Entscheiddatum: 31.01.2025Publikationsdatum: 10.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1660/2021
Urteil vom 31. Januar 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Christian Bignasca, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. März 2021.
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Am 3. April 2018 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 23. Januar 2020 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger und in B._______ aufgewachsen. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit habe er ein Studium in Soziologie begonnen und als Journalist gearbeitet. Als Journalist habe er diverse regierungskritische Artikel verfasst und Missstände in der Türkei aufgedeckt.
Im (...) des Jahres 2016 sei er festgenommen und beschuldigt worden einer illegalen Organisation anzugehören. Nach kurzer Zeit habe man ihn freigelassen, jedoch sei er weiter unter Beobachtung gestanden. Im März bzw. Mai 2017 habe es eine Hausdurchsuchung gegeben und Mitarbeiter der Terrorbekämpfungseinheit seien an seinen Arbeitsorten aufgetaucht und hätten ihn als Terroristen beschimpft. Am 4. März 2018 sei der Beschwerdeführer vom Innenministerium aus Sicherheitsgründen suspendiert worden.
Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er Probleme zu bekommen, da ihm mit der Suspendierung vorgeworfen werde, der illegalen Organisation der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) anzugehören. Am 11. März 2018 habe er die Türkei legal verlassen und sei direkt in die Schweiz geflogen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben Identitätsdokumenten diverse Beweismittel zur Bestätigung seiner Tätigkeit als Journalist ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle nicht die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 unter Beilage diverser Beweismittel Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid. Im Rahmen des darauffolgenden Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend eines früheren ([...]) sowie drei hängiger Strafverfahren gegen ihn ([...], [...] und [...]) und zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten ein.
D.
Mit Verfügung vom 12. November 2020 hob das SEM seinen Asylentscheid vom 16. April 2020 im Rahmen des Schriftenwechsels auf und verfügte die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren sodann mit Abschreibungsentscheid vom 19. November 2020 als gegenstandlos ab.
E.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 und 21. Januar 2021 wurden dem Beschwerdeführer weitere Instruktionsschreiben seitens der Vorinstanz zugestellt, welche unter Beilage von weiteren Beweismitteln fristgerecht beantwortet wurden.
F.
Mit Verfügung vom 11. März 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete eine vorläufige Aufnahme an, da der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.
G.
Mit Eingabe vom 12. April 2021 reichte der Beschwerdeführer, unter Beilage diverser Beweismittel, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM im Asylpunkt aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen oder die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.
I.
In der Vernehmlassung vom 28. Mai 2021 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest.
J.
Mit Replik vom 18. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote ein.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
5.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
In der Beschwerde wird moniert, dass die Vorinstanz eingereichte Beweismittel und die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Instruktionsschreiben sowie der türkischen Rechtsvertreterin nicht berücksichtigt habe und dem Asylentscheid somit eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu Grunde liege. Das Gericht nimmt diese Rügen zur Kenntnis, doch entgegen diesen Ausführungen hat das SEM den entscheiderheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. So stellt das SEM den Sachverhalt betreffend des früheren Ermittlungsverfahrens (...) und einer etwaigen Verfolgungslage vor der Ausreise nicht in Frage, sondern befasst sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich damit und lehnt dessen flüchtlingsrechtliche Relevanz materiell ab ([...]).
5.3 Demnach ist entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung durch das SEM festzustellen. Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen.
6.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, es sei, wie bereits im ersten Asylentscheid vom 16. April 2020, davon auszugehen, dass aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylentscheids vom 16. April 2020 keine Kenntnis eines Verfahrens in der Türkei gehabt habe. Erst im Rahmen des darauffolgenden Beschwerdeverfahrens habe er die Anzeige der Terrorbekämpfungseinheit vom 2. November 2015 besorgen können. Den eingereichten Akten sei zu entnehmen, dass er von einer dritten Person mit einem PKK-nahen Verein in Verbindung gebracht worden sei. Das Verfahren (...) sei 2019 eingestellt worden, nachdem der erwähnte Zeuge den Beschwerdeführer nach einem Foto-Vergleich entlastet habe. Dieses Verfahren sei somit nicht geeignet die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise zu begründen. Die weiteren geltend gemachten Vorbringen bezüglich Beobachtung durch die Behörden, Hausdurchsuchung, Verunglimpfung am Arbeitsplatz und Suspendierung seien ebenfalls nicht geeignet die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da diese Massnahmen keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen. Gegen eine Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise spreche zudem die legale Ausreise des Beschwerdeführers. Gemäss Reisepass sei er noch vor seiner letztmaligen Ausreise problemlos nach Samos gereist und wieder in die Türkei zurückgekehrt ([...]). Der Beschwerdeführer weise zudem kein relevantes politisches Profil auf. Zum Zeitpunkt der Ausreise habe somit kein begründeter Anlass zur Annahme einer asylbeachtlichen Verfolgung bestanden. Die eingereichten Beweismittel würden nichts an dieser Einschätzung ändern, zumal dieser Sachverhalt nicht in Frage gestellt werde. Der Beschwerdeführer könne aus diesem Sachverhalt jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Die geltend gemachten Beweismittel zu strafrechtlichen Verfahren, die im Jahr 2020 eingeleitet worden seien, würden an der Einschätzung des SEM bezüglich des früheren Ermittlungsverfahrens (...) nichts ändern. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten und den in diesem Zusammenhang nach der Ausreise eingeleiteten Ermittlungsverfahren.
6.2 In der Beschwerde wird den Argumenten der Vorinstanz entgegengehalten, die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers sei sehr wohl schon vor der Ausreise aus der Türkei entstanden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass bereits seit dem Jahr 2015 gegen den Beschwerdeführer ermittelt worden sei. Nach seiner Festnahme im Jahr 2016 sei er weiter beobachtet worden und an seinem Arbeitsplatz als Terrorist abgestempelt worden. Im März 2018 sei er zudem per Dekret von seiner Arbeitsstelle entlassen worden. Als Grund für die Suspendierung sei der Verweis auf «Mitgliedschaft in einer Terrororganisation» angebracht worden. Die Angst vor einer willkürlichen Verfolgung sei durch die notorische allgemeine Situation in der Türkei im Zusammenhang mit der Verfolgung von Journalisten und Reportern weiter gesteigert worden. Es habe den Beschwerdeführer noch mehr in Angst versetzt, dass er willkürliche staatliche Verfolgung habe erleben müssen, obwohl er sich nicht namentlich politisch exponiert habe. Er habe jedoch für die kritische Agentur Dicle Haber Anjasi (DIHA) im Südosten des Landes gearbeitet, welche im Verlauf geschlossen worden und bei welcher es zu mehreren Verhaftungen von Journalisten gekommen sei. Die Suspendierung wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und der Kenntnisnahme des Schicksals anderer vergleichbarer Personen seien entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sehr wohl geeignet um eine Furcht vor Verfolgung zu begründen.
In Bezug auf das zwischenzeitlich eingestellte Verfahren (...) weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass auch in einem der Verfahren von 2020 darauf hingewiesen werde, dass er an «Rekrutierungsarbeiten für die Organisation (PKK)» teilgenommen habe. Es dränge sich somit der Verdacht auf, dass damals neben der eingestellten Untersuchung noch weitere Verfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Anders liesse es sich nicht erklären, weshalb das Polizeipräsidium Aydin über ein Jahr nach der Einstellung des früheren Verfahrens nach wie vor vergleichbare Vorwürfe in einer neuen Strafuntersuchung aufführe.
Mit der legalen Ausreise sei der Beschwerdeführer nie persönlich konfrontiert worden. Die Reise nach Samos sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem er noch nicht suspendiert worden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der Suspendierung ein anderes Ausmass genommen hätte.
6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel seien bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden. Das SEM habe diese eingehend gewürdigt und sei ausführlich auf das frühere Ermittlungsverfahren, welches 2019 eingestellt worden sei, eingegangen. Im Weiteren verweist das SEM auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung.
6.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, das SEM habe sich im Rahmen der Replik (recte: Vernehmlassung) nicht dazu geäussert, dass das frühere Strafverfahren erst nach der Ausreise eingestellt worden sei und er in den aktuell hängigen Strafverfahren nach wie vor mit Vorwürfen aus der Zeit vor seiner Ausreise belastet werde. Es sei erstellt, dass gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ermittelt worden sei. Die damaligen Vorwürfe seien geeignet gewesen zu einer illegitimen Strafverfolgung zu führen. Der Beschwerdeführer habe die Türkei verlassen, kurz nachdem ihm bei seiner Entlassung öffentlich unterstellt worden sei, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein. Diese Etikettierung habe eine begründete Furcht ausgelöst und er habe das Land verlassen. Es sei irrelevant, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt keine Kenntnis des Ermittlungsverfahrens gegen ihn gehabt habe. Die Einstellung des früheren Strafverfahrens sei ebenso irrelevant.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht nach Art. 54 AsylG zuerkannt und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung insgesamt überzeugend dargelegt, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise nicht gerecht werden. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, dies mit folgenden Ergänzungen:
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
Zunächst ist allgemein festzuhalten, dass ein Strafverfahren zu einer Asylgewährung führen kann, auch wenn der/die Beschwerdeführer/in zum Zeitpunkt der Ausreise keine Kenntnis von dem Verfahren hatte und aus Furcht vor zukünftiger Verfolgung ausreiste. Die Vorinstanz ist vorliegend jedoch richtigerweise davon ausgegangen, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens (...) im Jahr 2019 aufzeigt, dass der türkische Staat in Bezug auf die Zeit vor der Ausreise offensichtlich kein individuell konkretes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers hatte und folglich das objektive Element der Aktualität der geltend gemachten begründeten Furcht fehlt. Gemäss Akten war der Grund für die Ermittlungen indes nicht seiner Tätigkeit als Journalist geschuldet, sondern bezog sich nur auf die Aussagen eines Zeugen im Zusammenhang mit dem Vornamen des Beschwerdeführers. Die Einstellung des Verfahrens (...) begründet sich bezeichnenderweise mit der Entlastung durch diesen Zeugen im Rahmen einer Foto-Identifikation, was wiederum aufzeigt, dass die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer von 2015 bis 2019 für die türkischen Behörden keinen Grund für die Erhebung einer Anklage rechtfertigten. Diese Feststellung wird durch das Indiz der legalen Ausreise bestärkt. Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers hatte offensichtlich auch die Suspendierung des Beschwerdeführers im Jahr 2018 in diesem Sinne keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen, oder auch nur die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens zur Folge. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu weiteren möglichen Verfahren, die vor der Ausreise eingeleitet worden sein könnten, sind reine Spekulation. Der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten, wenn sie feststellt, dass die weiteren geltend gemachten Vorkommnisse vor der Ausreise den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Intensität nicht zu genügen vermögen.
7.2 Die geltend gemachten und letztlich (teilweise) von der Vorinstanz als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuften Strafverfahren (...), (...) und (...) sind erst ein Jahr nach der Einstellung des früheren Verfahrens im Jahr 2020 eingeleitet worden, womit kein Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise und den betreffenden Verfahren besteht. Unabhängig davon, ob in den neuen Verfahren ähnliche Tatvorwürfe enthalten sind, so wurden diese erst im Jahr 2020 und somit deutlich nach der Ausreise eingeleitet und die Vorinstanz hat die Gewährung von Asyl in der angefochtenen Verfügung somit korrekterweise verneint, während sie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene oder ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 19. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Christian Bignasca als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
11.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 -11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
11.3 Vorliegend wurde am 18. Juni 2021 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 21.17 Stunden (à Fr. 230.-) und Auslagen von Fr. 148.60 (Kopien) plus Mehrwertsteuer (Fr. 386.30) geltend gemacht werden. Darin aufgeführt sind auch Dienstleistungen vom 16. Dezember 2020 bis 25. Februar 2021 (insgesamt 9.25 Stunden) aus dem erstinstanzlichen Verfahren, welche nicht mit dem amtlichen Honorar auf Beschwerdeebene vergütet werden (Datum der angefochtenen Verfügung: 11. März 2021). Indessen ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Stundenansatz auf Fr. 220.- festzusetzen und der zeitliche Aufwand auf 12 Stunden zu reduzieren. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist daher auf gerundet insgesamt Fr. 3'005.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Christian Bignasca, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'005.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber
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