Asylum reconsideration request denied; appeal dismissed

e-1599-2014Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung03.04.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellants challenged the Federal Office’s rejection of their reconsideration request in a Dublin asylum case, arguing that the applicant’s mental health made transfer to France impossible. The Federal Administrative Court held that no materially changed circumstances or relevant new evidence had been shown, and that the complaints about the transfer process did not undermine the finding of travel fitness. It also rejected the request for a declaration of unlawfulness, denied the motion to translate medical reports, refused free legal aid because the appeal was hopeless, and imposed court costs of CHF 1,200 on the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 29 BV; reconsideration of a final asylum transfer decision: reopening is admissible only if the factual situation has materially changed or if the applicant invokes significant facts or evidence previously unknown and not previously assertable; reconsideration may not serve to circumvent the binding force of final decisions or appeal deadlines (consid. 4). In Dublin proceedings, objections directed merely against the practical conduct of the transfer do not suffice to rebut a finding of travel fitness or to establish a relevant change of circumstances (consid. 5). A request for mere declaratory relief is inadmissible absent a protectable interest. Free legal aid requires, cumulatively, non-hoped-for success of the proceedings.

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-1599/2014

Entscheiddatum: 03.04.2014Publikationsdatum: 11.04.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1599/2014

Urteil vom 3. April 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,B._______,C._______,D._______,Kolumbien, vertreten durch Valérie Mongo, (...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;Verfügung des BFM vom 18. März 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich, forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-417/2014 vom 30. Januar 2014 ab.

B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führten sie aus, aufgrund des psychisch schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei eine Überstellung nach Frankreich nicht möglich. Diesbezüglich würden neue Beweismittel vorliegen.

C. Mit Verfügung vom 18. März 2014 wies das BFM das Gesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 10. Januar 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab.

D. Mit Eingabe vom 25. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Rechtwidrigkeit des Überstellungsverfahrens festzustellen. Es sei ihnen ein Schadenersatz für die moralischen Nachteile sowie die Gefährdung des Lebens auszurichten. Sämtliche medizinischen Berichte seien zu übersetzen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

3.1 Das Begehren um Ausrichtung von Schadenersatz geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, die medizinischen Berichte seien durch sie auf Englisch zu übersetzen und der Vorinstanz für eine Weiterleitung an die französischen Behörden zuzustellen. Dazu besteht vorliegend keine Veranlassung, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

  1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).

5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden machten keine Gründe geltend, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Januar 2014 beseitigen könnten. Die Art und der Umfang der Unterstützung in Frankreich richte sich nach den internationalen Gesetzgebung. Die Beschwerdeführenden könnten in Frankreich ein Asylgesuch einreichen. Im Dublin-Verfahren werde davon ausgegangen, dass der zuständige Mitgliedstaat die notwendige medizinische Versorgung gewährleiste. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien in Frankreich behandelbar. Gemäss dem aktuellen ärztlichen Bericht vom 14. März 2014 sei der Beschwerdeführer reisefähig. Dem gesundheitlichen Zustand werde beim Vollzug der Wegweisung Rechnung getragen, namentlich würden die französischen Behörden über das Krankheitsbild des Beschwerdeführers informiert.

5.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Rechtswidrigkeit des Überstellungsverfahrens festzustellen. Der Antrag ist unzulässig, weil es (zumal im Wiedererwägungsverfahren) kein schutzwürdiges Interesse an blossen Feststellungen gibt. Selbst wenn er zulässig und entgegenzunehmen wäre, erwiese er sich als offensichtlich unbegründet, was nachfolgend darzutun ist.

Im Dublin-Verfahren geht es um die Frage, welcher Staat für die Behandlung des Asylverfahren zuständig ist und ob eine Überstellung dorthin durchführbar ist. Die Beschwerdeführenden wenden sich im Wiedererwägungsverfahren sinngemäss gegen die Durchführung der Überstellung nach Frankreich. Bezüglich der Überstellung geht es indes einzig um die Frage der Transportfähigkeit des Beschwerdeführers. In der Rechtsmitteleingabe beanstanden die Beschwerdeführenden den Ablauf und die Vorgehensweise im Überstellungsverfahrens, namentlich die Vorkommnisse vom 20. März 2014. Damit legen sie aber nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Reisefähigkeit ausgegangen ist und insoweit zu Unrecht geschlossen hat, es liege keine im Sinne der Wiedererwägung veränderte Sachlage vor. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur praktischen Durchführung der Überstellung einzugehen.

  1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

Schlagwörter

asylumDublin procedurereconsiderationtravel fitnessdeclaratory relieflegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the reconsideration request showed a material change of circumstances or new evidence justifying reopening of the transfer decision

Extrahierter Entscheid

No materially changed circumstances or relevant new evidence were shown; the Federal Office correctly denied reconsideration.

Extrahierte Begründung

The complaints about the transfer procedure did not challenge the finding that the applicant was fit to travel. The reconsideration mechanism cannot be used to relitigate final administrative decisions.

Kernrechtsfrage

Whether the request for a declaration that the transfer procedure was unlawful was admissible

Extrahierter Entscheid

No; a mere declaratory request lacked a protectable interest in this reconsideration context.

Extrahierte Begründung

In reconsideration proceedings, declaratory relief is not admissible without a legal interest; in any event the request was manifestly unfounded.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants were entitled to free legal aid

Extrahierter Entscheid

No; the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Because the claims were hopeless, one of the cumulative statutory conditions for legal aid was missing.

Kernrechtsfrage

Whether the translation request for medical reports should be granted

Extrahierter Entscheid

No translation or forwarding of the medical reports was required.

Extrahierte Begründung

The court found no reason to order translation of the reports for transmission to the French authorities.

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