Entscheiddatum: 28.05.2009Publikationsdatum: 10.06.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1641/2009
{T 0/2}
Urteil vom 28. Mai 2009
Besetzung
Einzelrichter Markus König (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien
A._______,
unbekannter Herkunft (angeblich Côte d'Ivoire),
vertreten durch Peter Lüthy, Sozialdienst Kanton Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2006 verliess und am 19. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 21. Mai 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe vom 5. Juni 2008 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in C._______, im Norden der Elfenbeinküste, bei einer Tante aufgewachsen, weil die Mutter bei seiner Geburt gestorben sei,
dass sein Vater, der als Händler auf den Wochenmärkten gearbeitet habe, ihn immer wieder bei der Tante besucht habe und im Jahr 2006 von Angehörigen der Armee oder von Rebellen getötet worden sei,
dass der Beschwerdeführer mehrere Male festgenommen worden sei, weil er sich nicht habe ausweisen können, und jeweils am nächsten Tag wieder freigelassen worden sei,
dass er aufgrund der unsicheren Lage in der Elfenbeinküste und seiner persönlichen Verhältnisse im Jahr 2006 mit dem Auto nach Abidjan und von dort mit dem Flugzeug nach D._______ gereist sei,
dass er sich ein Jahr in Guinea aufgehalten und dann weitergereist sei, weil es zu Ausschreitungen gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer keine rechtsgültigen Reise- oder Ausweispapiere zu den Akten gegeben hat,
dass das BFM mit dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 zur Erstellung einer Analyse der Fachstelle LINGUA ein Telefoninterview durchführte und ihm anlässlich der Bundesanhörung vom 21. Januar 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Analyse gewährte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Februar 2009 - eröffnet am 17. Februar 2009 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne aufgrund der durchgeführten LINGUA-Analyse und der geringen Kenntnisse des Beschwerdeführers über C._______ und die Elfenbeinküste nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen sei,
dass er die in C._______ gebräuchlichste Sprache "Dioula" nicht einmal rudimentär beherrsche, jedoch fliessend "Susu" spreche, die Sprache, welche ausschliesslich in Guinea gesprochen werde,
dass er angebe, "Susu" während seines einjährigen Aufenthalts in Guinea gelernt zu haben, was nicht plausibel erscheine, zumal er jahrelang in C._______ zur Schule gegangen sei, dort in einem Fussballclub gespielt und seinen Vater auf die Märkte begleitet habe, und somit zumindest über rudimentäre Kenntnisse der Sprache "Dioula" verfügen müsste,
dass er geltend mache, seine Tante habe nur "Pular" mit ihm gesprochen, sich aber aufgrund der LINGUA-Analyse herausgestellt habe, dass er "Pular" mit einem guineischen Akzent spreche,
dass ausgeschlossen werde, der Beschwerdeführer stamme wie angegeben aus der Elfenbeinküste, und auch seine angeblichen Fluchtmotive nicht glaubhaft seien, insbesondere die allgemein unsichere Lage in der Elfenbeinküste, der Tod seiner beiden Eltern und das gänzlich fehlende Beziehungsnetz aber auch die schleierhaften Umstände seiner Ausreise,
dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zudem in zahlreiche Widersprüche verstrickt und realitätsfremde Angaben gemacht habe,
dass seine Schilderungen vage, unsubstanziiert und oberflächlich geblieben seien, einen Mangel an Realitätskennzeichen aufwiesen und in keinerlei Weise den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken würden,
dass das BFM zudem den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erachtet,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatstaat nicht geglaubt werden können,
dass im Einzelnen auf die ausführlichen und hier zu bestätigenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht geeignet sind, diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung gelangen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem geltend macht, er bemühe sich, seine Identitätspapiere einzureichen, die innerhalb von zwei Monaten eintreffen sollten,
dass er als Beweis für seine Bemühungen der Beschwerde ein handschriftlich abgefasstes Schreiben datiert vom 27. Februar 2009 beigelegt hat, welches von einem Bekannten der Tante in der Elfenbeinküste übergeben werde,
dass er nach Erhalt seiner Identitätspapiere seine Herkunft aus der Elfenbeinküste belegen könne,
dass der Beschwerdeführer seit der Einreichung seines Asylgesuchs am 21. Mai 2008 bereits ein Jahr Zeit gehabt hätte, sich um die Einreichung seiner Identitätspapiere zu bemühen,
dass seit der Beschwerdeeinreichung nun mehr als zwei Monate vergangen sind und der Beschwerdeführer entgegen seinen Ankündigungen - ohne jede Erläuterung - noch immer keine Papiere zu den Akten gereicht hat,
dass somit seine Herkunft aus der Elfenbeinküste und die damit zusammenhängenden Fluchtgründe nicht geglaubt werden können, zumal die Vorbringen als realitätsfremd und stereotyp, mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen und die Beschwerde auch diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse bringt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder Provinzen eines Landes zu forschen,
dass den Akten vor diesem Hintergrund keine Wegweisungshindernisse zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f. zur damals gültigen entsprechenden Gesetzesbestimmung Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG),
dass vorliegend zudem auf eine vertiefte Prüfung des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verzichtet werden kann, zumal der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit seine Volljährigkeit erreicht hat,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zur verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Vertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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