Entscheiddatum: 05.06.2024Publikationsdatum: 17.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1629/2024
Urteil vom 5. Juni 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Esther Diggelmann, Rechtsanwältin, Teichmann International (Schweiz) AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. April 2023 erfolgte die Mandatierung der ihre zugewiesenen Rechtsvertretung sowie die Personalienaufnahme. Die Beschwerdeführerin wurde am 10. Juli 2023 vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in B._______ geboren und später mit der Familie nach C._______ umgezogen. Sie habe ein Studium als (...) absolviert und danach als (...) gearbeitet. Später sei sie für ein (...) tätig gewesen. Sie habe sich bei der D._______ sowie dem E._______ politisch und kulturell für die kurdische Sache eingesetzt. Im Jahre 2014 habe sie sich während der Zeit der Kämpfe um F._______ nach G._______ begeben. Dort sei sie von einer Spezialeinheit einige Zeit festgehalten und dabei auch geschlagen worden, da man sie für eine Guerilla gehalten habe. Zudem habe man versucht, sie als Agentin zu rekrutieren, was sie jedoch abgelehnt habe. Nach der Freilassung und Rückkehr an ihren Wohnort habe sie mit ihrem politischen und kulturellen Engagement sowie ihrem Studium weitergemacht. Als Studentin sei sie aufgrund ihrer kurdischen Herkunft diskriminiert und unter anderem als Terroristin beschimpft worden. Im Jahre 2016 sei sie auf den Weg nach I._______, wo Unruhen geherrscht hätten, in J._______ abermals behördlich angehalten worden, wobei wiederum versucht worden sei, sie als Agentin zu rekrutieren. Im selben Jahr seien sowohl ihre Schwester, welche sich auf Kreisebene politisch engagiert habe, sowie ihr ebenfalls politisch aktiver Bruder wegen Unterstützung der kurdischen Opposition inhaftiert worden. Die Behörden hätten ihr gegenüber gesagt, sie werde als nächste inhaftiert, wenn sie nicht als Agentin für den Staat arbeite. Im Jahre 2019 sei sie abermals von den Behörden angehalten worden, für sie als Agentin tätig zu sein. Dabei sei sie stets von dem gleichen Polizisten behelligt worden. Es sei ihr damit gedroht worden, dass sie im Falle der Weigerung ihre Karrierepläne als (...) nicht verwirklichen könne. Schliesslich hätten die Behörden ab dem Jahre 2020 mehrere Male - zuletzt im März 2023 - die Vorgesetzten des (...), wo sie zu dieser Zeit gearbeitet habe, konsultiert und diesen mitgeteilt, dass es sich bei ihr um eine Terroristin handle. Daraufhin sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Kurz daraufhin habe sie das Land verlassen.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin unter anderem Kopien ihrer Identitätskarte und ihres Führerausweises, diverse Unterlagen zu ihrem politischen und kulturellen Engagement sowie behördliche Dokumente betreffend ihre Geschwister zu den Akten.
B. Mit Verfügungen vom 18. Juli 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt sowie in den zuständigen Kanton überwiesen.
C. Am 18. Juli 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz die Mandatsniederlegung an.
D. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 wurden der Vorinstanz durch die neue Rechtsvertretung die Mandatsübernahme angezeigt sowie weiter Beweismittel zu den Akten gegeben.
E. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F. Die Beschwerdeführerin erhob am 13. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren sowie ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin unter anderem ein behördliches Dokument zu ihren Wohnsitzwechseln in der Türkei sowie diverse Fotografien zu den Akten.
G. Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher am 28. März 2024 fristgerecht bezahlt worden ist.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
Zur Begründung führt sie aus, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Festhaltung und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Tätlichkeiten während ihres Aufenthaltes in G._______ im Jahre 2014 vermöchten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, da sie schlussendlich wieder freigelassen und in der Folge auch kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden, die Verfolgung mithin abgeschlossen sei. Die geltend gemachten Beleidigungen und Benachteiligungen während ihrer Zeit als Studentin könnten in Ermanglung der erforderlichen Intensität die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht begründenden. Gleiches gelte für die geschilderten Versuche der Behörden, sie als Agentin zu rekrutieren und die damit zusammenhängenden Schikanen, insbesondere der Verlust ihrer Arbeitsstelle. Sie sei in diesem Zusammenhang nie festgenommen und es sei auch kein Verfahren eingeleitet worden. Es sei diesbezüglich von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, zumal sie gemäss ihren Angaben immer durch den gleichen Beamten behelligt worden sei. Sodann sei anzunehmen, die Behörden hätten längst ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet, sollten diese sie tatsächlich als Gefahr für den Staat betrachtet haben, zumal sie der Polizei seit 2014 bekannt sei und gegen ihre Geschwister Justizverfahren eingeleitet worden seien. Insofern vermöge sie aus den eingereichten Justizdokumenten betreffend die Geschwister nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gleiches gelte für die eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit ihrem Engagement für die kurdische Kultur, zumal die Dokumente nicht geeignet seien, eine relevante Verfolgung darzulegen.
Weiter führt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, die vorgebrachten Behelligungen in ihrer Gesamtheit zu würdigen, indem sie insbesondere die Festnahme und die erlittenen Tätlichkeiten im Jahre 2014 als abgeschlossene Verfolgung qualifiziert habe. Vielmehr stelle dieser Vorfall den Anfang einer stetigen und immer intensiver werdenden Bedrängung durch die Behörden dar. Auch die erlittenen Beschimpfungen und Benachteiligungen während des Studiums hätte die Vorinstanz in den Gesamtkontext der Fluchtvorbringen stellen müssen. Ferner sei es zu einem Übersetzungsfehler gekommen. Sie habe nicht gesagt, sie sei immer von demselben Polizisten behelligt worden, sondern habe stets von der «gleichen Abteilung» gesprochen und sich dabei auf die Terror-Abteilung der Polizei bezogen. Das sei insbesondere daran erkennbar, dass sie diesbezüglich oftmals den Plural benutzt habe. Dies sei entscheidend für die Frage, ob - wie von der Vorinstanz behauptet werde - tatsächlich eine innerstaatlich Fluchtalternative bestehe. Wie dargelegt, habe sie den Wohnort mehrmals gewechselt und sei trotzdem immer wieder von den Behörden behelligt worden. Solange sie sich nicht dazu bereit erkläre, als Agentin für den türkischen Staat tätig zu sein, habe sie begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Ferner sei zu erwähnen, dass es ihr nicht möglich wäre, in der Türkei zu ihrer Familie zurückzukehren, weil sie sich weigere, eine arrangierte Hochzeit mit ihrem Cousin in L._______ einzugehen und ihr deshalb von ihren Angehörigen ernsthafte Nachteile angedroht worden seien. Die Vorinstanz habe sodann den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie es unterlassen habe, die verschiedenen Wohnsitzwechsel, die Vorfälle zwischen 2020 bis 2023 sowie die familiäre Situation der Beschwerdeführerin festzustellen. Indem die Vorinstanz die geltend gemachten Behelligungen und Drangsalierungen nicht in ihrer Gesamtheit würdige, verletze sie ferner den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Deren Teilgehalt, die Begründungspflicht, verlangt, dass die Entscheidbegründung so abgefasst ist, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.), wobei gefordert wird, dass die Betroffenen die Argumente nachvollziehen können (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 218, m.w.H.).
6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen. Die Beschwerdeführerin wendet ihrerseits unter anderem dagegen ein, die Vorinstanz habe die vorgebrachten Elemente ihrer Fluchtgeschichte nicht in ihrer Gesamtheit beziehungsweise falsch gewürdigt und ihre Aussagen seien vereinzelt unkorrekt übersetzt beziehungsweise interpretiert worden.
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz legt ihrem Entscheid im Wesentlichen den Sachverhalt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014, 2016 sowie 2019 von den Behörden angehalten worden sei, für den türkischen Staat als Agentin zu arbeiten. Unter anderem sei ihr dabei gedroht worden, dass sie ihre beruflichen Pläne nicht verwirklichen könne, sollte sie dieser Forderung nicht nachkommen. Weil sie sich jedoch geweigert habe, hätten die Behörden ab dem Jahre 2020 dergestalt auf ihren Arbeitgeber eingewirkt, dass dieser ihr Arbeitsverhältnis schliesslich im Jahre 2023 aufgelöst habe. Ihre politisch engagierten Geschwister seien zudem inhaftiert worden. (Anmerkung: die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Sachverhaltsergänzungen werden hier, wie auch nachfolgend, nicht berücksichtigt.)
6.3.2 Die Vorinstanz geht zwar davon aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Weigerung als Agentin zu arbeiten, immer wieder schikaniert worden sei. Sie kommt jedoch zum Schluss, diese Schikanen würden nicht die Intensität erreichen, die der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben in ihrem Heimatstaat verunmöglichen würden. Dies vor dem Hintergrund, dass sie immer vom gleichen Polizisten zur Agententätigkeit drangsaliert worden sei und sie somit die Möglichkeit habe, in eine andere Stadt umzuziehen, um den Schikanen dieses Polizisten zu entgehen. Da kein Verfahren gegen sie laufe und dieser einzelne Polizist sie nur sporadisch aufgefordert habe, als Agentin tätig zu sein, sei nicht davon auszugehen, sie würde in einer anderen Stadt denselben Schwierigkeiten begegnen (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung).
In der Anhörung führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie, nachdem dies bereits 2014 sowie 2016 geschah, im Jahre 2019 abermals dazu angehalten worden sei, für den türkischen Staat als Agentin tätig zu werden. In diesem Zusammenhang machte sie die Bemerkung «Ich spreche übrigens von einem einzigen Polizisten, der das machte. Es war immer die gleiche Person» (vgl. SEM-Akten A15/15 F62). Dies legt nahe, dass die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2014 sowie 2016 von diesem einen Polizisten zur Agententätigkeit angehalten wurde, was wiederum bedeuten würde, dass sich das Wirkungsgebiet dieses Polizisten relativ weit erstreckt, weshalb das Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne sich durch einen Ortswechsel den geltend gemachten Behelligungen entziehen, nicht verfängt. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Behelligungen - namentlich denjenigen, die zum geltend gemachten Verlust ihrer Arbeitsstelle geführt haben sollen - den Plural verwendete (vgl. a.a.O. F60 ff.). Abgesehen davon, ist aufgrund des Sachverhaltes, welcher die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde legt, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu verschieden Zeitpunkten und an verschiedenen Orten (G._______, J._______, C._______) zur Agententätigkeit für den Staat angehalten wurde und ihre diesbezügliche Weigerung schlussendlich zum Verlust ihrer Arbeitsstelle führte. Die Begründung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne sich durch einen Ortswechsel den Behelligungen und allenfalls weiteren Schikanen im Zusammenhang mit ihrem Erwerbsleben entziehen, vermag somit unabhängig davon, ob diese durch einen oder mehrere Beamte erfolgten, nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, es seien ihr von Seiten der Behörden auch Erschwernisse im Zusammenhang mit ihrer (...) angedroht worden (a.a.O. F62), was die Vorinstanz - ihre Argumentation stützt sich alleine auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen - nicht als unglaubhaft qualifizierte beziehungsweise sie keine nähere Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen vornahm. Ferner kann der Begründung der Vorinstanz nicht mit genügender Klarheit entnommen werden, ob sie bereits den Behelligungen und Nachteilszufügungen an sich die flüchltingsrechtliche Relevanz abspricht oder nur unter der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Im ersteren Fall hätte sie zudem die mangelnde flüchtlingsrechtliche Intensität eingehender darzulegen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass gemäss dem Sachverhalt, welchen sie ihrem Entscheid zugrunde legt, die Behörden einerseits mit der Erschwerung des beruflichen Fortkommens der Beschwerdeführerin gedroht ([...], für welche sie eine längere Ausbildung absolvierte) und anderseits die Auflösung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits tatsächlich veranlasst haben (Erwirkung der Entlassung aus einer gut bezahlten Anstellung in einem [...]).
Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Entscheidbegründung der Vorinstanz die notwendige Klarheit und Nachvollziehbarkeit vermissen lässt. Die Begründung erweist sich als ungenügend, mithin trifft die erhobene Rüge zu.
7.1 Angesichts der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs - zu dessen Teilgehalt der Anspruch auf gehörige Begründung des Entscheids zählt (vgl. bereits E. 6.1) - sowie unter dem Blickwinkel der formellen Natur dieses Verfahrensrechts, rechtfertigt sich vorliegend eine Kassation des angefochtenen Entscheids (Art. 61 VwVG). Die Sache ist zur rechtsgenüglichen Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist angehalten, die obigen Erwägungen sowie die Beschwerdeakten - insbesondere die dort gemachten Weiterungen - zu berücksichtigen beziehungsweise zu würdigen. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet und in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nicht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. Art. 106 AsylG).
7.2 Anzumerken bleibt, dass durch den vorliegenden Rückweisungsentscheid weder die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die Frage der Flüchtlingseigenschaft präjudiziert werden sollen.
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen. Die Verfügung vom 13. Februar 2024 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der am 28. März 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zurückzuerstatten.
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'750. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 13. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'750.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
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