Entscheiddatum: 28.11.2013Publikationsdatum: 06.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1657/2012
Urteil vom 28. November 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. April 2010 und stellte am 14. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 21. April 2010 fand im EVZ Basel eine summarische Befragung zu ihren Ausreise- und Asylgründen statt und am 6. Mai 2010 folgte eine einlässliche Anhörung durch das BFM. Hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 - zugestellt am 22. Februar 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Seinen ablehnenden Entscheid begründete das BFM mit der fehlenden Glaubhaftigkeit sowie der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen (Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Im Weiteren hielt das BFM fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2012 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht focht der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung sowie um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden insgesamt 16 Beweismittel (unter anderem: Berichte des UNHCR sowie diverser staatlicher und nicht-staatlicher Organisationen betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka) eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den nachträglich übermittelten Aktenstücken im Rahmen einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen. Zur Einzahlung eines Kostenvorschusses wurde ihr Frist bis zum 17. April 2012 angesetzt, mit der Androhung andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote wurde abgewiesen.
E.
Mit Beschwerdeergänzung vom 17. April 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und reichte als Nachweis der Mittellosigkeit eine Fürsorgebestätigung (...) vom (...) April 2012 ein. Im Weiteren wurde ein Arztbericht in Aussicht gestellt und eine Kostennote vom 17. April 2012 zu den Akten gereicht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und eine Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten Arztberichts angesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 wurde fristgerecht ein Bestätigungsschreiben durch die behandelnde Ärztin vom 25. Mai 2012 sowie ein Nachforschungsersuchen beim Schweizerischen Roten Kreuz zu den Akten gereicht. Weiter wurde um Gelegenheit zur Nachreichung eines ausführlichen Arztberichts und um Fristansetzung zu einem späteren Zeitpunkt bzw. um Zuwarten mit einem Entscheid in dieser Sache ersucht.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2012 wurde das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist abgelehnt und die Beschwerdeführerin betreffend die Einreichung eines ausführlichen Arztberichtes auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hingewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch nahm sie zu einigen Beschwerdevorbringen Stellung. Im Übrigen verwies die Vorinstanz vollumfänglich auf ihre Erwägungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 9. Juni 2012 wurden drei weitere Beweismittel zur aktuellen Lage in Sri Lanka eingereicht und es wurde um Zustellung des OFPRA-Berichts (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrices) ersucht, auf welchen die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen hatte.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, es bestehe keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin diesen Bericht zuzustellen, zumal es sich um einen öffentlich zugänglichen Bericht handle. Der entsprechende Internetlink dieses Berichts wurde in der Verfügung angegeben.
L. Mit Eingabe vom 9. August 2012 äusserte sich der Rechtsvertreter einlässlich zur aktuellen Lage in Sri Lanka, insbesondere zur Situation der tamilischen Rückkehrenden, und reichte diesbezüglich weitere 32 Beweismittel nach.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Da die Beschwerde - anders als die angefochtene französischsprachige Verfügung - in deutscher Sprache verfasst wurde, wird das Verfahren auf Beschwerdestufe gestützt auf Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG in deutscher Sprache geführt.
4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. Februar 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 17. April 2012 eine Kostennote eingereicht. Der Aufwand für die Eingabe vom 1. Juni 2012 sowie die umfangreicheren Eingaben vom 9. Juni und 9. August 2012 ist in dieser Kostennote nicht enthalten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 17. April 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand - unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes - als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Zudem weist der Inhalt der Eingabe teilweise redundante Ausführungen auf. Indessen ist der Arbeitsaufwand für die Eingabe vom 9. Juni und 9. August 2012 zusätzlich zu entschädigen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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