Entscheiddatum: 14.01.2025Publikationsdatum: 22.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1718/2023 E-1724/2023
Urteil vom 14. Januar 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien 1. A._______, geboren am (...), (Verfahren E-1718/2023) 2. B._______, geboren am (...), (Verfahren E-1724/2023) beide Georgien, beide vertreten durch MLaw Philippe Stern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügungen des SEM vom 6. März 2023 / N (...) und N (...).
A. Die Beschwerdeführenden reisten am 6. Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellten am 8. Dezember 2022 Gesuche um Gewährung des vor-übergehenden Schutzes. Die Geschwister gaben an den schriftlichen Kurzbefragungen an, sie seien georgische Staatsangehörige, würden aber seit dem 22. Mai 2014 respektive 6. Mai 2015 über Niederlassungsbewilligungen ("Bewilligung für den unbefristeten Aufenthalt") in der Ukraine verfügen. Beim Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 hätten sie dort ihren festen Wohnsitz gehabt. Sie legten unter anderem ihre georgischen Reisepässe sowie ihren polnischen Schutzstatus vom 8. Juni respektive 3. Oktober 2022 ins Recht.
B.
B.a An ihrer Befragung vom 22. Dezember 2022 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ungefähr seit dem Jahr 1995 in der Ukraine gelebt zu haben. Seither sei sie zweimal nach Georgien gereist, unter anderem nachdem der Krieg in der Ukraine ausgebrochen sei, weil sie dort die Beerdigung ihrer Grossmutter stattgefunden habe. In Georgien habe sie weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt.
B.b Anlässlich seiner Befragung vom 22. Dezember 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er lebe seit dem Jahr 1995 oder 1996 in der Ukraine. Er habe weder dort noch in Georgien je Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt und sei auch nie angeklagt worden. Er lebe seit ungefähr eineinhalb Jahren mit C._______ (N [...]) in einer Konkubinatsbeziehung. Sie hätten zwar nicht in einer gemeinsamen Wohnung gelebt, aber seine Partnerin habe sich oft bei ihnen im Familienhaus aufgehalten.
C.
C.a Das SEM forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2022 auf, weitere Angaben zu machen.
C.b In einer E-Mail vom 27. Januar 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe von 2006 bis 2011 an der Universität in D._______ (...) studiert. Bis im Juni 2021 habe sie in Polen gearbeitet, infolge der Corona-Pandemie jedoch ihre Anstellung verloren. Im Juli 2021 sei sie nach Georgien gereist, um dort ihre Grossmutter zu pflegen. Nach Ausbruch des Kriegs im Februar 2022 sei sie nach Moldau gereist, um dort ihren Bruder (Be-schwerdeführer) und ihre Mutter (N [...]) zu treffen. Von dort aus seien sie gemeinsam nach Georgien gegangen. Nach dem Tod der Grossmutter im Mai 2022 seien sie gemeinsam nach Polen weitergereist. Sie hätten dort von ihren eigenen Geldreserven gelebt und ihr Auto verkauft; nachdem sie ihre Ersparnisse aufgebraucht gehabt hätten, seien sie in die Schweiz weitergereist. Ihr Vater sei nach der Scheidung von der Mutter, vor ungefähr 20 Jahren, nach Georgien zurückgekehrt und habe eine neue Familie gegründet. Weder sie noch ihr Bruder würden mit ihm in Kontakt stehen.
D. In einer weiteren Befragung vom 16. Februar 2023 führte der Beschwerdeführer aus, seit ihrem Umzug in die Ukraine sei er lediglich dreimal nach Georgien zurückgekehrt. Er verfüge dort über keine sozialen Beziehungen und spreche kaum Georgisch. Im Jahr 2022 sei er zunächst wegen seiner Grossmutter nach Georgien und danach weiter nach Polen gereist, um den Krieg abzuwarten. Nachdem sie in Polen all ihre Ersparnisse aufgebraucht gehabt hätten, seien sie in die Schweiz weitergereist, wo eine Freundin der Familie lebe. In der Ukraine habe seine Familie den Lebensunterhalt mit dem Handel von Lebensmittel bestritten. Als Grund, weshalb er nicht nach Georgien zurückkehren könne, gab der Beschwerdeführer insbesondere die Mentalität der georgischen Bevölkerung an. Er beabsichtige seine Partnerin, C._______, zu heiraten, wenn sich die Lage beruhigt habe. Sie hätten in der Ukraine zwar keinen gemeinsamen Wohnsitz gehabt und auch kein gemeinsames Bankkonto; faktisch hätten sie aber zusammengelebt.
E. Mit separaten Verfügungen vom 6. März 2023 - eröffnet je am 9. März 2024 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F. Mit zwei Eingaben ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. März 2023 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügungen. Sie beantragten, die Entscheide der Vorinstanz seien aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (dies unter Beiordnung ihres Rechtsbeistands als unentgeltlicher Rechtsbeistand) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
G. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen, und lud das SEM ein, sich zu den beiden Beschwerden vernehmen zu lassen. Den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung verschob er auf einen späteren Zeitpunkt.
H. Am 12. April 2023 legten die Beschwerdeführenden Fürsorgebestätigungen vom 11. April 2023 ins Recht.
I. In der Vernehmlassung vom 13. April 2023 betreffend die Beschwerde-führerin hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Ver-fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J. Mit Zwischenverfügungen vom 26. April 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und setzte antragsgemäss MLaw Philippe Stern als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2023 betreffend den Beschwerdeführer (diesem am 15. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht) hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest.
L. Mit Eingabe ihres Rechtsbeistands vom 10. Mai 2023 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch; sie hielt ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.5 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffern 4 der SEM-Verfügungen vom 6. März 2023) wurde von den Beschwerdeführenden nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
Die Beschwerdeverfahren E-1718/2024 und E-1724/2024 sind aufgrund ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügungen hielt das SEM im Wesentlichen Folgendes fest:
4.1.1 Die Beschwerdeführenden seien georgische Staatsangehörige und hätten sich kürzlich während mehrerer Wochen in Georgien aufgehalten. Es sei deshalb davon auszugehen, sie seien mit den dortigen Umständen einigermassen vertraut. Hierfür spreche auch der Umstand, dass sie einen Teil ihrer Kindheit dort verbracht und in einer georgischen Familie aufgewachsen seien.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus Georgisch als mögliche Sprache für eine Befragung angegeben. Ihre gute Ausbildung sowie ihre Arbeitserfahrungen würden es ihnen ermöglichen, in Georgien Fuss fassen und für sich sorgen zu können. Es sei ihnen im Übrigen zumutbar, den Kontakt zu ihrem in Georgien lebenden Vater wiederaufleben zu lassen. Ihrer dauerhaften und sicheren Rückkehr dorthin stehe daher nichts entgegen.
4.1.3 Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin, C._______, der in der Schweiz vorübergehender Schutz erteilt worden sei, könne nicht als gefestigtes Konkubinat bezeichnen werden. Selbst wenn die Absicht für eine Heirat bestehe, hätten sie bisher weder Vorkehrungen getroffen noch einen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Seine Aussagen würden auch auf keine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit oder Güterverschmelzung schliessen lassen und sie hätten keine gegenseitige Verantwortung übernommen oder gemeinsame Kinder, die für ein gefestigtes Konkubinat sprechen würden. Es sei demnach nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Nach dem Gesagten würden auch keine konkreten Anzeichen vorliegen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin erweise sich demnach als zulässig und auch als zumutbar.
4.2
4.2.1 Ihre Beschwerdeanträge begründeten die Beschwerdeführenden in erster Linie damit, dass sie den Grossteil ihres Lebens in der Ukraine verbracht und dort ihre Ausbildung absolviert hätten. Nachdem die Grosseltern verstorben seien, hätten sie keinerlei Verbindungen mehr zu Georgien, vielmehr seien sie komplett in der Ukraine assimiliert. Ihre Mutter habe ebenfalls in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten. Eine strikte Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen würde vorliegend den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen. Sie könnten nach dem Gesagten nicht dauerhaft und in Sicherheit nach Georgien zurückkehren.
4.2.2 Zudem lebe der Beschwerdeführer mit einer ukrainischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz vorübergehender Schutz erteilt worden sei, in einem gefestigten Konkubinat.
4.2.3 In Bezug auf die Beschwerdeführerin sei sodann zu beachten, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft als vulnerabel gelte und sie auf die Unterstützung ihrer Mutter, die sich in der Schweiz aufhalte, angewiesen sei.
4.3
4.3.1 In seiner Vernehmlassung betreffend die Beschwerdeführerin wies das SEM erneut darauf hin, dass ihr letzter Aufenthalt in Georgien nicht weit zurückliege, womit sie wohl mit den dortigen Umständen bis zu einem gewissen Grad vertraut sei. Aufgrund ihrer Aussagen sei auch davon auszugehen, sie würde sich mit ihren Sprachkenntnissen in Georgien zurechtfinden und dort integrieren können. Eine Schwangerschaft führe nicht per se zur Einstufung als vulnerabel und die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Ausserdem verfüge Georgien über ein funktionierendes Gesundheits-system, wie auch über ein Sozialhilfeprogramm mit kostenloser Krankenversicherung. Mangels anderweitiger Ausführungen seitens der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, sie könne die notwendige Unterstützung vom leiblichen Vater des zu erwartenden Kindes erhalten. Andernfalls könne sie sich an die georgischen Behörden wenden.
4.3.2 In der Vernehmlassung betreffend den Beschwerdeführer erklärte das SEM, die neu geltend gemachte Verlobung mit C._______ lasse nicht automatisch den Schluss auf eine eheähnliche Gemeinschaft zu. Er könne sich somit nicht auf Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG berufen. Auch mit Bezug auf die Anwesenheit seiner Mutter in der Schweiz könne Art. 8 EMRK nicht zum Tragen kommen. Einerseits sei er bereits volljährig und andererseits würden weder die Mutter noch die Verlobte über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen.
4.4 In seiner Replik erklärte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, sie habe die Voraussetzungen zum Erhalt der ukrainischen Staatsangehörigkeit ebenso erfüllt, wie ihre Mutter. Es sei keineswegs davon auszugehen, sie könne in ihrem Zustand (Schwangerschaft) dauerhaft und in Sicherheit nach Georgien zurückkehren. Sie habe keine Verbindungen zu diesem Land und sich lediglich zweimal kurz dort aufgehalten.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in den angefochtenen Verfügungen an, welcher die Beschwerdeführenden letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen.
6.2 Die Beschwerdeführenden sind georgische Staatsangehörige, verfügen über eine gültige Niederlassungsbewilligung in der Ukraine und sie haben sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs unbestrittenermassen dort aufgehalten. Damit könnte vorliegend grundsätzlich Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zur Anwendung kommen.
6.3 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung setzt jedoch auch voraus, dass sie nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Georgien zurückkehren könnten.
6.3.1 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit dieses Land als sicherer Heimatstaat (Safe Country) im Sinn des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt. Bei solchen Staaten gelten grundsätzlich die Vermutungen, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) eine Wegweisung dorthin in der Regel zumutbar ist, wobei es den betroffenen Personen obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen.
6.3.2 Den anlässlich der Befragungen vom 22. Dezember 2022 und 16. Februar 2023 protokollierten Ausführungen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr nach Georgien unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich wäre. (vgl. N [...] A7 und A9; N [...] A7). Daran vermögen die Hinweise der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Weder die angeblich schwierige Mentalität der georgischen Bevölkerung, die sich in mangelnder Disziplin in allen Lebens-bereichen manifestiere, noch das fehlende Beziehungsnetz lassen auf mangelnde Sicherheit in diesem Land schliessen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin gaben an, in Georgien keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben oder jemals angeklagt oder verurteilt worden zu sein (vgl. N [...] A9 ad F21 f.; N [...] A7 ad F12 f.). Für diese Einschätzung spricht auch, dass sich die Beschwerdeführenden im Jahr 2022 bereits mehrere Monate in Georgien aufgehalten haben.
6.3.3 Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden die zuvor erwähnte Legalvermutung nicht umzustossen. Sie können somit dauerhaft und in Sicherheit nach Georgien zurückkehren.
6.4 Das SEM hat damit die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da den Beschwerdeführenden vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlings-eigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 Die Beschwerdeführenden haben keine Asylgründe in Bezug auf ihren Heimatstaat geltend gemacht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen.
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Die Beschwerdeführenden machen einen Anspruch auf Familien-leben im Sinn von Art. 8 EMRK geltend, nachdem ihre Mutter sowie die Verlobte des Beschwerdeführers, die ukrainische Staatsangehörige seien, in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten hätten. Es gelingt ihnen jedoch nicht darzulegen, dass es sich bei diesen Verhältnissen um von Art. 8 EMRK geschützte Beziehungen handelt. Zu Recht wies die Vor-instanz darauf hin, dass es sich bei der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt und die volljährigen Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Mutter kein Abhängigkeitsverhältnis dargetan haben, das über die übliche familiäre Bindung hinausgeht.
Im Übrigen geht aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem hervor, dass sowohl die Mutter der Beschwerdeführenden als auch die Verlobte des Beschwerdeführers im April respektive Dezember 2023 auf den in der Schweiz gewährten vorübergehenden Schutzstatus verzichtet haben und aus der Schweiz ausgereist sind, worauf deren Schutzstatus erlosch.
Die Beschwerdeführenden können folglich für das vorliegende Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind auch nicht geeignet, die Legalvermutung betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung umzustossen. Insbesondere ist mit dem SEM davon auszugehen, die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihrer kürzlichen Aufenthalte in Georgien in gewisser Weise vertraut mit den dortigen Lebensumständen und könnten mit ihren Ausbildungen sowie ihrer Berufserfahrung dort Fuss fassen. Zudem können sie bei Bedarf Kontakt zu ihrem dort lebenden Vater aufnehmen.
8.3.2 Insgesamt ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführenden wären in Georgien einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, da die Beschwerdeführenden über gültige georgische Reisepässe verfügen.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügungen vom 26. April 2023 wurden indessen die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, und den Akten sind keine Hinweise auf eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit denselben Zwischenverfügungen vom 26. April 2023 wurden die Gesuche um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Phi-lippe Stern als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Es ist ihm zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen. Es wurden keine Kostennoten eingereicht, weshalb der Vertretungsaufwand aufgrund der Akten abzu-schätzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand für die beiden Beschwerdeverfahren E-1718/2024 und E-1724/2024 zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1000.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen.
Die Beschwerdeverfahren E-1718/2024 und E-1724/2024 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Philippe Stern, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 1000.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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