Entscheiddatum: 04.12.2013Publikationsdatum: 17.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1700/2012
Urteil vom 4. Dezember 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Jaffna), seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 16. Oktober 2011 verliess und am 17. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Oktober 2011 und der eingehenden Anhörung vom 20. Februar 2012 im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er für sie Nahrungsmittel und Munition transportiert habe, wobei er nie Mitglied gewesen sei,
dass ein Bruder von ihm von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei und für die LTTE gekämpft habe, heute aber ohne Probleme in Sri Lanka lebe,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2001 von der sri-lankischen Armee festgenommen und ins (...)-Camp gebracht worden sei, wo man ihn befragt, geschlagen und gequält habe,
dass er am 2. März 2002 aufgrund des Waffenstillstandes wieder freigelassen worden sei, jedoch einer Meldepflicht beim Criminal Investigation Department (CID) unterstanden habe, welcher er nicht nachgekommen sei,
dass er sich stattdessen ins Vanni-Gebiet begeben, im Oktober 2006 ein LTTE-Training absolviert und danach bis im März 2009 in der Waffenfabrik der LTTE als (...) gearbeitet habe,
dass er, nachdem drei seiner Kollegen festgenommen worden seien, seine Identitätskarte und seinen LTTE-Ausweis verbrannt und sich unter Angabe eines falschen Namens ins (...)-Lager begeben habe,
dass er nach ungefähr einem Monat wieder freigekommen sei und sich danach versteckt gehalten habe, von seiner Familie aber erfahren habe, dass nach ihm gesucht werde, weshalb er sich dazu entschlossen habe, das Land zu verlassen,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befragungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A5 und A12) zu verweisen ist,
dass er zum Beleg seiner Asylgründe seine Identitätskarte, ein Schreiben des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) Vavuniya vom (...) betreffend das (...), die Identitätskarte seiner Frau sowie seinen Eheschein und die Geburtsurkunden seiner (...) Kinder (alles in Kopie) zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2012 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2012 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM, eventualiter die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass er als Beweismittel ein Schreiben des sri-lankischen Verteidigungsministeriums vom (...) sowie zahlreiche Ausdrucke von Themenpapieren, Artikeln, Richtlinien und Gesetzen zu den Akten reichte,
dass er mit Eingabe vom 13. Juni 2012 weitere Ausführungen zu seinen Asylgründen machte und die Übersetzungen des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens des Verteidigungsministeriums, einen Artikel der Uthayan News vom 10. Dezember 2011 mit englischer Übersetzung, einen Artikel von Human Rights Watch, einen Artikel von The Guardian und einen Artikel der Channel 4 News zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte, vollumfänglich an ihren Erwägungen festhielt und der Beschwerdeführer am 21. August 2012 dazu Stellung nahm,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend macht, sich Ausführungen zu diesen Rügen jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen und des Verfahrensausgangs vorliegend erübrigen,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren - praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall - in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist,
dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist,
dass der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote eingereicht hat, diese jedoch gekürzt wird, da lediglich der notwendige Vertretungsaufwand zu entschädigen ist und sich ein grosser Teil der Beschwerde in allgemeinen Ausführungen zur Situation im Land erschöpft, ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen ist.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2012 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'000.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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