umstand beschlägt einen zentralen Aspekt der Darstellung, von dem zu erwarten ist, dass dieser konstant und ohne Unstimmigkeiten dargestellt wird. Entgegen seiner Behauptung handelt es sich hierbei auch nicht bloss um eine Ergänzung des Gesagten, sondern klar um eine Abweichung und nachträgliche Steigerung der Behauptungen.
Ferner vermochte der Beschwerdeführer auch die von der Vorinstanz benannten zeitlichen Unstimmigkeiten nicht zu erklären. Der simpel gehaltene Erklärungsansatz, er könne sich nicht mehr erinnern, ist offenkundig ungeeignet, entsprechende Unstimmigkeiten nachvollziehbar zu klären. Letztlich sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Reflexverfolgung wegen seiner Schwester C._______ zu bestätigen. Es wird diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung verwiesen. Dass der Beschwerdeführer sodann als einziger der Familie Probleme wegen seiner Vorgehensweise bekommen habe, erscheint im Lichte der übrigen Darstellungen ebenfalls wenig lebensnah (vgl. act. 32, F65).
7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0. 142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.2.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde.
8.2.2.2 Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen.
8.2.2.3 Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin individuell im Einzelfall zu prüfen.
Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zum Gymnasium besucht und nach Abbruch desselben als Lackierer gearbeitet. Nach dem Militärdienst habe er im Geschäft seines Onkels mütterlicherseits drei Jahre Fassaden- sowie Fensterbauarbeiten verrichtet und danach seine eigene Firma in demselben Bereich gegründet sowie selbstangebauten Tabak seines Onkels vertrieben. Damit verfüge der Beschwerdeführer über einige berufliche Erfahrungen und mit seiner Ehefrau und den Kindern in der gemeinsamen Wohnung in E._______ und den vielen Geschwistern sowie Tanten und Onkeln über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Familiennetz. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer selber herausstrich, im Heimatland keine finanziellen Sorgen erlitten, sondern vielmehr in eher begünstigenden Umständen gelebt zu haben (vgl. act. 18 F30: «Wir hatten nie finanzielle Probleme. Wir haben zwei Wohnungen und zwei Autos. Bisher hatten wir nie finanzielle Probleme, gottseidank.»).
8.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zum Nachweis der Bedürftigkeit aufgefordert, den er in der Folge nicht erbracht hat. Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (wie auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) bereits aufgrund der nicht ausgewiesenen Prozessarmut abzuweisen. Ferner erweist sich wie aufgezeigt die Beschwerde auch als aussichtslos, so dass diese Ersuchen zusätzlich auch aus diesem Grund abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
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1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits zuvor geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
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